LVwG-300677/2/KLi/SPE

Linz, 23.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.  Lidauer über die Beschwerde vom 2. April 2015 des A. N., geb. x, x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9. März 1015, GZ: Ge96-77-2014-Bd/Pe wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden herab­gesetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 80 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2015, GZ: Ge96-77-2014-Bd/Pe wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
67 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 Euro zu bezahlen.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es in seiner Eigenschaft als Beschäftiger von Arbeitskräften unterlassen, für jede nicht in Österreich sozial­versicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 4 65/2005, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereit­zuhalten.

 

Für folgende Personen seien zwar die Sozialversicherungsdokumente, nicht jedoch die Abschrift der vom Überlasser gemäß § 17 Abs. 2 AÜG zu erstattenden Meldung (Formular ZK04) am Arbeits(Einsatz)ort zur Einsichtnahme durch die Beschäftiger bereitgehalten worden:

 

1. X. A., geb. x, x Staatsbürger

2. J. B., geb. x, x Staatsbürger

3. Z. B., geb. x, x Staatsbürger

4. E. H., geb. x, x Staatsbürger

5. I. H., geb. x, x Staatsbürger

6. H. M., geb. x, x Staatsbürger

7. I. M., geb. x, x Staatsbürger

8. I. R., geb. x, x Staatsbürger

 

Tatort sei die Gemeinde K., x (gegenüber Nr. x); Tatzeit der 14.07.2014, 10:20 Uhr. Die Verwaltungsübertretung werde dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N. GmbH, x, angelastet. Der Beschwerdeführer habe § 22 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall iVm § 17 Abs. 7 AÜG, verletzt.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 2. April 2015. Die Beschwerde richtet sich gegen das Strafausmaß und beantragt der Beschwerdeführer eine Milderung desselben.

 

Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass die Arbeiten im angegebenen Zeitraum nur tageweise und nicht 2 Wochen durchgehend verrichtet worden seien. Es habe sich dabei auch nur um eine Überbrückungsarbeit gehandelt, da die der Z.gemeldete Hauptbaustelle in L. in dieser Zeit wegen bauseits zu erledigender Arbeiten vorübergehend im Stillstand gewesen sei. Der Wirtschaft­lichkeit halber seien in dieser Zeit die Mitarbeiter der mittels Werkauftrag beauftragten Subfirma weiter beschäftigt worden, da ansonsten Stehzeiten zu übernehmen gewesen wären. Dass für diese zwischenzeitlich geleisteten Arbeiten eine eigene Meldung an die Z. erforderlich gewesen wäre, sei nicht im da­maligen Wissensstand des Beschwerdeführers gelegen.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen bringt der Beschwerdeführer vor, einen monatlichen Nettoverdienst von 1.900 Euro zu erzielen, kein Vermögen zu besitzen, verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind (geb. am x) zu sein.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Der Beschwerdeführer hat als Beschäftiger von Arbeitskräften (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N. GmbH) Arbeitskräfte beschäftigt und es dabei unterlassen, für jede nicht in Österreich sozialversiche­rungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.

 

Hievon waren nachfolgende Arbeitnehmer betroffen:

 

1. X. A., geb. x, x Staatsbürger

2. J. B., geb. x, x Staatsbürger

3. Z. B., geb. x, x Staatsbürger

4. E. H., geb. x, x Staatsbürger

5. I. H., geb. x, x Staatsbürger

6. H. M., geb. x, x Staatsbürger

7. I. M., geb. x, x Staatsbürger

8. I. R., geb. x, x Staatsbürger

 

 

II.2. Der Beschwerdeführer verantwortet sich zu diesem Tatvorwurf geständig. Der Beschwerdeführer hat die oben genannten acht Arbeiter auf einer „Ersatz­baustelle“ beschäftigt, weil die eigentlich betroffene Hauptbaustelle (welche der Z. gemeldet worden war) vorübergehend bauseits zum Stillstand gelangt war. Um diesen Stillstand zu überbrücken, erfolgte die nunmehr vorgeworfene Beschäftigung, für welche keine Z.-Meldung erstattet wurde.

 

II.3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen monatlichen Verdienst von
1.900 Euro netto, er hat kein Vermögen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Er ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, welches am x geboren ist.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Nachdem sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet und der von der Behörde festgestellte Sachverhalt zugestanden wurde, konnte der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt auch für das Beschwerde­verfahren festgestellt werden. Weitergehende Ermittlungen dazu waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es damals nicht in seinem Wissensstand gelegen wäre, dass für die zwischenzeitlich geleisteten Arbeiten eine eigene Meldung an die Z. erforderlich gewesen wäre. Wenngleich es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchaus vorstellbar ist, dass ein derartiges Wissen beim Beschwerdeführer tatsächlich nicht bestanden hat, vermag ihn die Unkenntnis der in Rede stehenden Rechts­vorschrift nicht zu entlasten.

 

III.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von diesem in seiner Beschwerde angegeben und können der Strafbemessung zugrunde gelegt werden.

 

III.4. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn  […] sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde nur gegen die Höhe des Straf­ausmaßes. Eine Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich schlüssig und wider­spruchsfrei aus dem Akteninhalt. Außerdem ist das Straferkenntnis dem Grunde nach rechtskräftig. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte insofern unterbleiben.

 

 

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 17 Abs. 7 AÜG bestimmt, dass der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs­dokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen hat.

 

§ 22 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AÜG regelt, dass, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungs­behörde zu bestrafen ist, mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereit hält oder nicht zugänglich macht.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist diese auf ihre Angemessenheit zu über­prüfen.

 

V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

 

V.3. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung im Sinne des Gesetztes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die
§§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch, einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen, naheliegen könnte. Aus Abs. 3 ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungs­gründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuld­ausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurden, vor (vlg. § 34 StGB).

 

V.4. Von der belangten Behörde wurde im angeführten Fall eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt, wobei die Mindeststrafe 500 Euro beträgt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Zum objektiven Sachverhalt ist der Beschwerdeführer geständig, was als Milderungsgrund gewertet wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sämtliche erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, sondern wurde zumindest das A1-Formular vorgelegt. Zu bewerten ist allerdings, dass auch die unvollständige Vorlage von Lohnunterlagen gleichermaßen unter die Strafnorm des § 17 Abs. 2 AÜG fällt, wie das gänzliche Fehlen dieser Unterlagen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Erschwerend ist allerdings zu werten, dass das Nichtbereithalten der gesetzlich geforderten Unterlagen acht Arbeitnehmer betroffen hat.

 

Insgesamt kann aber das Vorliegen der Strafmilderungsgründe bzw. der Strafer­schwerungsgründe derart abgewogen werden, dass eine Herabsetzung der festgesetzten Geldstrafe auf 800 Euro möglich ist.

 

V.5. Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG konnte jedoch nicht erteilt werden, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück­geblieben ist. Insofern erscheint es aus spezialpräventiven sowie auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich, eine Geldstrafe zu verhängen. Aufgrund einer Abwägung der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwe­rungsgründen konnte allerdings eine Reduktion der Geld- bzw. Ersatzfreiheits­strafe vorgenommen werden.

 

V.6. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde reduzieren sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 80 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer