LVwG-950033/8/FI/KHU

Linz, 29.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Johannes Fischer anlässlich des Vorlageantrages vom 11. Februar 2015 betreffend die Beschwerde der Bürgerinitiative „Rettet die Linzer Eisenbahnbrücke“, vertreten durch DI E K, diese vertreten durch S, C & P RAe GmbH, über die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch RA Dr. W S sowie Dr. H S vom 26. Jänner 2015, GZ 304-2/22,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Festgestellt wird, dass der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 3. November 2014, GZ 304-2/22, dadurch nicht wieder in Kraft tritt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 wurde beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein mit 1.082 Unterstützungseintragungen versehener Antrag der Bürgerinitiative „Rettet die Linzer Eisenbahnbrücke“ (im Folgenden: Bf) auf Abhaltung einer Volksbefragung eingebracht. Der Antrag umfasste 147 Listenseiten mit Unterstützungserklärungen und lautet wie folgt:

 

„Bürgerinitiative

‚Rettet die Linzer Eisenbahnbrücke‘

 

Mit meiner Unterschrift verlange ich gemäß § 69 StL idgF die Erlassung eines Gemeinderatsbeschlusses:

Die Stadt Linz hält über die Zukunft der Eisenbahnbrücke eine Volksbefragung ab, um deren Ergebnis im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten umsetzen zu können. Die Fragestellung soll lauten:

Was soll mit der Linzer Eisenbahnbrücke geschehen?

A) Renovierung der Linzer Eisenbahnbrücke und Errichtung einer zusätzlichen Entlastungsbrücke

B) Abriss der Linzer Eisenbahnbrücke und Errichtung einer neuen, multifunktionellen Brücke

Begründung: Zu einem – gemeinhin anerkannt – so wichtigen Thema soll die Bevölkerung befragt werden.

Bevollmächtigter und Impressum: DI E K“

 

2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erklärte der „Obmann des Vereins Rettet die Eisenbahnbrücke (ZVR-Nummer X)“ – DI E K – sich selbst zum Zustellbevollmächtigten für die Bürgerinitiative und gab als seinen Stellvertreter Herrn S Ö an.

 

3. Mit Aktenvermerk vom 23. Oktober 2014 wurde vom Stadtwahlleiter der Statutarstadt Linz festgehalten, dass die „Formalüberprüfung der vorgelegten Unterstützungen [...] unter Bedachtnahme auf § 69 Abs. 3 StL i.V. mit §§ 2 u. 4 der VO des GR v. 29.04.1993 folgendes Ergebnis [ergab]“:

 

„Vorgelegt wurden 147 Listenseiten mit 1.082 Unterstützungseintragungen

 

Davon: GÜLTIGE 872

UNGÜLTIGE 210 179 kein Wahlrecht

26 unleserlich/unvollständig

5 Doppeleintragungen“

 

4. Mit Bescheid vom 3. November 2014, GZ 304-2/22, wurde der Antrag der Bf auf Erlassung eines Gemeinderatsbeschlusses zur Abhaltung einer Volksbefragung vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (im Folgenden: belangte Behörde) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Fragestellung auf die Disposition über ein bestehendes Brückenbauwerk beziehe und damit nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Sinne der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art 116 Abs 2 B-VG fallen könne, wenn die Eisenbahnbrücke im Eigentum der Stadt Linz stehe. Da dies nicht der Fall sei, sondern es sich um eine fremde Sache handle, könne ihr Schicksal weder Gegenstand einer Volksbefragung noch einer Bürgerinitiative sein.

 

5. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erstattete die Bf durch ihre bevollmächtigte Vertreterin eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, in der beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass darin ausgesprochen wird, dass der Antrag der Bf bzw. die ggst. Bürgerinitiative den Erfordernissen des § 69 Abs 1 bis 3 StL entspricht und damit gemäß § 69 Abs 5 StL 1992 vorzugehen ist, in eventu schließlich den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem StL nicht entnommen werden könne, dass der Antrag auf Durchführung einer Bürgerinitiative bereits eine ausgearbeitete Vorlage enthalten müsse, die dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt werde. Es sei ausreichend, wenn aus der Formulierung deutlich werde, mit welcher Angelegenheit sich der Gemeinderat befassen und über welche er einen Beschluss fassen solle. Die exakte Formulierung der Volksbefragung gemäß § 68 Abs 2 StL sei ohnedies dem Gemeinderat vorbehalten. Angesichts dieser Formerfordernisse sei die Zurückweisung des Antrages rechtswidrig erfolgt, sei doch den Anforderungen des § 69 Abs 3 StL von der Bf genüge getan worden.

 

Zwar sei der Gegenstand einer Bürgerinitiative auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde beschränkt, jedoch treffe diese Voraussetzung auf den ggst. Antrag zu: Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Beschluss des Gemeinderates über die Durchführung einer Volksbefragung als solcher eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs darstelle. Aber selbst wenn ein zulässiger Gegenstand einer Bürgerinitiative nur dann vorliegen sollte, wenn der darin angeregte Beschluss des Gemeinderates (hier: die Durchführung einer Volksbefragung) selbst rechtmäßig sei, ergebe die – mittelbare – Prüfung der Bürgerinitiative ihre Zulässigkeit:

 

Ihr Antrag ziele nämlich darauf ab, dass die Stadt das Ergebnis der Volksbefragung „im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten“ umsetzen solle. Sowohl der Abbruch als auch die Erhaltung der Eisenbahnbrücke könnten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch ein Einwirken auf die Eigentümerin, ein Verhandeln mit dieser, schließlich in Form von Verträgen über die Nutzung, die (Teil-)Übernahme von Kosten, etc. erreicht werden.

 

Aus Art 116 Abs 2 B-VG ergebe sich, dass die Angelegenheiten der Gemeinde als selbstständigen Wirtschaftskörper in den eigenen Wirkungsbereich fielen. Dass es darauf ankomme, dass die Stadt Linz Eigentümerin der Brücke sei, treffe nicht zu, falle doch der Erwerb von Eigentum oder die Ausübung der Eigentümerstellung gegenüber einer im Eigentum der Stadt Linz stehenden juristischen Person ebenfalls in den eigenen Wirkungsbereich. In diesen falle es daher auch, über die Zukunft der Eisenbahnbrücke zu beraten und entsprechende Entscheidungen zu treffen. So liege etwa eine Vereinbarung aus dem Jahr 1962 zwischen der Stadt Linz und den ÖBB vor, die die Stadt als selbstständigen Wirtschaftskörper treffe. Ferner habe die Stadt bereits rechtliche Maßnahmen zur Erlangung weiterer Möglichkeiten der Gestaltung des Schicksals der Eisenbahnbrücke getroffen, indem die zur Gänze im Eigentum der Stadt Linz befindliche Linz AG den Ankauf der Brücke beschlossen habe.

 

Darüber hinaus stelle die Eisenbahnbrücke eine wichtige Verkehrsverbindung dar, weshalb die Gemeinde – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verwaltung von Verkehrsflächen Beschlüsse über die Einbindung in das städtische Verkehrskonzept fassen könne. Auch unter diesem Gesichtspunkt falle die Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

 

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass die begehrte Volksbefragung über die Zukunft der Eisenbahnbrücke zulässig sei. Dies zeige sich letztlich auch in der Tatsache, dass sich der Gemeinderat bereits mehrmals mit der Eisenbahnbrücke beschäftigt habe sowie im Oktober 2013 ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in den Gemeinderat eingebracht und dort behandelt worden sei.

 

Abschließend wurde von der Bf darauf hingewiesen, dass § 69 Abs 2 StL zwar „behördliche Entscheidungen“ als möglichen Gegenstand einer Bürgerinitiative ausschließe, dass es aber für eine Deutung des Antrages in diese Richtung keinen Anhaltspunkt gebe. Dies erhelle alleine schon der von der Stadt gewählte Ankauf der Brücke durch eine in ihrem Eigentum stehende juristische Person sowie die Tatsache, dass Eisenbahninfrastruktur den baupolizeilichen Befugnissen der Stadt Linz entzogen sei, weshalb „behördliche Entscheidungen“ ausgeschlossen seien. Der Stadt Linz stünden – wie gezeigt und der Praxis bestätigt – vielmehr Maßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Verfügung.

 

6. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2015, GZ 304-2/22, erging von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass die Erlassung eines Gemeinderatsbeschlusses für die Durchführung einer Volksbefragung „eo ipso“ in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Ein von einer Bürgerinitiative gestelltes Verlangen auf Erlassung eines derartigen Beschlusses sei daher nur dann zulässig, wenn auch der Gegenstand der von ihr angestrebten Volksbefragung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bilde. Es treffe zwar zu, dass es ausreiche, wenn aus dem Antrag deutlich werde, mit welcher Angelegenheit sich der Gemeinderat befassen solle und die genaue Formulierung der Fragestellung der zu beschließenden Volksbefragung in Folge dem Gemeinderat obliege; dies ändere aber nichts daran, dass ein Gemeindevolksbegehren nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs „zum Inhalt“ haben dürfe.

 

Wenn es – wie hier – zu einer „Verknüpfung“ einer Bürgerinitiative mit einer Volksbefragung komme, müsse man eine Bindungswirkung an das von der Bürgerinitiative vorgegebene Thema annehmen. Damit sei die Fragestellung nicht bloß in formeller Hinsicht, sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen. In Einklang mit dem Beschwerdevorbringen sei davon auszugehen, dass sich die ggst. Volksbefragung auf die Disposition über eine unbewegliche Sache – in concreto den Abriss oder die Erhaltung der Linzer Eisenbahnbrücke – beziehen solle. Die angestrebte Volksbefragung könne daher nur dann eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs darstellen, wenn die Brücke im Eigentum der Stadt Linz stünde, was jedoch nicht der Fall sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Stadt „im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten“ die eine oder die andere Alternative verfolgen solle, könne doch diese Formulierung nur so verstanden werden, „dass die Umsetzung des Ergebnisses der angestrebten Volksbefragung (Abriss oder Sanierung der Brücke) das Vorliegen notwendiger behördlicher Bewilligungen etc. voraussetzt. Nicht aber kann aus der betreffenden Formulierung geschlossen werden, dass erst durch einen von der Stadt Linz letztlich nicht beeinflussbaren (kauf)vertraglichen Erwerb der Brücke die zivilrechtliche Voraussetzungen für eine Disposition über das Bauwerk geschaffen werden müssen.“ Sollte sich die Stadt Linz bemühen, das Eigentum an der Brücke zu erwerben, hätte dies im Antragstext entsprechend zum Ausdruck kommen müssen, so die belangte Behörde.

 

Auch die Frage, ob durch den Verkauf der Eisenbahnbrücke an die Linz Linien GmbH – eine Tochter der Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste, welche zu 100 % im Eigentum der Stadt Linz stehe – eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs konstituiert werde, sei zu verneinen. Art 116 Abs 2 B-VG beziehe sich auf die Gemeinde als Gebietskörperschaft, während eine Gesellschaft des Privatrechts keine solche darstelle – selbst wenn sie sich im Alleineigentum einer Gebietskörperschaft befinde. Ferner sei aus einem näher bezeichneten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ableitbar, dass eine Angelegenheit, die nicht eine Unternehmung nach den §§ 61 ff StL, sondern eine selbstständige Kapitalgesellschaft – hier: die Linz Linien GmbH – betreffe, keine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung bilde.

 

Auch aus dem Argument der Bf, dass sich eine Zuständigkeit aus der Verwaltung der Verkehrsflächen ergebe, könne nichts gewonnen werden. Die Brücke sei nicht dem Gemeingebrauch gewidmet und stelle damit keine öffentliche Verkehrsfläche der Stadt Linz dar. Ferner liege bei einer Eisenbahnbrücke ein das Gemeindeinteresse überschreitendes Element vor. Des Weiteren beziehe sich Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG nur auf die hoheitliche Verwaltung, also nicht allfällige privatwirtschaftliche Erhaltungsmaßnahmen.

 

Abschließend betonte die belangte Behörde, dass auch das Argument, dass sich der Gemeinderat bereits mehrmals mit der Eisenbahnbrücke befasst hätte, ins Leere ginge. Der von der Bf ins Treffen geführte Antrag vom Oktober 2013 habe auf den Erwerb der Eisenbahnbrücke abgezielt und nur insofern den eigenen Wirkungsbereich betroffen; die in weiterer Folge beantragte Volksbefragung sei jedoch jedenfalls nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet worden. Die Aufsichtsbehörde vertrete diesbezüglich eine „großzügige Rechtsansicht“, wonach sich der Gemeinderat auch zu Themen äußern könne, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Gemeindeangelegenheiten hätten.

 

Damit habe sich die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsanschauung, dass das Verlangen der Bürgerinitiative auf Erlassung eines Gemeinderatsbeschlusses über die Durchführung einer Volksbefragung betreffend die Zukunft der Linzer Eisenbahnbrücke keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs darstelle, bestätigt.

 

7. Dagegen richtet sich der durch ihre bevollmächtigte Vertreterin eingebrachte Vorlageantrag der Bf vom 11. Februar 2015. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob eine Volksbefragung per se eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs darstelle oder nicht, weil das von der Bf begehrte Thema der Volksbefragung unzweifelhaft in diesen falle. In Folge wurden beispielhaft einige Resolutionen genannt, die außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs des Gemeinderates getroffen worden seien.

 

Die Bf argumentierte ferner, dass die belangte Behörde „zutreffend [erkannt habe]“, dass die Formulierung der Frage des Volksbegehrens nicht durch die Bf, sondern durch den Gemeinderat zu erfolgen habe. Die „abstrakten Befürchtungen“ der Behörde, der Gemeinderat könne eine den Intentionen der Bf widersprechende Befragung anordnen, seien ebenso unberechtigt wie die Annahme, dass es dem Gemeinderat nicht möglich wäre, bei dem vorliegenden Begehren eine zulässige Fragestellung zu formulieren. Beanstandet wurde ferner, dass die Behörde den Text der Bürgerinitiative nur bruchstückhaft wiedergegeben habe und die Antragsteller unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Stadt eine Umsetzung im Rahmen der „ihr zu Verfügung stehenden Mittel“ durchführen solle. Die Bf habe schon in der Beschwerdeschrift ausführlich die privatwirtschaftlichen Handlungsoptionen der Stadt in Form von Verhandlungen bzw. eines Einwirkens auf die Eigentümerin, einer Kostenübernahme und dergleichen dargelegt. Wenn die Behörde annehme, dass unter der von der Bf getroffenen Bezugnahme auf die „rechtlichen Möglichkeiten“ der Stadt das „Vorliegen notwendiger behördlicher Bewilligungen etc. gemeint sei, unterstelle sie der Bürgerinitiative ohne jeden Anhaltspunkt einen bestimmten Inhalt, um das gewünschte Ergebnis zu stützen.

 

Gerügt wurde von der Bf in Folge auch, dass die Ansicht der belangten Behörde der Rechtsauffassung des Gemeinderates widerspreche, habe sich der Text der Bürgerinitiative doch inhaltlich an einem Antrag an den Gemeinderat der Stadt Linz orientiert, der diesen nicht als außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs liegend verworfen, sondern meritorisch behandelt habe. „Dass die Abhaltung einer Volksbefragung dabei nicht als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs angesehen worden sei, ist eine unbegründete Behauptung der belangten Behörde“, so die Bf, die in diesem Zusammenhang auch die aus ihrer Sicht zu einschränkende Auslegung des § 69 StL monierte.

 

Ins Leere gingen schließlich auch die Ausführungen zur Linz Linien GmbH: Zwar stelle deren Handeln keinen Gegenstand des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Linz dar; die hier ggst. Eigentümerstellung der Stadt gegenüber der Linz AG und damit gegenüber der Linz Linien GmbH sei jedoch unzweifelhaft eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung und damit des eigenen Wirkungsbereiches. Dementsprechend sei die ggst. Bürgerinitiative zulässig.

 

8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16. Februar 2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2015. Am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 VwGVG mündlich verkündet.

 

2. Der relevante Sachverhalt in Form der Einbringung der Bürgerinitiative, ihres genauen Wortlautes und der Zahl der Unterstützungserklärungen ergibt sich unstrittig aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und entspricht den unter I.1. bis I.3. dargestellten Erhebungen der belangten Behörde.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von Seiten der Verfahrensparteien keine ergänzenden Beweisanträge gestellt. Die belangte Behörde legte zum Sachverhalt ergänzend dar, dass Beschlüsse iZm privatrechtlichen Maßnahmen der Stadt Linz betreffend die Eisenbahnbrücke bzw. eine neue Donaubrücke aus ihrer Sicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fielen, da es zur Überschreitung der in § 46 des Statuts der Landeshauptstadt Linz grundgelegten Wertgrenzen von 50.000 bzw. 100.000 Euro komme. Von Seiten der Bf wurde insbesondere dargelegt, dass ihr Antrag dahingehend zu verstehen sei, dass die Stadt Linz entsprechende Vereinbarungen mit dem Eigentümer der Brücke treffen und nicht eigenmächtige rechtswidrige Handlungen setzen solle.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hatten beide Verfahrensparteien ferner die Möglichkeit, ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt ausführlich darzulegen. Hierbei brachte die belangte Behörde vor, dass es zwar richtig sei, dass der Gemeinderat die Fragestellung adaptieren könne, dass dabei aber der Sukkus erhalten bleiben müsse und sich daraus eine gewisse Bindungswirkung an den Wortlaut der Bürgerinitiative ergebe. Ferner dürfe vom Gemeinderat nicht verlangt werden, sich mit Themen auseinanderzusetzen, die vom Willen Dritter abhingen, wie das etwa bei Ankaufsversuchen der Fall sei.

 

 

III.           Die §§ 68 f des Status für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl 7/1992 idF LGBl 41/2015 (im Folgenden: StL) lauten:

 

§ 68

Volksbefragung

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird.

(2) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“ oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“ oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(4) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 2, 4, 6, 8 und 9 sinngemäß.

(5) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 69

Bürgerinitiative

(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.

(3) Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muß von mindestens 800 Bürgern unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung eines (einer) zur Vertretung der Antragsteller (Antragstellerinnen) Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.

(4) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bürgern (Bürgerinnen) freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.

(6) Jeder Antrag gemäß Abs. 1 und 3, dem sich gemäß Abs. 5 weitere 3.000 Bürger angeschlossen haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.

(7) Im übrigen ist die Durchführung der Bürgerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Eintragungsverfahren vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.

(8) § 55 Abs. 1 des Oö. Bürgerrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, ist sinngemäß anzuwenden.

 

Die §§ 2 ff der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29.04.1993 betreffend die Neufassung der Verordnung über die Durchführung von Bürgerinitiativen, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 10/1993 (im Folgenden: Bürgerinitiativen-V) lauten:

 

Einleitungsverfahren

§ 2

Die Einleitung des Verfahrens einer Bürgerinitiative ist beim Bürgermeister schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von mindestens 800 Bürgern, die nach der Oö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 wahlberechtigt sind, unterstützt (unterschrieben) sein.

 

§ 3

(1) Der Antrag hat zu enthalten:

1. Die Bürgerinitiative in Form eines schriftlichen Antrages, welcher die betreffende Angelegenheit genau bezeichnet und auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt gerichtet ist,

2. eine Begründung der einzelnen Beschlüsse,

3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten. Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz der Stadt eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.

 

§ 4

(1) Die Antragsteller haben sich eigenhändig unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse in Antragslisten einzutragen. Die Antragslisten sind durchlaufend zu numerieren.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen.

 

§ 5

Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen über den Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative zu entscheiden. Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach § 2 bis § 4, so hat sie der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

[...]

 

§ 15

Soweit das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden. Für die Fristen nach den anzuwendenden Bestimmungen gilt § 83 Abs. 2 der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 sinngemäß.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1. Zur Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist festzustellen:

 

1.1. Gemäß Art 130 Abs 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Der Verfassungs­gerichtshof erkennt nach Art 141 Abs 1 lit. e B-VG über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen. Nach lit. g leg cit erkennt er ferner über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte in den Fällen der lit. a bis f.

 

Nach der bisherigen, vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts­hofes kommt eine auf Art 141 B-VG gestützte Eingabe nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein Verfahren für eine Volksbefragung tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein sodann gemäß Art 141 B-VG anfechtbares Ergebnis gezeitigt hätte. Ein einen Antrag auf Durchführung einer Gemeindevolksbefragung abweisender Bescheid ist dagegen allein mit Beschwerde gemäß Art 144 B-VG bekämpfbar (vgl. etwa VfSlg 18.807/2009 mwN. und VfSlg 19.711/2012).

 

Auch im ggst. Beschwerdeverfahren wird die Nichtzulassung einer letztlich auf die Durchführung einer Volksbefragung gerichteten Bürgerinitiative bekämpft. Mangels Hinweises darauf, dass Art 141 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 diesbezüglich eine Erweiterung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (und damit einen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbarkeit) bewirken sollte, ist davon auszugehen, dass weiterhin zunächst der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz – nunmehr also die Beschwerde an das Verwaltungsgericht – zu bestreiten ist, bevor dessen Entscheidung im Rahmen der Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach jede Verletzung der einfachgesetzlichen Grundlage – hier also des StL – zugleich auch eine Verletzung von Art 117 Abs 8 B-VG darstellt, führt hingegen zu keiner Einschränkung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erster Instanz, sondern ist vielmehr dafür ausschlaggebend, ob in weiterer Folge eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Betracht kommt oder ausschließlich Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann (vgl. hierzu die unter Pkt VI. dargestellte Rsp).

 

Die Verwaltungsgerichte sind damit zuständig, über Beschwerden in derartigen Rechtssachen zu erkennen.

 

1.2. Gemäß Art 132 Abs 6 B-VG kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn der gemeindeinterne Instanzenzug erschöpft ist.

 

Gemäß § 69 Abs 4 StL hat der Bürgermeister eine nicht den Erfordernissen der Abs 1 bis 3 leg cit entsprechende Bürgerinitiative mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen, womit eine abweichende Regelung von der ansonsten gemäß § 51 Abs 2 StL bestehenden Zuständigkeit des Magistrats als erste Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Statutarstadt Linz normiert wird.

 

Hinsichtlich des Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs­bereichs der Stadt ergibt sich aus § 64 Abs 1 StL die Zuständigkeit des Stadtsenates, über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats zu entscheiden; für den hier vorliegenden Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Bürgermeister lässt sich dem Wortlaut des StL hingegen keine explizite Festlegung einer Berufungsbehörde entnehmen. Hinzu kommt, dass das StL – anders als etwa die Oö. Gemeindeordnung 1990 in § 43 Abs 1 – keine Generalkompetenz des Gemeinderats vorsieht, sondern dessen Aufgaben einzeln spezifiziert (vgl. etwa § 46 Abs 1 StL). Zwar enthält das StL in § 47 Abs 4 leg cit hinsichtlich des Stadtsenates eine dem § 43 Oö. Gemeindeordnung 1990 vergleichbare Bestimmung, jedoch bezieht sich diese nach ihrem expliziten Wortlaut nur auf „nicht behördliche Angelegenheiten“, sodass sich im ggst. Fall auch daraus keine zuständige Berufungsbehörde ableiten lässt.

 

Art 118 Abs 4 B-VG sieht seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 einen zweistufigen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie die Möglichkeit, diesen gesetzlich auszuschließen, vor. Wenn das StL, das vom Landesgesetzgeber – der sowohl in seiner Eigenschaft als Organisations- als auch Materiengesetzgeber auftreten kann – erlassen worden ist, zwar die (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Bürgermeisters normiert, aber keine Berufungsbehörde vorsieht und vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unstrittig kein gemeindeinterner Instanzenzug bestand (vgl. etwa VwGH 15.11.2000, Zl. 99/01/0324, VwSlg 15.525 A/2000, zum diesbezüglich gleichlautenden Stadtstatut Steyr), so ist nunmehr davon auszugehen, dass darin ein Ausschluss des Instanzenzuges im Sinne des Art 118 Abs 4 B-VG zu sehen ist. Andernfalls müsste man dem Gesetzgeber einen bislang nicht vorhandenen und offenbar auch nicht intendierten Instanzenzug zusinnen. Auch § 5 der Bürgerinitiativen-V bringt explizit zum Ausdruck, dass „[g]egen die Entscheidung des Bürgermeisters [...] ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig [ist]“ und entspricht damit der hier dargestellten Rechtsansicht.

 

Demzufolge kann der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz im eigenen Wirkungsbereich unmittelbar beim Verwaltungsgericht im Beschwerde­weg angefochten werden (idS. bereits LVwG Oö vom 12.03.2015, Zl. LVwG-950026/2/MB). Auch die beiden Verfahrensparteien gehen sichtlich von dieser Rechtsanschauung aus, nehmen sie doch einhellig die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidung in der ggst. Angelegenheit an.

 

2. Das StL sieht in § 69 sog. Bürgerinitiativen an den Gemeinderat vor. Dabei handelt es sich inhaltlich um ein Gemeindevolksbegehren, also um ein Verlangen, das von einer bestimmten Mindestzahl an wahlberechtigten Gemeindemitgliedern an das zuständige Organ adressiert ist. Hierbei unterscheidet das StL zwischen einem Einleitungsverfahren, in dessen Stadium sich die ggst. Bürgerinitiative befindet, und einem Eintragungsverfahren (vgl. Oberndorfer in Pabel, Das öster­reichische Gemeinderecht, 8. Teil Rz 51 f sowie Rz 64; vgl. ferner Madlsperger, Instrumente der direkten Demokratie auf Gemeindeebene, RFG 2014/28 143 f).

 

Gemäß § 69 Abs 1 StL umfasst das Recht der Bürgerinitiative insbes. das Verlangen auf Erlassung von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Nach § 69 Abs 2 leg cit können die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein. Nach § 69 Abs 3 StL muss der Antrag schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 800 Bürgern unterschrieben sein.

 

Zwar sind gemäß § 69 Abs 2 StL idgF Verordnungen vom möglichen Gegenstand einer Bürgerinitiative ausgenommen und stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anordnung einer Volksbefragung und ihrer Fragestellung eine Verordnung des Gemeinderates dar (vgl. VfSlg. 19.648/2012; VfGH 13.09.2013, Zl. V 50/2013, jeweils zur Nö. Gemeindeordnung), jedoch bildet diese nur einen Teil des Procederes einer (von der Bürgerinitiative angestrebten) Volksbefragung. Dieses umfasst nämlich insbesondere auch die eigentliche Durchführung der Befragung, die Kundmachung des Ergebnisses und die Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates (vgl. die §§ 68 Abs 4 und 5 sowie 67 Abs 2, 4, 6, 8 und 9 StL). Damit ist die Erlassung einer Verordnung nicht das primäre Ziel der Bürgerinitiative, sondern stellt vielmehr bloß einen Teilschritt in der Durchführung der von ihr begehrten Volksbefragung dar. Dass derartige (unselbständige) Teile der Abhaltung einer Volksbefragung rechtlich als Verordnung gewertet werden, führt daher nicht dazu, dass Bürgerinitiativen auf Abhaltung einer Volksbefragung nach dem StL generell ausgeschlossen wären. Dies bestätigt auch eine vergleichende Betrachtung der in den oberösterreichischen Landesgesetzen grundgelegten direkt-demokratischen Elemente: Im Hinblick darauf, dass die Oö. Gemeindeordnung bereits seit vielen Jahren die Durchführung einer Volksbefragung auf Verlangen der Gemeindemitglieder kennt (vgl. § 38 Oö. GemO 1990), das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz vorsieht, eine Bürgerinnen- und Bürgerinitiative einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung zu unterziehen (vgl. § 11 leg cit) und schließlich auch das – bereits außer Kraft getretene - Oö. Bürgerrechtsgesetz (LGBl. 44/1994 idF LGBl 90/2001) eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Durchführung einer landesweiten Landes-Volksbefragung auf Verlangen der Landesbürger enthielt (vgl. § 6 Abs 3 leg cit), schiene es systemwidrig, würde man annehmen, dass das StL eine auf eine Volksbefragung gerichtete Bürgerinitiative generell ausschließt. Auch die belangte Behörde ging offenkundig nicht davon aus, dass eine auf eine Volksbefragung gerichtete Bürgerinitiative per se unstatthaft sei.

 

3. Hinsichtlich der Inhaltsanforderungen an Bürgerinitiativen war zu erwägen:

 

3.1. Gemäß § 69 Abs 3 StL muss die Angelegenheit einer Bürgerinitiative „genau bezeichnet“ werden. Damit wird von einer Bürgerinitiative zwar nicht verlangt, einen ausgearbeiteten Beschlussantrag an den Gemeinderat zu formulieren, jedoch wären demnach allgemein gehaltene Wunschvorstellungen ohne nähere Anhaltspunkte, welches Vorgehen des Gemeinderates begehrt wird, unzulässig (idS. etwa Oberndorfer in Pabel, Gemeinderecht 8. Teil Rz 71).

 

3.2. Aus den Materialien zu der im Jahr 1979 erlassenen „3. Novelle zum Statut für die Landeshauptstadt Linz“ (LGBl 49/1979), mit der in den §§ 63a f die Rechtsinstitute der Volksbefragung und der Bürgerinitiative eingeführt wurden, kann zur Auslegung des § 69 StL idgF nichts gewonnen werden, weil darin in erster Linie darauf hingewiesen wird, dass diese Novelle das Ergebnis umfangreicher Beratungen sei. Demgegenüber verweist das StL mehrfach auf das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz respektive auf dessen Vorgänger, das Oö. Bürgerrechtsgesetz. Sowohl in den Materialien zur Landes-Verfassung als auch zum Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz zeigt sich, dass Bürgerinitiativen einen „einfachen und möglichst kostengünstigen Zugang“ darstellen sollen, um den Bürgern eine „einfache Verfolgung ihrer Interessen“ zu ermöglichen (vgl. BlgOöLT 1243/2001, 25. GP, S. 4; BlgOöLT 1245/2001, 25. GP, S. 2 ff). Ferner ergibt sich auch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ablehnung eines zu formalistischen Ansatzes (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 99/01/0324, VwSlg 15.525 A/2000, wonach es bei einer an den Gemeinderat gerichteten Bürgerinitiative nicht schadet, wenn der Gemeinderat nicht unmittelbar für die Angelegenheit zuständig ist, kann er doch auch Weisungen an andere Organe der Stadt erteilen). Daraus erhellt sich, dass an Bürgerinitiativen keine zu hohen formalen Ansprüche zu stellen sind, würden doch derartige Ansprüche dem Ziel, einen einfachen Zugang zur direkt-demokratischen Beteiligung zu eröffnen, widerstreben.

 

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Antrag der Bürgerinitiative im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Procederes gemäß § 69 Abs 1 bis 6 StL dem Gemeinderat bloß zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen ist (§ 69 Abs 6 StL). Dem StL ist hingegen an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Gemeinderat rechtlich verpflichtet wäre, der Bürgerinitiative auch tatsächlich zu entsprechen bzw. einen gleichlautenden Beschluss zu fassen (vgl. Oberndorfer aaO. Rz 53; vgl. weiters etwa Gamper, Direkte Demokratie in der Gemeinde, RFG 2011/16 69 f). Das StL enthält in der hier einschlägigen Fassung zudem keine Bestimmung, die die unmittelbare Erzwingung einer Volksbefragung durch eine entsprechende Initiative der Gemeindebürger – und damit auch eine Bindung an die von der Bürgerinitiative formulierte Fragestellung – vorsieht (vgl. demgegenüber etwa VfSlg 15.816/2000 zum Stmk Volksrechtegesetz). Auch von Seiten der belangten Behörde sowie der Bf wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die genaue Formulierung der von der Bürgerinitiative angestrebten Volksbefragung letztlich dem Gemeinderat obliegt. Darin zeigt sich, dass der Gemeinderat selbst dafür verantwortlich ist, bei entsprechender Willensbildung eine zulässige Fragestellung für eine Volksbefragung zu formulieren.

 

3.3. Nicht unberücksichtigt bleiben darf freilich, dass eine Bürgerinitiative einen demokratischen Prozess darstellt, in dem es in concreto bereits zur Unterzeichnung durch zahlreiche Unterstützer gekommen ist und – im Falle der Zulässigkeit des Antrages – im weiteren Verlauf zur Auflegung des Antrages beim Magistrat kommen kann.

 

In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, konkret im Zusammenhang mit der Prüfung des Wortlautes von Volksbefragungen, werden grundsätzlich hohe Anforderungen an die Klarheit der Fragestellung gestellt. Dies deshalb, weil Einrichtungen der direkten Demokratie es erfordern, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig ist, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden können. So muss etwa im Rahmen einer Volksbefragung nicht nur erkennbar sein, ob ihr Gegenstand in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, sondern auch, um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs es sich handelt (vgl. VfSlg. 19.648/2012: demnach lässt die Frage nach der „Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet“ offen, „ob die Errichtung durch einen privaten Betreiber oder die Gemeinde selbst im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen soll, oder aber ob die Gemeinde lediglich – allenfalls auch durch Erlass individueller Verwaltungsakte – die Errichtung von Windkraftanlagen ermöglichen soll“; vgl. ferner VfGH 13.09.2013, Zl. V 50/2013 sowie VfSlg 15.816/2000, wonach es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, „wie intensiv eine Frage vor einer Volksbefragung diskutiert wurde“).

 

Diese vom Verfassungsgerichtshof an Volksbefragungen gestellten Anforderungen können daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch im Zusammenhang mit Bürgerinitiativen nicht gänzlich außer Betracht bleiben, ist doch auf den im Wortlaut der Bürgerinitiative zum Ausdruck kommenden Willen der Unterzeichnenden abzustellen. Damit war zu ermitteln, ob der Inhalt des Begehrens in objektiver Hinsicht so klar erfasst werden kann, dass ein zulässiger „Gegenstand“ darin erkannt werden kann.

 

4. Betreffend die Auslegung des Begehrens der ggst. Bürgerinitiative und zur Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist festzuhalten:

 

4.1. Zunächst zeigt sich in den Eingaben der Bf sowie der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, dass offenbar Auffassungs­unterschiede darüber bestehen, wie das Verlangen der Bürgerinitiative zu verstehen ist. Insbesondere die von der Bf gewählte Formulierung, dass die Stadt das Ergebnis der Volksbefragung „im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten“ umsetzen solle, führte zu unterschiedlichen Interpretationen.

 

4.2. Zu bemerken ist einleitend, dass die nach § 69 Abs 3 StL geforderte Begründung bei der ggst. Bürgerinitiative keine Klarstellung oder Auslegungshilfe bietet, wird darin doch bloß darauf abgestellt, dass es sich um eine „wichtige Angelegenheit“, über die die Bevölkerung befragt werden solle, handle. Damit wird weder die gewünschte Fragestellung der Volksbefragung näher erläutert noch wird dem Gemeinderat, an den die Initiative letztlich gerichtet ist, dargelegt, worin die Unterzeichnenden die Wichtigkeit der Angelegenheit sehen. Zwar sind – wie oben dargestellt – keine zu hohen Anforderungen an Bürgerinitiativen zu stellen, jedoch befindet sich die ggst. Begründung an der unteren Grenze dessen, was als noch ausreichend angesehen werden kann.

 

4.3. Das in der ggst. Bürgerinitiative einleitend formulierte Verlangen, dass die Stadt Linz über die „Zukunft der Eisenbahnbrücke“ eine Volksbefragung abhält, „um deren Ergebnis im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten umsetzen zu können“ ermöglicht einen weiten Interpretationsspielraum und lässt auch die Deutung der belangten Behörde, dass mit den darin angesprochenen „rechtlichen Möglichkeiten“ bspw. behördliche Entscheidungen gemeint seien, nicht per se abwegig erscheinen. Dennoch ist dieses Begehren nicht für sich allein gestellt, sondern wird entscheidend dadurch konkretisiert, dass an den Gemeinderat auch die – nicht verbindliche – Fragestellung der intendierten Volksbefragung herangetragen wird. Daraus erhellt sich, welche Handlungsmöglichkeiten den Verfassern der Bürgerinitiative hinsichtlich der Eisenbahnbrücke vorschwebten, die die Gemeinde in weiterer Folge „im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten“ umsetzen sollte. Konkret ist dies a) „[die] Renovierung der Linzer Eisenbahnbrücke und Errichtung einer zusätzlichen Entlastungsbrücke“ oder b) „[der] Abriss der Linzer Eisenbahnbrücke und [die] Errichtung einer neuen, multifunktionellen Brücke“.

 

4.4. Die Formulierung der Antwortalternativen stellt damit auf die Renovierung bzw. den Abriss der Linzer Eisenbahnbrücke sowie die Errichtung einer neuen Brücke (entweder einer „zusätzlichen Entlastungsbrücke“ oder einer „neuen, multifunktionellen Brücke“) ab. Ziel ist also, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Erhaltungsmaßnahmen oder die Abtragung der Brücke durchgeführt werden sollen sowie eine zusätzliche bzw. neue Donauquerung errichtet werden soll.

 

4.5. Dem Wortlaut der Bürgerinitiative ist jedenfalls nicht explizit zu entnehmen, dass darin eine – gemäß § 69 Abs 2 StL unzulässige – behördliche Entscheidung oder die Erlassung einer Verordnung gefordert wird. Eine Deutung in diese Richtung scheint auch nicht indiziert: Schließlich sind der Erwerb, die Errichtung und die Erhaltung, aber auch der Abriss von Bauwerken Maßnahmen, die jeder Private auch setzten kann und die auch von den Gebietskörperschaften im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt werden können (vgl. etwa nur die beispielhafte Aufzählung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung in Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 37 sowie Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 715 f).

 

Sollte die „Stadt Linz“ – auch insofern ein Hinweis auf die juristische Person – als Errichterin einer Brücke auftreten, so handelt sie dabei als Privatwirtschafts­subjekt. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Erhalt oder den Abriss einer Brücke. Die Bürgerinitiative zielt damit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes mit ihrer Fragestellung schon in objektiver Hinsicht auf ein privatrechtliches Verhalten der Gemeinde ab.

 

4.6. Die Gemeinde wird in Art 116 Abs 2 B-VG als selbstständiger Wirtschaftskörper eingerichtet. Demnach hat sie das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Damit ist die Gemeinde u.a. als Trägerin von Privatrechten erfasst. Die Angelegenheit der kommunalen Privatwirtschafts­verwaltung gehört zufolge Art 118 Abs 2 B-VG jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich (vgl. etwa Stolzlechner in Rill-Schäffer-Kommentar, 3. Lfg 2004, Art 118 B-VG Rz 1; Weber in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg 1999, Art 116 B-VG Rz 13; Oberndorfer in Pabel, Gemeinderecht, 1. Teil Rz 59). Damit zählen auch die soeben dargestellten privatrechtlichen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Eisenbahnbrücke zum eigenen Wirkungsbereich der Stadt Linz.

 

Angesichts dieses Ergebnisses kann die von den Verfahrensparteien unterschiedlich beurteilte Frage, ob das Verlangen auf Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß § 68 StL per se in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt – sohin bloß eine formelle Prüfung des Antrages der Bf vorzunehmen ist – oder ob vielmehr der Gegenstand der durchzuführenden Volksbefragung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde darzustellen hat, dahingestellt bleiben.

 

4.7. Auch der Hinweis der belangten Behörde, dass die Eisenbahnbrücke nicht im Eigentum der Stadt Linz steht, ändert an diesem Ergebnis nichts, besteht ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung doch nach dem Wortlaut von Art 116 Abs 2 B-VG insbesondere darin, „Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen“. Ein privatwirtschaftliches Handeln kann daher auch und gerade darin bestehen, eine (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fremde) Sache zu erwerben und in Folge über die nunmehr eigene Sache zu verfügen, sie etwa zu renovieren oder abtragen zu lassen, oder andere Verträge über die fremde Sache zu schließen. Auch die von der Behörde vorgebrachte Abhängigkeit von einem Willensentschluss von Dritten vermag daran nichts zu ändern, ist sie doch der Anbahnung jeglicher zweiseitiger privatrechtlicher Vertragsverhältnisse immanent.

 

5. Zu den weiteren rechtlichen Anforderungen an die ggst. Bürgerinitiative war zu erwägen:

 

5.1. Aus § 68 Abs 1 StL ergibt sich, dass sich der Beschluss des Gemeinderates über die Abhaltung einer Volksbefragung auf „bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten“ zu beziehen hat.

 

5.2. Gemäß § 46 Abs 1 StL fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderates u.a. der Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn der Kaufpreis 100.000 Euro übersteigt (Z 8), die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von 100.000 Euro übersteigen (Z 10), der Abschluss und die Auflösung sonstiger Verträge, wenn das darin festgesetzte einmalige Entgelt 100.000 Euro oder das jährliche Entgelt 50.000 Euro übersteigt (Z 12), die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen Beteiligung und der Beitritt zu einer Genossenschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen (Z 13) sowie die Gewährung von Subventionen, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt (Z 14). Sollte schließlich der Gemeinderat nicht unmittelbar selbst für eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches zuständig sein, so kann er – aufgrund seiner Stellung als oberstes Organ der Stadt Linz – seiner Meinung auch durch die Erteilung einer Weisung an das zuständige Organ zum Durchbruch verhelfen (vgl. Steiner in Pabel, Gemeinderecht, 9. Teil Lfg 2014 Rz 208; vgl. ferner VwGH 15.11.2000, Zl. 99/01/0324, VwSlg 15.525 A/2000).

 

5.3. Die ggst. Bürgerinitiative kann – wie dargestellt – aufgrund ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit keinen Beschluss des Gemeinderates erzwingen und beeinträchtigt damit dessen Letztentscheidungsbefugnis nicht. Sie kann damit nicht beeinflussen, welche vertragliche Gestaltung die Stadt Linz im Hinblick auf die Zukunft der Eisenbahnbrücke wählt. Es liegt jedoch geradezu auf der Hand, dass die Errichtung einer Donaubrücke für den Straßenverkehr jedenfalls die oben genannten Betragsgrenzen von 100.000 bzw. 50.000 Euro überschreitet. Auch eine Renovierung wird zur Überschreitung dieser Wertgrenzen führen, sofern die Stadt Linz unmittelbar oder mittelbar die Kosten hierfür trägt. Dies wurde einerseits von der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt und deckt sich andererseits mit den bislang im Gemeinderat behandelten Vorlagen (vgl. etwa GZ 603-b/002e/Ki-Hof, behandelt in der 38. GR-Sitzung vom 17.10.2013, wo für jede der möglichen Varianten von Kosten in Millionenhöhe ausgegangen wird). Damit kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Zuständigkeit des Gemeinderates vorliegt.

 

5.4. Was die übrigen Voraussetzungen des § 69 Abs 3 StL betrifft – namentlich die Schriftlichkeit des Antrages, das Erfordernis der Unterzeichnung durch 800 Bürger sowie die Bezeichnung eines Vertreters der Antragsteller – hat die ggst. Bürgerinitiative nach der unbedenklichen Auffassung beider Parteien die formellen Voraussetzungen erfüllt.

 

 

V.           Im Ergebnis erweist sich damit die ggst. Bürgerinitiative als zulässig. Daher war die die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass der ursprüngliche Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2014 dadurch nicht wieder in Kraft tritt, weil durch die Beschwerdevorentscheidung die ursprünglich bekämpfte Entscheidung endgültig ersetzt wurde und diese folglich nicht wieder auflebt (vgl. etwa LVwG Oö vom 01.08.2014, Zl. LVwG-700051/2/Fi/MH; vgl. idS. ferner Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 14 VwGVG Rz 13 mwN, wonach die Beschwerdevorentscheidung mit dem ursprünglichen Bescheid eine Einheit bildet).

 

 

VI.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, da im ggst. Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf Art 141 B-VG überhaupt zuständig sind, über Bescheide im Zusammenhang mit Bürgerinitiativen zu entscheiden, sowie dazu, ob ein gemäß § 69 Abs 3 StL vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Linz ergangener Bescheid unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Ferner fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, ob die Abhaltung einer Volksbefragung einen zulässigen Gegenstand einer Bürgerinitiative gemäß § 69 StL bilden kann.

 

Im Zusammenhang mit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum mehr bleibt (vgl. etwa VfSlg 18.807/2009 mwN; VfSlg 19.711/2012). Jedoch hat auch der VwGH bisher seine Zuständigkeit angenommen (vgl. etwa VwGH 15.11.2000, Zl. 99/01/0324; vgl. ferner VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/01/0126 betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde, wenngleich nicht aus dem Grund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. zu alldem weiters Oberndorfer in Pabel, Gemeinderecht, 8. Teil Rz 208). Auch in dieser Hinsicht ist damit von einer uneinheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des . LVWG“.