LVwG-550331/13/ HW/TK

Linz, 09.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender: Mag. Dr. Wiesinger, Berichterin: Maga. Karl-Hansl, Beisitzer: Dipl.Päd. Ing. Peterseil) den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Spruchpunkt I. des Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2015, LVwG-550331/8/GK/HW/KHu/BRe, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:

 

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x und x, EZ x im Ausmaß von x , GB. x und Gst. Nr. x,x,x und x, inneliegend in EZ x im Ausmaß von x , GB. x im Gesamtausmaß von x durch K B an H H auf Grund des Kaufvertrages vom 17.02.2014 mit den folgenden Auflagen genehmigt wird:

1. Der Erwerber besucht

a)   einen 2-tägigen Kurs „Basisseminar Grünlandwirtschaft“ bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder einen vergleichbaren Kurs sowie

b)   einen 2-tätigen Kurs „Basisinformation zur Waldbewirtschaftung“ bei der Forstlichen Ausbildungsstätte oder einen vergleichbaren Kurs

und legt Nachweise über die Absolvierung der Kurse innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses unaufgefordert der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding vor.

2.   Der Erwerber erbringt binnen zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gegenüber der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding den Nachweis einer Pferdehaltung (z.B. durch Vorlage einer Vorschreibung der SVB) zumindest auf einem Teil der zu erwerbenden Grundstücke.“

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.: Im Spruch des Erkenntnisses vom 5. Februar 2015, LVwG-550331/8/GK/HW/KHu/BRe, wurde in Zusammenhang mit den bei den Auflagen geforderten Nachweisen versehentlich die (nicht mit der Rechtssache befasste) Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck anstatt der (im Verfahren belangten Behörde und) zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission Schärding genannt. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen.

Zu II.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger