LVwG-550475/4/KH

Linz, 07.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn J T, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. Jänner 2015, GZ: UR01-7-2015, mit dem ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erteilt wurde, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fest:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. Jänner 2015,
GZ: UR01-7-2015, wurde Herrn J T (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), x, x, ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erteilt, mit dem ihm aufgetragen wurde, die im Spruch näher umschriebenen Abfalllagerungen auf den Grundstücken x und x, KG und Marktgemeinde x, nachweislich einer dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

 

2. Mit Anbringen vom 27. Februar 2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 3. März 2015, führte der Bf Folgendes aus:

An den Verwaltungsgerichtshof

UR01-7-2015 Bescheid

Einspruch, Beschwerde

Was Sie mir vorwerfen, ist zum Großteil falsch.

2. Teil folgt

x, 27.2.2015

 

3. Mit Schreiben vom 2. April 2015, LVwG-550475/2, forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf zur Mängelbehebung auf. Darin wurde § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zitiert und der Bf darauf hin-gewiesen, dass in seiner Eingabe vom 27. Februar 2015 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) fehlen. Der Bf wurde deshalb aufgefordert, seine Beschwerde in diesem Sinn zu präzisieren, wobei seine Rückantwort bis spätestens
24. April 2014 beim Landesverwaltungsgericht einlangen sollte. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Schreiben seinerseits einlangen würde, von der derzeitigen Aktenlage auszugehen und die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen sei.

 

4. Das genannte Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes wurde von Frau F T am 8. April 2015 als Mitbewohnerin übernommen. Binnen der dem Bf gesetzten Frist erfolgte keine Äußerung von seiner Seite.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. I. dargestellten, vom Bf nicht bestrittenen Sachverhalt aus. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts betreffend den Auftrag zur Mängelbehebung ist dem Bf am 8. April 2015 zugestellt worden.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Fehlen einer Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG, hat das Landesverwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wobei dem Bf die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen ist. Dies ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 2. April 2015, LVwG-550475/2, erfolgt. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, so hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen.

 

2. Das Anbringen des Bf enthält lediglich den Satz „Was Sie mir vorwerfen, ist zum Großteil falsch.“ Damit werden keinerlei Gründe dargelegt, auf die der Bf seine Äußerung stützt bzw. warum er den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Weiters enthält das Anbringen jedenfalls auch keinen Beschwerdeantrag und somit kein Begehren (§ 9 Abs. 1
Z 4 VwGVG).

 

Da der Bf dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes, welcher eine Frist zur Mängelbehebung bis 24. April 2014 (Einlangen beim Landes-verwaltungsgericht) enthielt, nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Mängelbehebung zurückzuweisen.

 

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Katja Hörzing