LVwG-150425/7/EW/CJ – 150426/7

Linz, 28.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der Z I GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Mai 2013, BauR01-4-2010, und vom 22. Mai 2013, BauR01-4-2010,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Mai 2013, BauR01-4-2010, als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. Mai 2013, BauR01-4-2010, als unbegründet abgewiesen.

 

 

folgenden Beschluss gefasst:

 

III.   Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde vom 15. April 2013 als unzulässig zurückgewiesen.

 

IV.     Gegen die Spruchpunkte I. bis III. ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gallspach vom 17. November 2008, Zl. 131-9/2633-2008-Kr (im Folgenden: Titelbescheid), wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 48 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 die Instandsetzung oder Abtragung des Baues mit der Bezeichnung S (ehemaliges Hotel „M“) auf dem Grundstück Nr. x, KG G, unter Vorschreibung von Auflagen bis spätestens 30.6.2009 aufgetragen und gemäß § 48 Abs. 7 Oö. BauO 1994 die Benützung der baulichen Anlage bis zur Behebung des Baugebrechens untersagt. Dieser Bescheid wurde der Bf laut Zustellnachweis am 19. November 2008 an einen Arbeitnehmer des Empfängers zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 ersuchte die Bf um Aufschub der Frist zum Abriss bzw. zur Sanierung des ehemaligen Hotels. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 30. Juni 2009, Zl. 131-9/2633-2008-Kr, wurde diesem Ansuchen entsprochen und die Frist auf 30. September 2009 verlängert. Nachdem auch innerhalb einer weiteren Fristerstreckung bis 31. März 2010 dem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde, leitete die Baubehörde erster Instanz die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Einleitung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens weiter.

 

I.2. Mit Schreiben vom 13. April 2010 räumte die belangte Behörde der Bf gemäß § 4 VVG eine Nachfrist bis zum 1. Juni 2010 zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages mit dem Hinweis ein, dass – sollte der Abbruch oder die Instandsetzung nicht bis zum 1. Juni 2010 ausgeführt sein – der Abbruch durch eine von der belangten Behörde zu beauftragende Unternehmung auf Kosten der Bf durchgeführt werde. Da die Bf mit Schreiben vom 30. Juni 2010 der belangten Behörde mitteilte, dass sie bereits eine Firma mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragt habe, wurde die Frist gemäß § 4 VVG bis 1. September 2010 verlängert.

 

Während des bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens versuchte die Bf die Erwirkung einer Baugenehmigung für den Umbau des ehemaligen Hotels in eine Einrichtung für „betreubares Wohnen“ bzw. in Wohneinheiten, welche nicht den bautechnischen Vorschriften entsprochen haben und somit von der Baubehörde erster Instanz abgelehnt wurden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2011 übermittelte die Bf der Baubehörde eine baufachmännische Bewertung ihres Baumeisters, in welcher dieser ausführt, dass die Bausubstanz in einem guten Zustand sei, sodass ein Abbruch aus statischer und technischer Sicht nicht erforderlich sei. Das gegenständliche Bauwerk könnte nach einer durchgreifenden Sanierung wieder genutzt werden. Mit Schreiben vom 1. März 2011 äußerte der Bürgermeister der Marktgemeinde Gallspach, dass einer fachmännischen Sanierung – bei Vorliegen einer Baugenehmigung – nichts entgegenstehe und das Abbruchthema dann erledigt sei.

Da mit Bescheid vom 6. Juni 2011 eine Baubewilligung für einen Umbau des ehemaligen Hotels erteilt worden ist – die Bf aber von dieser Bewilligung nicht Gebrauch gemacht hat – ersuchte die Baubehörde der Marktgemeinde Gallspach die belangte Behörde das Vollstreckungsverfahren fortzuführen. Der Bf wurde daraufhin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. Februar 2013 nochmals eine Frist bis 1. April 2013 gemäß § 4 VVG gesetzt und die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Ersatzvornahme Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 2. April 2013 beantragte die Bf nun durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Titelbescheid sei nichtig, da das rechtliche Gehör verletzt, keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Bescheid bis heute nicht zugestellt worden sei. Außerdem verliere ein Abtragungsauftrag seine Rechtswirkung, wenn in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erlassen worden sei. Da die Baubehörde mit Bescheid vom 6. Juni 2011 für das gegenständliche Objekt eine neue Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Gebäudes und die Errichtung von Wohneinheiten erteilt habe, würde eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliegen, welche eine Erlassung eines Vollstreckungsbescheides entgegenstünde. Außerdem habe der Bürgermeister der Marktgemeinde Gallspach im Schreiben vom 1.3.2011 an die Bf erklärt, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.

 

I.3. Aufgrund der nun anwaltlichen Vertretung der Bf nannte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 3. April 2013 die Gründe für die Setzung einer Paritionsfrist gemäß § 4 VVG und erstreckte diese unter Androhung der Ersatzvornahme letztmalig bis 15. Mai 2013.

 

Gegen dieses Schreiben der belangten Behörde, welche die Bf als Bescheid qualifizierte, erhob die Bf mit Schreiben vom 15. April 2013 Berufung mit der Begründung, dass sich aufgrund neuerer Sachverständigengutachten im Zuge des Baubewilligungsverfahrens über das ehemalige Hotel der Sachverhalt nach Erlass des Titelbescheides wesentlich geändert habe. Für den Fall, dass die belangte Behörde dem Schreiben keine Bescheidqualität zusprechen sollte, wiederhole sie ihren Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens entsprechend ihrem Schreiben vom 2. April 2013. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 beantragte die Bf die Vorlage ihrer Berufung vom 15. April 2013 an die Berufungsbehörde.

 

I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2013 wurde folgende Ersatzvornahme angeordnet: „Die baupolizeiliche Verfügung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gallspach vom 17.11.2008, Zl. 131-9/2633-2008-Kr, idF vom 30.6.2009, 131-9/2633-2009-Kr, das Gebäude (ehemaliges Hotel „M“) in G, auf Grundstück Nr. x, KG G, in Stand zu setzen oder abzutragen, wird im Wege der Ersatzvornahme durch eine Abtragung des Gebäudes erfüllt.“ Der Antrag der Bf vom 2. April 2013, das Vollstreckungsverfahren einzustellen, wurde mit diesem Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass an der Rechtskraft des Titelbescheides kein Zweifel bestehe und er einer Vollstreckung als vertretbare Leistung nach § 4 VVG zugänglich sei. Weiters mache eine nachträgliche Baubewilligung die Vollstreckung eines Abtragungsauftrages zur nachträglichen Sanierung eines konsenslosen Bauwerks im Gegensatz zur Behebung eines Baugebrechens nicht unzulässig. Auf Grund der von der belangten Behörde eingeräumten und angemessenen Fristen und Nachfristen zur Durchführung von Bauarbeiten zur Instandsetzung bzw. zum Abbruch des Gebäudes seien keine Gründe erkennbar, welche eine Vollstreckung des Titelbescheides entgegenstehen würden. Da die Bf ihrer Pflicht nicht vollständig und nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei, müsse die mangelnde Leistung nach vorher erfolgter Androhung auf Gefahr und Kosten der Bf bewerkstelligt werden. Die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde vom 3. April 2013 sei kein Bescheid, da der Bf mit diesem Schreiben gleichzeitig eine weitere Nachfrist zur Erfüllung des Titelbescheides bis zum 15. Mai 2013 eingeräumt worden sei. Der Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens vom 2. April 2013 werde daher mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen.

 

I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2013 wurde die Bf aufgefordert, als Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme bei der belangten Behörde einen Betrag von x Euro gemäß § 11 VVG zu hinterlegen. Zuvor hatte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. März 2013 vier Baumeister zur Erbringung eines Angebots für die Durchführung des Abbruchs des gesamten Gebäudes des ehemaligen Hotels von der Unterkante Fundament bis Oberkante Dach und der Entsorgung des Abbruchmaterials mit Nachweis der fachgerechten Entsorgung eingeladen. Die Angebote dreier Bauunternehmer wurden mit Schreiben vom 22. April 2013 der Bf mit der Möglichkeit, dazu schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen, weitergeleitet. Die Firma G K Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., N, legte das Bestbot mit einem Betrag von x Euro vor und wurde dieser der Auftrag betreffend Abbruch und Entsorgung erteilt. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde dazu aus, dass aufgrund der eingeholten Kostenvoranschläge, welche der Bf zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden seien, der Bestbieter zum Zug gekommen sei. In dessen Kostenvoranschlag ausgepreisten Arbeiten mit einem Aufwand von x Euro erschienen der belangten Behörde sowohl dem Grunde nach als auch in der Betragshöhe sachlich gerechtfertigt und angemessen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides zitiert § 10 VVG und erklärt eine Berufung für zulässig, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder diese Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder das angeordnete oder angewendete Zwangsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist bzw nicht das gelindeste noch zum zielführende Zwangsmittel darstellt.

 

I.6. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 erhob die Bf fristgerecht Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2013, mit welchem die Ersatzvornahme durch Abtragung des Gebäudes angeordnet wurde, und den Kostenbescheid vom 22. Mai 2013 und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Rechtsmittelbelehrung im Kostenbescheid sei unrichtig, da dort angeführt werde, dass eine Berufung gegen den Bescheid nur gemäß § 10 VVG möglich sei. Die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme sei keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Die belangte Behörde erwähne in ihrer Begründung nicht, dass nach Erlass des Titelbescheides gravierende Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, welche eine Vollstreckung des Titelbescheides unzulässig machen würden. Mit Bescheid vom 6. Juni 2011 sei von der Baubehörde erster Instanz für das ehemalige Hotel eine neue Baubewilligung für dessen Umbau und die Errichtung von Wohneinheiten bewilligt worden. Das diesem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegende Gutachten stehe im krassen Widerspruch zur Niederschrift des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 7. Februar 2008, welches Grundlage des Titelbescheides sei. Da nun eine Baugenehmigung erteilt wurde, sei auszuschließen, dass das ehemalige Hotel eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen darstelle, dass tragende Bauteile in Mitleidenschaft gezogen wurden und die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Es würde sich somit eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben, welche dem Titelbescheid die Basis entziehe würde. Der Titelbescheid leide darüber hinaus noch an folgenden Mängeln: Die Auflagepunkte 8. und 9. stünden im Widerspruch zueinander. Der Titelbescheid sei nichtig, da der Bf die Teilnahme am Verfahren nicht ermöglicht wurde und keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Außerdem sei der Titelbescheid bis heute der Einschreiterin nicht zugestellt worden, da eine nicht befugte Person die Sendung übernommen habe. Die Unterschrift auf dem Rückschein sei praktisch unleserlich. Außerdem hätte der Bürgermeister der Marktgemeinde Gallspach mit Schreiben vom 1. März 2011 auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Der Berufung angehängt ist weiters ein Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, welcher zu dem Ergebnis komme, dass die statische Struktur weitgehend in Ordnung und ein Abbruch aus statischer oder technischer Sicht nicht erforderlich sei.

 

Mit Schreiben vom 4. November 2013 übermittelte die Bf der Berufungsbehörde das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23.10.2013, VwSen-210624/5/Bm/BRe, mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung des Titelbescheides wegen Unbestimmtheit desselbigen nicht vollzugstauglich sei.

 

 

I.7. Am 4. Dezember 2013 langte bei der belangten Behörde eine Ausfertigung des Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung mit Datum 28. November 2013 unter Rückschluss des Verwaltungsaktes ein. Aufgrund der am 20. Oktober 2014 bei der belangten Behörde einlangenden Urgenz der Bf, stellte sich heraus, dass der Bf dieser Bescheid der Berufungsbehörde nicht zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014, eingelangt am 28. Oktober 2014, legte die belangte Behörde die Berufungen samt den Bezug habenden Verfahrensakten mit Verweis auf das Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Vollstreckungsbehörde und der Berufungsbehörde und den Rückschein des Titelbescheides. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.1. Gegen die bekämpften Bescheide erhob die Bf rechtzeitig Berufung. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sind diese Berufungen an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Berufungen sind daher als Beschwerden iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

Die Beschwerden der Bf sind daher zulässig.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

 

III.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

 

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

 

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

 

„Verfahren

 

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

„Kosten

 

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

 

(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

 

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

 

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl Nr 66/1994 in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:

 

㤠48

Baugebrechen

 

(1) Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage so verschlechtert, daß

1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder für fremde Sachwerte entsteht,

2. das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird oder

3. schädliche Umwelteinwirkungen entstehen,

liegt, gleichgültig worauf die Verschlechterung zurückzuführen ist, ein Baugebrechen vor.

[...]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

1. zu I.

 

1.1 Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 04.12.1990, 90/11/0142 mwN).

 

Mit Bescheid vom 17. November 2008 hat die Baubehörde erster Instanz der Bf die Instandsetzung oder Abtragung des ehemaligen Hotels auf GrstNr. x, KG G bis spätestens 30.6.2009 aufgetragen. Gegen diesen Bescheid wurde von der Bf kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser daher in Rechtskraft erwachsen. Dem Fristerstreckungsersuchen der Bf vom 26. Juni 2009 wurde mit Bescheid vom 30. Juni 2009 entsprochen und die Frist bis 30. September 2009 verlängert. Da die Bf dem behördlichen Auftrag bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (siehe Schreiben der belangten Behörde vom 13. April 2010) und dessen Fortsetzung (siehe Schreiben der belangten Behörde vom 12. Februar 2013), nicht nachgekommen ist und sie von ihrer rechtskräftigen Baugenehmigung für den Umbau des ehemaligen Hotels nicht Gebrauch gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens erfüllt.

 

1.2. Zum erstmals in der Beschwerde vom 6. Juni 2013 vorgebrachten Einwand, dass der Titelbescheid der Bf nicht zugestellt worden sei, weil die Unterschrift auf dem Rückschein praktisch unleserlich sei und es sich daher um eine Person handle, die zur Entgegennahme nicht befugt gewesen sei, ist Folgendes auszuführen: Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist gemäß § 16 ZustG zulässig. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dazu gehören auch Arbeitnehmer einer juristischen Person (vgl. VwSlg 13.720 A/1992). Ein Ersatzempfänger ist gemäß § 16 Abs 3 ZustG von der Empfangnahme ausgeschlossen, wenn der Empfänger schriftlich beim Zustelldienst verlangt, dass nur an bestimmte Ersatzempfänger oder an bestimmte nicht zugestellt werden darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 214). Das Organ des Zustelldienstes hat am Zustellnachweis vermerkt, dass der Titelbescheid einem Arbeitnehmer des Empfängers übergeben wurde. Von der Bf wurde nicht dargelegt, dass ein schriftliches Verlangen gemäß § 16 Abs 3 ZustG bei der Post gestellt worden wäre. Lediglich die Behauptung, dass die Person nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken befugt gewesen sei, führt ins Leere, da die Zustellung an Arbeitnehmer unabhängig davon wirksam ist, ob diese im Innenverhältnis ermächtigt sind oder nicht (vgl. VwGH 03.02.1987, 87/07/0005; Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht [2007] § 16 Rz 4).

 

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Bf der Titelbescheid tatsächlich zugekommen ist, da sie in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2009 an die Baubehörde erster Instanz um Fristverlängerung zur Erfüllung des Titelbescheides angesucht hat, welcher eine Frist bis 30. Juni 2009 festlegte. Etwaige Zustellmängel während des Zustellvorganges gelten somit gemäß § 7 ZustG auch als geheilt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0076). Aufgrund der von der Bf vorgebrachten Gründe, kann die Rechtmäßigkeit der Zustellung daher nicht in Zweifel gezogen werden.

 

1.3. Die Anordnung einer Ersatzvornahme ist eine Vollstreckungsverfügung (vgl. sinngemäß VwGH 27.02.2006, 2004/05/0326, mwN, zu § 10 Abs. 2 VVG aF). Nach § 10 Abs. 2 VVG idF vor der Novelle, BGBl. I Nr. 33/2013, konnte die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur aus folgenden Gründen ergriffen werden: Die Vollstreckung ist unzulässig; die Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht überein; die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel sind im Gesetz nicht zugelassen oder stehen mit § 2 VVG im Widerspruch. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass diese Beschränkungen des § 10 Abs. 2 VVG aF und die dazu ergangene Judikatur des VwGH auf die hier vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übertragbar sind (vgl. Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], 214). In der Beschwerde muss somit das Vorliegen eines Beschwerdegrundes iSd § 10 Abs. 2 VVG aF behauptet und begründet werden (vgl. sinngemäß VwGH 26.1.2006, 2005/07/0114 zu § 10 Abs. 2 VVG aF).

So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vollstreckung dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (vgl. VwGH 12.08.2010, 2006/10/0158, mwN), oder wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist (vgl. VwGH 23.08.2012, 2012/05/0111), wobei es für die Bestimmtheit einer Verpflichtung ausreicht, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (vgl. VwGH 26.04.2007, 2006/07/0049). Eine Vollstreckung ist auch dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247).

 

1.4. Die Bf bringt in ihrer Beschwerde und in ihrer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren vom 4. November 2013 nun vor, dass der Titelbescheid zu unbestimmt und somit nicht vollzugstauglich sei. Sie sieht ihre Rechtsansicht im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23.10.2013, VwSen-210624/5/Bm/BRe bestätigt, mit welchem das Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf wegen Nichterfüllung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages eingestellt wurde, da das Auftragen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Anführung der konkreten Maßnahmen zu unbestimmt ist. Weiters stand dem Bf im Verwaltungsstrafverfahren die Wahlmöglichkeit zwischen Instandsetzung und Abtragung zu, worin der UVS wiederum eine Unbestimmtheit erkannte, weil die aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen nicht hinreichend bestimmt waren.

 

Für das Vollstreckungsverfahren stellt sich die Rechtslage jedoch anders dar: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur eine dem Verpflichteten in einem baupolizeilichen Auftrag eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens für zulässig erkannt. Dies gilt jedoch seiner Ansicht nach nicht für den Vollstreckungsbescheid, in dem konkretisiert werden muss, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (VwSlg 11.936/A 1985; VwGH 27.02.1996, 95/05/0138).

 

Die belangte Behörde ordnete im bekämpften Bescheid die Erfüllung des Titelbescheides im Wege der Ersatzvornahme durch eine Abtragung des ehemaligen Hotels an. Zur Abtragung finden sich im Spruch des Titelbescheides auch die Auflagen Punkt 2. bis 12. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierte die belangte Behörde ihren Auftrag und eine Wahlmöglichkeit besteht – anders als im Verwaltungsstrafverfahren – im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr. Dass die Anordnung des Abbruches zu unbestimmt sei, wird aber weder im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich noch von der Bf behauptet und kann das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennen.

 

1.5. Dem Vorbringen der Bf ist weiters zu entnehmen, dass im positiv abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsbescheid vom 6. Juni 2011) zum Umbau des ehemaligen Hotels und der Errichtung von Wohneinheiten der Amtssachverständige in seinem Gutachten gegen die Belassung des Bestandes keine Bedenken habe. Das mangelhafte Gutachten, auf welches sich der Titelbescheid stütze, stehe dazu im krassen Widerspruch. Aufgrund der jüngeren Gutachten des Amtssachverständigen und des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Bf sei auszuschließen, dass das Objekt eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen darstelle, dass tragende Bauteile in Mitleidenschaft gezogen wurden und die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Diese stelle eine gravierende Änderung des Sachverhaltes dar.

 

Der Berufungsgrund nach § 10 Abs 2 lit a VVG aF kann auch in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (VwSlg 11.936 A/1985; 12.178 A/1986).

 

Das Argument, dass für den Umbau des ehemaligen Hotels und die Errichtung von Wohnungen der Bestand belassen werden könne, führt zu keiner Änderung des Sachverhaltes, da auch der Titelbescheid die Möglichkeit der Instandsetzung vorsieht und der Bf bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides die Wahlmöglichkeit zwischen Instandsetzen und Abbruch des ehemaligen Hotels offen stand.

 

Auch aus den bloßen „Bemühungen“ der Bf um eine Instandsetzung des Hauses ist keine so wesentliche Änderung des Sachverhaltes abzuleiten, dass die Vollstreckung wegen Erfüllung des im Titelbescheides ausgesprochenen baupolizeilichen Auftrages gemäß § 10 Abs 2 lit a VVG unzulässig sein könnte (vgl. VwGH 26.09.1989, 87/05/0096).

 

Darüber hinaus wird noch darauf hingewiesen, dass der Titelbescheid nicht nur wegen des baulichen Zustandes des ehemaligen Hotels erlassen wurde, sondern auch weil das Orts- und Landschaftsbild durch die teilweise begonnenen Abbrucharbeiten verunstaltet ist (§ 48 Abs 1 Z 2 Oö. BauO 1994). Diesbezüglich wird von der Bf aber keine Änderung des Sachverhaltes behauptet.

 

Aus den genannten Gründen liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes somit nicht vor.

 

1.6. Die Bf moniert in ihrer Beschwerde weiters, dass man sie am Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides nicht teilnehmen habe lassen, dass der Titelbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Stellungnahmemöglichkeit der Bf erlassen und somit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass vor Erlassung des Titelbescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und dass das dem Titelbescheid zugrunde liegende Gutachten mangelhaft und außerdem der Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und dass die Auflagen im Titelbescheid zueinander in Widerspruch stehen würden.

 

Diese Einwände gehen jedoch ins Leere, da der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden kann (VwGH 24.04.1990, 90/05/0050; 24.08.2011, 2010/06/0204; 17.12.2014, 2013/10/0247).

 

1.7. Das Schreiben des Bürgersmeisters der Marktgemeinde Gallspach vom 1. März 2011 wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht als genereller Verzicht auf die Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gewertet. Die Aussage des Bürgermeisters, dass für ihn kein Abbruch in Frage komme, ist so zu verstehen, dass im Fall der fachmännischen Sanierung des ehemaligen Hotels von einer Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages abgesehen wird. Da es bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides jedoch nicht zu einer Sanierung des Objektes gekommen ist, war die Vollstreckung des Titelbescheides zulässig.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. zu II:

 

Richtigerweise bringt die Bf in ihrer Beschwerde vor, dass die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 22. Mai 2013 unrichtig ist. Die Kosten der Ersatzvornahme sind dem Verpflichteten mittels verfahrensrechtlichen Bescheides als Kosten der Vollstreckung vorzuschreiben. Es handelt sich dabei um keine Vollstreckungsverfügung (vgl. VwGH 16.10.1995, 94/06/0240) und die Bestimmungen des AVG sind voll anwendbar. Somit hätte in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22. Mai 2015 über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nicht auf § 10 VVG Bezug genommen werden dürfen. Jedoch kann der Bescheid wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung mit Erfolg nicht angefochten oder aufgehoben werden, da die Rechtsmittelbelehrung nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein kann (vgl. VwSlg 15.907 A/1929; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 61 Rz 3 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

 

Darüber hinaus moniert die Bf in ihrer Beschwerde keine weiteren Gründe hinsichtlich der Kostenvorschreibung und wird festgehalten, dass die belangte Behörde das günstige Angebot dreier Anbieter ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Da auch der Vollstreckungsbescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist (siehe Ausführungen zu Spruchpunkt I.) war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. zu III:

 

Es wird der Ansicht der belangten Behörde gefolgt, dass es sich beim Schreiben vom 3. April 2013 an die Bf um keinen Bescheid handelt sondern um eine Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG, mit welcher gleichzeitig letztmalig eine Leistungsfrist festgesetzt wurde (vgl. VwGH 19.08.1993, 93/06/0078). Da es sich bei einer Androhung um keinen Bescheid handelt, ist eine dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1993, 83/05/0142; 18.04.1994, 94/10/0052; Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] VVG § 4 Anm 6a). An dieser Rechtsprechung hält auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest. Die Beschwerde der Bf vom 15. April 2013 war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. zu IV: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwSlg 11.936 A/1985; VwGH 03.02.1987, 87/07/0005; 17.12.2014, 2013/10/0247). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer

Beachte:

Antrag des Landesgerichtes Wels auf Überprüfung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberöstereich vom 28. April 2915, Zl.: LVwG-150425/7/EW/CJ - 150426/7, betreffend Ersatzvornahme:

Gemäß § 67 VwGG wurde die Rechtswidrigkeit des oben genannten Erkenntnisses im Umfang dessen Spruchpunktes I. festgestellt.

VwGH vom 16. Oktober 2017, Zl.: Fe 2016/05/0001-8