LVwG-650062/4/Br/HK

Linz, 11.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde der O, vertreten durch den Obmann Ing. G M, A, H, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Oberösterreich vom 7.01.2014, Zl: Verk-830.005/39-2014-Ai,

 

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Der Landeshauptmann von Oberösterreich – Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz - als Luftfahrtbehörde hat mit dem bezeichneten Bescheid dem Antrag der oberösterreichischen R, vertreten durch deren Obmann deren Antrag vom 22.11.2013 um die Bewilligung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen mit Fallschirmen nach Anforderung bei Einsatz- und Katastrophenübungen der Einsatz- und Rettungsorganisationen im Bundesland Oberösterreich, nicht stattgegeben.

 

I.1. Begründet wurde dies im Ergebnis mit der Änderung der Rechtslage durch § 9 Abs.2 Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl.Nr. 253/1957 idgF., der zur Folge „der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen ist.“

Die Antragstellerin sei demnach nicht antragslegitimiert gewesen, sodass letztendlich dem Antrag nicht stattzugeben gewesen sei. Richtigerweise wäre dieser wohl als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

II. Dem Obmann der beschwerdeführenden Organisation wurde mit hiesigem Schreiben vom 10. Februar 2014 (E-Mail 15:25 Uhr) die Sach- und Rechtslage dargelegt und unter Anschluss der entsprechenden Rechtsquelle, nämlich das seit 21.6.2013 geänderten § 9 Abs.2 LFG, BGBl. I Nr. 108/2013. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerde mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführerin wohl ein Erfolg zu versagen sein werde. Gleichzeitig wurde auf den allfälligen Zeitgewinn durch eine Zurückziehung der Beschwerde in Verbindung mit einer neuen Antragstellung seitens des  hierzu gesetzlich vorgesehenen  Personenkreises verwiesen.

 

 

II.1. Mit dem Schreiben des Obmanns der Beschwerdeführerin vom 10.2.2014 (E-Mail  16:16 Uhr) wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

 

III. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).

Die Verständigung weiterer Bescheidadressanten über diese Verfahrenseinstellung weiteren Bescheidadressaten erfolgt nicht durch das Landesverwaltungsgericht.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da angesichts der Zurückziehung der Beschwerde keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zu beurteilen war.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevoll­mächtigen Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzu­bringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabe­gebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r