LVwG-450065/15/ER

Linz, 05.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des F J E, vertreten durch F Anwälte, RA Mag. G W, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Enns vom 29. Dezember 2014, GZ: HBA 51681/1-Höm, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns, mit dem Nachforderungen der Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2013 festgesetzt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
21. April 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.1. Mit Bescheid vom 15. September 2014, GZ: HBA 51681/1-Höm, setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Enns als Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 198 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, iVm der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12. Dezember 2012 und der Kanalgebühren­ordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12. Dezember 2012 für das Objekt F, für das Jahr 2013 eine Nachforderung der Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren aufgrund der durchgeführten Endabrechnung in folgender Höhe fest:

Wasserbenützungsgebühr 2013: €    673,79

Kanalbenützungsgebühr 2013: € 1.603,75

Gesamtsumme: € 2.277,53

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Steuern und Abgaben bereits fällig gewesen seien.

 

Begründend führte der Bürgermeister Folgendes aus:

Herr F ist Eigentümer der Liegenschaft F. Mit 11.12.2013 wurde die jährliche Wasser-Kanal Endabrechnung 2013 (abgelesen am 14.11.2013) durchgeführt, welche aufgrund eines Mehrverbrauchs an Wasserbezug und Kanalbenützung eine Nachverrechnung von gesamt € 2.277,53 ergeben hat.

Am 26.12.2013 (Posteingang 30.12.2013) hat Herr E diese Vorschreibung schriftlich zurückgewiesen. Mit der Begründung, dass diese Nachverrechnung nur auf einen defekten Wasserzähler im Objekt F zurück zu führen sei, da die Überprüfung der Wasserleitungen durch die Installationsfirma W K Gesellschaft m.b.H.&Co.KG., keinerlei Mängel ergeben hat.

Ebenso haben sich, laut Herrn E, die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Mieter des Objekts x nicht geändert und somit sei ein derart hoher Verbrauch gegenüber den Vorjahren unmöglich und auch nicht realistisch. Der reklamierte Wasserzähler wurde am 18.11.2013 vom Wasserwerk der Stadtgemeinde Enns (mit Einverständnis von Herrn E) getauscht und zur Überprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen an die Eichstelle der E GmbH (ermächtigt durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), x, geschickt. Die Prüfungen durch die Eichstelle der Firma E GmbH (Werksüberprüfung am 23.01.2014) und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Überprüfung am 13.05.2014 und 08.07.2014) haben ergeben, dass der Wasserzähler in Ordnung sei und das Messgerät die Bedingungen für die Verkehrsfähigkeit gemäß § 47 des Maß- und Eichgesetzes einhält. Die festgestellten Messabweichungen liegen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen.

Mit Schreiben vom 26.08.2014 wurde Herr E vom Stadtamt Enns über die Prüfergebnisse des Wasserzählers (Kopie der Ergebnisse sowie der angefallenen Kosten waren anbei) informiert und (da der im Jahre 2013 entstandene Mehrverbrauch an Wasserbezug und Kanalbenützung nicht auf einen defekten Wasserzähler oder einen Rohrbruch im Erdreich zurückzuführen sei und somit in den Verantwortungsbereich des Eigentümers fällt) ersucht, die Nachverrechnung der Wasser-Kanal Endabrechnung 2013 sowie der angefallen Kosten, welche durch die Überprüfung des Wasserzählers entstanden sind, mittels beigelegter Zahlscheine binnen 14 Tagen einzuzahlen.

Diese Nachverrechnung wurde von Herrn E nicht bezahlt, weshalb die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen sind.“

 

I.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich die Wasserverbrauchsgewohnheiten der im verfahrensgegenständlichen Objekt wohnhaften Familie innerhalb der letzten Jahre nicht geändert hätten. Der Bf legte eine Auflistung des Wasserverbrauchs in den Abrechnungszeiträumen 2005 bis 2012 vor, aus der sich ein durch­schnittlicher jährlicher Verbrauch von rund 155 m³ ergebe. Auf Aufforderung des nunmehrigen Bf sei der Wasserzähler ausgetauscht worden. Der neue Wasserzähler zeige einen Verbrauch an, der auf einen Jahresverbrauch von rund 130 m³ schließen lasse. Aus diesem – auch im Vergleich zu den Jahren 2005 bis 2012 wesentlich geringeren Verbrauch – sei ersichtlich, dass der alte Wasserzähler stets unrichtig angezeigt habe. Der nunmehrige Bf habe eine Überprüfung der Wasserleitungen durchführen lassen, die keinerlei Mängel ergeben habe. Der Mehrverbrauch sei demnach auch auf keinen Rohrbruch zurückzuführen. Es wäre daher entsprechend der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns eine Schätzung anhand des Wasserverbrauchs der vorangegangenen Kalenderjahre durchzuführen gewesen. Die einer solchen Schätzung entsprechenden Gebühren und Abgaben habe der nunmehrige Bf bereits durch die von ihm geleisteten Akontobeiträge entrichtet.

Ferner wies der nunmehrige Bf darauf hin, dass das eingeholte Gutachten nicht aussagekräftig sei und ein Gutachten eines Sachverständigen für Messgeräte einzuholen sei.

 

I.1.3. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014, HBA 51681/1-Höm, wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns die Berufung des nunmehrigen Bf wie folgt ab:

Über die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Herrn F J E, vertreten durch RA Mag. G, gegen den Festsetzungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns, als Abgabenbehörde erster Instanz, vom 15.09.2014, ergeht vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns als Berufungsbehörde folgender

SPRUCH

Der Berufung des Berufungswerbers, Herrn F E, wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid seinem Inhalt nach bestätigt.

RECHTSGRUNDLAGEN

§ 198 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12.12.2013, der Kanalge­bührenordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12.12.2013, der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Enns vom 07.02.2003 und den §§ 2 und 3 der Richtlinien über die Gewährung von Nachlässen bei Wasser- und Kanalgebühren der Stadtgemeinde Enns vom 26.04.2001.

BEGRÜNDUNG

Herr F J E ist Eigentümer der Liegenschaft F. Mit. 11.12.2013 wurde die jährliche Wasser-Kanal Endabrechnung 2013 (abgelesen am 14.11.2013) durchgeführt, welche aufgrund eines Mehrverbrauchs an Wasserbezug und Kanalbenützung eine Nachverrechnung von gesamt € 2.277,53 ergeben hat. Am 26.12.2013 (Posteingang 30.12.2013) hat Herr E diese Vorschreibung schriftlich zurückgewiesen. Mit der Begründung, dass diese Nachverrechnung nur auf einen defekten Wasserzähler im Objekt F, zurück zu führen sei, da die Überprüfung der Wasserleitungen durch die Installationsfirma W K Gesellschaft m.b.H.&Co.KG., keinerlei Mängel ergeben hat. Ebenso haben sich, laut Herrn E, die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Mieter des Objekts x nicht geändert und somit sei ein derart hoher Verbrauch gegenüber den Vorjahren unmöglich und auch nicht realistisch. Da Herr E die Genauigkeit des Wasserzählers anzweifelte und eine Werksüberprüfung verlangte (wurde am Austauschprotokoll festgehalten und von Herrn E unterschrieben), wurde der reklamierte Wasserzähler am 18.11.2013 vom Wasserwerk der Stadtgemeinde Enns getauscht und zur Überprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen an die Eichstelle der E GmbH (ermächtigt durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), x, geschickt. Die Prüfungen durch die Eichstelle der Firma E GmbH (Werksüberprüfung am 23.01.2014) und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Überprüfung am 13.05.2014 und 08.07.2014) haben ergeben, dass der Wasserzähler in Ordnung sei und das Messgerät die Bedingungen für die Verkehrsfähigkeit gemäß § 47 des Maß- und Eichgesetzes einhält. Die festgestellten Messabweichungen liegen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen.

Mit Schreiben vom 26.08.2014 wurde Herr E vom Stadtamt Enns über die Prüfergebnisse des Wasserzählers (Kopie der Ergebnisse sowie der angefallenen Kosten waren anbei) informiert und (da der im Jahre 2013 entstandene Mehrverbrauch an Wasserbezug und Kanalbenützung nicht auf einen defekten Wasserzähler oder einen Rohrbruch im Erdreich zurückzuführen sei und somit in den Verantwortungsbereich des Eigentümers fällt) ersucht, die Nachverrechnung der Wasser-Kanal Endabrechnung 2013 binnen 14 Tagen einzuzahlen. Diese Nachverrechnung wurde von Herrn E nicht bezahlt, weshalb die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen waren. Am 30.09.2014 wurde von Herrn E der gesamte offene Betrag von € 2.663,40 (Wa-Ka EA 2013, Säumniszuschlag, Kosten der Überprüfung des Wasserzählers durch die EWT E GmbH und des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) überwiesen.

Mit 15.10.2014 (Posteingang 16.10.2014) hat Herr Franz E in Vertretung von ‘F Anwälte’ Herrn Mag G W in offener Frist gegen den Festsetzungsbescheid Wasserbezugs- und Kanalbenützungs­gebühr 2013 berufen. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten, als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhalts­darstellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Als Berufungsgründe führt der Berufungswerber folgendes an: (...)

Entgegnung der Stadtgemeinde Enns zu den vorgebrachten Berufungsgründen:

1) Dass sich die Verbrauchsgewohnheiten der eingemieteten 4 bis 5-köpfigen Familie in den, im Punkt 2, angegebenen Abrechnungszeiträumen nicht verändert haben ist auf Grund der vorliegenden Abrechnungsdaten nach zu vollziehen. Da aber der Mehrver­brauch im Abrechnungsjahr 2013 eindeutig festgestellt wurde, es sich, lt. Herrn E, um keinen Rohrbruch handelt, der Wasserzähler (lt. Prüfprotokolle) eindeutig in Ordnung war, muss die Ursache in der Sphäre des Berufungswerbers gesucht werden.

2) Die jährlichen Verbrauchsangaben der Abrechnungszeiträume 2005 bis 2012, welche vom Berufungswerber angegeben werden, sind so nicht richtig. Der Jahresver­brauch im Jahr 2005 entspricht 179 m3 und nicht 147 m3. Der Verbrauch im Jahr 2010 ist 164 m3 und nicht wie angegeben 141 m3. Somit ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 162 m3 und nicht 155 m2 wie fälschlicherweise vom Berufungs­werber angeführt.

3) Da der Ablesestand des Wasserzählers am 14.11.2013 mit einen Verbrauch von 533 m3 einen überdurchschnittlichen Verbrauch gegenüber der Vorjahre ergeben hat, wurde auf Wunsch des Berufungswerbers der Wasserzähler am 18.11.2013 getauscht und zur Überprüfung an die EWT E GmbH (ermächtigt durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), welche am 23.01.2014 eine Überprüfung durchführte mit dem Ergebnis, dass der Wasserzähler in Ordnung sei. (lt. Prüfprotokoll). Zugleich wurde vom Hersteller eine Überprüfung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Auftrag gegeben, welches ebenfalls keine offensichtlichen Mängel an der Funktionstüchtigkeit und Genauigkeit des Messgerätes feststellen konnte (Datum der Untersuchung: 13.05.2014 und 08.07.2014, lt. Protokoll). Somit ist der Vorwurf, dass der Wasserzähler stets unrichtig angezeigt hat, als haltlos erwiesen. Der angegebene Verbrauchswert des neuen Zählers, welcher am 04.09.2014 mit einem Stand von 98 m3 abgelesen wurde und somit einen durchschnittlichen monatlichen Verbrauch von ca. 11m3 ergeben hat, kann nicht, aufgrund der festgestellten einwandfreien Funktionalität des reklamierten Wasserzählers, zur Ursachenfindung des Wassermehrverbrauchs herangezogen werden, dem wie oben bereits angedeutet auch andere Ursachen zugrunde liegen können wie defekte (aber mittlerweile reparierte) Klospülungen etc. Ebenso dient die Ergänzung zur Berufung vom 12.11.2014, in der ein Jahresverbrauch im Zeitraum 19.11.2013 bis 04.11.2014 von 119 m3 bekanntgegeben wird nicht zur Ursachenfindung.

4) Der Berufungswerber hat weiters eine Überprüfung der Wasserleitungen durch die Fa. W K Gesellschaft mbH & Co KG, R in Auftrag gegeben, welche zum Zeitpunkt der Überprüfung keinerlei Mängel ergeben hat (schließt bereits z.B von Vermieter- oder Mieterseite behobene Mängel nicht aus). Auch wird ein (nachweislicher) Rohrbruch im Erdreich zum Zeitpunkt der Überprüfung ausgeschlossen, der eine mögliche Nachlassgewährung von Kanalbenützungsgebühren rechtfertigen würde.

5) § 4 Abs. 2. der gültigen Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12.12.2012 bzw. Neuerlassung vom 22.03.2013 (gültig für 2013) lautet: ‘Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasser­verbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.’ Zumal der Zähler (amtlich bestätigt) korrekt gearbeitet hat, ist von einer Schätzung Abstand zu nehmen. Der Nachweis des Mehrverbrauches kann wohl nicht eindeutiger als durch einen geeichten Messzähler erbracht werden. Die Behauptung der unveränderten Verbrauchsgewohnheiten der Mieter des Berufungswerbers ist seitens der Stadtgemeinde Enns weder kontrollierbar noch nachvollziehbar- der geeichte Zähler beweist anderes. Der Umgang mit dem Wasser fällt eindeutig in die Sorgfaltspflicht des Liegenschaftsbesitzers, welche auch ausdrücklich in der gültigen Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Enns § 9 Abs. 8 festgehalten ist. Diese besagt, dass: ‘Der Objekteigentümer hat den Wasserzähler regelmäßig zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in der Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigung feststellen zu können.’ Da der erhöhte Wassermehrverbrauch allerdings erst bei der Ablesung zur jährlichen Endabrechnung am 14.11.2013 festgestellt wurde, ist der Liegenschaftsbesitzer und Berufungswerber dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die in der Berufung angeführten Vergleiche über den Pro-Kopf-Mehrverbrauch eines jeden Familienmitglieds (2 Vollbäder pro Tag, nicht vorhandener Swimmingpool) kann so nicht nachvollzogen werden und stellen lediglich Annahmen dar, da sich der Mehrverbrauch auch über einen kürzeren Zeitraum, wie etwa durch ein defektes Sicherheitsventil beim Warmwasserboiler, defekte Klospülung etc. ergeben haben könnte, wobei der Wassermehrverbrauch direkt in den Kanal abgeleitet wird, oder durch eine Entnahmearmatur im Garten mit angeschlossenem Schlauch- bereits bei einer geringen Austrittsmenge von ca. 300 Liter pro Stunde wäre die Mehrverbrauchsmenge in weniger als 2 Monaten erreicht. Der Vorwurf der unrichtigen Anzeige des Schreibens seitens der Stadtgemeinde Enns an den Berufungswerber vom 07.01.2014 bzgl. der quartalsmäßigen Vorschreibung für das Jahr 2014 entspricht nicht der Wahrheit. Da aufgrund des erhöhten Wasserverbrauchs 2013 die neu berechnete Akontovorschreibung nicht verwendet werden konnte, wurde die Akontovorschreibung 2013 nach dem Verbrauch 2012 als Bemessung herangezogen.

6) Bezugnehmend auf das Schreiben vom Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Enns vom 11.07.2014, Geschäftszeichen: IKD (Gem)-542170/31 -2014-Hc, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch das Vorbringen des Berufungswerbers zu prüfen sein werde) sei zu entgegnen, dass in sämtlichen Schreiben des Berufungswerbers, Herrn E lediglich angeführt ist, dass der reklamierte Wasserzähler eine fehlerhafte Anzeige aufweist und sämtliche Wasserleitungen durch ein befugtes Unternehmen geprüft wurden. Somit wurde das Vorbringen des Herrn E zum Ermittlungsverfahren. Der besagte Wasserzähler wurde vom Wasserwerk getauscht und auf Wunsch des Berufungswerbers zur Überprüfung an die EWT E GmbH sowie an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Überprüfung geschickt (dies wurde auf dem Austauschprotokoll vom 18.11.2013 schriftlich festgehalten und vom Berufungswerber unterzeichnet). Das Ergebnis der Prüfungen ist, wie bereits mehrfach erwähnt, in Ordnung. Der Vorwurf des Berufungswerbers, dass es sich hierbei auch um eine ‘Schlamperei’ des Wasserwerks Enns handelt, da der alte Zähler schon längst getauscht gehört hätte, wird ebenfalls zurückgewiesen, da die Wasserzähler aufgrund der Eichvorgaben alle 5 Jahre getauscht werden.

7) Dass die Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns keine Überprüfung des Wasserzählers vorsieht, und dies auch nicht der Regel entspricht, ist richtig. Da es aber auf ausdrücklichen Wunsch des Herrn E vorgenommen wurde und somit das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darstellt, ist dies sehr wohl zu beachten und dient der Sachverhaltsdarstellung und der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Behandlung der Berufung in der GR-Sitzung im Dezember 2014. Der Vorwurf, dass eine erst mehrere Monate nach dem Ausbau des Wasserzählers erfolgte Überprüfung nicht brauchbar sei, zumal es in diesem langen Zeitraum zu einer Änderung der physikalischen Gegeben­heiten bzw. einer Entfernung von Kalkablagerungen oder dergleichen kommen kann, welche die Messgenauigkeit des Wasserzählers zuvor beeinflusst haben ist so nicht richtig. Hierzu wurde durch das Stadtamt Enns am 27.10.2014 (per E-Mail) Herr
Ing. T vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kontaktiert und um eine Stellungnahme bezüglich des Vorwurfs von Änderungen von pysikalischen Gegebenheiten nach dem Ausbau von Wasserzählern ersucht. Die Antwort erfolgte am 05.11.2014 (per Mail):

Auszug vom E-Mail:

Entsprechend Ihrem Ersuchen (per e-Mail) vom 27.10.2014 kann bezüglich der Berufung von Herrn F J E, vertreten durch die F Anwälte, die nach­folgende Stellungnahme abgegeben werden.’

1. Eine erst mehrere Monate nach dem Ausbau erfolgte Überprüfung des Wasser­zählers kann tatsächlich eine Änderung der physikalischen Gegebenheiten bzw. die Entfernung von Kalkablagerungen bewirken. Im Regelfall ist es dabei aber so, dass der Zähler im eingebauten Zustand geringfügig weniger anzeigt weil die Verkalkung des Grundstiftes (Flügelrad) eine bremsende Wirkung hat.

2. Die in unserem Gutachten T14-0474 beschriebene Überprüfung des Wasserzählers erfolgte nicht durch den Hersteller, sondern (im Auftrag des Herstellers) durch den Physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV).

3. Wenn durch eine offene Rohrleitung im Haus- oder Gartenbereich beispielsweise etwa 2 m3 Wasser pro Stunde austreten können, so ergibt dies einen Verbrauch von etwa 50 m3 pro Tag und der angegebene Mehrverbrauch von etwa 400 m3 wäre in 8 Tagen erreicht. Bei einer vergleichsweise geringen Austrittsmenge von 300 Liter pro Stunde wäre dieselbe Menge über eine Entnahmearmatur im Garten mit angeschlossenem Schlauch in weniger als 2 Monaten erreicht und würde möglicherweise während des Winters gar nicht auffallen.

4. Um klar stellen zu können ob der Zähler voll funktionsfähig ist, müsste dieser (insbesondere die m3-Anzeige des Rollenzählwerkes) zerlegt und seine Einzelteile begutachtet werden.

Wenn der Zähler noch unbeschädigt vorhanden ist, erstellen wir Ihnen gerne auch noch ein ausführliches weiterführendes Gutachten entsprechend Ihren Wünschen. Die Kosten dafür würde ich mit etwa EUR 184,- (2 Stunden, excl. MWSt) abschätzen.

8) Zum Vorwurf, dass eine Überprüfung durch den Hersteller des Wasserzählers nicht objektiv ist, sei zu entgegnen, dass die Überprüfung nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, im Auftrag durch den Hersteller, durchgeführt worden ist und somit sehr wohl als Gutachten eines Sachverständigen für Messgeräte zu betrachten ist.

9) Um den Vorwurf der ‘unrichtigen Anzeige’ des Wasserzählers weiter zu entkräften, wurde vorn Stadtamt Enns das Angebot des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ein ausführliches weiterführendes Gutachten zu erstellen am 11.11.2014 (Auftrag per E-Mail) in Anspruch genommen.

Das Ergebnis der Überprüfung durch den Physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, x, wurde der Stadtgemeinde Enns am 9.12.2014 in schriftlicher Form übermittelt.

Gutachten - Zusammenfassung, Bewertung

(Datum der Untersuchung: 24., 26. und 27.11.2014)

- Der Zähler war bereits einmal geeicht, die Plombierung war aber beschädigt

- Abgesehen von der Plombierung wurde bei der äußerlichen Begutachtung kein Mangel festgestellt

- Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen

- Trotz beschädigter Plombierung gab es beim Aufschrauben des Verschlussringes (Zählerkopf keinen Anhaltspunkt dafür, dass in den Zähler eingegriffen (mani­puliert) wurde

- Auch beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein technischer Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachge­wiesen werden

- Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden.

(Das vollständige Ergebnis der Untersuchung liegt in Kopie bei.)

Auf Grund des weiterführenden Gutachtens besteht somit kein Grund der Berufung (...) stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 6. Februar 2015 rechtzeitig Beschwerde und brachte – rechtsfreundlich vertreten – Folgendes vor:

Der Bescheid, mit welchem der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 15.09.2014 keine Folge gegeben wird, wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und hiezu ausgeführt:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

(...)

II.   Begründung:

1. Der angefochtene Bescheid ist zunächst mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet:

a) Gemäß § 198 iVm § 93 BAO sind Bescheide zu begründen, wobei iSd § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Die belangte Behörde hat gegenständlich lediglich den Verfahrensgang und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungs­argumente wiedergegeben und diesen entgegnet; es wurde jedoch kein Sachverhalt festgestellt. Aufgrund des fehlenden Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde auch keine Subsumtion vorgenommen. Im Hinblick darauf ist sohin der angefochtene Bescheid mangelhaft geblieben.

b) Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem ‘Recht auf den gesetzlichen Richter’ verletzt, zumal ein befangenes Organ an der Entscheidung mitgewirkt hat. So wurde der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Enns erlassen, welcher auch den zweitinstanzlichen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns unterfertigt hat. Hinzu kommt, dass beide Bescheide vom selben Sachbearbeiter, Herrn M H, erstellt wurden. Aufgrund dieser Personenidentität zwischen erstinstanzlicher und Berufungsbehörde bzw. Mitwirkung eines befangenen Organs ergeben sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid und ist das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

c) Die belangte Behörde hat in Punkt 1. ihrer Entgegnung zu den vorgebrachten Berufungsgründen ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass sich die Verbrauchs­gewohnheiten der Mieter des Beschwerdeführers nicht verändert hätten, dazu im Widerspruch jedoch weiters ausgeführt, dass die Ursache des Mehrverbrauches in der Sphäre des Beschwerdeführers gesucht werden müsse. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 15.10.2014 beantragt hatte, einerseits die Mieter des ihm gehörenden Hauses F, dazu als Zeugen zu vernehmen; andererseits hat er auch seine eigene Parteieneinvernahme zu diesem Thema beantragt. Diese Beweise wurden von der belangten Behörde jedoch nicht aufgenommen und ist das Verfahren bereits aus diesem Grund mangelhaft. Hätte die belangte Behörde die beantragten Zeugen einvernommen bzw. die Parteieneinvernahme durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es hier zu keinen - von der belangten Behörden spekulativ angenommenen - Defekten etwa bei der Klospülung oder beim Sicherheitsventil des Warmwasserboilers oder dergleichen gekommen ist. Wie unten unter Punkt 2) noch aufgezeigt werden wird, hätte dies zu einer anderen Entscheidung geführt, weshalb die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch rechtlich relevant ist.

d) Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. So ist im belangten Bescheid ausgeführt, dass ‘das Stadtamt Enns’ mit e-mail vom 27.10.2014 das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kontaktiert und um eine Stellungnahme bezüglich des Vorwurfes von Änderungen von physikalischen Gegebenheiten nach dem Ausbau von Wasserzählern ersucht habe. Dieses e-mail wird im angefochtenen Bescheid lediglich auszugsweise zitiert. Dem Beschwerdeführer wurde sohin weder die Anfrage des Stadtamtes Enns vom 27.10.2014 zur Kenntnis gebracht, noch die vollständige Antwort des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 05.11.2014. Nur der Vorsicht halber nimmt der Beschwerdeführer zu den - bloß fragmentarisch vorliegenden - vorliegenden Ergebnissen der Ermittlungen des Stadtamtes Enns in der Form Stellung, dass im e-mail vom 05.11.2014 die Rede davon ist, dass es ‘im Regelfall’ so sei, dass ein Zähler im eingebauten Zustand weniger anzeigt. Wenngleich dies der Regelfall sein möge, bedeutet dies noch keinesfalls, dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist. Weiters ist in diesem e-mail davon die Rede, dass der Mehrverbrauch auch von einer offenen Rohrleitung im Haus- oder Gartenbereich herrühren könne. Wie bereits oben ausgeführt, hätten diesbezüglich die Bewohner des Hauses F als Zeugen einvernommen werden müssen und handelt es sich somit bei dieser Aussage um eine bloße Spekulation!

e) Das Parteiengehör wurde auch hinsichtlich eines vom Stadtamt Enns in Auftrag gegebenen Gutachten des physikalisch-technischen Prüfdienstes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 03.12.2014 verletzt, zumal dieses dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Da dieses Gutachten - wenngleich nicht diesem zugrunde liegende Auftrag - dem bekämpften Bescheid angeschlossen war, nimmt der Beschwerdeführer der Vorsicht halber dazu Stellung. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass dem Gutachten zu entnehmen ist, dass der Plombendraht des Zählers offen war. Dass es sich hier um einen Transportschaden oder ähnliches handle, stellt lediglich eine Vermutung des Prüfdienstes dar. Auch der Umstand, dass sich im Einlaufsieb des Zählers sowie im Auslaufkanal keine Fremdkörper oder Beschädigungen befanden, deutet nicht mit erforderlicher Sicherheit darauf hin, dass hier nicht eine Manipulation stattgefunden hat, welche eben zu dem erhöhten Wasserverbrauch führte. Jedenfalls reichen bereits diese Umstände dafür aus, dass der Wasserzähler nicht als zuverlässig anzusehen ist, weshalb richtigerweise gemäß § 4 Abs. 2 der Wasserge­bührenordnung 2013 mit einer Schätzung vorzugehen gewesen wäre.

f) Festzuhalten ist weiters, dass im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlagen neben der Bundesabgabenordnung, der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12.12.2013 und der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12.12.2013 auch die Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Enns vom 07.02.2003 sowie die Richtlinien über die Gewährung von Nachlässen bei Wasser- und Kanalgebühren der Stadtgemeinde Enns vom 26.04.2001 genannt sind. Die beiden letztgenannten Normwerke sind jedoch weder auf der Website der Stadtgemeinde Enns, noch im RIS noch sonst wo auffindbar. Mangels entsprechender Publizität bzw. mangels gehöriger Kundmachung ist es daher gesetzes- sowie verfassungswidrig, wenn sich die Stadtgemeinde Enns auf diese Regelwerke stützt.

2. Der Beschwerdeführer wird durch den bekämpften Bescheid auch infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt, insbesondere in seinem Recht darauf, dass über ihn erhöhte Wassergebühren verhängt werden.

§ 4 Abs. 2 der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12.12.2012 lautet: ‘Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen’. Wie bereits oben ausgeführt, ist bereits aufgrund des Gutachtens des physikalisch-technischen Prüfdienstes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 03.12.2014 davon auszugehen, dass der Wasserzähler aufgrund der Verletzung der Plombe als ‘unrichtig anzeigend oder ausgefallen’ iSd § 4 Abs. 2 leg cit anzusehen ist. Aus diesem Grund wäre eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Ebenso gab es keine sonstigen Ursachen für einen erhöhten Wasserverbrauch, was insbesondere auch bei Durchführung der beantragten Beweismittel festzustellen gewesen wäre. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Wasserzähler unrichtig angezeigt hat, und wäre auch aus diesem Grund mit einer Schätzung vorzugehen gewesen. Die belangte Behörde gesteht in ihrer Entscheidung selbst zu, dass die Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns keine Überprüfung des Wasserzählers vorsieht. Dass eine solche auf Wunsch des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, gereicht ihm jedoch nunmehr gerade zu seinem Nachteil. Hätte der Beschwerdeführer eine derartige Überprüfung nicht gewünscht, wäre von einem unrichtig anzeigenden oder defekten Wasserzähler auszugehen gewesen und wäre eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen wollte, gereicht ihm nunmehr zu seinem Nachteil und dies ist jedenfalls unbillig. Wenngleich dem Beschwerdeführer der Inhalt der ‘geheimen’ Richtlinien für die Gewährung von Nachlässen für Wasser- und Kanalgebühren der Stadtgemeinde Enns nicht bekannt ist, wird der Vorsicht halber jedenfalls vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall ein derartiger Nachlass gebührt hätte.

III. Anträge:

Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

1. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz VwGVG iVm § 279 BAO ersatzlos aufheben; in eventu

2. gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz VwGVG iVm § 279 BAO den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sach­verhalts – abändern und Wasser- und Kanalgebühren 2013 gemäß einer Schätzung unter Berücksichtigung der Akontovorschreibungen mit € 0,00 vorschreiben; in eventu

3. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 278 BAO den angefochtenen Bescheid auf­heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls

4. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG iVm § 274 BAO eine mündliche Verhandlung durchführen.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015, eingelangt am 16. Februar 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Am 21. April 2015 fand vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die öffentliche mündliche Verhandlung vom 21. April 2015.

Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Der Bf ist Eigentümer des Hauses F. Im Keller dieses Hauses befindet sich der Wasserzähler für dieses Objekt. Der Bf stellte fest, dass der Wasserzähler im Vergleich zu früheren Ablesungen einen höheren Verbrauch anzeigt. Im November 2013 kontaktierte der Bf das Wasserwerk Enns und ersuchte um Austausch des Wasserzählers und Überprüfung des ausgebauten Zählers.

 

Der Bf hat vierteljährliche Akontozahlungen in der Höhe von 25 % des Vorjahresverbrauchs geleistet. Aufgrund der Zählerablesung vom 14. November 2013 wurde ein Mehrverbrauch von 383 m³ für den Zeitraum von 11. November 2012 bis 14. November 2013 in Bezug auf den vorangegangenen Vergleichs­zeitraum festgestellt. Dieser Mehrverbrauch bildet die Basis für die im ange­fochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben. Diese Abgaben waren am
30. Dezember 2013 fällig. Der Bf hat am 30. September 2014 die vorge­schriebenen Nachforderungen beglichen.

 

Am 18. November 2013 wurde durch das Wasserwerk Enns der Wasserzähler getauscht und das Leitungssystem überprüft. Diese Überprüfung kam zum Ergebnis, dass die Leitungen keinen Defekt aufwiesen. Der Zähler wies keine offensichtlichen Schäden auf.

 

Nach dem Ausbau wurde der Zähler am 23. Jänner 2014 einer Werksüberprüfung durch die – durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigte – Eichstelle der Herstellerfirma unterzogen. Diese Überprüfung ergab, dass das Messgerät die Bedingungen für die Verkehrsfähigkeit gemäß § 47 Maß- und Eichgesetz einhält. Die festgestellten Messabweichungen lagen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen.

Ferner wurde durch die Herstellerfirma ein mit 11. Juli 2014 datiertes Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen eingeholt. Dabei wurde der Zähler am 13. Mai und am 8. Juli 2014 – nicht zerlegt – untersucht. Die in diesem Gutachten festgestellten Messabweichungen lagen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen, Hinweise auf Manipulationen konnten nicht festgestellt werden. Im Einlaufsieb des Zählers sowie im Auslaufkanal wurden keine Fremdkörper oder Beschädigungen vorgefunden, es konnte kein Mangel festgestellt werden. Der Eichstempel „010/5-13“ aus dem Jahr 2010 war unverletzt und gültig bis 31.12.2015. Dieser Stempel war auf einer Kunststoffplombe angebracht und diente mittels eines Plombendrahtes auch zur Sicherung gegen unbefugte Eingriffe.

Dieses Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 11. Juli 2014 wurde mit Schreiben der Stadtgemeinde Enns vom 26. August 2014 an den Bf übersendet. Im Rahmen seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 15. September 2014, mit dem die Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren für 2013 festgesetzt wurden, beantragte der Bf ein neuerliches Gutachten.

 

Mit E-Mail vom 27. Oktober 2014 ersuchte die Stadtgemeinde Enns das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen um eine Stellungnahme hinsichtlich der vom Bf in der Berufung aufgeworfenen Frage, ob eine erst mehrere Monate nach dem Ausbau erfolgte Überprüfung eines Wasserzählers eine Änderung der physikalischen Gegebenheiten bzw eine Entfernung von Kalkablagerungen odgl mit sich führen kann, welche die Messgenauigkeit beeinflusst haben könnte. Der Gutachter nahm dazu in einem E-Mail vom 5. November 2014 insofern Stellung, als er angab, dass es durch eine erst mehrere Monate nach dem Ausbau erfolgte Überprüfung tatsächlich zu Änderungen der physikalischen Gegebenheiten bzw einer Entfernung von Kalkablagerungen kommen könne, im Regelfall zeige ein Zähler aber im eingebauten Zustand geringfügig weniger an, da Verkalkungen des Flügelrades eine bremsende Wirkung hätten, und bot ein weiterführendes ausführliches Gutachten an.

 

Dem in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde durch ein Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen, datiert mit 3. Dezember 2014, entsprochen, wobei der Wasserzähler am 24., 26. und 27. November 2014 untersucht wurde. Im Rahmen dieser weiteren Begutachtung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde der Zähler zerlegt und die einzelnen Teile begutachtet, wobei festgestellt wurde, dass – trotz der mittlerweile beschädigten Plombe – kein Anhaltspunkt für eine Manipulation vorlag, die Zahlenrollen und Zahnräder waren unbeschädigt, ein unkontrolliertes „Weiterspringen“ konnte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausgeschlossen werden. Im Inneren des Zählergehäuses wurden geringfügige Rostablagerungen festgestellt, ein relevanter Einfluss auf Messabweichungen konnte vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen davon nicht abgeleitet werden. Die – im Rahmen dieser zweiten Begutachtung – vor dem Zerlegen durchgeführte Überprüfung des Zählers bestätigte das erste Gutachten, wonach die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegen sind. Die Stelle, an der der Plombendraht gerissen war, ließ den Gutachter darauf schließen, dass es sich dabei um einen Transportschaden handelte oder der Riss auf unsensibles Hantieren zurückzuführen war.

 

Im Haus F, lebt seit 2006 eine Familie, bestehend aus den beiden Eltern und drei Kindern, wobei der älteste Sohn von 10. Jänner 2013 bis 21. Juni 2013 nicht im Haus der Eltern gemeldet war und im Oktober 2014 ausgezogen ist. Im Haus befinden sich Wasseranschlüsse im Bad/WC und in der Küche, sowie ein Gartenwasseranschluss, der gesondert abgestellt werden kann.

 

Im Zuge des Austauschs des Zählers überprüfte der Leiter des Wasserwerks Enns die Wasserleitungen im Haus und konnte zu diesem Zeitpunkt keine Mängel oder Defekte feststellen. Im Jänner 2014 ließ der Bf die Wasserleitungen im Haus von einem Installateurbetrieb überprüfen, wobei keine Mängel oder Defekte fest­gestellt wurden.

 

Im Zeitraum von 2010 bis 2012 wurde beim genannten Objekt ein durch­schnittlicher Wasserverbrauch von rund 160 m³ pro Jahr gemessen. Im Abrech­nungszeitraum, der dem verfahrensgegenständlichen unmittelbar voranging, wurde ein Wasserverbrauch von 150 m³ gemessen.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 11. November 2012 bis
14. November 2014 zeigte der Wasserzähler einen Verbrauch von 533 m³ Wasser an. Im Zeitraum von 19. November 2013 bis 4. November 2014 zeigte der (neue) Wasserzähler einen Verbrauch von 120 m³ Wasser an.

 

Der Bf liest jährlich den Wasserzähler ab, um den Zählerstand der Gemeinde mitzuteilen. Seit dem festgestellten Mehrverbrauch kontrolliert der Bf den Zähler in Intervallen von ein bis zwei Monaten und führt seither Protokoll über den Zählerstand. Davor kontrollierte der Bf den Wasserzähler in größeren Intervallen und führte kein Protokoll darüber.

 

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt und die ergänzenden Unterlagen, sowie aufgrund der Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Parteien und Zeugen.

 

Dass der Bf selbst im Rahmen der jährlichen Übermittlung des Zählerstands des Wasserzählers den Mehrverbrauch bemerkt und daraufhin den Austausch und die Überprüfung des Wasserzählers veranlasst hat, ergibt sich widerspruchsfrei aus seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wurde von den einvernommenen Zeugen bestätigt.

 

Ebenso wurden vom Bf und den Zeugen bestätigt, dass die Plombe des Wasserzählers zum Zeitpunkt des Austauschs unbeschädigt war. Unbestritten blieb, dass der Zähler laut Eichstempel erst Ende 2015 ausgetauscht werden hätte müssen. Unbestritten blieb auch, dass der Zähler keine offensichtlichen Schäden, wie etwa eine gesprungene Scheibe, aufwies.

 

Dass die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lagen und dass keine Mängel oder Manipulationen am Zähler festgestellt wurden, ergibt sich schlüssig und übereinstimmend aus den beiden Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 11. Juli 2014 und vom 3. Dezember 2014 sowie dem Prüfprotokoll der Herstellerfirma vom 23. Jänner 2014.

 

Dass zum Zeitpunkt des Austauschs des Zählers sowie zum Zeitpunkt der Überprüfung der Leitungen durch den Installateurbetrieb die Wasserleitungen im Haus keine Mängel aufwiesen, ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Leiters des Wasserwerks Enns, der den Austausch des Zählers vorgenommen hat, sowie den glaubhaften und unbe­strittenen Angaben des Bf.

 

 

III. Gemäß § 4 Abs 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Stadt­gemeinde Enns vom 15.12.2011, über die Neuerlassung der Kanalge­bührenordnung (in der Folge: Kanalgebührenordnung) haben die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt ohne Umsatzsteuer € 3,72 je Kubikmeter des aus dem öffentlichen Leitungsnetz der Stadtgemeinde Enns und aus Eigenversorgungsanlagen ent­nommenen Wassers.

 

Gemäß § 4 Abs 1 erster Satz Kanalgebührenordnung vom 11.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013, mit der die Kanalgebührenordnung vom 15.12.2011 außer Kraft trat, haben die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt ohne Umsatzsteuer € 3,81 je Kubikmeter des aus dem öffentlichen Leitungsnetz der Stadtgemeinde Enns und aus Eigenversorgungsanlagen entnommenen Wassers.

 

Mit Verordnung vom 21.3.2013 wurde die Kanalgebührenordnung neu erlassen, und die Kanalgebührenordnung vom 11.12.2012 trat außer Kraft. Gemäß § 4
Abs 1 erster Satz der Kanalgebührenordnung vom 21.3.2013 beträgt die Höhe der Kanalbenützungsgebühr weiterhin ohne Umsatzsteuer € 3,81 je Kubikmeter des aus dem öffentlichen Leitungsnetz der Stadtgemeinde Enns und aus Eigen­versorgungsanlagen entnommenen Wassers.

 

Gemäß § 4 Abs 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 15.12.2011 über die Neuerlassung der Wassergebührenordnung (in der Folge: Wassergebührenordnung) hat der Eigentümer der an die Wasserver­sorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserver­brauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter € 1,56 ohne Umsatzsteuer.

 

Gemäß § 4 Abs 1 der Wassergebührenordnung vom 11.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013, mit der die Wassergebührenordnung vom 15.12.2011 außer Kraft trat, hat der Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu ent­richten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasser­zählern pro Kubikmeter € 1,60 ohne Umsatzsteuer.

 

Mit Verordnung vom 21.3.2013 wurde die Wassergebührenordnung neu erlassen, und die Wassergebührenordnung vom 11.12.2012 trat außer Kraft. Gemäß § 4 Abs 1 der Wassergebührenordnung vom 21.3.2013 hat der Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke für den Wasser­bezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter weiterhin € 1,60 ohne Umsatzsteuer.

 

Gemäß § 4 Abs 2 der Wassergebührenordnung ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen, wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt. Bei der Schätzung des Wasserverbrauchs ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

 

Gemäß § 5 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 6. Februar 2003 mit der eine Wasserleitungsordnung für das Gemeinde­gebiet der Stadtgemeinde Enns neu erlassen wurde (im Folgenden: Wasser­leitungsordnung – diese Verordnung wurde am 10. April 2003 an der Amtstafel angeschlagen und am 25. April 2005 abgenommen, und deren Erlassung wurde mit Schreiben der Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Mai 2003 zur Kenntnis genommen) erfolgt die Messung des Wasserbezugs mittels geeichten Wasserzählers. Diese werden vom Wasserversorgungs­unternehmen in 5-Jahresabständen ausgetauscht und geeicht.

 

Gemäß § 38 Abs 7 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), BGBl Nr 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2015, können Messgeräte – bei Einhalten der Eich­fehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden, wenn es für die physikalisch-technische Unter­suchung notwendig oder zweckmäßig ist, die Messgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Messgeräte zu prüfen. Werden diese Messgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluss des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

 

Gemäß § 47 Abs 2 MEG ist einem Messgerät die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, dass entweder

a) die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder

b) die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Wie unter I.4. festgestellt, wurde der verfahrensgegenständliche Wasserzähler durch eine Werksüberprüfung mittels Gutachten durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 11. Juli 2014 sowie durch ein weiteres Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom
3. Dezember 2014, wobei der Wasserzähler zerlegt wurde, überprüft. Sämtliche Überprüfungen kamen zum Ergebnis, dass die festgestellten Messabweichungen innerhalb der für eichpflichtige Wasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen liegen. Ferner konnten weder im unzerlegten noch im zerlegten Zustand Mängel festgestellt werden, die einen relevanten Einfluss auf Messabweichungen gehabt hätten.

Der Wasserzähler war zum Zeitpunkt des Austauschs gültig plombiert und mit einem unversehrten Eichstempel, wonach die Eichung des Wasserzählers bis 31.12.2015 galt, versehen.

 

IV.1.1. In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2010/17/0244, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse VwGH 18.9.2000, 2000/17/0107 und VwGH 24.10.2001, 98/17/0322, Folgendes festgehalten (Hervorhebungen nicht im Original): „Im vorliegenden Fall ließ die Abgabenbehörde erster Instanz über Antrag des Beschwerdeführers den Wasserzähler durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über­prüfen. Diese Überprüfung ergab, dass die Fehlergrenze (...) nicht überschritten wurde.

In einem solchen Fall steht einer Partei gegen die amtliche Feststellung, die Toleranzgrenze sei nicht überschritten, der Gegenbeweis zur Entkräftung der Annahme der technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (...).

Diesen Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Vielmehr erschöpfte sich sein Vorbringen darin, dass der vom Wasserzähler angezeigte Wasserverbrauch unmöglich und durch keinerlei Defekte erklärbar sei. Zur Frage der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers wurde hingegen kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des ange­fochtenen Bescheides aufzuzeigen.“

 

Ähnlich entschied der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
24. Oktober 2001, 98/17/0322: „In der Beschwerde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Wasserzähler (...) nicht richtig angezeigt haben könne, da nach dem Einbau des neuen Zählers (...) keine Maßnahmen bzw. Handlungen gesetzt worden seien, die an den Wasserleitungen der Liegenschaft etwas verändert hätten. (...) Da sich nach Austausch des Wasserzählers ein geringerer Wasserverbrauch ergeben habe, wie er nicht vorliegen könne, wenn tatsächlich die Zuleitungen nicht in Ordnung gewesen seien, liege ein Widerspruch vor. Dieser Widerspruch sei von der belangten Behörde zu keiner weiteren Untersuchung bzw. Aufklärung mehr zugeführt worden. (...)

Die erstinstanzliche Abgabenbehörde hat im Hinblick auf die aufgezeigten Zweifel eine Überprüfung des Wasserzählers (...) in Auftrag gegeben. Diese Überprüfung ergab, dass die Fehlergrenze (...) nicht überschritten wurde.

In einem solchen Fall steht einer Partei gegen die amtliche Feststellung, die Toleranzgrenze sei nicht überschritten, nur der Beweis gegen die technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Über­prüfung offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 85/17/0041, oder das genannten Erkenntnis vom 18. September 2000).“

 

IV.1.2. In seiner Beschwerde brachte der Bf zum zweiten Gutachten vor, dass der Plombendraht des Zählers offen war. Dass es sich dabei um einen Transportschaden oder ähnliches handelt, sei lediglich eine Vermutung des Gutachters. Auch der Umstand, dass sich im Einlaufsieb und im Auslaufkanal keine Fremdkörper oder Beschädigungen befanden, deute nicht mit erforderlicher Sicherheit darauf hin, dass hier nicht eine Manipulation stattgefunden habe, welche zu einem erhöhten Wasserverbrauch führte. Der Wasserzähler sei aufgrund der verletzten Plombe als unrichtig anzeigend oder ausgefallen iSd § 4 Abs 2 der Wassergebührenordnung anzusehen.

 

Bei diesem Vorbringen übersieht der Bf, dass der Plombendraht bei der ersten Begutachtung des Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unbeschädigt war und einen gültigen Eichstempel aufwies. Auch das erste amtliche Gutachten erbrachte das Ergebnis, dass sich im Einlauf­sieb des Zählers und im Auslaufkanal keine Fremdkörper oder Beschädigungen befanden und dass die festgestellten Messabweichungen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen lagen. Der nachträgliche Riss des Plombendrahtes hatte somit nachweislich keinen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis, zumal das erste Gutachten, das erstellt wurde, als die Plombe noch unbeschädigt war, dasselbe Ergebnis erbrachte.

 

Ferner bezog sich der Bf in seiner Beschwerde auf die Stellungnahme des Gutachters, die dieser vor der zweiten Begutachtung des Wasserzählers abgab. Der Gutachter informierte die belangte Behörde darüber, dass es durch eine erst mehrere Monate nach dem Ausbau erfolgte Überprüfung zu Änderungen der physikalischen Gegebenheiten bzw einer Entfernung von Kalkablagerungen kommen könne, im Regelfall zeige ein Zähler aber im eingebauten Zustand geringfügig weniger an, da Verkalkungen des Flügelrades eine bremsende Wirkung hätten. Um dies zu überprüfen, bot der Gutachter ein weiterführendes Gutachten an.

Dieses weiterführende Gutachten wurde von der belangten Behörde in Auftrag gegeben und am 3. Dezember 2014 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erstellt. Dabei wurde der Wasserzähler zerlegt, und es wurden Ablagerungen im Inneren des Zählers begutachtet. Die dabei festgestellten Rostablagerungen hatten aber entsprechend dem Gutachten keinen Einfluss auf die Messabweichungen.

Das diesbezügliche Vorbringen des Bf geht daher ins Leere, zumal es sich auf eine Stellungnahme bezieht, die vor der zweiten Begutachtung abgegeben wurde. Die darin angestellten Annahmen des Gutachters wurden durch ein weiterführendes Gutachten überprüft und bestätigt.

 

IV.1.3. Der Bf behauptet ferner, dass der Wasserzähler nicht funktionsfähig gewesen sein könne, zumal eine Überprüfung der Wasserleitungen im Jänner 2014 durch einen Installateurbetrieb ergeben hätte, dass die Wasserleitungen im Haus nicht defekt seien. Außerdem habe das Beweisverfahren ergeben, dass der Wasseranschluss im Garten schon seit drei Jahren nicht mehr aufgedreht worden sei, die Gewohnheiten der Hausbewohner hätten sich nicht geändert und es seien nie Reparaturen im Haus vorgenommen worden. Der Mehrverbrauch könne daher nur auf einen fehlerhaften Wasserzähler zurückzuführen sein.

Der Bf zieht damit die Gutachten über die fehlerlose Funktionsweise in Zweifel, indem er versucht, andere Fehlerquellen auszuschließen, erstattete aber kein substantiiertes Vorbringen zur Frage der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:

 

IV.1.3.1. Mit seinem Vorbringen, dass ein Installateurbetrieb im Jänner 2014 die Mängelfreiheit der Leitungen bestätigt habe, bezieht er sich auf einen Zeitraum, der mehrere Monate nach dem festgestellten Mehrverbrauch lag. Den Beweis, dass die Leitungen auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum intakt waren, kann er damit nicht erbringen.

 

IV.1.3.2. Ferner behauptete der Bf in der mündlichen Verhandlung, dass vor dem Austausch des Zählers keine Reparaturen an den Leitungen vorgenommen wurden. Dies wurde von den zeugenschaftlich einvernommenen Bewohnern des Hauses bestätigt. Selbst wenn keine Reparaturen an den Leitungen vorge­nommen wurden, kann damit nicht der auf den beiden Gutachten beruhenden Annahme der technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes substantiiert entgegen getreten werden. Dass keine Defekte an den Leitungen vorgelegen haben, schließt nämlich nicht aus, dass der Mehrverbrauch durch ein anderes Gebrechen hervorgerufen wurde.

 

IV.1.3.3. Darauf, dass sich die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner nicht geändert haben, lässt sich – wie auch aus den diesbezüglichen Aussagen der Bewohner – aus den Durchschnittsverbräuchen vor und nach dem verfahrens­gegenständlichen Zeitraum schließen. Dass der Sohn des Mieters mittlerweile ausgezogen ist, spiegelt sich im geringeren Verbrauch des Jahres 2014 im Vergleich zu den Jahren vor 2013 wieder. Dadurch wird aber den amtlichen Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen nicht entgegen­getreten, vielmehr untermauert die Tatsache, dass der Durchschnittsverbrauch der Jahre 2010 bis 2012 jenem des Jahres 2014 entspricht (abzüglich des mittlerweile ausgezogenen erwachsenen Sohnes des Mieters), die Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen, wonach der (im Jahr 2010 eingebaute) Wasserzähler fehlerfrei funktioniert hat.

 

IV.1.1.4. Hinsichtlich des Wasseranschlusses im Garten verwies der Bf darauf, dass im Garten nur Regenwasser verwendet werde. Der Mieter gab an, dass der Wasseranschluss im Garten bereits seit drei Jahren vollständig abgedreht sei, da der Garten seither nicht mehr zum Gemüseanbau verwendet worden sei.

Der Sohn des Mieters gab hingegen an, dass die Wasserleitung im Garten jährlich im Frühling aufgedreht und im Herbst, vor dem ersten Frost, wieder abgedreht werde. Im Sommer sei immer ein Schlauch angeschlossen, es werde aber ganz selten Wasser aus der Gartenwasserleitung verwendet. Diese Aussage wiederholte der Sohn des Mieters nochmals auf Befragung der belangten Behörde und verwies ausdrücklich darauf, dass es nicht richtig sei, dass die Gartenwasserleitung in den letzten drei Jahren vollständig abgedreht gewesen sei. Erst auf den Vorhalt, dass sein Vater dies ausgesagt habe, gab der Sohn des Mieters an, dass er mit dem Garten nichts zu tun habe.

Die Tochter des Mieters gab an, dass der Wasseranschluss im Garten nicht benützt werde. Der Wasseranschluss im Garten sei seit zwei oder drei Jahren abgedreht. Auf Vorhalt der Aussage des Bruders gab sie an, dass sie keine Wahrnehmungen dazu habe, wann und ob das Wasser aufgedreht werde, es sei jedenfalls schon seit langem kein Schlauch mehr verwendet worden. Alle im Haus wohnenden Zeugen sagten aus, dass der Garten generell sehr selten genutzt werde.

Selbst wenn dieser Wasseranschluss tatsächlich seit drei Jahren abgedreht ist, ist dadurch nicht erwiesen, dass der Wasserzähler nicht richtig angezeigt hat und dass kein anderes Gebrechen vorlag, das den Wassermehrverbrauch verur­sachte. Der Bf hat somit auch mit diesem Vorbringen keinen Gegenbeweis zur Entkräftung der Annahme der technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgeräts erbracht.  

 

IV.2. Der Bf ist den beiden Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermes­sungswesen in seiner Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegen­getreten. Einerseits hat er Behauptungen aufgestellt, die durch die beiden übereinstimmenden amtlichen Gutachten widerlegt wurden, andererseits hat er versucht, andere Gebrechen auszuschließen, wobei keines seiner Vorbringen geeignet war, die technisch einwandfreie Funktionsweise des Zählers in Zweifel zu ziehen.

Da dem Bf der Gegenbeweis zur Entkräftung der auf den beiden Gutachten beruhenden Annahme der technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Mess­gerätes nicht gelungen ist, ist von der fehlerfreien Funktionsweise des Wasser­zählers auszugehen.

 

IV.3. Gemäß § 5 Abs 2 der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Enns erfolgt die Messung des Wasserbezugs mittels geeichten Wasserzählers. Diese werden vom Wasserversorgungsunternehmen in 5-Jahresabständen ausge­tauscht und geeicht.

 

Gemäß § 4 Abs 2 der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Enns ist der Wasserverbrauch nur dann zu schätzen, wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1998, 97/17/0022, bei vergleichbarer Rechtslage (Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Bad Ischl, wonach gemäß § 3 Abs 2 das Ausmaß des Wasserverbrauchs grundsätzlich durch den Zähler ermittelt wird und gemäß § 6 Abs 4 die verbrauchte Wassermenge geschätzt wird, wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt) bereits entschieden hat, ist „[d]as grundsätzlich durch den Wasserzähler ermittelte Ausmaß des Wasserverbrauchs [...] Grundlage der Abgabenbemessung. (...)

Zeigt allerdings der Wasserzähler unrichtig an oder fällt dieser aus, dann wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Eine Schätzung erfolgt somit bei Fehlern des Wasserzählers. Ein solcher Umstand wurde (...) von der belangten Behörde nicht festgestellt. Für eine Schätzung der verbrauchten Wassermenge fehlt im Beschwerdefall eine Rechtsgrundlage.“

 

Da der Wasserzähler zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer unversehrte Plombe samt gültigem Eichstempel versehen war und darüber hinaus mittels zwei Gutachten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde, dass er mängelfrei funktionierte und der Bf den Gegenbeweis nicht erbracht hat, ist davon auszugehen, dass der Wasserzähler nicht unrichtig angezeigt hat. Dass der Wasserzähler ausgefallen wäre, wurde vom Bf nicht behauptet und kann darüber hinaus schon deshalb ausgeschlossen werden, da in diesem Fall denkunmöglich ein Mehrverbrauch angezeigt worden wäre.

 

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt im vorliegenden Fall für eine Schätzung des Wasserverbrauchs die Rechtsgrundlage. Somit war der durch den Wasserzähler ermittelte Wasserverbrauch Grundlage für die Abgabenbemessung.

 

 

V. Das Beschwerdebegehren war im Ergebnis abzuweisen, da von der fehlerfreien Funktionsweise des Wasserzählers auszugehen und der durch den Wasserzähler ermittelte Wasserverbrauch daher Grundlage für die Abgaben­bemessung war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Elisabeth Reitter