LVwG-600002/13/KI/EK/CG

Linz, 06.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn X,  X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion  Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 21.10.2013, GZ: S 6258/ST/13, wegen einer Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.02.2014 zu Recht erkannt:

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 500,00 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 167 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.

 

II.      Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten des Strafverfahrens mit 50,00 Euro neu festgesetzt, gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, hat dem Beschwerdeführer mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe am 21.08.2013 um 10:20 Uhr in Steyr, Xgasse x das KFZ mit dem pol. Kennzeichen X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der dazu erforderlichen Lenkberechtigung ist. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.180,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 726 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 218,00 Euro (10 % der Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.1. Begründet wurde das Straferkenntnis damit, dass sich dieses auf eine Anzeige vom 21.08.2013 der PI Münichholz sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stützt. Demnach habe er am 21.08.2013 um 10:20 Uhr in Steyr, Xgasse x, das KFZ mit dem pol. Kennzeichen X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der dazu erforderlichen Lenkerberechtigung ist. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Steyr, ein Ladungsbescheid für den 11.09.2013 erlassen worden, welcher ordnungsgemäß am 26.08.2013 persönlich übernommen wurde. Am 11.09.2013 habe er auf der PK Steyr angegeben, dass er den PKW nur auf Privatgelände vor seiner Garage gelenkt hätte, da er ihn dort nur ein Stück zurücksetzte. Außerdem sei er zur Vernehmung von Herrn X, der seine Angaben bezeugen sollte, begleitet worden. Die von ihm gemachten Angaben, dass er den PKW nur auf Privatgrund gelenkt hätte, habe X jedoch nicht bestätigen können. X habe ihn jedoch beim Lenken des PKW nicht gesehen und sei lediglich davon ausgegangen, dass er den PKW nur zurückgesetzt hätte, da er diesen am Vortag vor der Garage abgestellt habe. Was genau vorgefallen sei, habe er jedoch nicht sehen können. Aufgrund seiner Angaben am 11.09.2013 sei der Meldungsleger der PI. Münichholz aufgefordert worden, betreffend die Aussage Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme habe der Beamte die Angaben vollinhaltlich aufrecht gehalten. Dies sei ihm am 21.10.2013 zur Kenntnis gebracht worden, wo er weiter dabei geblieben sei, den PKW nicht auf öffentlichem Grund gelenkt zu haben.

 

Auch unter Berücksichtigung der sehr emotionalen Amtshandlung und der widersprüchlichen Angaben habe die entscheidende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt als den Angaben des Berufungswerbers, zumal diese in sich widerspruchsfrei waren und der Beamte aufgrund seines Diensteides der Wahrheitspflicht unterliege und auch sonst kein Grund ersichtlich gewesen sei, dass er irgendwelche Vorteile von der Bestrafung des Beschuldigten hätte. Hingegen habe der am Ausgang des Verfahrens interessierte Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Beschuldigter keiner derartigen Pflichten bzw. Sanktionen zu befürchten und es könne keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine Person wahrheitswidrig habe belasten wollen.

 

Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend gewertet wurde, dass über den Beschwerdeführer mehrere einschlägige Vormerkungen aufscheinen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und  Familienverhältnisse sei bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer kein hiefür relevantes Vermögen besitze und keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten habe.

 

I.2.Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion Münichholz, vom 21.08.2013 zu Grunde. Der Meldungsleger (GI. X) führte in der Sachverhaltsdarstellung aus, dass am 21.08.2013 um 10:20 Uhr er während des Streifendienstes feststellte, wie der KKW, Kz: X beim Haus 4400 Steyr, Xgasse x rückwärts zu den gegenüber befindlichen Garagen gelenkt wurde. Beim Eintreffen fuhr der amtsbekannte X noch den letzten Meter zu der dortigen Garage und stellte das KFZ quer zur Fahrbahn ab. Bei der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe er auf die Frage nach der Rechtfertigung des Lenkens eines KFZ ohne Lenkberechtigung sinngemäß angegeben „Seid´s schon wieder wichtig“. X sei, nachdem er keinen Führerschein zum Lenken des betreffenden KFZ´s besitzt, die Weiterfahrt untersagt worden. Den KFZ-Schlüssel habe er im Beisein der Beamten seinem Bekannten, welcher die erforderliche Lenkberechtigung dafür besitzt, gegeben.

 

I.3.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 03.02.2014. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie der als Zeuge geladene Meldungsleger teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden seitens des Beschwerdeführers Herr Ing. X X geltend gemacht, dieser wurde ebenfalls einvernommen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber, dass es sich im vorliegenden Falle um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt hat. Der Meldungsleger verblieb bei der zeugenschaftlichen Aussage bei seinen Angaben, er attestierte jedoch, dass das Fahrzeug lediglich auf einer geringen Strecke bewegt wurde. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge konnte keine Angabe dahingehend machen, dass der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug gelenkt habe, er sei erst nachträglich dazu gekommen. Er bestätigte jedoch, dass ihm vom Meldungsleger der Fahrzeugschlüssel ausgehändigt wurde. Zur Frage, ob es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt haben könnte erklärte dieser Zeuge ausdrücklich, er sei der Auffassung es sei keine solche.

 

II. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der zuständige Richter des Landesveraltungsgerichtes Oberösterreich, dass den Angaben des Meldungslegers Gauben geschenkt werden kann. Diesbezügliche Überlegungen finden sich in der Begründung des angefochtenen Starferkenntnisses, es wird auf diese verwiesen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen, zumal auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge keine konkreten Angaben machen konnte.

 

Demnach wird der Entscheidung der Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich, wie vom Meldungsleger ausgeführt wurde, das Kraftfahrzeug jedenfalls entlang einer kurzen Fahrtstrecke von der Fahrbahn zur Garageneinfahrt gelenkt hat.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363,00 Euro zu verhängen für das Lenken eines KFZ entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Unbestritten bleibt zunächst, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Lenkberechtigung besitzt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer trotzdem ein KFZ auf einer Fahrbahn, wenn auch nur für eine kurze Wegstrecke, im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat.  Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so fällt dem Beschwerdeführer gravierend zur Last, dass er schon mehrfach wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden musste. In Anbetracht der konkret lediglich kurzen Wegstrecke, welche er zurückgelegt hat (es ist auch nicht ersichtlich, dass er vorhatte eine weitere Wegstrecke zurückzulegen) erachtet der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedoch, dass trotz des gravierenden Erschwerungsgrundes hier eine wesentlich geringere Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist, zumal die Intensität der Verwaltungsübertretung hier äußerst gering war. Auch ist es zu keinerlei Gefährdungen gekommen. Milderungsgründe, welche eine weitere Herabsetzung des Strafmaßes zur Folge haben könnten, liegen nicht vor, ebenso wird ausdrücklich festgehalten, dass bei dem nunmehr festgesetzten Strafausmaß unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auf allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten nicht mehr Bedacht genommen werden kann.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

IV.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch