LVwG-150207/7/DM/GD

Linz, 24.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des DI J S, vertreten durch die B Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde H vom 17.02.2014, GZ: Bau-Windg. 15/5-2012/Sch, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Im Anschluss an die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohneinheiten, Neugestaltung des Einstellraumes sowie Erhaltung und Sanierung der Ringmauer (Bescheid vom 29.12.2009, Gz: Bau-Windg. 15/2-2009/Sch) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz am 02.12.2013 der Verkehrsflächenbeitrag für das Grundstück Nr. x, KG H, im Ausmaß von 433 vorgeschrieben. Die Höhe belief sich auf Euro 1.270,33, da eine 60%ige Ermäßigung zugunsten von Kleinbetrieben gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO 1994 berücksichtigt wurde.

 

Der Vorschreibung vorausgegangen war ein Ermittlungsverfahren unter Beachtung des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wies anlässlich des Parteiengehörs zur Ermittlung des Verkehrsflächenbeitrags unter Hinweis auf § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 auf eine Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft H und der Marktgemeinde H hin. Demnach habe die Agrargemeinschaft H, zu der auch die gegenständliche Liegenschaft x zähle, in dieser Vereinbarung ihre Rechte und Pflichten an die Gemeinde abgetreten, wozu insbesondere die „Erhaltung der Communal-Realitäten, wie Wege, Straßen, Plätze, jeweils in dem Umfang, für den die ehemalige Marktkommune zuständig war“ gehörten. Die Gemeinde habe dafür im Jahr 1961 einen Betrag von ATS 1,600.000,-- in bar und verschiedene Grundstücke, somit insgesamt einen Wert von ATS 3,686.780,-- erhalten. In der Verhandlungsschrift vom 17.06.1961 sei ausdrücklich festgelegt worden, dass „auf Grund dieser Vereinbarung die Agrargemeinschaft … keinerlei Leistungen mehr an die Marktgemeinde zu entrichten hat“.

 

In der diesbezüglich von der Abgabenbehörde beim Amt der Oö. Landesregierung eingeholten Rechtsauskunft vom 10.04.2013, Zl. IKD(BauR)159995/1-2013/La, wurde ausgeführt, dass bei der in der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeindeausschusses vom 19.06.1961 unter Punkt 3. dokumentierten privatrechtlichen Vereinbarung zur „Lösung des Kommuneproblems“ für die Oö. Landesregierung vordergründig nicht ersichtlich sei, dass es sich hier um anrechenbare Vorleistungen zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde im Sinn des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 gehandelt habe. Dass „auf Grund dieser Vereinbarung die Agrargemeinschaft außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten keinerlei Leistungen mehr an die Marktgemeinde zu entrichten hat“, habe offensichtlich mit dem nunmehr (aus Anlass einer Baubewilligung) vorzuschreibenden Verkehrsflächenbeitrag – bzw. mit dessen Höhe – rechtlich ebenfalls nichts zu tun. Wenn, dann liege – wie der Abgabenpflichtige selbst zugestehe – eine zivilrechtliche Zusage vor, die – so sie überhaupt wirksam, verbindlich und einschlägig sein sollte – das abgabenrechtliche Verfahren keinesfalls betreffen könne und wenn, dann zivilrechtlich geltend gemacht werden müsste. Ganz abgesehen davon könne durch zivilvertragliche Vereinbarungen zwischen einer Gemeinde und Grundstückseigentümern über die weitere Kostentragung der Erhaltung von Wegen, Straßen und Plätzen die bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nach § 19 Oö. BauO 1994 nicht abgeändert werden.

 

I.2. Gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 02.12.2013 brachte der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde H ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Begründet wurde dies mit der angeführten Vereinbarung aus dem Jahre 1961, die dem Bf zufolge eine anrechenbare Vorleistung mit sich bringe. Zusätzlich brachte der Bf vor, dass die Sanierung des Hauses W.gasse kein „Neu-, Zu- oder Umbau“ eines Gebäudes im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sei, sondern eine Sanierung („Wiederherstellung“) auf Anordnung des Bundesdenkmalamtes. Weiters wurde festgehalten, dass das Bauvolumen und die Nutzflächen des Gebäudes nicht erhöht worden seien. Die Rechtsauskunft der Oö. Landesregierung zweifelte der Bf mit dem Argument an, dass dieser Behörde die Unterlagen aus dem Jahr 1961 offensichtlich nicht vorgelegen hätten und beantragte die Beiziehung der Unterlagen im Berufungsverfahren. Im Übrigen wurde angeführt, dass der angefochtene Bescheid keine Hinweise enthielte, auf welche Beweismittel sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verkehrsflächenbeitrag stützten.

 

I.3. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz holte sodann eine Rechtsauskunft beim Oö. Gemeindebund ein, welcher aufgrund folgender Aussagen empfahl, die Berufung als unbegründet abzuweisen:

- Die Vereinbarung aus dem Jahr 1961 regle lediglich die Vermögensaufteilung zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde, aus der jedoch nicht hervorgehe, ob die gegenständliche Verkehrsfläche überhaupt erfasst sei. Vom Bf werde nicht einmal vorgebracht, dass für eine frühere Vorschreibung bereits ein Beitrag geleistet worden sei. Es gehe nicht hervor, ob der Bf überhaupt Rechtsnachfolger der Agrargemeinschaft sei.

- Zum Argument des Ersatzbaus wurde auf § 2 Z. 19 Oö. BauTG verwiesen, wonach ein Neubau auch dann vorliege, „wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden“. Die Nutzfläche spiele für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags nur bei Zu- und Umbauten eine Rolle (§ 21 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauO 1994).

- Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne die Behörde nicht ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben verzichten (VwGH 24.06.2008, Zl. 2006/17/0056 und VwGH 25.06.2008, Zl. 2008/15/0155).

 

I.4. Der Gemeinderat der Marktgemeinde H als Abgabenbehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) gab mit dem nun angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 02.12.2013. Begründend führte der Gemeinderat aus,

- dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass gegenständlich ein Neubau gemäß § 2 Z. 19 Oö. BauTG 2013 vorliege und sich daraus die Verpflichtung zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags ergebe.

- Nach § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 finde eine Anrechnung nur statt, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Beitrag zur HERSTELLUNG der Verkehrsfläche geleistet wurde, was aber vom Bf nicht vorgebracht worden sei.

- Aus der Vereinbarung aus dem Jahr 1961 gehe nicht hervor, ob gegenständliche Verkehrsfläche überhaupt erfasst war und lasse sich keinesfalls ableiten, dass die Gemeinde nicht verpflichtet wäre den Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.

- Die Marktgemeinde könne durch zivilvertragliche Vereinbarungen die bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nach § 19 Oö. BauO 1994 nicht abändern.

- Die Behauptung, dass der Erstbescheid keine Hinweise enthalte auf welche Beweismittel sich die Ermittlung des Verkehrsflächenbeitrags beziehe, könne nicht nachvollzogen werden, da im Ermittlungsverfahren und im Erstbescheid die Beweismittel (Baubewilligung vom 29.12.2009) und die detaillierte Berechnung (Höhe und Ausmaß) angeführt wurden.

 

I.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 17.03.2014 erhobene Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Zum Beweis, dass das gegenständliche Grundstück zur Agrargemeinschaft H zähle, legt der Bf die Statuten über die Verwaltung des Sonder-Vermögens der Bürger-Commune des Marktes H aus dem Jahr 1886 vor und beantragte auch, die Unterlagen aus dem Jahr 1961 dem Verfahren beizuziehen.

 

Inhaltlich brachte der Bf die gleichen Argumente wie im bisherigen Verfahren vor:

- Dass er seine Leistung bereits vollständig erbracht habe, denn gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 seien bei der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags frühere Leitungen oder privatrechtliche Vereinbarungen zu berücksichtigen. Die Agrargemeinschaft H, zu der auch die gegenständliche Liegenschaft W zähle, habe in der Vereinbarung aus dem Jahre 1961 ihre Rechte und Pflichten an die Gemeinde abgetreten, wozu insbesondere die „Erhaltung der Communal-Realitäten, wie Wege, Straßen, Plätze, jeweils in dem Umfang, für den die ehemalige Marktkommune zuständig war“ gehörten. Die Agrargemeinschaft habe die Verkehrsfläche hergestellt, eventuelle zusätzliche Leistungen seien als Verpflichtung auf die Gemeinde übergegangen (siehe insbesondere §§ 10 und 20 Statuten der Agrargemeinschaft). In der Verhandlungsschrift vom 17.06.1961 sei ausdrücklich festgelegt worden, dass „auf Grund dieser Vereinbarung die Agrargemeinschaft … keinerlei Leistungen mehr an die Marktgemeinde zu entrichten“ habe.

- Der Bf wiederholte, dass die Sanierung des gegenständlichen Hauses kein „Neu-, Zu- oder Umbau“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sei, da das Bundesdenkmalamt die „Wiederherstellung des Ensembles nach den Vorstellungen des Bundesdenkmalamtes“ im Schreiben vom 27.08.2010 verlangt habe. Weder das Bauvolumen noch die Nutzflächen seien durch die Sanierungsmaßnahmen erhöht worden.

- Hinsichtlich der Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung beantragte er die Unterlagen aus dem Jahr 1961 dem Verfahren beizuziehen, da dann – seiner Ansicht nach – die Rechtsauskunft anders lauten würde.

- Im Übrigen wurde angeführt, dass der angefochtene Bescheid keine Hinweise enthielte, auf welche Beweismittel sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verkehrsflächenbeitrag stützten.

 

I.6. Mit Beschwerdevorlage vom 29.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze des Bf) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2015, zu der der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung und der Bürgermeister als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

III.2.  In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten:

 

㤠19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

...

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

 

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten.

 

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

...

 

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die

  

1.mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2.mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper

 

üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

...

 

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

 

 

 

§ 21

Ausnahmen und Ermäßigungen

 

(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für

3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 vergrößert wird;

 

(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von         

 

1.Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;

2.Kleinhausbauten;

3.Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;

4.Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

...

 

§ 22

Rechtsnatur der Beiträge

 

(1) Die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

(2) Hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 ausschließliche Landesabgaben. Die Gemeinden sind berechtigt, als Abgeltung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwands 50% des Beitragsaufkommens einzubehalten. Der Nettoertrag aus diesen Beitragsanteilen ist für die Errichtung und die Verbesserung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu verwenden.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Einheitssatz-Verordnung 2002 (Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird), LGBl. Nr. 120/2001, in der Fassung vom 29.12.2009 lautet:

㤠1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 50,87 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. BauTG (Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen), LGBl.Nr. 67/1994 in der Fassung vom 29.12.2009 lautet:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

32a.Neubau: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden;

...“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Der Bf wendet in seiner Beschwerde ein und ergänzt in der mündlichen Verhandlung, die Sanierung des gegenständlichen Hauses sei kein „Neu-, Zu- oder Umbau“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994, da das Bundesdenkmalamt im Schreiben vom 27.08.2010 die „Wiederherstellung des Ensembles nach den Vorstellungen des Bundesdenkmalamtes“ verlangt habe. Weder das Bauvolumen noch die Nutzflächen seien durch die Sanierungsmaßnahmen erhöht worden. Es handle sich demnach um eine Wiederherstellung nach den Vorgaben des Denkmalschutzes. Er habe die Bauausführung nicht nach eigenen Vorstellungen im Sinne der Baufreiheit bzw. Gestaltungsfreiheit durchführen können, sondern habe sich an die strengen Auflagen der Denkmalschutzbehörde halten müssen.

 

Nach § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat „anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben.“

 

Was unter einem „Neubau“ iSd Abgabentatbestandes des § 19 Abs. 1 leg.cit zu verstehen ist, ist anhand der Definition des § 2 Z. 32a Oö. BauTG zu beurteilen. Demnach wird ein „Neubau“ definiert als „die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden“.

 

Im gegenständlichen Fall wurde im Anschluss an die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohneinheiten, Neugestaltung des Einstellraumes sowie Erhaltung und Sanierung der Ringmauer (Bescheid vom 29.12.2009, Gz: Bau-Windg. 15/2-2009/Sch) der Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben. Schon aus dem Baubewilligungsbescheid geht hervor, dass lediglich die Ringmauer saniert wurde und die zwei Wohneinheiten neu errichtet wurden. Aus dem von der Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich eindeutig, dass „das ehemalige darauf befindliche Gebäude in der Natur nicht mehr besteht und durch diesen Neubau ersetzt werden soll“ (Niederschrift vom 28.12.2009, Zl. Bau-Windg. 15/2-2009/Sch als Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 29.12.2009). Dies wird auch durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (Gz. K01-6-2009 Do, 18.08.2010) bestätigt, welcher ausführt, dass das Vorderhaus ohne Genehmigung zur Gänze abgebrochen wurde.

 

In der Beschwerde führt der Bf aus, dass weder das Bauvolumen noch die Nutzflächen erhöht worden seien. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch irrelevant, da die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages anhand der Grundstücksfläche, wie in § 20 Oö. BauO 1994 angeführt, erfolgt. Die Nutzfläche spielt nur beim sonstigen Zu- oder Umbau bis zu 100 eine Rolle (§ 21 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauO 1994).

 

Aus den genannten Gründen liegt ein Neubau im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 vor. Durch die Erteilung der Baubewilligung vom 29.12.2009 ist somit der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erfüllt, zumal unstrittig ist, dass das zu errichtende Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen ist.

 

IV.2. Der Bf führt weiters an, dass er seine Leistung bereits vollständig erbracht habe, denn gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 seien bei der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags frühere Leistungen oder privatrechtliche Vereinbarungen zu berücksichtigen.

 

Nach § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 sind „sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.“

 

Nach den Ausführungen des Bf habe die Agrargemeinschaft H, zu der auch die gegenständliche Liegenschaft W gezählt habe, in der Vereinbarung aus dem Jahr 1961 ihre Rechte und Pflichten an die Gemeinde abgetreten, wozu insbesondere die „Erhaltung der ‚Communal-Realitäten‘, wie Wege, Straßen, Plätze, jeweils in dem Umfang, für den die ehemalige Marktkommune zuständig war“, gehört hätten. Die Gemeinde habe dafür 1961 einen Betrag von ATS 1,600.000,- in bar und verschiedene Grundstücke, somit insgesamt einen Wert von ATS 3,686.780,- erhalten. Die Agrargemeinschaft habe die Verkehrsfläche hergestellt, eventuelle zusätzliche Leistungen seien als Verpflichtung auf die Gemeinde übergegangen. In der Verhandlungsschrift von 1961 sei ausdrücklich festgelegt worden, dass „auf Grund dieser Vereinbarung die Agrargemeinschaft ... keinerlei Leistungen mehr an die Marktgemeinde zu entrichten hat“. Er habe daher seine Verpflichtungen bereits vollständig erbracht.

 

Dieses Vorbringen hat der Bf auch bereits in seiner Berufung erstattet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ging der Bf in der Folge nicht ein. Es kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass keine anrechenbare Vorleistung im Sinn des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 vorliegt. So ist Voraussetzung für eine Anrechnung im Sinne dieser Bestimmung, dass bereits Beiträge für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistet wurden. Dies brachte der Bf jedoch in seinen Äußerungen vor der belangten Behörde nie vor und wird in der gegenständlichen Beschwerde erstmals und bloß unsubstantiiert behauptet, indem ausgeführt wird, die Agrargemeinschaft habe die Verkehrsfläche hergestellt. Dies ergibt sich jedoch weder aus den vorgelegten „Statuten über die Verwaltung des Sonder-Vermögens der Bürger-Commune des Marktes H“ aus dem Jahr 1886 (wo in § 10 von der Erhaltung der Commual-Realitäten und Wege, ... die Rede ist), noch aus der Verhandlungsschrift aus dem Jahr 1961. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, dass weder aus dem Statut aus 1886 noch aus der Verhandlungsschrift von 1961 klar hervorgeht, ob der Bf überhaupt Rechtsnachfolger der Agrargemeinschaft ist und ob die gegenständliche Verkehrsfläche von der Vereinbarung betroffen war. Es kann nämlich etwa nicht so ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die im Statut angeführte Realität Nr. x mit der Einlagezahl x der heutigen (beschwerdegegenständlichen) Liegenschaft entspricht. Der Bf konnte daher im Sinn des § 20 Abs. 7 letzter Satz Oö. BauO 1994 allfällige von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen nicht glaubhaft machen.

 

Abgesehen davon, dass der Bf die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung der Leistung nicht erbracht hat, ist – wie auch bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – festzuhalten, dass die Behörde trotz eventuell vorliegender Vereinbarungen nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten kann. Durch privatrechtliche Vereinbarungen könnte so die gesetzlich normierte öffentlich-rechtliche Abgabepflicht ausgehebelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesbezüglich in seiner Rechtsprechung (VwGH 24.06.2008, 2006/17/0056 und 25.06.2008, 2008/15/0155) ausdrücklich fest:

 

„Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl. hierzu auch Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes4, II, 182, und die dort angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Hinweis E 29. April 1992, 88/17/0128).“

 

Insofern geht auch das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument des Bf, aus der Möglichkeit der zivilrechtlichen Einklagbarkeit ergebe sich bereits, dass dies öffentlich-rechtlich zu berücksichtigen sei bzw. dadurch eine Vorleistung im Sinn des § 20 Abs. 7 leg.cit. vorliege, ins Leere.

 

Aus den genannten Gründen kann keine Anrechnung von Vorleistungen stattfinden. Die Abgabenbehörde war verpflichtet den Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.

 

Bei diesem Ergebnis war auch dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Beiziehung der „entsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Leistungen aus dem Jahr 1961“ nicht stattzugeben.

 

 

V. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine tatbestandsauslösende Baubewilligung für einen Neubau im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorliegt. Der Bf konnte nicht glaubhaft machen, dass er eine anrechenbare Leistung im Sinne des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 erbracht hat. Selbst wenn das Grundstück des Bf von den „Statuten über die Verwaltung des Sonder-Vermögens der Bürger-Commune des Marktes H“ aus dem Jahr 1886 bzw. von der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (Verhandlungsschrift vom 19.06.1961) erfasst sein sollte, steht dies der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags nicht entgegen. Denn eine Vereinbarung über den Verzicht zur Einhebung von Abgaben stünde im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung von Abgabenvorschriften. Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags erfolgte zu Recht.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Doris Manzenreiter