LVwG-550473/8/HW

Linz, 30.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde der L für Oö., x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 5. Februar 2015, GZ: Agrar20-274-2014 (mitbeteiligte Parteien: H M, M H, R H),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 5. Februar 2015, GZ: Agrar20-274-2014, ersatzlos aufgehoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Antrag vom 6. November 2014 (eingelangt am 10. November 2014) beantragten M und R H, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. P H, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 6. November 2014 betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x und x der Liegenschaft EZ x, KG x, durch H M an M und R H. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirks­grundverkehrskommission Gmunden die Übertragung des Eigentumsrechtes unter einer Auflage genehmigt. Gegen diesen Bescheid brachte die L für Oö. Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 31. März 2015 erklärten M und R H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P H, dass der Antrag vom 6. November 2014 zurückgezogen wird.

 

I.2. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, darf eine inhaltliche Entscheidung nur getroffen werden, solange ein Antrag aufrecht ist und eine darüber getroffene Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch LVwG Oö. LVwG-550178/11/GK/AK/TK). Einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Dazu wird vertreten, dass auch die Rechtskraft aufgeschoben wird (Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, § 13 K1 und K3). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ist daher der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben (LVwG Oö. LVwG-550002/HW/BRe; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN). Da mit Eingabe vom 6. November 2014 der (verfahrenseinleitende) Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zurückgezogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfallen.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer