LVwG-600001/13/KI/EK/CG

Linz, 06.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn X, X, vom 1.11.2013, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion  Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 21.10.2013, GZ: S 7235/ST/13, wegen einer Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.02.2014, zu Recht erkannt:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Ziff. 1 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (Polizeikommissariat Steyr), hat dem Beschwerdeführer mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe am 20.08.2013 um 10:37 Uhr in Steyr, X das KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der dazu erforderlichen Lenkberechtigung ist. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FSG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.180,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 726 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.1. In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, das sich dieses auf die Anzeige vom 11.09.2013 der PI Münichholz sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stützt. Demnach habe er am 20.08.2013 um 10:37 Uhr in Steyr, X, das KFZ mit dem pol. Kennzeichen X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der dazu erforderlichen Lenkerberechtigung sei. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Steyr, eine Aufforderung zur Rechtfertigung für den 21.10.2013 erlassen worden, welche ordnungsgemäß am 04.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Am 21.10.2013 sei ihm auf dem PK Steyr zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich in diesem Fall um eine Privatanzeige handle, die vom Anzeiger mit einer Filmaufnahme untermauert wurde. Er habe diesbezüglich angegeben, dass er die Beweismittel nicht anerkennen würde. Unmittelbar nach der Vernehmung sei von der zuständigen Referentin das Video in Augenschein genommen worden, wo er eindeutig wiedererkannt wurde.

 

I.2. In einer Anzeige vom 11.09.2013 der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Steyr, Polizeiinspektion Münichholz, wurde nachstehender Sachverhalt dargelegt:

 

„Am 11.09.2013 gegen 11:50 Uhr kam X in die hiesige Dienststelle und erstattete sinngemäß folgende Anzeige:

 

Der X in der X hält sich an keine Gesetze. Der macht was er will. Außerdem tyrannisiert er die übrigen Bewohner der Häuser Xgasse 54 und 56. Er ist auch gewalttätig. Die X hat er ordentlich verdroschen. Der führt sich auf, wie ein Mafia-Pate. Ich kann diesem Treiben nicht mehr länger zusehen. Ich habe beobachtet, wie X am 20.08.2013 am Vormittag mit einem weißen Mercedes und einem Chrysler Voyager in der Xgasse herumfuhr, obwohl er keinen Führerschein hat, ich möchte das anzeigen. Ich habe das gefilmt und kann die Filmaufnahmen  als Beweismittel beilegen.“

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 03.02.2014. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der als Zeuge geladene X hat sich wegen gesundheitlicher Probleme entschuldigt, er legte eine Bestätigung vor aus der hervorgeht, dass er nicht reisefähig ist. Er wurde daher im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung telefonisch befragt.

 

Auf der im Verfahrensakt befindlichen CD ist eine Videoaufnahme gespeichert. Diese mehrere Minuten dauernde Videoaufnahme zeigt diverse Bilder. Es sind darauf diverse Gegenstände in einem Raum zu erkennen sowie teilweise mit Blick aus dem Fenster ein Fahrzeug und auch eine Person, welche offensichtlich der Beschwerdeführer ist. Bei der telefonischen Befragung behauptete der Zeuge, er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe, auf Vorhalt, man könne jedoch dies nicht genau erkennen, erklärte er, er könne nicht die ganze Zeit filmen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich den Tatvorwurf.

 

 

II.          Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, dass die vorliegende Videoaufnahme nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachzuweisen. Zwar ist auf der Aufnahme eine Person und auch ein Fahrzeug zu erkennen, es kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, dass tatsächlich der Beschwerdeführer das Fahrzeug, wie vom Zeugen behauptet wurde, gelenkt hat. Der Zeuge selbst konnte im Zuge des mit ihm geführten Telefonats keine hinreichende Auskunft erteilen.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, kann im konkreten Fall dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung für eine Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb - nach dem Grundsatz in dubio pro reo – der Berufung Folge gegeben werden musste, dies unter gleichzeitiger Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Spruch hinsichtlich der Verfahrenskosten stützt sich auf die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

IV.          Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Letztlich war hier ausschließlich eine Beweisfrage zu beurteilen, welche zwingend zur Aufhebung des Straferkenntnisses und zur Verfahrenseinstellung zu führen hatte.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch