LVwG-410516/10/HW

Linz, 06.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerden des Finanzamtes Linz gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2014, AZ: VStV 1305415/2014, wegen der Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: Automatenverband D und Firma G) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden hinsichtlich des Gerätes mit der Seriennummer x, Bezeichnung afric2go, stattgegeben und die Beschlagnahme dieses Geräts gemäß § 53 Abs. 1 Z 1  lit. a Glücksspielgesetz angeordnet.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2014, AZ: VStV 1305415/2014, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Über die am 21.10.2014, um 14.25 Uhr, in L, im Lokal ‚G‘ von Organen des Finanzamtes Linz durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von einem Glücksspielgerät ergeht von der Landespolizeidirektion als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz folgender

 

Spruch :

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl, i Nr. 13/2014, wird von der Landespolizeidirektion die vorläufige Beschlagnahme des Gerätes mit der Gehäusebezeichnung

FA5) Afric2Go, Seriennummer: x Versiegelungsplaketten A059089 bis A059093

aufgehoben.“

 

Begründend wurde kurz zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Automaten um einen mehrstufigen Dienstleistungs-automaten handle. Im Modus Musikunterhaltung befinde sich im Hintergrund ein zufallsartiges Bonussystem, welches beim Erwerb von Musik durch Drücken einer Taste automatisch aktiviert werde. Der Annahme, dass mit dem Automat Ausspielungen im Sinne des GSpG vorgenommen werden können, sei entgegenzuhalten, dass der mit dem Erwerb eines Musiktitels verbundene zufallsabhängige Beleuchtungsumlauf nicht als Gewinnspiel anzusehen sei, da der Kunde dafür keinen Einsatz leisten müsse, weshalb auch keine Verlustsituation eintreten könne.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden rechtzeitigen Beschwerden, in denen beantragt wird, die Beschlagnahme anzuordnen. Begründend wurde kurz zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Gerätebeschreibung ein elektronisches Glücksrad ergebe, bei dem zur Teilnahme eine vermögenswerte Leistung zu erbringen sei und bei dem Gewinne in Aussicht gestellt werden würden.

 

I.3. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerden den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittle Kopien der Beschwerden an die mitbeteiligten Parteien. Die Automatenvertrieb D, K. F. J KG gab durch ihre Rechtsvertreter eine schriftliche Äußerung ab. In dieser wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die im angefochtenen Bescheid angeführte Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes und ergänzend auf die diesen Gerätetyp betreffenden Gutachten verwiesen werde. Mit Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.03.2013, IKD-070283/2-2013-o, sei dieser Gerätetyp als Musikautomat eingestuft worden. Die Oberösterreichische Landesregierung habe sich in der Beurteilung auf die von ihr eingeholten Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen, Leiter der Stabstelle Finanzpolizei, vom 28.02.2013 und 07.03.2013 gestützt. Das gegenständliche Gerät sei identisch mit dem in diesem Schreiben und den bezughabenden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich behandelten Geräten. Seine Funktionsweise entspreche unverändert den angeführten Gutachten. Weiters wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 08.05.2014, LVwG-410269/6-410285/4, wonach die herangezogenen Bestimmungen des Glückspielgesetzes unionsrechtswidrig seien, und weitere Verfahren des Landesverwaltungs-gerichtes, in denen ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof eingereicht wurde, hingewiesen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die ergänzend herbeigeschafften und in der Verhandlung dargetanen Gutachten, das Schreiben des BMF sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2015.

 

I.5.1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden für die Entscheidung wesentlichen Umständen aus:

 

Bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 21.10.2014 im von X betriebenen Lokal mit der Bezeichnung „G“ in 4030 Linz, Wiener Straße 388, wurde das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Gerät mit der Bezeichnung „afric2go“ und der Seriennummer x in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Lokals betriebsbereit vorgefunden. Dieses Gerät war jedenfalls vom 17.07.2014 bis zum Tag der Beschlagnahme im oben genannten Lokal aufgestellt und steht im Eigentum der Automatenvertrieb D, K. F. J KG. Es lag keine Kon­zession oder Bewilligung für allfällige damit stattfindende Aus­spielungen vor.

 

Dieses Gerät weist grundsätzlich folgende Funktionsweise auf: Es handelt sich um ein Gerät, welches unter anderem für Geldwechselzwecke verwendet werden kann. Auf diesem Gerät befinden sich unter anderem eine rote und eine grüne Taste. Mittels Drücken der grünen Taste kann zunächst ein Vervielfachungsfaktor gewählt werden. Durch Einwerfen von Münzen oder Einführen von Banknoten in den Banknotenakzeptator kommt es zur Anzeige eines entsprechenden Guthabens auf dem Kreditdisplay. Eine erneute Betätigung der grünen Taste bewirkt die Ausfolgung des zurückbehaltenen (am Kreditdisplay angezeigten) Betrages. Betätigt man hingegen die rote Taste (Musik kopieren oder hören) werden in Abhängigkeit vom gewählten Multiplikator (der gewählten Stufe) entweder ein (so bei Stufe 1) oder mehr Musiktitel abgespielt, wobei für den Kunden die Möglichkeit besteht, den bzw. die Musiktitel auszuwählen. Auf dem Gerät befinden sich afrikanische Musiktitel zur Auswahl. Wird die rote Taste bei gewählter Stufe 1 gedrückt, so verringert sich der Kreditstand um einen Euro, bei gewähltem Vervielfachungsfaktor verringert sich der Kreditstand um je einen Euro pro Musikstück. Es besteht auch die Möglichkeit, anstatt die Musikstücke sogleich zu hören, diese auf einen USB-Stick, welcher am Automaten angeschlossen werden kann, zu kopieren (downloaden), wobei im Falle eines solchen Downloads der Kunde das Recht zur Verwendung dieser Musikstücke im privaten Rahmen erwirbt. Bei Abspielen oder Herunterladen von Musikstücken, also bereits aufgrund des Drückens der roten Taste, kommt es automatisch zur Aktivierung eines zufallsabhängigen Bonussystems am Gerät, bei dem ein Beleuchtungsumlauf ausgelöst wird. Sofern am Ende des vom Kunden nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlaufs ein Zahlenfeld beleuchtet bleibt, bleibt ein Guthaben auf dem Anzeigedisplay stehen, welches durch Drücken einer Taste dem Kredit zugezählt werden kann. Das aktivierte zufallsabhängige Bonussystem ermöglicht in der Stufe 1 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) von 2/4/6/8 oder 20, bei gewähltem Vervielfachungsfaktor einen Bonus (ein weiteres Guthaben) in Höhe des Vervielfachungsfaktors multipliziert mit der im Zahlenfeld angezeigten Zahl. Durch Drücken der grünen Taste kann die Rückgabe des im Gerät befindlichen Kreditguthabens inklusive eines allfällig zugezählten Bonus bewirkt werden. Ein Preis von einem Euro für den Kauf eines Musiktitels in digitaler Form an einen Endkonsumenten ist marktüblich.

 

Im Zeitpunkt der Kontrolle wurde das verfahrensgegenständliche Gerät so betrieben, dass bei Wiedergabe von Musiktiteln, diese nur kurz und kaum hörbar waren, im Lokal wurde zudem Musik von einer Musikanlage wiedergegeben. Im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle wurde das Gerät vorläufig beschlagnahmt. Nach der Beschlagnahme wurde vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Automatenvertrieb D, K. F. J KG festgestellt, dass der USB-Anschluss beim Gerät nicht funktioniert. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle bzw. im Zeitraum davor der USB-Anschluss beim Gerät funktioniert hätte.

 

Eine Glücksspielsuchtstudie aus dem Jahr 2011 kommt zum Ergebnis, dass in Österreich rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen sind, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und ca. 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Den Konzessionären (gemäß GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbe­auftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

 

I.5.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Das Vorhandensein des Gerätes in einem öffentlich zugänglichen Bereich zum Zeitpunkt der finanz­polizeilichen Kontrolle ergibt sich aus der Dokumentation der Finanzpolizei über die Kontrolle und der Aussage des Zeugen S, wonach die bei der Kontrolle vorgefundenen Geräte in einem öffentlich zu­gänglichen Bereich vorgefunden wurden. Der Zeuge S gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Probebespiele gemacht wurden und die Wahrnehmungen entsprechend dokumentiert wurden. Die von der Finanzpolizei beschriebene Funktionsweise stimmt auch mit den Gutachten von F M überein. Im Übrigen entspricht das Gerät auf den Fotos der Finanzpolizei auch äußerlich im Wesentlichen dem im Gutachten abgebildeten Gerät. Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Überzeugung, dass die im Gutachten beschriebene Funktionsweise auch beim gegenständlichen Gerät zutrifft. Dass im Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei das verfahrensgegenständliche Gerät so betrieben wurde, dass bei Wiedergabe von Musiktiteln, diese nur kurz und kaum hörbar waren und im Lokal zudem Musik von einer Musikanlage wiedergegeben wurde, folgt aus Angaben der Finanzpolizei und des Zeugen S in der mündlichen Verhandlung. Dass nach der Beschlagnahme vom Geschäftsführer der Automatenvertrieb D, K. F. J KG festgestellt wurde, dass der USB-Anschluss beim Gerät nicht funktioniert, gab dieser im Rahmen seiner Parteieneinvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst an. Dass nicht festgestellt werden kann, dass im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle bzw. im Zeitraum davor der USB-Anschluss beim Gerät funktioniert hätte, folgt daraus, dass aus den Angaben des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Automatenvertrieb D, K. F. J KG nur abgeleitet werden kann, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach der Beschlagnahme der USB-Anschluss beim Gerät nicht funktionierte. Die Finanzpolizei überprüfte – wie sich aus den Angaben des Zeugen S ergibt – bei der Kontrolle nicht, ob der USB-Anschluss ging, sodass aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Umstände nicht festgestellt werden kann, dass im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle der USB-Anschluss (noch) funktioniert hätte. Dass der Betrag von einem Euro pro Lied einem marktüblichen Wert entspricht, wurde vor allem aufgrund des Gutachtens von Mag. S festgestellt, wobei im Übrigen diesbezüglich auch keine ausreichenden gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen. In diesem Gutachten wird unter Bezugnahme auf eine Auswertung der Angebote von fünf Musikhändlern im Internet festgehalten, dass meist Preise von 0,99 oder 1,29 Euro pro Musiktitel vorliegen würden. Angesichts dessen erscheint die Feststellung des Gutachters, wonach im Ergebnis der Verkauf eines Musiktitels in digitaler Form an den Endkonsumenten um 1 Euro marktüblich wäre, durchaus nicht unplausibel. Die Aufstelldauer der Geräte ergibt sich bereits aus den Angaben von M. Dass keine Kon­zession oder Bewilligung für allfällige damit in Oberösterreich stattfindende Aus­spielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurden und das Vorhan­densein einer Bewilligung oder Konzession für in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde. Die Feststellungen zur Glücksspielsuchtstudie beruhen auf den Angaben in der Stellung­nahme des BMF und dem Glücksspiel-Bericht 2010-2013. Ebenso gründen die Feststellungen betreffend Einschauen bei Spielbankbetrieben, Kontrollen und vorläufigen Beschlagnahmen durch die Finanzpolizei sowie bescheidmäßige Vorschreibungen von Standards betreffend Werbung auf der Stellung­nahme des BMF und dem Glücksspiel-Bericht 2010-2013. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme bzw. dem Bericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt der Studie, der Bescheide betreffend Werbestandards und die Kontrolltätigkeiten der Finanzpolizei Kenntnis hat. (Ausreichende) Hinweise dafür, dass vom BMF dies­bezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

I.6.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I 105/2014) kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücks­spielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungs­übertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 4 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".

 

§ 52 Abs. 3 GSpG lautet: Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

I.5.2. Anders als in einem allfälligen Strafverfahren, bei dem naturgemäß ein umfassendes, verdichtetes Ermittlungsverfahren zu einem abschließenden und unzweifelhaften Ermittlungsergebnis führen muss, erschöpft sich die Ermittlungspflicht im Rahmen eines Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 Abs. 1 GSpG im Nachweis eines Verdachts eines GSpG-Verstoßes.

 

I.5.2.1. Beim gegenständlichen Gerät kommt es beim Abspielen oder Herunterladen der Musik ohne Zutun des Spielers zum Lauf eines zufallabhängigen Bonussystems. Es gibt keine Hinweise, dass der Spieler durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang bewusst beeinflussen könnte. Bei diesem Bonussystem handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG.

 

Ein Glücksspiel ist jedoch nur dann eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 GSpG, wenn der Spieler oder ein anderer eine vermögenswerte Leistung zu erbringen hat, also ein Einsatz zu leisten ist. Auf Grund der grundsätzlichen Möglichkeit des Herunterladens der Musik mittels eines USB-Sticks erhält der Kunde in Summe gesehen grundsätzlich jedoch für die Leistung von einem Euro ein Wertäquivalent, sodass eine Einsatzleistung im Sinne des Glücksspielgesetzes dann nicht vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher bereits in mehreren Entscheidungen bei derartigen Geräten davon ausgegangen, dass aufgrund der Download- und Speichermöglichkeit Kunden die Möglichkeit hatten, vergleichbar mit sonstigen Download-Portalen (z.B. iTunes) Musik zu nicht marktunüblichen Bedingungen zu erwerben, wobei in diesem Fall der Kunde in Summe gesehen für die Leistung von einem Euro ein Wertäquivalent erhält, sodass eine Einsatzleistung im Sinne des Glücksspielgesetzes nicht vorliegt. In rechtlicher Hinsicht wurde dann davon ausgegangen, dass keine Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG erfolgen (vgl. etwa UVS Niederösterreich vom 23.9.2013, Senat-PL-13-0128; UVS Oberösterreich vom 20.12.2013, VwSen-360397, VwSen-360398, VwSen-360399; LVwG vom 28.1.2014 LVwG-410095/3/WEI/Ba; LVwG vom 13.3.2014 LVwG-410005/3/ER/BZ/TK).

 

Im vorliegenden Fall wurde nach der Beschlagnahme aber vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Automatenverband D festgestellt, dass der USB-Anschluss beim Gerät nicht funktioniert. Es ist aber darüber hinaus auch nicht ausgeschlossen, dass auch bereits im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle und davor, der USB-Anschluss beim Gerät nicht funktionierte. Angesichts dieses Umstandes und ausgehend davon, dass nach der Beschlagnahme festgestellt wurde, dass der USB-Anschluss nicht funktioniert, besteht aber der Verdacht, dass das Gerät ohne funktionierenden USB-Anschluss (also ohne Download- und Speichermöglichkeit) betrieben wurde. Bestand aber keine Download- und Speichermöglichkeit, so wies das Gerät eine Funktionsweise auf, bei der es zu Ausspielungen kam: Durch den Einwurf von Geld und Abspielen von Musik und dem damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungslaufes erwarb der Spieler die Chance einen Gewinn zu erlangen. Da der Spieler für den Start eines Beleuchtungslaufes – dessen Ergebnis vom Zufall abhängt – jedenfalls einen Euro zu leisten hatte, allerdings nicht vergleichbar mit sonstigen Download-Portalen Musik erwerben konnte, erhielt der Kunde in Summe gesehen für die Leistung von einem Euro auch kein Wertäquivalent, sodass eine Einsatzleistung im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegt. Bestand keine Download-Möglichkeit, so kam es also auch beim gegenständlichen Gerät zu Ausspielungen im Sinne des GSpG: Für den Start des Bonusspiels bzw. Beleuchtungslaufes war ein Einsatz zu leisten und es wurden Gewinne in Aussicht gestellt sind, sodass – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung im Sinne des GSpG auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238). Eine etwaige Zusatzleistung (etwa in Form des Abspielens eines Musiktitels) neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld verhindert den Glücksspielcharakter nicht (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238). Bezüglich elektronischer Glücksradspiele hat der VwGH bereits in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238) festgehalten, dass es sich da bei um Glücksspiele handelt. Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Übrigen im Beschlagnahmebescheid ohnedies noch nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2012/17/0033). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt besteht daher der Verdacht, dass das Gerät ohne funktionierenden USB-Anschluss (also ohne Download- und Speichermöglichkeit) betrieben wurde und es besteht somit der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GSpG.

 

Das Gerät war jedenfalls in der Zeit vom 17.07.2014 bis zum Tag der Beschlagnahme im verfahrensgegenständlichen Lokal aufgestellt, weshalb der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GSpG besteht, der auch angesichts der Möglichkeit, dass Spieler mehrere Einzelspiele hintereinander spielen (Lieder hintereinander hören) konnten, nicht als geringfügig anzusehen wäre. Für derartige Gegenstände ist auch in § 52 Abs. 4 GSpG der Verfall und in § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung vorgesehen, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind.

 

Ob aufgrund des Umfanges der auf dem Gerät möglichen Spiele, des möglichen Spieleinsatzes oder aus anderen Gründen eventuell auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wurde – wie der Vertreter der mitbeteiligten Parteien in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat –, braucht nicht weiter beurteilt zu werden, weil auch in diesem Fall gemäß § 52 Abs. 3 GSpG jedenfalls (ab dem 1. März 2014) die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit vorgeht. Diese Bestimmung ist auch nicht verfassungswidrig (siehe etwa VfGH 10.3.2015, G 203/2014-16).

I.6.2.2. Hinsichtlich einer von den beschwerdeführenden Parteien ohnedies nicht substantiiert behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des österreichischen GSpG ist zunächst festzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl. hierzu etwa VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046) die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten Sachverhalte mit Auslandsbezug voraussetzt. Im Übrigen ist zur Frage, ob das österreichische GSpG dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, Folgendes auszu­führen: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben die von der Rechtsprechung des EuGH insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu erfüllen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).

Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammen-hang in seiner über Aufforderung durch das erkennende Gericht abgegebenen Stellungnahme (in der mündlichen Verhandlung dargetan) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Behauptung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsucht­vorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesaus­spielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbe­dingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahl­kriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spiel­bankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Geneh­migungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spiel­banken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungs­inhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).

 

Für das erkennende Gericht erscheinen diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, erscheint doch zumindest ein Teil der zitierten Normen tatsächlich einem oder mehreren der oben genannten Ziele, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw. dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität, zu dienen. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr. 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle zentrale Anliegen des GspG bzw. der Novelle sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei. Auch der Verfassungsgerichtshof (06.12.2012, B1337/11 ua) führte zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen unter anderem bereits Folgendes aus: „Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse“.

 

Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücks-spieltätigkeiten rechtfertigen, vermag das erkennende Gericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014; aA LVwG Oö 11.7.2014, LVwG-410353/2/Gf/Rt ua.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa in der Entscheidung des LVwG Oö 11.7.2014, LVwG-410353/2/Gf/Rt, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht rechtfertigen kann. Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücks-spieltätigkeiten, dass der Spielerschutz und/oder die Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind.

 

Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spieler­schutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem 14. und dem 65. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Die Studie zeige, dass 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Schon diese Angaben sprechen aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts dafür, dass Spielsucht tatsächlich ein nicht unrelevantes gesellschaftliches Problem in Österreich darstellt. Darüber hinaus bestehen auch Fälle von Beschaffungs­kriminalität (vgl. Glücksspiel Bericht 2010-2013, S. 24 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken, insbesondere dem Spielerschutz, dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es sich bei der Normierung eines derartigen Systems um eine geeignete Maßnahme handeln, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken, dies wird auch durch den EuGH im Urteil C-390/12 in RZ 41 ausdrücklich festgehalten. Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist.

 

Im Übrigen weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 24.09.2014 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, soll durch die Anbindung von Glücksspiel-automaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht werden und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre bestehe auch eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungs-politischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Diesbezüglich wird im Glücksspiel Bericht 2010-2013 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit wahrgenommen wird, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu unterziehen (sogenannte „Einschau“), wobei diese Einschauen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen würden und sohin jährlich Einschauen mehrmals in jeden Spielbankbetrieb nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt.

 

Zur Werbetätigkeit ist noch Folgendes auszuführen: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzu­lässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Paletten von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staat­lichen Monopols durchgeführte Werbung aber maßvoll und eng auf das begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungs-kraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl. dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Kohl (Das österreichische Glücksspiel-monopol [2013]), führt unter Berufung auf den EuGH aus, dass Anknüpfungs-punkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, welche die Grundlagen für das Verhalten des Konzessionärs bilden, seien, wobei eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols nicht unmittelbar auf die Werbepolitik der Konzessionäre, sondern auf den diese Werbepolitik ermöglichenden normativen Rahmen und auf die behördliche Handhabung desselben zurückzuführen wäre. § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen „verantwortungsvollen Maßstab“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Aus den im Verfahren hervorgekommenen Umständen ergibt sich für das erkennende Gericht nicht, dass durch Werbung der Konzessionsträger die intendierten Ziele für die Beschränkungen überhaupt nicht mehr wirksam verfolgt werden würden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vorliegt. Sie verfolgen (zumindest auch) vom EuGH anerkannte Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit hervorge­kommen. Mangels entsprechenden Vorbringens im Verfahren war das erkennende Gericht im Übrigen auch nicht gehalten, etwaige weitere Sachverhaltsfeststellungen (etwa zur Art der Werbung durch die Konzessionsinhaber oder zur Tauglichkeit des geltenden österreichischen Glücksspielrechts zur Erreichung der angestrebten Ziele) zu treffen (VwGH 10.10.2011, 2008/17/0113).

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.3.2015, G 205/2014-15 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: „Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“ Dies bedeutet aber, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig.

 

I.6.2.3. Weiters ist zum Unionsrecht noch Folgendes festzuhalten: Ein für die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erforderlicher Auslandsbezug (vgl. hierzu etwa VwGH 27.04.2012, 2011/17/0046) liegt hinsichtlich der D, K. F. J KG nicht vor, da diese ihren Sitz in Österreich hat. Herr K Y ist eine natürliche Person und nicht in der Lage, die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession der erforderlichen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und des notwendigen Gesellschaftskapitals zu erfüllen, sodass nach dem Verwaltungsgerichtshof für die Nichtanwendung der Straf- bzw. Beschlagnahmebestimmungen des GSpG keine Veranlassung besteht (vgl. etwa VwGH 15.03.2013, 2012/17/0340).

 

I.7. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass gegenständlich die Beschlagnahme des Gerätes anzuordnen war, weswegen spruchgemäß die Beschlagnahme des Geräts gem. § 53 Abs. 1 Z1  lit. a Glücksspielgesetz anzuordnen war.

 

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung keinen Widerspruch zur bisherigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu „afric2go“-Geräten darstellt. Vielmehr besteht im gegenständlichen Fall die (erst in der mündlichen Verhandlung hervorgekommene) Besonderheit, dass nach der Beschlagnahme vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Automatenverband D festgestellt wurde, dass der USB-Anschluss nicht funktioniert, sodass sich der Verdacht ergibt, dass möglicherweise (auch bereits im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle) keine Download- und Speichermöglichkeit bestand. Besteht aber der Verdacht, dass das Gerät ohne Download- und Speichermöglichkeit betrieben wurde, so besteht gegenständlich auch der Verdacht, dass mit diesem Gerät tatsächlich Ausspielungen und ein Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG erfolgten. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher im Ergebnis nicht von bisherigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu den „afric2go“-Geräten ab, zumal in den bisherigen Entscheidungen – soweit ersichtlich – keine Anhaltspunkte dafür vorlagen (kein Verdacht dahingehend bestand), dass „afric2go“-Geräte ohne Download- und Speichermöglichkeit betrieben worden wären.

 

Zu II: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Beurteilung, ob der Verdacht besteht, dass fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, war im Übrigen anhand der konkret (nicht) festgestellten Funktionsweise beim vorliegenden Gerät vorzunehmen, sodass dieser Beurteilung keine Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukommt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger