LVwG-600063/2/Zo/SA

Linz, 03.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 1.1.2014 Beschwerde) des x, geb. x, vertreten durch RA x, vom 17.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 10.12.2013, VerkR96-18819-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG

 

zu Recht erkannt:

 

I.         Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird abgewiesen.

Bei den angewendeten Strafnormen wird § 20 VStG ergänzt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 200 Euro zu zahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen;

Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeindegebiet 4052 Ansfelden, auf der A1, bei Straßenkilometer x, in Fahrtrichtung Salzburg

 

Tatzeit bzw. Kontrollzeit: 26.05.2013 um 08:09 Uhr

 

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen: x

Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: x

 

1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. 1) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 21.05.2013 um 16:50 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 04 Stunden und 14 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 2) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 23.05.2013 um 17:36 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 05 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AETR

 

2.           Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 1) 21.05.2013 von 16:50:00 Uhr bis 22.05.2013 um 12:35:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 14 Stunden 48 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 04 Stunden und 48 Minuten. 2) 23.05.2013 von 17:36:00 Uhr bis 24.05.2013 um 12:23:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 48 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 02 Stunden und 48 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AETR

 

3. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2 Fahrerbesetzung eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl Abweichend von Absatz 1 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden genommen haben muss. Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 25.05.2013 um 00:29:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 8 Stunden bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 01 Stunden und 02 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AETR

 

4. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer von 19.05.2013, 00:00 Uhr bis 20.05,2013, 14:38 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§   134   Abs.   1   KFG   i.V.m.   Art.   10   AETR   i.V.m.   Anhang   Kontrollgerät   III. Benutzungsvorschriften Art. 12 Abs. 2 AETR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 275,00 Euro 100 Stunden § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

2) 275,00 Euro 100 Stunden § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

3) 175,00 Euro 72 Stunden § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

4) 275,00 Euro 100 Stunden § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

 

100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro.

 

Die bereits von Ihnen einbehaltene Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.100,00 Euro (mittels Mastercard-Kreditkarte) wird diesem Strafverfahren angerechnet weshalb von Ihnen keine Zahlung mehr zu leisten ist.“

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er lediglich 300 Euro im Monat verdiene und kein Vermögen habe. Die Berufung richte sich nur gegen die Strafhöhe.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Es wird daher gemäß § 44 Abs.3 Z.2 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Eine Kontrolle seiner Fahrerkarte ergab, dass er im 24-Stunden-Zeitraum beginnend am 21.5.2013 um 16.50 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 4 Std und 14 Min und im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 23.5., 17.36 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 5 Std und 12 Min eingehalten hat. In beiden Fällen hätte er eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden einlegen müssen.

 

Vom 21.5., 16.50 Uhr bis 22.5., 12.35 Uhr betrug die Tageslenkzeit 14 Std und 48 Min und vom 23.5., 17.36 Uhr bis 24.5., 12.23 Uhr betrug die Tageslenkzeit 12 Stunden und 48 Min, obwohl nur eine Lenkzeit von 10 Stunden erlaubt gewesen wäre.

 

Im 30-Stunden-Zeitraum, beginnend am 25.5, 00.29 Uhr hielt er bei Mehrfahrerbesatzung lediglich eine Ruhezeit von 1 Std und 02 Min anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 8 Stunden ein. Für den Zeitraum vom 19.5., 00.00 Uhr bis 20.5., 14.38 Uhr hatte der Beschwerdeführer das Kontrollgerät nicht betätigt und diese Zeiten nicht nachgetragen.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von 300 Euro und hat kein Vermögen.

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Die Schuldsprüche des Straferkenntnisses sind daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

 

5.2.      Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

5.3.        Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei den vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen davon abhängig, in welche Kategorie diese laut Anhang III der angeführten Richtlinie fallen. Das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit um mehr als 2 Stunden (Punkt 1 und 3) stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Auch das Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden ist ein sehr schwerwiegender Verstoß, das gilt auch für das Fehlen von Aufzeichnungen, welche die Kontrolle erschweren. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher für jede der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen jeweils 300 Euro.

 

Als strafmildernd ist die Unbescholtenheit zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, stellen aber gem. § 19 Abs. 2 VStG keinen ausdrücklichen Milderungsgrund dar. Dennoch hat die Verwaltungsbehörde unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzlichen Mindeststrafen geringfügig unterschritten, obwohl der Beschwerdeführer die Ruhezeiten bzw. Lenkzeiten zum Teil wiederholt nicht eingehalten hat. Die Strafen sind daher keineswegs überhöht.

 

Auch unter generalpräventiven Aspekten kommt trotz der ungünstigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

Zu II:

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafen vorzuschreiben.

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.  Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl