LVwG-550382/2/KH

Linz, 21.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des B., vertreten durch das Z. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Wels-Land vom 22. September 2014, GZ: UR01-67-2012, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungs­bescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. September 2014, GZ: UR01-67-2012, wurde ein Antrag des B., vertreten durch das Z. x (im Folgenden: Beschwerde-führer - Bf), vom 7. November 2012 auf bescheidmäßige Feststellung zu sechs Fragestellungen nach dem Altlastensanierungsgesetz zurückgewiesen.  

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 29. September 2014, erhob der B., vertreten durch das Z. x, am 10. Oktober 2014 binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Der gegenständ­liche Verfahrensakt samt Beschwerde ging am 27. November 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsakt. Da die Sachlage bereits aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes ausreichend klar war und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Bf auch nicht beantragt worden war, konnte von einer Durchführung derselben abgesehen werden.     

 

 

III. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt:

 

1. Das Z. x (Bf) führte bei der W. K. & B. GmbH (im Folgenden: W.), x, x, eine Betriebsprüfung durch, welche mit Niederschrift vom 29. Mai 2012 abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die W. im Zeitraum 2010 und 2011 auf einem Zwischenlagerplatz (Grundstück Nr. x, KG x – x x) recyclierte Baurestmassen nach Ansicht des Bf auf einem behördlich nicht bewilligten Zwischenlagerplatz konsenslos zwischen­gelagert hat. Insgesamt seien in den Jahren 2010 und 2011 19.053 Tonnen Recyclingmaterial zwischengelagert worden. Dafür gäbe es weder eine abfall­rechtliche, gewerberechtliche, wasserrechtliche noch naturschutzrechtliche Bewil­li­gung. Nach Ansicht des Bf seien die zwischengelagerten Recyclingmaterialien Abfälle und würden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 (erster Halbsatz) Altlastensanierungs­gesetz der Beitragspflicht unterliegen.

 

2. In der Folge stellte der Bf am 7. November 2012 einen Antrag auf Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz an die belangte Behörde, der folgende Fragestellungen umfasste:

 

„1.) Sind die in der Betriebsstätte x zwischengelagerten Recycling­materialien (RMH III 0/63 B) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz?

2.) Ist das auf dem Grundstück Nr. x der KG x eingerichtete Zwischenlager zum Zeitpunkt des Beginnes der Lagertätigkeit im Jahr 2010 behördlich genehmigt gewesen?

3.) Ist das auf dem Grundstück Nr. x der KG x eingerichtete Zwischenlager zwischenzeitlich behördlich genehmigt worden?

4.) Erfolgte die Lagerung der Recyclingmaterialien entsprechend den gesetz­lichen Vorgaben des § 15 Abs. 3 AWG 2002?

5.) Ist das konsenslose Ablagern von Abfällen auf dem Grundstück Nr. x der KG x eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG?

6.) Unterliegen die auf dem Grundstück Nr. x der KG x zwischengelagerten Abfälle dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG?“

 

Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde, worunter auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung fällt, dem Altlastenbeitrag unterliege. Weiters würden Baurestmassen nach dem Recyclingprozess erst mit deren unmittelbarem und zulässigem Einsatz ihre Abfalleigenschaft verlieren, wobei für eine zulässige Zwischenlagerung auch allenfalls erforderliche behördliche Bewilli­gungen vorliegen müssten.

 

3. Dem Behördenakt liegt weiters ein Bescheid der belangten Behörde vom
25. Jänner 2013, GZ: Ge20-33-2012-RE, bei, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen in x auf Grundstück Nr. x, KG x, erteilt wurde.

 

4. Der Feststellungsantrag wurde von der belangten Behörde der Amtssach­verständigen für Abfallchemie zur fachlichen Beurteilung übermittelt, wobei diese in ihrer Stellungnahme festhielt, dass es sich nach Angaben des Z. bei dem Recyclingmaterial um solches der Qualitätsklasse B (RMH III 063 B) handle. Dieses dürfe nur unter gewissen Voraussetzungen wiederverwendet werden - in hydrogeologisch sensiblen Gebieten dürfe es nur als Zuschlagstoff verwendet werden, in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten könne es ungebunden mit einer Deckschicht oder in gebundener Form eingesetzt werden. Zur Frage 1 des Feststellungsantrages stellte die Amtssachverständige aus fachlicher Sicht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Recyclingmaterial um Abfall handle, da es noch keiner zulässigen Verwendung zugeführt worden sei und es derzeit für derartiges Material noch keine Abfallendeverordnung gäbe. Bei den Fragen 2-6 handle es sich nach Ansicht der Amtssachverständigen ausschließlich um Rechtsfragen.

 

5. Dazu erging seitens der W. eine Stellungnahme vom 22. März 2013, in der ausgeführt wurde, dass der klare Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG festhalte, dass bloß das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Differenzierung dahingehend, ob die soge­nannte Zwischenlagerung genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist bzw. mit oder ohne entsprechende Genehmigung erfolgt, sei dem Gesetzestext aber nicht zu entnehmen. Die Arbeitsrichtlinie AL-1000 des BMF zum Altlastenbeitrag gehe in diesem Punkt fehl, denn sie gehe davon aus, dass im Fall, dass für einen Lagerplatz bzw. ein Zwischenlager eine Bewilligung/Anzeige oder Nichtuntersa­gung einer Behörde vorliegen muss und eine solche nicht vorliegt, der Beitrags­tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG zum Tragen kommt. Weiters judiziere der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem ALSAG, dass (Durchfüh­rungs-)Erlässe keine maßgebende Rechtsquelle darstellen. Für eine Altlasten­beitragspflicht bleibe in diesem Zusammenhang somit kein Raum.

 

6. In einer Stellungnahme vom 9. April 2013 hielt der Bf diesbezüglich fest, dass sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) als auch nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraus­setze, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalles vorliegen müssten. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nicht­untersagungen) für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen, wozu auch deren Lagerung zu zählen sei, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausge­nom­men habe.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 ordne diesbezüglich an, dass Abfälle nicht außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgese­henen geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und dass eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen dürfe.

Aus diesen Gründen unterliege auch das Lagern oder Zwischenlagern für einen kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitraum der Altlasten­beitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) vorgelegen seien.

 

7. In der Folge erließ die belangte Behörde am 3. Oktober 2013 einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG, GZ: UR01-67-2012, mit dem festgestellt wurde, dass die von der W. in der KG x, Grundstück Nr. x zwischengelagerten Recyclingmaterialien (RMH III 0/63 B) Abfälle im Sinne des

§ 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz sind, in ihrer Lagerung eine beitrags­pflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b Altlastensanierungs­gesetz darstellen und dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlasten­sanierungsgesetz unterliegen.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob die W. am 23. Oktober 2013 Berufung, in welcher wiederum ausgeführt wurde, dass die bereits in der zuvor im Behördenverfahren seitens der W. abgegebenen Stellungnahme erwähnte Arbeitsrichtlinie des BMF fehlgehe, wenn sie davon ausgehe, dass im Fall, dass für einen Lagerplatz bzw. ein Zwischenlager eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung einer Behörde vorliegen muss und nicht vorliegt, der Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG zum Tragen komme. Dies widerspreche völlig der Systematik des Gesetzes, da in einem solchen Fall keinesfalls von der Einbringung von Abfällen in einen Deponiekörper die Rede sein könne. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen seien nicht vom Deponiebegriff erfasst, deshalb könne eine Zwischenlagerung von Abfällen keinesfalls § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG unterliegen.

Sie unterliege aber auch nicht § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG, da auf der Beitrags­tatbestandsebene der Systematik des ALSAG eine Differenzierung zwischen genehmigtem und nicht genehmigtem Zwischenlager fremd sei. Ferner würden die Lagerzeiten niemals die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG angeführten Zeiträume überschreiten, was auch vom Antragsteller nicht behauptet werde.

Abschließend wird beantragt, die Berufungsbehörde wolle der Berufung stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass festge­stellt werde, dass die auf Grundstück Nr. x, KG x, in den Jahren 2010 und 2011 in einem Ausmaß von 19.053 Tonnen zwischengelagerten Recyclingmaterialien nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen, in deren Zwischen­lagerung keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege und somit auch keine Abfallkategorie des § 6 Abs. 1 ALSAG einschlägig sei.

 

9. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde erließ am 9. Dezember 2013 einen Bescheid, GZ: UR-2013-333427/5-Ra/Ss, mit dem der angefochtene Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom
3. Oktober 2013, GZ: UR01-67-2012, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Feststellungsantrag des Bf sechs konkrete Fragen enthalten waren, dass der angefochtene Bescheid jedoch lediglich drei dieser sechs Fragen behandelt habe und es hinsichtlich der nicht beantworteten Themenbereiche an einer Entscheidung der Behörde fehle. Weiters wurde angemerkt, dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG nur eine Feststellung sein kann, die in § 10 Abs. 1 Z 1-6 ALSAG enthalten sei - werde eine Feststellung begehrt, die nicht darin enthalten ist, sei der Antrag zurückzuweisen.

Dem angefochtenen Bescheid könne nicht konkret entnommen werden, welche Mengen an zwischengelagertem Recyclingmaterial zu welchem Zeitraum auf dem Grundstück zwischengelagert wurden - der Spruch des Bescheides sei daher in wesentlichen Teilen unbestimmt (bedingt schon durch den klärungsbedürften Antrag) und ebenso widersprüchlich, als einerseits von zwischengelagerten Recyclingmaterialien gesprochen werde und andererseits durch den Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a von Erdaushub die Rede sei.

Ebenso sei die Begründung so wie der Spruch in sich widersprüchlich und somit auch die Begründung im Hinblick auf den Spruch. Weiters enthielten die angeführten Gesetzesbestimmungen keinen Hinweis auf die angewandte Fassung. Abschließend wird ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.  Jänner 2013, 2010/07/0218 zitiert, demzufolge auch ein Lagern oder Zwischen­lagern in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht unterliegt, wenn nicht alle hierfür erforder­lichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorge­legen sind.

 

10. In der Folge übermittelte die belangte Behörde dem Bf einen Verbesse­rungsauftrag mit dem Hinweis, dass im Berufungsbescheid moniert worden sei, dem erstinstanzlichen Bescheid könne nicht konkret entnommen werden, welche Mengen an zwischengelagertem Recyclingmaterial zu welchem Zeitraum auf dem Grundstück Nr. x, KG x, zwischengelagert worden seien. Weiters ersuchte die belangte Behörde die W., alle erforderlichen behördlichen Bewilli­gungen im Hinblick auf das von der Berufungsbehörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, vorzulegen.

 

11. Mit Schreiben vom 3. März 2014 gab der Bf eine Stellungnahme ab, in welcher der Feststellungsantrag dahingehend präzisiert wurde, dass in den Jahren 2010 und 2011 auf dem Gelände der x x, Grundstück Nr. x, KG x, insgesamt 19.053 Tonnen Hochbaurestmassen­recycling­material zwischengelagert worden seien.

Die W. führte in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2014 nochmals inhalts­gleich die Begründung ihrer Berufung aus und merkte weiters an, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der Berufungsbehörde zitierte Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG bestünden, dies unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG regle in diesem Sinne nicht, dass die allenfalls nicht genehmigte Zwischenlagerung für Recyclingbaustoffe per se die Altlastenbeitragspflicht auslösen solle - lediglich die Überschreitung der Fristen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG könne im Fall der (Zwischen)Lagerung eine Beitragspflicht auslösen.

Weiters weist die W. darauf hin, dass der Hinweis der Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom 9. Dezember 2013 auf die Verwaltungsgerichtshof-Rechtsprechung nicht tragender Grund der auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Aufhebung des Erstbescheides gewesen sei, sodass die Erstbehörde im fortge­setzten Verfahren nicht an den zitierten Rechtssatz gebunden sei. Bewilli­gungs­bescheide wurden der belangten Behörde seitens der W. nicht vorgelegt.  

In einer weiteren Stellungnahme des Bf vom 24. April 2014 weist dieser nochmals auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, hin und schließt, dass das Zwischenlagern von Baurestmassen ohne Bewilligung als beitragspflichtiges Ablagern anzusehen sei.

Am 16. Mai 2014 erging eine weitere Stellungnahme der W., in welcher die ihrer Meinung nach tragenden Gründe der Berufungsentscheidung wieder­gegeben werden und darauf hingewiesen wird, dass der Bf als Antragsteller seinen Feststellungsantrag auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrages nicht ausreichend präzisiert habe - die Spezifizierung auf die Kalenderjahre 2010 und 2011 sei angesichts der Novellen des ALSAG in diesem Zeitraum viel zu undeutlich, ferner sei auch in qualitativer Hinsicht vom Antragsteller in keiner Weise spezifiziert worden, welches Hochbaurestmassenrecyclingmaterial zwischen­­gelagert worden sei, da nunmehr nicht einmal mehr eine Produkt­bezeichnung vom Antrag umfasst sei. Zusammengefasst sei es dem Bf nicht gelungen, der behördlichen Aufforderung nach § 10 Abs. 3 AVG nachzu­kommen.

 

12. Am 22. September 2014 erließ die belangte Behörde in der Folge einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG, GZ: UR01-67-2012, mit dem in Spruchpunkt I. die Fragestellungen des Feststellungsantrages des Bf vom
7. November 2012

1.) Sind die in der Betriebsstätte x zwischengelagerten Recyclingmaterialien (RMH III 0/63 B) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlasten­sanierungsgesetz?“,

5.) Ist das konsenslose Ablagern von Abfällen auf dem Grundstück Nr. x der KG x eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG?“ und

6.) Unterliegen die auf dem Grundstück Nr. x der KG x zwischengelagerten Abfälle dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG?

nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz zurückgewiesen wurden und in Spruchpunkt II. die Fragestellungen

 „2.) Ist das auf dem Grundstück Nr. x der KG x eingerichtete Zwischenlager zum Zeitpunkt des Beginnes der Lagertätigkeit im Jahr 2010 behördlich genehmigt gewesen?“,

3.) Ist das auf dem Grundstück Nr. x der KG x eingerichtete Zwischenlager zwischenzeitlich behördlich genehmigt worden?“ und

„4.) Erfolgte die Lagerung der Recyclingmaterialien entsprechend den gesetz­lichen Vorgaben des § 15 Abs. 3 AWG 2002?

als unzulässig zurückgewiesen wurden.

 

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Unterbehörde an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden sei. Seitens des Bf wurde trotz des Verbesserungsauftrages keine Präzisierung vorgenommen, sehe man jedoch die Angabe der Jahre 2010 und 2011 als Präzisierung, entspreche diese aber trotzdem qualitativ nicht den Vorgaben des Bescheides der Berufungsbehörde - diesbezüglich verweist die Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde auf die Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides vom 9. Dezember 2013, gemäß denen die im angefochtenen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2013 angeführten Gesetzesbestim­mungen keinen Hinweis auf die angewandte Fassung enthalten, obwohl in einem Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG die Behörde die Obliegenheit trifft, materiell­rechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war.

Betreffend die in Spruchpunkt II. zurückgewiesenen Fragestellungen des Fest­stel­lungs­antrages wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass diese nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG sein können.

 

13. Gegen diesen Bescheid wendet sich die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorliegende Beschwerde des Bf vom 10. Oktober 2014.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird begründet ausgeführt, dass dem Antrag die Niederschrift der Betriebsprüfung beigelegt worden sei, aus welcher sich die Mengen zu den beantragten Zeiträumen (2010-2011) und Örtlichkeiten ergeben würden. Die gegenständlichen Recyclingmaterialien seien also hinreichend konkretisiert. Das Altlastensanierungsgesetz sehe nicht vor, im Feststellungsbescheid anzuführen, welche konkreten Mengen zu welchem konkreten Zeitpunkt auf welcher Grundstücksnummer verwendet wurden. Die belangte Behörde habe auch nicht zu überprüfen, ob die vom Z. festge­stellten Mengen, Zeiträume und Grundstücke korrekt seien, sondern antrags­gemäß abzusprechen, ob den vom Z. beschriebenen Materialien Abfall­eigen­schaft zukomme etc. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalles in Gewichtstonnen in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird begründend ausgeführt, dass diese Fragen Vorfragen zur Frage, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, darstellen.

Beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruch­punkt I. wegen Verfahrensmängeln und/oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, ob gegenständliche Baurestmassen Abfälle seien, es sich um eine beitragspflichtige Tätigkeit handle und welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliege, in eventu den ange­fochtenen Bescheid wegen Verfahrensmängeln und/oder inhaltlicher Rechts­widrig­keit aufheben und in der Sache zur nochmaligen Erledigung durch die belangte Behörde zurückverweisen.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. § 10 Altlastensanierungsgesetz lautet wie folgt:

 

(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des B., vertreten durch das Z., durch Bescheid festzustellen,

1.   ob eine Sache Abfall ist,

2.   ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.   ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4.   welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5.   ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6.   welche Deponie(unter)klasse [vor dem 1.4.2010: welcher Deponietyp] gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

 

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.   der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2.   der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

 

(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Z. vertretene B. als Abgabengläubiger.“

 

§ 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

 

„ (2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemein­samen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

 

2. Zu den Fragestellungen 1.), 5.) und 6.), welche im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurden:

 

Der Berufungsbescheid vom 9. Dezember 2013, mit dem der Landeshauptmann von Oberösterreich den ursprünglichen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2013 aufhob und an diese zurückverwies, wird insbeson­dere damit begründet, dass einerseits drei der im Feststellungsantrag gestellten Fragen im Spruch des Feststellungsbescheides vom 3. Oktober 2013 gar nicht behandelt worden seien und es demnach an einer diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde fehle und dass dem Bescheid andererseits nicht entnommen werden könne, welche Mengen an zwischengelagertem Recyclingmaterial (RMH III 0/63 B) zu welchem Zeitraum auf dem Grundstück Nr. x, KG x, zwischengelagert worden seien - der Spruch des Bescheides sei daher in wesentlichen Teilen unbestimmt, was schon durch den klärungsbedürftigen Antrag bedingt sei, und ebenso widersprüchlich, da einerseits von Recyclingmaterial und andererseits von Bodenaushub die Rede sei. Weiters würden die angeführten Gesetzesbestimmungen keinen Hinweis auf die angewandte Fassung enthalten.

 

Aufgrund des Verbesserungsauftrages durch die belangte Behörde gab der Bf in der Folge betreffend den in Frage stehenden Zeitraum die Jahre 2010 und 2011 und betreffend Art und Menge des gegenständlichen Materials 19.053 Tonnen Hochbaurestmassenrecyclingmaterial an. Die Eingrenzung des zu beurteilenden Zeitraumes auf die Jahre 2010 und 2011 ist aus Sicht des Landesverwal­tungsgerichtes Oberösterreich als ausreichend präzise zu betrachten, da Anfang und Ende des Zeitraumes eindeutig sind. Der Ansicht (welche seitens der W. in einer Stellungnahme im Behördenverfahren geäußert wurde), die Eingrenzung des zu beurteilenden Zeitraumes auf die Jahre 2010 und 2011 sei angesichts der Novellen des ALSAG zu undeutlich, kann nicht näher getreten werden - es ist jene Rechtslage anzu­wenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklich worden ist - dies kann gerade in Verfahren nach § 10 ALSAG dazu führen, dass sich die Rechtslage innerhalb des zu beurteilenden Zeitraumes ändert - eine derartige Änderung kann jedoch auch in einem vergleichsweise kürzeren Beurteilungszeitraum eintreten, überdies enthalten die Novellen eindeutige Inkrafttretensdaten bzw. Übergangsbestim­mungen. In diesem Sinn ist die vom Bf vorgenommene Eingrenzung des Beurteilungszeit­raumes auf die Jahre 2010 und 2011 als ausreichend präzisiert anzusehen.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 39 Abs. 2 AVG zu verweisen, bezüglich der der Verwaltungsgerichtshof beispiels­weise in seinem Judikat 98/07/0166 vom 12. Dezember 2002 ausgesprochen hat, dass der Antragsgegenstand einerseits durch den Antragsteller zu präzi­sieren ist („Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, nach ihrer Beschaffenheit und Menge ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG begehrt.“), andererseits aber der rechtserhebliche Sachverhalt auch von der Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu ermitteln ist, wobei die Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berück­sichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis diesbezüglich auch fest, dass der B. als Abgabengläubiger in Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensa­nierungs­gesetz das Recht hat, darauf zu dringen, dass die Tatbestands­voraus­setzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustellenden Abgaben­rechts­verhältnisses, auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt werden.

Der Bf hat seinen Antrag im Sinne der Berufungsentscheidung vom
9. Dezember 2013 präzisiert - insofern kann das Argument in der Begründung des im Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 22. September 2014, die Angabe der Jahre 2010 und 2011 würde qualitativ nicht den Vorgaben der Berufungsentscheidung vom 9. Dezember 2013 entsprechen, nicht nachvollzogen werden. Die Berufungsbehörde moniert darin, dass dem Spruch des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom
3. Oktober 2013 nicht entnommen werden könne, welche Mengen an zwischen­gelagertem Recyclingmaterial zu welchem Zeitraum zwischengelagert worden seien und der Spruch insofern unbestimmt sei, es wird aber darin nicht behauptet, dass die Angabe der Jahre 2010 und 2011 nicht ausreichend präzise sei. Es ist richtig, dass im Spruch des Feststellungsbescheides diese Angaben fehlen - sie sind aber spätestens nach der aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde ergangenen Stellungnahme des Bf vom 3. März 2014 als geklärt anzusehen, da in dieser Stellungnahme sowohl die zwischengelagerten Menge („19.053 Tonnen“) als auch der Zeitraum („in den Jahren 2010 und 2011“) (nochmals) konkret angegeben werden.

Im Sinne des oben zitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofes 98/07/0166 vom 12. Dezember 2002 hätte die belangte Behörde die aufgrund ihres Verbesserungsauftrages ergangene Stellungnahme des Bf vom 3. März 2014 in Zusammenhalt mit dem ursprünglichen Feststellungsantrag vom
7. November 2012 bzw. der dem Antrag beiliegenden Niederschrift über die Betriebsprüfung zu prüfen gehabt - diesbezüglich ist klar festzuhalten, dass es sich um eine Menge von 19.053 Tonnen an Hochbaurestmassenrecyclingmaterial (RMH III 0/63 B) handelt, welche auf dem konkreten Grundstück Nr. x,
KG x, in der Betriebsstätte x in den Jahren 2010 und 2011 zwischengelagert wurde.

Somit hat der Bf seinen Feststellungsantrag insofern auftragsgemäß präzisiert
- die belangte Behörde wäre diesfalls nicht berechtigt gewesen, den Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen, sondern hätte diesen bezüglich der Fragestellungen 1.), 5.) und 6.) in inhaltlicher Hinsicht prüfen müssen.

 

3. Betreffend Spruchpunkt II., welcher zwar nicht im Rahmen des Hauptantrages der vorliegenden Beschwerde, sondern erst im Rahmen des Eventualbegehrens, in dem beantragt wurde, den gesamten Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, angefochten wurde, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die darin zurückgewiesenen Fragestellungen nicht auf Grundlage des § 10 Altlastensanierungsgesetz entschieden werden können, da diese Gesetzesbestimmung dafür keinen Raum bietet - begründend wurde diesbezüglich vom Bf in seiner Beschwerde allerdings ohnehin nur festgestellt, dass diese Fragen Vorfragen zur Frage, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, bilden würden. Es ist der belangten Behörde jedoch verwehrt, darüber formell im Rahmen eines Feststellungsbescheides auf Grundlage des § 10 Altlastensanierungsgesetz abzusprechen - aus diesem Grund ist die diesbezüg­liche Entscheidung in Spruchpunkt II. des im Beschwerdeverfahren angefoch­tenen Bescheides der belangten Behörde zu bestätigen.

 

4. Zum Antrag des Bf in seiner Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich möge in der Sache selbst entscheiden, ist auf ein aktuelles Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welches die Anwendbarkeit seiner ständigen Judikatur betreffend die Zurückweisung von Anträgen und die daraus folgende Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auch für auf die Landes­ver­waltungsgerichte anwendbar erklärt (2014/07/0002, 18.12.2014): Darin spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als recht­mäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsver­fahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Beru­fungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechts­widrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsge­richtshofes auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht wäre somit nach ständiger Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofes gar nicht befugt, in der Sache zu entscheiden, sondern kann lediglich darüber absprechen, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht, andernfalls würde es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. August 2015, Zl. Ra 2015/16/0077-3