LVwG-300641/12/Kl/Rd

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des J.T., vertreten durch H. Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Jänner 2015, Ge96-4060-1-2014, wegen Verwaltungsüber­tretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. April 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten 1 bis 5 verhängten Geldstrafen auf jeweils 800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 35 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.       Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird hinsicht­lich der Fakten 1 bis 5 mit jeweils 80 Euro, insgesamt sohin mit
400 Euro (10 % der nunmehr insgesamt festgesetzten Geldstrafen) bestimmt und entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
20. Jänner 2015, Ge96-4060-1-2014, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 bis 5 Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden, verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 bestellter verantwortlich Beauftragter und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der P. B.-E. GmbH mit dem Sitz in A., x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) eingehalten werden.

Der Arbeitsinspektor Ing. Mag. H. des Arbeitsinspektorates W. hat bei einer Baustellenüberprüfung am 16. April 2014 auf der Baustelle N. – Lagerhalle I. S., x, x, festgestellt, dass auf dem 3° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 7 m 5 Arbeitnehmer, nämlich

1)   Herr J.T., geb. x,

2)   Herr R.R., geb. x,

3)   Herr J.B., geb. x,

4)   Herr R.S., geb. xund

5)   Herr A.D., geb. x

mit der Fertigstellung der Dachfläche beschäftigt waren, wobei keine Absturz­sicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren, obwohl bei Arbeiten auf Dächern bei einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vor­handen sein müssen.

  

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geld­strafe,  beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausge­führt, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgrund falscher Anwendung der Strafzumessungsgründe bzw. eine Mehrfachbestrafung für ein und denselben Sachverhalt inhaltlich rechtswidrig sei. Bereits mit Stellungnahme vom
29. September 2014 habe der Beschwerdeführer als zutreffend eingestanden, dass Absturzsiche­rungen und Schutzeinrichtungen unzureichend vorhanden gewesen seien. Unzu­lässig sei die Festlegung einer Geldstrafe pro betroffenen Arbeitnehmer, da dem festgestellten Sachverhalt und inkriminierten Tatvorwurf jeweils ein und dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde liege. Während andere Materien­gesetze (z.B. AZG oder etwa das Lohndumpinggesetz) im Vergehensfalle eine Strafe pro einzelnem Mitarbeiter ausdrücklich vorsehen, finde sich eine solche Strafbestimmung (pro einzelnem Mitarbeiter) im § 130 ASchG ausdrücklich nicht.  Mangels gesetzlicher Grundlage könne daher die Bestrafung des Beschwerde­führers nicht pro einzelnen Arbeiter erfolgen, sondern lediglich ein Mal. Zudem sei die verhängte Strafe von 1.000 Euro pro Arbeit­nehmer überhöht, zumal § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zunächst eine Mindeststrafe von 166 Euro vorsehe. Die gleiche Bestimmung siehe selbst im Wieder­holungsfalle, der gegenständlich nicht vorliege, eine Mindeststrafe von 333 Euro vor, sodass die Verhängung von 1.000 Euro (pro Arbeitnehmer) um 300 % höher liege, als die für den Wieder­holungsfall vorgesehene Mindeststrafe.

 

Im Rahmen der Strafbemessung habe sich die belangte Behörde mit vor­liegenden Milderungsgründen unzureichend auseinandergesetzt bzw. diese nicht in nachvollziehbarer Form einfließen lassen. In der Stellungnahme vom 29. September 2014 habe der Beschwerdeführer ein vollständiges Geständnis abgelegt, sowie auch kundgetan, dass er sonstige tatsächliche und rechtliche Nachteile erlitten habe, nämlich namentlich die Abmahnung durch seinen Dienst­geber als arbeitsrechtliche Konsequenz. Von der belangten Behörde sei zwar die bisherige Unbescholtenheit angeführt worden, jedoch sei nicht ersichtlich, wie dieser Milderungsgrund der Strafbemessung eingeflossen sei. Offenbar sei von der belangten Behörde als Erschwerungsgrund die Tat an sich gewertet und ausgeführt worden, dass der Schutzzweck der Norm auf das Gröblichste verletzt worden sei. Das Heranziehen eines solchen Erschwerungsgrundes sei aber unzulässig, weil das geschützte Rechtsgut schon in der (übertretenen) Norm selbst als Handlungsunwert beinhaltet sei. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Beschwerdeführer seit dem gegenständlichen Vorfall unauffällig geblieben sei und die gegenständliche Sorglosigkeit auch sonst in Widerspruch zu seinem Verhalten stehe. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat W. wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. April 2015, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme des Beschwerdeführers erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Das Arbeitsinspektorat W. wurde durch Ing. Mag. P.H. vertreten. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe wurde auf die Einvernahme des geladenen Zeugen R.R. von den anwesenden Parteienvertretern, insbesondere vom Beschwerde­führer, verzichtet.

 

4.1. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen und um Strafmilderung und Herabsetzung der Strafe ersucht. Seitens des Arbeitsinspektorates wurde aber­mals darauf hingewiesen, dass die Absturzhöhe ca. 7 m betragen hat und keinerlei Absturzsicherungen vorhanden waren. Zudem wurden fünf Arbeit­nehmer, so auch der Beschuldigte und verantwortlich Beauftragte, auf dem Dach beschäftigt.    

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich anlässlich der Verhandlung die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzu­gehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwal­tungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Be­reiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwort­lichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.    

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Absturzhöhe von 7 m und einer Dachneigung von 3° sowie das unzureichende Vorhandensein von Absturzsicherungen war das geschützte Rechtsgut im gegenständlichen Fall intensiv beeinträchtigt.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 bis 5 Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Wiederholungsfall liegt gegenständlich keiner vor. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die verwaltungsstraf­rechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse anlässlich seiner Stellungnahme vom 29. September 2014, und zwar einen Monatslohn von ca. 2.675 Euro (brutto) sowie die Sorgepflicht für die Gattin, zugrunde gelegt. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht und wurden auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keine anders­lautenden Angaben getätigt, sodass die festgestellten persönlichen Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers auch der nunmehrigen Ent­scheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

5.2.5. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde zu Unrecht eine Mehrfachbestrafung für ein und denselben Sachverhalt vorge­nom­men hat, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen­zuhalten. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, mehrere Straftaten vorliegen (vgl. VwGH 30.5.1997, 97/02/0096, 5.9.1997, 97/02/0235, 31.3.2000, 96/02/0052, 26.7.2002, 2002/02/0037). Es erfolgte daher die Festlegung einer Geldstrafe pro betroffenen Arbeitnehmer durch die belangte Behörde zu Recht, zumal die Gesundheit jedes einzelnen Arbeitnehmers durch die Verwaltungsübertretung gefährdet wurde.

 

Ein Kontrollsystem besteht aus systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Rechtsvor­schriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Über­tre­tungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Ein wirksames Kontrollsystem bedarf insbesondere der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH vom 28.5.2008, 2008/09/0117 uva).

 

Vom Beschwerdeführer wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Angaben hinsichtlich des im Unternehmen installierten Kontrollsystems gemacht. So wurde auch nicht vorgebracht, wie und wie oft er die Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er als verantwortlicher Beauftragter getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Um­ständen die Einhaltung der Verwaltungsvor­schriften gewährleistet werden (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129). Der Beschwerdeführer hat vorzu­bringen, wie das Maßnahmen- und Kontrollsystem konkret funktionieren soll (vgl. VwGH 30.1.1996, 93/11/0088).

 

5.2.6. Dennoch war mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen vorzu­gehen. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr verhängten Geld­strafen von 800 Euro pro Arbeitnehmer erscheinen in Anbe­tracht, dass sich der Beschwerdeführer geständig und auch seitens seines Arbeitgebers sein Verhalten sanktioniert wurde, aber auch unter Berück­sichtigung seines Ein­kommens als Vorarbeiter (in Relation der Gesamtsumme von 5.000 Euro), tat- und schuldangemessen und auch noch ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hint­anzuhalten.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafen standen aber die lange Dauer der Baustelle, die Absturzhöhe von ca. 7 m und die Dachneigung von 3° sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch als Vorarbeiter und verantwortlicher Beauftragter (mit Anordnungsbefugnis) ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen selbst auf dem Dach befunden hat, entgegen. Da er selbst vor Ort mitgearbeitet hat, ist von besonders sorglosem, wenn nicht gar vorsätzlichem Verhalten auszugehen.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – das Geständnis und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit allein genügen noch nicht für die Annahme eines beträchtliches Überwiegens – nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch die fehlenden Angaben zum Kontrollsystem konnte gemäß der Judikatur des VwGH kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzu­halten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegen­ständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

         

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).  

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt