LVwG-650385/2/Kof/MSt

Linz, 05.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau S. S., geb. 1970, S.weg, H.-A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. H., S. 36, B. gegen den
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. März 2015                    GZ: 08/257214, wegen Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.                                                                                                                                      Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb eines Monates – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – bei der belangten Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.   

 

Grund für den behördlichen „Aufforderungsbescheid“ war, dass die Bf im Zeitraum Oktober 2006 bis 07. November 2014 Herrn Dr. PR sowie dessen Ordinationsgehilfin telefonisch und persönlich gröblichst beschimpft haben soll;

siehe den „Vorfallensbericht“ der PI A. vom 13.12.2014, GZ: A2/14215/2014

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn

·      im Zeitpunkt seiner Erlassung

·      im Falle einer „Beschwerdeentscheidung“ im Zeitpunkt deren Erlassung

begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass die Inhaberin der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von ihrer Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung der Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH,

z.B. Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

 

 

 

 

 

 

Sollte die Bf tatsächlich Herrn Dr. PR sowie dessen Ordinationsgehilfin gröblichst beschimpft haben, so

·      wäre dieses Verhalten zwar als in höchstem Maße unhöflich und ungehörig

zu qualifizieren,

·      rechtfertigt dies jedoch nicht Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG

im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 30.09.2002, 2002/11/0120 und

vom 26.02.2015, 2013/11/0172, jeweils mit Vorjudikatur.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler