LVwG-600709/4/Wim/Bb

Linz, 05.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Ing. M. R., geb. 1969, O., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft L. + E., S. 36, V., vom 29. Jänner 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Dezember 2014, GZ VerkR96-4586-2014, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) hat Ing. M. R. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 2014, GZ VerkR96-4586-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG vorgeworfen und über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 14.10.2013 um 11.09 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen GM-… im Gemeindegebiet von Gmunden auf Höhe der Alois Kaltenbrunner Straße x in Fahrtrichtung stadtauswärts – somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 02.11.2011, GZ VerkR21-596-2011, entzogen wurde.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 2. Jänner 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 29. Jänner 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 30. Jänner 2015, binnen offener Frist durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen bzw. die Strafhöhe auf die Mindeststrafe von 750 Euro herabzusetzen.

 

Seine Beschwerde inhaltlich begründend bringt der Bf verfahrensrelevant vor, dass er zu keinem Zeitpunkt zugestanden oder vorgebracht habe, dass er das Fahrzeug am 14. Oktober 2013 gegen 11.09 Uhr tatsächlich gelenkt habe. Offensichtlich gehe die belangte Behörde davon aus, dass aus der rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwingend abgeleitet werden könne, dass der Bestrafte – als Halter des Fahrzeuges – auch tatsächlich der Fahrzeuglenker gewesen sein müsse.

 


 

Die Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, sich mit der relevanten Frage auseinanderzusetzen, wer zum genannten Zeitpunkt tatsächlich den Pkw mit dem Kennzeichen GM-…. gelenkt habe. Sie hätte eine Lenkererhebung durchführen müssen. Tatsächlich sei nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass er am 14. Oktober 2013 um 11.09 Uhr nicht gelenkt habe. Letztendlich sei es für ihn aufgrund des vergangenen Zeitraumes nicht mehr nachvollziehbar.

 

Hätte die belangte Behörde unmittelbar nach Bekanntwerden der Umstände eine Lenkererhebung durchgeführt, hätte er dazu Stellung nehmen können. Die Tatsache, dass nunmehr aufgrund des offenkundigen Versäumnisses der Behörde nicht mehr festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit tatsächlich gefahren sei, könne ihm nicht angelastet werden. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

 

Die Erlassung einer Strafverfügung bzw. eines Straferkenntnisses ohne vorherige Lenkererhebung sei rechtswidrig und unzulässig. Der Bf verweist dazu auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. April 2014, GZ 4 R 54/14v, wonach es erforderlich sei, dass die Behörde Erhebungen zum Täter führe.

 

Im Hinblick auf die verhängte Strafe führt der Bf an, dass diese unter Zugrundelegung des § 19 Abs. 1 VStG weit überhöht sei. Die Erwägungen der belangten Behörde seien nicht nachvollziehbar. Bei Berücksichtigung aller für die Strafbemessung maßgebenden Umstände hätte jedenfalls eine niedrigere Strafe verhängt werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Februar 2015, GZ VerkR96-4586-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 2015, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden und zu der der Rechtsvertreter des Bf und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Der Bf selbst hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Laut Aktenlage wurde dem Bf mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. November 2011, GZ VerkR21-596-2011, die Lenkberechtigung der Klassen A und B gemäß § 24 Abs. 4 FSG ab 7. November 2011 (= Zustellung des Bescheides) bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und der für die Erstattung dieses Gutachtens erforderlichen Befunde, entzogen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2012, GZ VwSen-523010/4/Bi/Eg, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Am 14. Oktober 2013 um 11.09 Uhr wurde der auf den Bf zugelassene Pkw mit dem Kennzeichen GM-…. in Gmunden, auf der Alois Kaltenbrunner Straße Nr. x, stadtauswärts, gelenkt. Eine Geschwindigkeitsmessung des Pkws mittels Geschwindigkeitsüberwachungssystem „Poliscan Speed“ ergab - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des Pkws von 41 km/h, obwohl die höchste zulässige Geschwindigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO mit 30 km/h begrenzt war.

 

Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der belangten Behörde gegen den Bf die Strafverfügung vom 13. Jänner 2014, GZ VerkR96-23136-2013, erlassen, mit welcher dieser zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden, verurteilt wurde. Diese Strafverfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Bf war im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese – wie eingangs erwähnt - rechtskräftig entzogen worden war.

 

Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO wurde der Bf in weiterer Folge wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung gemäß §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG verfolgt und schließlich am 29. Dezember 2014 das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verwies der Rechtsvertreter des Bf über Befragen letztlich stets auf den Inhalt der Beschwerdeschrift. Zum Tatvorwurf, insbesondere zur Lenkereigenschaft wurden keine näheren Vorbringen erstattet.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das maßgebliche Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt hat.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes sowie als Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

In Bezug auf die entscheidungswesentliche Frage, ob der Bf tatsächlich den genannten Pkw zur fraglichen Tatzeit am Tatort gelenkt hat, ob also die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tathandlung seiner Person als unmittelbarem Täter (Lenker) zuzurechnen ist, stellt sich die Beweislage für das Oö. Landesverwaltungsgericht wie folgend dar:

 

Der Bf hat während des gesamten behördlichen Verfahrens kein Vorbringen getätigt, welches objektiv geeignet wäre Zweifel an der eigenen Verwendung seines Fahrzeuges aufkommen zu lassen, zumal er einerseits seine Lenkereigenschaft zur fraglichen Tatzeit nicht ausdrücklich in Abrede gestellt hat und überdies auch keine Person zu benennen vermochte, welcher er sein Fahrzeug zum Lenken überlassen gehabt haben könnte. Eine rechtwidrige Verwendung des Pkws wird von ihm ebenfalls nicht behauptet.

 

Schon diese Umstände sprechen gegen die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Beschwerdevorbringens, den Pkw wahrscheinlich nicht gelenkt zu haben, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei erster sich bietender Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa im Beschwerdeschriftsatz. Um seine Täterschaft unmissverständlich auszuschließen wären dem Bf im Verfahren vor der belangten Behörde zahlreiche Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, welche er aber gänzlich ungenutzt ließ.

 

Der Bf unterließ es schließlich auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konkrete Angaben darüber zu machen, wer sonst – außer ihm – das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Er hat keinerlei nachprüfbare Angaben dahingehend gemacht, wo er sich zur Vorfallszeit aufgehalten hat oder welche andere Person den Pkw zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben könnte. Ein konkreter Lenker wurde nicht benannt. Auch hat der Bf an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen, sodass für das erkennende Gericht keine Möglichkeit bestand, sich von der Glaubwürdigkeit seines Beschwerdevorbringens durch einen persönlichen Eindruck zu überzeugen.

 

Soweit er in der Beschwerde bemängelt, dass an ihn keine Aufforderung nach    § 103 KFG ergangen sei und ohne eine solche nicht als erwiesen angenommen hätte werden dürfen, dass er zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe, und eine Bestrafung ohne vorherige Lenkererhebung nach dem zu GZ 4 R 54/14v ergangene Urteil des OLG Innsbruck rechtswidrig und unzulässig sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass eine Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren darstellt (VwGH 15. Mai 1991, 91/02/0021). Überdies vermag die in einem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht keine Bindungswirkung in einem anderen Verwaltungsverfahren entfalten (VwGH 21. März 1990, 89/02/0175) und kann ein in einem Verfahren ergangener Bescheid keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines anderen Bescheides haben (VwGH 17. November 1992, 92/11/0127). Schließlich darf der Bf auch noch auf - den die diesbezüglich hg. Rechtsansicht stützenden - § 12 ABGB hingewiesen werden, wonach die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden können. Die diesbezüglichen Einwände des Bf sind damit als hinreichend entkräftet anzusehen.

 

Die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wie dargestellt – nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG ermittelt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103).

 

Nun besteht zwar die behördliche Verpflichtung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, jedoch korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung bzw. Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 8. Februar 1995, 94/03/0108 ua.). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 28. September 1988, 88/02/0030). Dem Zulassungsbesitzer obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage kommt (z. B. VwGH 6. November 2002, 2001/02/0273, 30. Jänner 2004, 2004/02/0015) bzw. zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen, die seine Lenkereigenschaft fraglich erscheinen lassen (VwGH 20. September 1996, 96/17/0320).

 

Das Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers bzw. die Weigerung einer Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes berechtigt die Behörde diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (z. B. VwGH 28. April 1998, 97/02/0527).

 

Der Bf konnte in keiner Phase des Verfahrens glaubhaft vermitteln, sein Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es ihm gerade darauf ankommt, seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern, da er aktenkundig und unbestritten zum fraglichen Lenkzeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war und Verstöße nach § 1 Abs. 3 FSG mit entsprechenden Strafen sanktioniert werden. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Wäre das Fahrzeug tatsächlich jemand anderem zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Bf möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem gänzlich unbekannt sind. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass sich der Zulassungsbesitzer im Falle des Überlassens seines Fahrzeuges an eine andere Person über deren Namen und Wohnadresse, sofern ihm diese nicht bekannt sind, entsprechend erkundigt.

 

Es ist durchaus nicht lebensfremd vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dieser in der Regel auch selbst sein Fahrzeug lenkt. Da der Bf im gesamten Verfahren keine Fakten ins Treffen geführt hat, welche diesen Schluss widerlegen, obwohl er dazu mehrfach Gelegenheit hatte, besteht unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung kein Zweifel daran, dass der Bf selbst das Fahrzeug gelenkt hat. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2011, GZ B1369/10, verwiesen. In diesem Fall hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (kurz: EGMR) ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker nicht vorliegt, wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erscheint und die Behörde demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss zieht, er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen.

 

Das Verhalten des Bf im gesamten Verfahren, seine unterlassene Mitwirkungspflicht als auch sein Vorbringen im behördlichen Verfahren, wonach er „seit nunmehr 25 Jahren privat und beruflich Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr lenke“, sind durch nachvollziehbare Indizien, welche auf die eigene Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf schließen lassen. In lebensnaher Würdigung aller Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Überzeugung, dass der Bf das betreffende Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 14. Oktober 2013 um 11.09 Uhr nur selbst gelenkt haben konnte. Es ist ihm damit nicht gelungen eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen und seine Täterschaft zur fraglichen Tatzeit zu entkräften.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Die hier maßgebliche Rechtsnorm des § 1 Abs. 3 FSG lautet:

 

„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, ist nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.“

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hinreichend erwiesen fest, dass der Bf den auf ihn zugelassenen Pkw zur Tatzeit am 14. Oktober 2013 um 11.09 Uhr selbst gelenkt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, da ihm diese rechtskräftig entzogen war. Es ist daher der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erwiesen.  

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß  § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht gilt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz FSG begeht wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 37 Abs. 4 Z 1 FSG sieht für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, die Verhängung einer Mindeststrafe von 726 Euro vor.

 

Der Bf verfügt nach den – trotz nachweislicher Aufforderung - unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.300 Euro, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Von diesen Werten wird auch durch das Oö. Landesverwaltungsgericht ausgegangen, zumal auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich kein Vorbringen erfolgte und der Rechtsvertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung über Befragung zu den persönlichen Verhältnissen des Bf keine näheren Angaben machen konnte. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (Hinweis VwGH 22. April 1992, 92/03/0019, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Als strafmildernd wurde seitens der belangten Behörde die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer berücksichtigt, als Straferschwerungsgründe wurden zwei einschlägige, in Rechtskraft erwachsene Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 3 FSG gewertet.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (VwGH 27. Februar 2004, 2004/02/0025 uvm.). Derartigen Verstößen ist deshalb ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe, um den Bf und auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift nach dem FSG von besonderer Bedeutung ist.

 

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Bf bereits in jüngster Vergangenheit zweimal einschlägig nach § 1 Abs. 3 FSG in Erscheinung getreten ist, ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihm den hohen Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw. die Verhängung der Mindeststrafe – wie beantragt – war aus den dargestellten Gründen nicht möglich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 200 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r