LVwG-600806/2/Kof/CG

Linz, 22.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M O,
 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04. Februar 2015, GZ: VStV/ 914300428824/2014 wegen Übertretungen des KFG, des FSG und der StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass

·         der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses –

mangels Anfechtung  

·         die Strafbemessung in den Punkten 1. bis 3., 6., 9. bis 19. –

durch Zurückziehung der Beschwerde   sowie

·         der Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung und

für die Blutauswertung durch die Gerichtsmedizin Salzburg –

durch Zurückziehung der Beschwerde  

in Rechtskraft erwachsen sind.

 

II.

Betreffend die Punkte 4., 5., 7. und 8. des behördlichen Straferkenntnisses wird gemäß § 45 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (150 + 60 + 150 + 0 + 0 + 363 + 0 + 0 + 40 +

+ 40 + 150 + 100 + 30 + 40 + 50 + 60 + 40 + 40 + 800  =)

....................................................................................... 2.113,00 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .... 211,30 Euro

·      Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung ….  282,00 Euro

·      Ersatz der Barauslagen für die Blutauswertung …………..... 792,00 Euro

                                                                                                  3.398,30Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(2 Tage  21 Stunden + 1 Tag 3 Stunden + 2 Tage 21 Stunden + 0 + 0 +  7 Tage + 0 + 0 + 18 Stunden + 18 Stunden + 2 Tage 21 Stunden + 1 Tag 22 Stunden + 13 Stunden + 18 Stunden + 23 Stunden + 1 Tag 3 Stunden + 18 Stunden + 18 Stunden + 7 Tage =) ................. 32 Tage 01 Stunden.

 

       

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.  Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„1. Sie haben am 09.06.2014 zwischen 00:55 und 00.59 Uhr um 02.55 Uhr in Linz, Neubauzeile, Fahrtstrecke: Linz, Krzg Neubauzeile/Bäckermühlweg - Neubauzeile - Neubauzeile 55 - Geh- und Radweg Thanhoferstraße nächst Nr.8 bis Angererholweg 71 als Lenker das Kraftrad mit dem Kennzeichen L-.... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl mit diesem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von zumindest 93.5 km/h erreicht werden konnte.

Die Geschwindigkeit wurde mittels Nachfahren im annähernd gleichbleibenden Abstand und mittels eines geeichten Rollentesters festgestellt.

Das gegenständliche Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und bestand daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

 

2. Sie haben es, wie am 09.06.2014 um 02:55 Uhr in Linz, Rad und Gehweg, nächst Angererhofweg Nr. 71 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-.... unterlassen, eine(n) Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß § 57a Abs.2 KFG Ermächtigten über die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen im Fahrzeug mitzuführen, obwohl Sie gem. § 33 Abs.1 Z3 letzter Satz KFG dazu verpflichtet sind. Es wurde festgestellt, dass eine nicht typisierte Abgasanlage (Krümmer und Endtopf Marke „TK") angebracht war.

 

3. Sie haben sich, wie am 09.06.2014, von 00:55 Uhr bis 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile, Fahrtstrecke: Linz, Kreuzung Neubauzeile/Spindelbaumweg, ab Kreuzungsbereich etwa 400 m Fahrtrichtung Angererhofweg festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-....., obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug, den Vorschriften des Kraftfahr-gesetzes entspricht, da mit diesem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von zumindest 93,5 km/h erreicht werden konnte und dieses somit
auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, ohne richtig zum Verkehr zugelassen zu sein.

 

 

 

 

Die Geschwindigkeit wurde mittels Nachfahren im annähernd gleichbleibenden Abstand und mittels eines geeichten Rollentesters festgestellt.

Das gegenständliche Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad und

ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

 

4. Sie haben es, wie am 09.06.2014 um 02:55 Uhr in Linz, Angererhofweg 71, Bereich Treppelweg festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen
L-.... unterlassen, eine(n) Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß § 57a Abs.2 KFG Ermächtigten über die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen
im Fahrzeug mitzuführen, obwohl Sie gem. § 33 Abs.1 Z3 letzter Satz KFG dazu verpflichtet sind.

Es wurde festgestellt, dass das Antriebsritzel auf 13 Zähne umgebaut worden und nicht typisiert war.

 

5. Sie haben am 09.06.2014, von 00:55 Uhr bis 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile, Fahrtstrecke: Linz, Krzg Neubauzeile/Bäckermühlweg - Neubauzeile - Krzg. Neubauzeile/Angererhofweg - nächst Neubauzeile 55 als Lenker des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen L-..... die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 55 km/h überschritten.

Die Überschreitung wurde mittels Rolltester festgestellt.

 

6. Sie haben am 09.06.2014, von 00:55 Uhr bis 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile, Fahrtstrecke: Linz, Krzg Neubauzeile/Bäckermühlweg - Neubauzeile - Neubauzeile 55 - Geh- und Radweg Thanhoferstraße nächst Nr.8 bis Angererhofweg 71 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-..... auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse „AM“, „A1", „A2" „A" oder „B" mit Zusatzberechtigung 111 sind..

 

7. Sie haben sich als Lenker eines Motorfahrrades und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da bei der Kontrolle am 09.06.2014 um 02:55 Uhr in Linz, Angererhofweg 71 (Bereich Rad und Gehweg) festgestellt wurde, dass an diesem Kraftfahrzeug nicht an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm x 40 mm mit folgenden Angaben angebracht war, wobei die Buchstaben, Ziffern und Symbole mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar und Name oder Fabrikname des Herstellers, Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse, für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrads) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm), Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß
§ 54a Abs. 4 KDV gekennzeichneten Teile oder Baugruppen enthalten sein müssen.

Es wurde festgestellt, dass die Antimanipulationsplakette abgekratzt worden war.

 

8. Sie haben sich, wie am 09.06.2014 um 02:55 Uhr in Linz, Geh und Radweg nächst Angererhofweg Nr. 71 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-....., obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht da festgestellt wurde, dass am Motorfahrrad Hubraumkennzeichnung, Motornummer und "ccm" Kennzeichnung nicht angebracht war, obwohl am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen "CM" sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein müssen.

 

 

 

 

 

9. Sie haben sich, wie am 09,06.2014 um 02:55 Uhr in Linz, Geh und Radweg nächst Angererhofweg Nr. 71 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-....., obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit einem geeigneten Rückblickspiegel ausgerüstet war, obwohl einspurige KFZ
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein müssen.

 

10. Sie sind am 09.06.2014, von 00:55 Uhr bis 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile, Fahrtstrecke: Linz, Krzg Neubauzeile/Bäckermühlweg - Neubauzeile - Neubauzeile 55
als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... nicht so weit rechts gefahren,
wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne eigene Gefährdung oder Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie ihr Kfz durchgehend in der Fahrbahnmitte gelenkt haben.

 

11. Sie haben am 09.06.2014, von 00:55 Uhr bis 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile,
ab der Kreuzung Neubauzeile/Spindelbaumweg, ca. 400 m Richtung Kreuzung
Neubauzeile/ Angererhofweg als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde durch Nachfahrt in einem annähernd gleichbleibenden Abstand festgestellt.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

12. Sie haben am 09.06.2014, von 00:55 Uhr bis 00:59 Uhr, in Linz, Neubauzeile, Fahrtstrecke: Krzg Neubauzeile/Spindelbaumweg - Neubauzeile - Krzg. Neubauzeile/ Angererhofweg - Neubauzeile 55 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... das von einem Organ der Straßenaufsicht mittels Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht beachtet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Zudem wurden auch die vom folgenden Funkwagen deutlich sichtbaren und hörbaren Zeichen wie Folgetonhorn und Blaulicht missachtet bzw. die mittels Megafon durchgegebenen Aufforderungen zum Anhalten ignoriert.

 

13. Sie haben am 09.06.2014 um 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile Höhe Nr. 55 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nach rechts in den Verbindungsweg zur Thanhoferstraße nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

 

14. Sie haben am 09.06.2014 um 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile Höhe Nr. 55 (Verbindungsweg zur Thanhoferstraße) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... dieses Fahrzeug auf einem Gehsteig gelenkt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs.4 Ziffer 1 bis 3 StVO nicht vorlagen.

 

15. Sie haben am 09.06.2014 um 00:59 Uhr in Linz, Neubauzeile 55 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... rechts überholt, obwohl keiner der Fälle des
§ 15 Abs.2 oder Abs.2a StVO vorlag.

 

16. Sie haben am 09.06.2014, von 01:00 Uhr bis 01:05 Uhr in Linz, Angererhofweg 76 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "EINFAHRT VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer" nicht beachtet.

 

 

17. Sie haben am 09.06.2014, von 01:00 Uhr bis 01:05 Uhr in Linz, den Rad- und Gehweg nächst Angererhofweg Nr. 71 (etwa 200 m Fahrtrichtung stadtauswärts) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-.... mit diesem Fahrzeug einen Geh- und Radweg durch Befahren benutzt, obwohl die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO nicht vorlagen.

 

18. Sie haben am 09.06.2014, von 01:05 Uhr bis 02:55 Uhr in Linz, auf dem Rad- und Gehweg nächst Angererhofweg Nr. 71, (ca. 200 m danach in Richtung stadtauswärts, Abstellort des Kfz am linken Rand des Weges) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... dieses Fahrzeug auf einem Geh- und Radweg abgestellt.

 

19. Sie haben am 09.06.2014, von 00:55 Uhr bis 00:59 Uhr in Linz, ab der
Krzg. Neubauzeile/Bäckermühlweg - Neubauzeile - Neubauzeile 55 - Thanhoferstraße - Angererhofweg bis Angererhofweg nächst Nr. 71 (Rad- und Gehweg) das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L-..... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

 

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 36 lit.d KFG

2.       § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 22a Abs.1 Z1 lit.a KDV i.V.m. § 33 Abs.1 Z3 letzter Satz KFG

3. § 102 Abs.1 KFG i.V.m..§ 36 lit.a KFG

4.    § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 22a Abs.1 Z1 lit a KDV i.V.m. § 33 Abs.1 Z3 letzter Satz KFG

5. § 98 Abs.1 KFG i.V.m. § 58 Abs.2 KDV

6. § 37 Abs.1 FSG i.V.m. § 1 Abs.3 FSG

7. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 54a Abs.5 KDV

8. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 27 Abs.1 KFG

9. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 23 KFG und § 18a Abs.1 Z1 KDV

10. § 7 Abs.1 StVO

11. § 20 Abs.2 StVO

12. § 97 Abs.5 StVO

13. § 11 Abs.2 StVO

14. § 8 Abs.4 StVO 

15. § 15 Abs.1 StVO

16. § 52 lit.a Z2 StVO

17. § 8 Abs.4 StVO

18. § 24 Abs.1 lit.k StVO

19. § 99 Abs.1b StVO i.V.m. § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1. € 150,00 2 Tage 21 Stunden § 134 Abs.1 KFG

2. € 60,00 1 Tag 3 Stunden § 134 Abs.1 KFG

3. € 150,00 2 Tage 21 Stunden § 134 Abs.1 KFG

4. € 60,00 1 Tage 3 Stunden § 134 Abs.1 KFG

5. € 150,00 2 Tage 21 Stunden § 134 Abs.1 KFG

6. € 363,00      7 Tage                                     § 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.3 Z1 FSG      

7. € 60,00 1 Tage 3 Stunden § 134 Abs.1 KFG

8. € 40,00 18 Stunden § 134 Abs.1 KFG

9. € 40,00 18 Stunden § 134 Abs.1 KFG

10. € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

11. € 150,00 2 Tage 21 Stunden § 99 Abs.2e StVO

12. € 100,00 1 Tag 22 Stunden § 99 Abs.3 lit.j StVO

13. € 30,00 13 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

14. € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

15. € 50,00 23 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

16. € 60,00 1 Tag 3 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

17. € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

18. € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

19. € 800,00 7 Tage § 99 Abs.1b StVO

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 242,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

 das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe.

€ 282,00 als Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung.

€ 792,00 als Ersatz der Barauslagen für die Blutauswertung

 durch die Gerichtsmedizin Salzburg.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.739,30.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine – nur gegen das Strafausmaß gerichtete - begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Beschwerde richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014,  Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052, jeweils mit Vorjudikatur; vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 - verstärkter Senat;

 

Der Bf hat am 21. April 2015 die Beschwerde betreffend  

·      die Punkte 1. bis 3., 6., 9. bis 19. des behördlichen Straferkenntnisses  sowie

·      die Kosten für die klinische Untersuchung und die Blutauswertung

zurückgezogen.

 

Diese Punkte bzw. Kostenvorschreibungen sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu den Punkten 4., 5., 7. und 8. des behördlichen Straferkenntnisses

ist auszuführen:

Beim vom Bf verwendeten Fahrzeug handelte es sich zur Tatzeit

– aus technischer Sicht – nicht um ein Motorfahrrad, sondern ein Motorrad.

 

Über den Bf wurde dafür – völlig zu Recht – in den Punkten 1., 3. und 6. des behördlichen Straferkenntnisses eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

 

 

Die Übertretung nach Punkt 4. war (eine) Ursache,

die Übertretung nach Punkt 5. die – unumgängliche  – Folge,

dass es sich bei diesem Fahrzeug technisch nicht um ein Motorfahrrad,

sondern um ein Motorrad gehandelt hat.

 

Auf Grund der in den Punkten 1., 3. und 6. des behördlichen Straferkenntnisses erfolgten rechtskräftigen Bestrafung sind somit die Punkte 4. und 5. konsumiert.

 

Die Punkte 7. und 8. betreffen – siehe Spruch des Straferkenntnisses – ausdrücklich nur ein Motorfahrrad. –

Beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handelte es sich jedoch –

wie mehrfach ausgeführt – um ein Motorrad.

 

In den Punkten 4., 5., 7. und 8. wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe  zu Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler