LVwG-400078/12/KOF/PP LVwG-400079/12/KOF/PP

Linz, 27.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerden des Herrn Dr. R G, geb. 1962, vertreten durch G Rechtsanwälte OG,  gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 2015, GZ: 933/10-1088413 und vom 16. Februar 2015, GZ: 933/10-1299963, wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes nach der am 30. März 2015 und am 23. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

Zu LVwG-400078 (Verfahren GZ: 933-10-1088413 - 23.10.2012):

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.          

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Zu LVwG-400079 (Verfahren GZ: 933-10-1299963 - 19.12.2013):

 

I.                            

Gemäß 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,

noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die

in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Gz.: 933/10-1088413  bzw.  LVwG-400078:

 

I. Tatbeschreibung

Sie haben am 23.10.2012 von 13:31 bis 14:02 Uhr in L, x vor Haus Nr. x das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer gebüh­renpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz

 

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von 40,-, im Falle der Uneinbringlichkeit

eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz

§§ 16 und 19 VStG

 

 

 

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10,-

Verfahrens­kosten (10 % der verhängten Strafe, mindestens € 10,--) zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:  § 64 VStG

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt ...... € 50,-.

 

Gz. 933/10-1299963  bzw.  LVwG-400079:

 

I. Tatbeschreibung

Sie haben am 19.12.2013 von 09:40 bis 10:09 Uhr in L, x gegenüber Haus Nr. x das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer gebüh­renpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö.Parkgebührengesetz

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz

 

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von 50,-, im Falle der Uneinbringlichkeit

eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz

§§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie € 10,-

Verfahrens­kosten (10 % der verhängten Strafe, mindestens € 10,--) zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:  § 64 VStG

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt ...... € 60,-.

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bf offener Frist jeweils eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

 

Am 30. März 2015 und am 23. April 2015 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter
des Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie am 23. April 2015 die Zeugin, Frau E. A. teilgenommen haben.


mVh am 30. März 2015:

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen in den Beschwerden.

 

Betreffend die Verordnung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone wird von der Vertreterin des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Folgendes ausge­führt:

Die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Bereich der x wurde

am 23. Juni 2008 verordnet.

Die Verkehrszeichen wurden am 17. Juli 2008 aufgestellt.

 

Die flächendeckende Kurzparkzone in der Innenstadt, welche auch

die x umfasst, wurde am 15. Juni 2001 verordnet.

Die Gebührenpflicht wurde im Juli 2001 verordnet.

Im September sowie Oktober 2001 wurden die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt.

 

Der Verhandlungsleiter befragt den Vertreter des Beschwerdeführers,
an welchen Stellen die Beschilderung der Kurzparkzone und die Zeiten der Kurz­parkzone nicht angegeben seien.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde.

 

Stellungnahme des Verhandlungsleiters:

Die Zeugin E. A. ist zur heutigen mündlichen Verhandlung – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

Die mündliche Verhandlung wird daher vertagt.

 

mVh am 23. April 2015:

 

Zeugenaussage der Mag. E. A.:

Ich bin seit August 2010 in der Rechtsanwaltskanzlei .......beschäftigt und

zwar in der Buchhaltung.

Am 14.02.2012 wurde mein erstes Kind geboren.  Ich war zuvor acht Wochen in Mutterschutz und anschließend genau ein Jahr in Mutterschutz bzw. Karenz.

Meinen Dienst habe ich am 14.02.2013 wiederum angetreten.

 

Mein zweites Kind wurde am 05.03.2014 geboren.

Ich war auch hier wiederum zuvor acht Wochen in Mutterschutz und

nach der Geburt ein Jahr in Mutterschutz bzw. Karenz.  Am 05.03.2015 habe ich neuerlich den Dienst in der Rechtsanwaltskanzlei angetreten.

 

Während der Zeit des Mutterschutzes bzw. des Karenz war ich nicht beschäftigt.

 

Ich bin die Ehegattin des Bf.

 

An die „Tatzeit“ 23.10.2012 von 13.31 Uhr 14.02 Uhr kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Es kann sein, dass ich damals mit dem PKW gefahren, ich weiß es jedoch heute nicht mehr.

Der PKW mit dem Kennzeichen x ist auf meinen Ehegatten (= der Bf) zugelassen.

 

Betreffend die „Tatzeit“ 19.12.2013 von 09.40 Uhr bis 10.09 Uhr kann ich mich noch sehr gut erinnern.

Ich war damals wegen meiner Schwangerschaft bei einer Blutabnahme.

Es handelte sich damals um den sogenannten „Zuckertest“.

Dies hat nach meiner Erinnerung ca. drei Stunden gedauert.

Nach meiner Erinnerung war ich damals im Labor Dr. T, x.

 

Der „verfahrensgegenständliche PKW“ betreffend die Tatzeit 19.12.2013 –

Marke x ist zwar auf meinen Ehemann zugelassen, wird jedoch in der Regel von mir benützt.

 

Zu dem Vorbringen des Bf ist im Einzelnen auszuführen:

Kurzparkzonen iSd § 25 StVO sind durch die in § 52 Z13d und Z13e StVO genannten Verkehrszeichen (Kurzparkzone, Ende der Kurzparkzone) zu kennzeichnen.

Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach
§ 52 Z13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw. nach § 52 Z13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind.

Ist diese Kennzeichnung erfolgt, dann sind von der Kurzparkzone alle Straßen

in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst.

Durch § 52 Z13e StVO ist klargestellt, dass – solange dieses für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird – die Kurzparkzone fortdauert;

VwGH vom 30.06.2006, 2006/17/0022; vom 18.10.1999, 98/17/0333 mwN.

 

Der Bf hat in den Beschwerden behauptet, die verfahrensgegenständlichen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen seien weder verordnet, noch gehörig kund­gemacht.

 

Dabei wurden vom Bf nur Vermutungen angestellt, jedoch nicht konkret angegeben, z.B. an welcher Straßenstelle die Verordnung nicht (gehörig) kundgemacht sein soll;

VwGH vom 11.08.2006, 2005/02/0220; vom 11.08.2005, 2005/02/0193

 

Die Vertreterin der belangten Behörde hat bei der mVh am 30. März 2015 dargelegt, dass beide verfahrensgegenständlichen Kurzparkzonen verordnet und die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht wurden. –

Der (Rechtsvertreter des) Bf war nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen sowie der Kundmachungen zu widerlegen.

 

Betreffend die Lenkereigenschaft ist auszuführen:

Vom Zulassungsbesitzer, welcher das Fahrzeug nicht gelenkt hat,

ist zu erwarten, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet;

VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0129; vom 20.09.1996, 96/17/0320.

vgl. VfGH vom 22.09.2011, B1369/10.

 

 

LVwG-400078:

Betreffend die „Tatzeit“ 23.10.2012 – 13:31 bis 14:02 Uhr hat die Ehegattin des Bf, Frau E.A. bei der mVh am 23. April 2015 zeugenschaftlich ausgesagt,
sie wisse nicht mehr, ob sie den PKW am „Tatort“ abgestellt habe.

 

Der Bf hat somit – im Sinne der zitierten Judikatur – nicht dargelegt, dass er als Lenker ausscheidet.

 

Hinsichtlich der „Tatzeit“ 23.10.2012 war dadurch die Beschwerde

als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz bis zu
220 Euro.

 

Der Bf ist – siehe die Homepage seiner RA-Kanzlei – seit mehr als 20 Jahren selbständiger Rechtsanwalt.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 40 Euro ist daher – obwohl der Bf für fünf Kinder sorgepflichtig ist – nicht überhöht.

 

Die – für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende – Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) ist zwar nicht nach einem festen Umrechnungs­schlüssel zu bemessen, sollte sich jedoch grundsätzlich an der Strafobergrenze orientieren;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E9ff zu

§ 16 VStG (Seite 269f) zitierte Judikatur bzw. VwGH v. 24.04.2008, 2007/07/0076

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz sowie § 16 VStG beträgt

die Strafobergrenze:  Geldstrafe: 220 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafe (EFS):

zwei Wochen (= 330 Stunden – geringfügig abgerundet).

 

Das Verhältnis Geldstrafe zu EFS beträgt somit: 1 Euro = 1,5 Stunden.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte EFS (36 Stunden) ist dadurch sogar als milde zu bezeichnen.

 

Die Beschwerde war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Mindestbetrag von 10 Euro.

 

 

III. Absolute Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz beträgt der Strafrahmen

bis zu 220 Euro und wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist daher eine Revision an den VwGH absolut unzulässig;

VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;    

          vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023.

 

 

LVwG-400079:

Betreffend die „Tatzeit“ 19.12.2013, 09:40 bis 10:09 Uhr hat die Zeugin, Frau E. A. glaubwürdig dargelegt, dass sie selbst den PKW am „Tatort“ abgestellt hat. – In diesem Verfahren war somit der Beschwerde stattzugeben und

das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag

der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen/eine bevollmächtigten Rechtsanwalt/bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler