LVwG-600065/4/MZ/CG

Linz, 11.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geb x, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.4.2013 , GZ: VerkR96-3232-2013-Wf, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm §§ 9 Abs 1, 17 und § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.4.2013 , GZ: VerkR96-3232-2013-Wf, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verletzung des § 102 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 40 Stunden, verhängt, weil er am 31.1.2013 um ca 20.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X auf der Pyhrnautobahn A9 bei AKm7,785 im Gemeindegebiet X gelenkt habe, wobei er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht überzeugt habe, dass das KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, weil Xenon-Gasentladelampen samt nicht genehmigten Vorschaltgeräten, keine Scheinwerferwaschanlage und keine automatische Leuchtweitenregulierung montiert gewesen seien.

 

II.          a) Gegen diesen Bescheid erhob der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG als Bf anzusehen.

 

Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist anzumerken, dass gem § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG gegen vor dem 31.12.2013 erlassene Bescheide, gegen die eine Berufung zulässig ist und wo die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft, bis zum Ablauf des 29.1.2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Ein derartiger Fall liegt vor, sodass das am 13.1.2014 bereits dem Landesverwaltungsgericht Oö vorgelegte Rechtsmittel – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – jedenfalls rechtzeitig ist.

 

III.        Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 8.1.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 151 Abs 51 Z8 B-VG bzw § 3 VwGVG. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG bzw § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oö hat erwogen:

 

a) Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit. § 9 Abs 1 VwGVG zufolge hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

2. die Bezeichnung der belangten Behörde

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

4. das Begehren

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

b) Der Bf beantragt „die Einstellung des Verfahrens“. Ein solcher Antrag setzt aber die vorherige Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses voraus.

 

Vor diesem Hintergrund wurde dem Bf mit Schreiben vom 21.1.2014 aufgetragen, bis zum 10.2.2014, einlangend beim Landesverwaltungsgericht Oö, eine den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 VwGVG entsprechende Beschwerde nachzureichen. Zudem wurde der Bf darauf hingewiesen, dass die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses möglich ist und, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen, sein Anbringen als unzulässig zurückzuweisen sein wird.

 

c) Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat der Bf weder dem erteilten Mangelbehebungsauftrag entsprochen noch hat er in einer nicht schriftlichen Form mit dem Landesverwaltungsgericht Oö Kontakt aufgenommen.

 

d) § 27 VwGVG bindet das Verwaltungsgericht unter anderem an das Beschwerdebegehren. Das Begehren meint die Prozesserklärung des Bf dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Abseits des vom Bf selbst bestimmten Prüfungsumfanges kommt dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zu.

 

Der Bf hat lediglich die Einstellung des Verfahrens beantragt, obwohl er mit Schreiben vom 21.1.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Einstellung des Verfahrens die vorherige Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt.

 

Das Verwaltungsgericht wird durch § 27 iVm § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG jedoch an das Begehren des Bf gebunden und es ist ihm nicht gestattet, das Prüfungsbegehren auszuweiten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

V.           Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bindungsumfang des § 27 VwGVG fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer