LVwG-550381/2/KH

Linz, 21.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des B., vertreten durch das Z. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. September 2014, GZ: UR01-56-2012, betreffend die Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. September 2014, GZ: UR01-56-2012, wurde ein Antrag des B., vertreten durch das Z. x (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), vom 7. November 2012 auf bescheidmäßige Feststellung zu vier Fragestellungen nach dem Altlastensanierungsgesetz zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26. September 2014, erhob der B., vertreten durch das Z. x, am 10. Oktober 2014 binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Der gegen­ständ­liche Verfahrensakt samt Beschwerde ging am 27. November 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsakt. Da die Sachlage bereits aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes ausreichend klar war und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Bf auch nicht beantragt worden war, konnte von einer Durchführung derselben abgesehen werden. 

 

 

III. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt:

 

1. Das Z. x (Bf) hat bei der W. K. & B. GmbH (im Folgenden: W.), x, x, eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche mit Niederschrift vom 29. Mai 2012 vorläufig abgeschlossen wurde.

 

2. In der Folge beantragte der Bf am 7. November 2012 beim Bezirkshauptmann von Wels-Land, dass dieser als zuständige Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz erlasse und in diesem über folgende Fragen abspreche:

1.) Sind die in der Betriebsstätte x für Geländeanpassungen (Straßen­unterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (x bzw. x und x) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlasten­sanierungsgesetz?

2.) Sind die zum Einbau gelangten recyclierten Baurestmassen für Gelände­anpassungsmaßnahmen in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet geeig­net gewesen? (Anmerkung: Seit 2006 stellt die UWT ihre Recycling­materialien im Rahmen eines gütegeschützten Qualitätssicherungssystems her. Diese Recyclingmaterialien sind aufgrund der erreichten Qualität nur für untergeordnete Baumaßnahmen in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten geeignet!)

3.) Stellen die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte x eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Altlasten­sanierungsgesetz dar?

4.) Unterliegen die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte x verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz?

 

Begründend wurde im Feststellungsantrag ausgeführt, dass laut Auskunft der W. in den Jahren 2006 bis 2011 im x x Werkstraßen unter Zuhilfenahme von recyclierten Baurestmassen, die aus der Produktion der x U. GmbH stammten, errichtet bzw. saniert worden seien. Die Herstellung der Recyclingbaustoffe habe im Rahmen eines qualitätsgesicherten Verarbeitungsprozesses (verpflichtend seit 1. Jänner 2006) zu erfolgen und die Zulässigkeit (technische Eignung und Umweltverträglichkeit) der Verwertung müsse gegeben sein - dazu weist der Bf auf das Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes vom 26. Mai 2011, 2009/07/0208, hin, welches betreffend die Abfalleigenschaft von Baurestmassen ausführt, dass die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten nicht das Abfall­ende dieser Baurestmassen herbeiführt, sondern erst deren unmittelbarer und zulässiger Einsatz als Baustoff, wobei lediglich der Einbau bzw. die Verbauung eine Verwendung „unmittelbar als Substitution“ darstellen (im Sinne des § 5 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002). Die Verwendung müsse auch zulässig sein, d.h. die Baurestmassen müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein.

Da die x U. GmbH im Zeitraum 2006-2011 gütegeschützte Baurestmassen der Qualität RS III 0/4 B und RMH III 0/45 bzw. 0/63 B herge­stellt habe und die vom Unternehmen angegebenen Einsatzorte als hydro­geologisch sensible Gebiete ausgewiesen seien, in denen ausschließlich Recycling­material höchster Qualität (A+ ungebunden ohne Deckschicht, A in gebundener Form oder mit einer Überdeckung) nur unter bestimmten Voraus­setzungen verwendet werden dürfte, schloss der Bf, dass die von der W. mit diesen Recyclingmaterialien durchgeführten Geländeanpassungen nicht zulässig gewesen seien und deshalb die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlasten­sanierungsgesetz ausgelöst worden sei.

 

3. Die belangte Behörde holte ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Abfallchemie ein, welches am 13. Februar 2013 erstattet wurde und zusam­mengefasst folgende Aussagen enthielt: Aus fachlicher Sicht sei es für die Verwendung von recyclierten Baurestmassen erforderlich, dass nach der Aufbe­reitung eine chemische Analyse die Unbedenklichkeit des Materials bestätige. Je nach Qualität des Materials sei dann der Einsatz möglich - so dürfe in hydrogeologisch sensiblen Gebieten nur Material der Qualitätsklassen A+ (ungebunden ohne Deckschicht) und A (ungebunden mit Deckschicht oder in gebundener Form) eingebaut werden, Material der Qualitätsklasse B dürfe höchstens als Zuschlagstoff verwendet werden. Weiters sei die bautechnische Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck nachzuweisen. Wurde das Material ohne diese vorherigen Untersuchungen eingebaut, sei davon auszu­gehen, dass es sich um Abfall handle. Liegen die Untersuchungen vor und sind die Grenzwerte der erforderlichen Parameter entsprechend ihrem Einsatzgebiet eingehalten, verliere das Material mit dem Einbau seine Abfalleigenschaft.

Im vorliegenden Fall sei laut Angaben des Bf Material der Qualitätsklasse B verwendet worden, da die x im genannten Zeitraum nur derartiges Material hergestellt habe. Damit handle es sich aus fachlicher Sicht um einen unzulässigen Einbau, die Baurestmassen seien daher als Abfall zu deklarieren.

Die Amtssachverständige verwies in ihrer Stellungnahme auf ein bereits erstelltes Gutachten eines anderen Amtssachverständigen vom 3. September 2012, UBAT-951400/7, betreffend die Verwendung von Baurest­massen für die Errichtung einer Zufahrtsstraße durch die W., welches allerdings unter Verweis auf ein weiteres Gutachten vom 5. August 2011, UBAT-951400/1-2011-Sta, gemäß dem die eingesetzten Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse A entsprächen, zu dem Schluss kam, dass die eingesetzten Materialien zumindest seit der Feststellung der Qualitätsklasse A bei der Probe­nahme im Jahr 2011 nicht mehr als Abfälle zu qualifizieren seien. Da die Materialien in der Zeit vor der Probenahme keiner Qualitätssicherung unterzogen worden seien, seien sie zum Zeitpunkt des Einbaues jedoch als Abfall einzu­stufen.

 

4. Die W. erstattete am 20. März 2013 im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör eine Stellungnahme, in welcher vor allem ausgeführt wurde, dass es sich bei den verwendeten Materialien nicht um Abfälle handle bzw. dass die W. bereits in einem anderen Verfahren Unterlagen vorgelegt habe, welche belegen, dass die Anforderungen der Qualitätsklasse A nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 und 2011 erfüllt würden. Weiters wird auf einen Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
26. September 2011 verwiesen, mit welchem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass für die Aufbringung des Materials selbst aus dem AWG 2002 keine Genehmigungspflicht abzuleiten sei.

 

5. In einer Stellungnahme vom 9. April 2013 hielt der Bf nochmals fest, dass es sich bei den gegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt des Einbaues, welcher maßgeblich für die Beurteilung der Beitragsfreiheit sei, noch um Abfälle gehandelt habe und dass eine nachträgliche Beprobung im Jahr 2011 nicht mehr zur Beitragsfreiheit nach dem Altlastensanierungsgesetz führen könne.

Weiters wird angemerkt, dass im Jahr 2011 zwei Probenahmen durchgeführt worden seien, dass das Ergebnis der ersten Probe jedoch weder dem Z. noch der Landesregierung bekanntgegeben worden sei, wobei der Bf vermutete, dass das Ergebnis wahrscheinlich nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entsprochen habe.

Hingewiesen wurde weiters darauf, dass im Feststellungsantrag vom
7. November 2012 ein Fehler unterlaufen sei, da die Geländeanpassung im vorliegenden Fall nicht in x bzw. x, sondern in der Betriebsstätte x durchgeführt worden sei.

 

6. In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigendienst beim Amt der Oö. Landesregierung aufgrund der oben unter Punkt III. 3. erwähnten drei Sachverständigengutachten um Klarstellung, wie die verwendeten Baurest­massen nun einzustufen wären und ob es sich dabei um Abfall handle.

Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2013 stellte der Amtssachverständige für Abfallchemie klar, dass zwischen den Gutachten kein Widerspruch bestehe und sich Unterschiede bloß aufgrund der den Sachverständigen zur Verfügung gestellten unterschiedlichen Unterlagen ergäben - das Recyclingmaterial sei zum Zeitpunkt des Einbaues Abfall gewesen, weil keine Qualitätssicherung gegeben war. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stelle es keinen Abfall dar, da mittlerweile durch die erwähnten Probenahmen bezüglich des Materials die Qualität „A“ nachgewiesen worden sei und dieses in hydrogeologisch sensiblen Gebieten eingesetzt werden dürfe.

 

7. Am 2. Oktober 2013 erließ die belangte Behörde schließlich einen Feststellungsbescheid, GZ: UR01-56-2012, in dem gemäß § 10 Altlastensanie­rungsgesetz festgestellt wurde, dass die in der Betriebsstätte x für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien zum Zeitpunkt des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am
7. November 2012 Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG seien und für Geländeanpassungsmaßnahmen in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet geeignet seien. Die genannten Geländeanpassungsmaßnahmen würden eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG darstellen und die Materialien würden dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegen.

 

8. Die W. erhob am 23. Oktober 2013 gegen diesen Bescheid Berufung.

In deren Begründung finden sich u.a. Ausführungen betreffend das nach Ansicht der W. bereits eingetretene Abfallende der verwendeten Baurestmassen. Das  verwendete Material sei in der Recyclinganlage der x U. GmbH einer stofflichen Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und sei daher, da Abfallende eingetreten sei, von vornherein kein Abfall im Rechtssinn, da am Ende dieser Abfallbehandlung sofort ein marktfähiges Produkt entstehe. Wenn man dieser Meinung nicht folge, sei aber spätestens mit Verlassen des Liefer-LKW das Abfallende eingetreten. Selbst wenn man anderer Meinung sei, ende die Abfalleigenschaft spätestens mit der zulässigen Verwen­dung, wobei im vorliegenden Fall die Qualitätsklasse A nachgewiesen worden sei.

Betreffend den vom Bf in Unterlagen verwendeten Begriff „Werkstraßen“ merkt die W. an, dass seitens des Bf auf Orthofotos aus den Jahren 2001, 2006 und 2010 verwiesen werde, wobei das Bildmaterial der W. jedoch nicht elektronisch zur Verfügung gestellt worden sei.

Nach Ansicht der W. sei stets von den Werksstraßen zu den in den einzelnen Kieswerken genehmigten Materialgewinnungen die Rede, was im Wortsinn gleichbedeutend mit der Begrifflichkeit „Zufahrtsstraßen zu Kieswerken“ sei. Jedenfalls handle es sich dabei auch um jene Straßen, aus denen im März und April 2011 die Proben genommen worden seien.

Abschließend beantragt die W., den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die verwendeten Materialien kein Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG seien, dass in der Verwendung dieser Materialien im Kieswerk keine beitragspflichtige Tätigkeit liege und keine Abfallkategorie des § 6 Abs. 1 ALSAG einschlägig sei.

 

9. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
16. Dezember 2013, GZ: UR-2013-333422/10-Ju, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2013, GZ: UR01-56-2012, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, welche konkreten Mengen zu welchem Zeitpunkt verwendet worden seien, weiters gehe nicht hervor, wo genau das Recyclingmaterial eingebaut worden sei (Grundstücksnummer, ...). Der Spruch des Bescheides sei daher in wesentlichen Teilen unbestimmt, wobei die Ursache dieser Unbestimmtheit zum Teil schon in der Unklarheit des Umfanges des Antrages liege - bezüglich der entsprechenden Mengen, der genauen Lokalisierung in der Betriebsstätte x sowie des konkreten Einbauzeit­punktes enthalte der Antrag keine konkreten Angaben.

Auch würden die angeführten Gesetzesbestimmungen keinen Hinweis auf die angewandte Fassung enthalten.

Weiters wird festgehalten, dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz nur eine Feststellung sein könne, die in
§ 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg.cit. enthalten sei und dass ein Antrag, welcher eine Feststellung begehrt, die nicht in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg.cit. enthalten sei, zurückzuweisen sei, weshalb Antragspunkt 2. als unzulässig zurückgewiesen werden hätte müssen.

 

10. In der Folge erteilte die belangte Behörde dem Bf einen Verbesserungsauftrag und begründete diesen damit, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde dem erstinstanzlichen Bescheid nicht konkret entnommen werden könne, welche konkreten Mengen an recyclierten Baurestmassen zu welchem konkreten Zeitpunkt verwendet worden seien und dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wo genau das Recyclingmaterial eingebaut worden sei (Grundstücksnummer, ...).

Mit Schreiben vom 3. März 2014 konkretisierte der Bf seinen Antrag dahingehend, als er ausführte, dass in den Kalenderjahren 2006-2011 von der W. nachweislich 5.216,80 Tonnen Abfälle, im gegenständlichen Verfahren Recyclingsand und gemischtes Hochbaurecyclingmaterial, in das Werk x verbracht worden seien. Über die angelieferte Menge und die Art der Verwendung habe die W. im Prüfungsverfahren sehr unterschiedliche, aber keine nachvollziehbaren Angaben gemacht.

Weiters verwies der Bf auf den in den Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2008 enthaltenen Hinweis, dass die Verpflichtung, mit geeigneten Unterlagen den Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahme­bestimmung zu erbringen, demjenigen auferlegt wird, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt - die Bestimmung enthalte eine Beweislastregel, nach der der potenzielle Beitragsschuldner, der eine Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG in Anspruch nehmen wolle, das Vorliegen der die Beitragsfreiheit begründenden Tatsachen auf Verlangen dem Z. oder der Behörde im Rahmen des Feststellungsverfahrens nachweisen müsse. Das Z. habe im Prüfungsverfahren erheben wollen, welche Mengen welcher Qualität wo und vor allem in einer dem Gesetz entsprechenden Weise eingebaut worden seien. Nachdem die W. im Prüfungsverfahren keine geeigneten Unterlagen vorlegen habe können, seien die in das Werk angelieferten Recycling­materialmengen gemäß § 184 BAO geschätzt worden. Zur Mengenermittlung haben Hilfsaufzeichnungen der x U. GmbH herangezogen werden müssen, da die W. trotz einer gesetzlichen Verpflichtung keine Aufzeich­nungen geführt habe. Es obliege somit der W., mit Hilfe von ordnungs­gemäßen Aufzeichnungen über Menge, Qualität und Einbauort (im Hinblick auf die Zulässigkeit der Baumaßnahme) der Recyclingmaterialien, den geforderten Nachweis und somit die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG zu erbringen.

 

11. In einer Stellungnahme vom 16. Mai 2014 führt die W. aus, dass es allein Sache des Antragstellers sei, die von der Berufungsbehörde rechtskräftig vorgegebenen Präzisierungen vorzunehmen. Wie schon in der Berufung vom
23. Oktober 2013 verweist die W. darauf, dass es ihr aufgrund stets unterschiedlicher, vom Antragsteller behaupteter Fahrstraßen nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, worauf sich der Antrag überhaupt beziehe.

Auch sei die Spezifizierung auf die Kalenderjahre 2006 bis 2011 angesichts der vielen Novellen des ALSAG in dieser Zeit viel zu undeutlich.

Es liege rein in der Sphäre des Antragstellers, der behördlichen Aufforderung zur Antragsverbesserung nachzukommen, was aber mit dem vorliegenden Schreiben nicht gelungen sei.

Die W. beantragt in ihrer Stellungnahme, dass die belangte Behörde den Feststellungsantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweise, in eventu feststelle, dass die Materialien kein Abfall seien, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen und in deren Verwendung keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege.

 

12. Mit Bescheid vom 17. September 2014, GZ: UR01-56-2012, wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Bf vom 7. November 2012 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Fragestellungen 1.), 3.) und 4.) gemäß § 13
Abs. 3 AVG sowie in Spruchpunkt II. hinsichtlich Fragestellung 2.) als unzulässig zurück.

In der Begründung wurde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 16. Dezember 2013 verwiesen, an dessen die Behebung tragende Gründe bzw. maßgebliche Rechtsansicht die belangte Behörde gebunden sei. Seitens des Bf sei trotz eines Verbesserungsauftrages keine Präzisierung vorgenommen worden, sondern sehe das Z. die Verpflichtung, Nachweise über Menge, Qualität und Einbauort (im Hinblick auf die Zulässigkeit der Baumaßnahme) der Recyclingmaterialien zu erbringen, bei der W..

 

In diesem Bescheid wird auf ein weiteres Feststellungsverfahren (UR01-44-2012) vor der belangten Behörde verwiesen, in welchem die W. am 27. Juli 2012 den Antrag auf Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz gestellt habe, die belangte Behörde möge feststellen, dass die für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk x verwendeten Recyclingmaterialien aus der Recyclinganlage der x U. GmbH kein Abfall seien, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen und in der Verwendung der Materialien keine beitrags­pflichtige Tätigkeit liege. Der Antrag sei im Rahmen der Berufung gegen den darüber von der belangten Behörde erlassenen Bescheid weiter konkretisiert worden.

Dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Behördenakt liegt ein Schreiben der W. vom 27. März 2014 betreffend Antragspräzisierung und Urkundenvorlage im Verfahren UR01-44-2012 bei, in dem u.a. ausgeführt wurde, dass die W. seit dem Jahr 2003 die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Produkte zur Herstellung der auf einer Planbeilage zum Feststellungs­antrag dargestellten Zufahrtsstraße zum Kieswerk x verwende. Unter Punkt 1.7. werden schließlich für die Jahre 2003 bis 2009, nach Quartalen geordnet, die Mengen an verwendeten Recycling-Baustoffen bzw. Recyclingsand in Gewichtstonnen angegeben. Nach Angaben der W. seien am in Rede stehenden Standort in den Jahren 2010 und 2011 keine weiteren Einbauten des antragsgegenständlichen Materials erfolgt.

Diese Mengenangaben werden auch in der Begründung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wiedergegeben, wobei seitens der belangten Behörde darauf verwiesen wird, dass Angaben zur genauen Örtlichkeit des eingebauten Materials von der W. in diesem Parallelverfahren nicht gegeben worden seien. Die Einbauörtlichkeiten seien im Hinblick auf die Einbauzeiten daher weiterhin unklar. In Entsprechung der Rechtsansicht der Berufungsbehörde sei der Antrag daher zurückzuweisen.

Betreffend Spruchpunkt II. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Fragestellung nicht Gegenstand einer Feststellung nach § 10 ALSAG sein könne.

 

13. Am 10. Oktober 2014 erhob der Bf gegen den am 26. September 2014 zugestellten Bescheid binnen offener Frist Beschwerde an das Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich.

Darin wird auf die dem Feststellungsantrag beigelegte Niederschrift der Betriebsprüfung verwiesen, aus welcher sich die Mengen zu den beantragten Zeiträumen (2006-2011) und Örtlichkeiten ergäben.

Das Altlastensanierungsgesetz sehe nicht vor, im Feststellungsbescheid anzuführen, welche konkreten Mengen zu welchem konkreten Zeitpunkt auf welcher Grundstücksnummer verwendet worden seien. Die belangte Behörde habe auch nicht zu prüfen, ob die vom Z. festgestellten Mengen, Zeiträume, Grundstücke korrekt seien. Auch sei eine mengenmäßige Beschrei­bung des Abfalles in Gewichtstonnen in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG nicht erforderlich.

Zur Fragestellung 2.), die von der belangten Behörde in Spruchpunkt II. als unzulässig zurückgewiesen wurde, führt der Bf aus, dass diese auf eine Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ALSAG abziele.

Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. wegen Verfahrensmängeln und/oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, ob die gegenständlichen Baurest­massen Abfälle seien, es sich um eine beitragspflichtige Tätigkeit handle und welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliege und hinsichtlich Spruch-
punkt II. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. § 10 Altlastensanierungsgesetz lautet wie folgt:

 

(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des B., vertreten durch das Z., durch Bescheid festzustellen,

1.   ob eine Sache Abfall ist,

2.   ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.   ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4.   welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5.   ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6.   welche Deponie(unter)klasse [vor dem 1.4.2010: welcher Deponietyp] gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

 

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.   der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2.   der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

 

(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Z. vertretene B. als Abgabengläubiger.“

 

§ 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

 

„ (2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

 

2. Zu den Fragestellungen 1.), 3.) und 4.) des Antrages des Bf vom
7. November 2012, welche die Feststellung begehren, ob die in der Betriebs­stätte x für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (x bzw. x und x) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz sind, ob die Geländean­passungs­maßnahmen in der Betriebsstätte x eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz darstellen und ob die für Geländeanpassungs-maßnahmen in der Betriebsstätte x verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Altlastensanie­rungs­gesetz unterliegen:

Diese Fragestellungen waren von der belangten Behörde nach dem von ihr erteilten Verbesserungsauftrag im Zusammenhalt mit der Stellungnahme des Bf vom 3. März 2014 zu beurteilen. In der Stellungnahme vom 3. März 2014 verweist der Bf hinsichtlich der eingebauten Mengen, deren Qualitäten und der Einbau­örtlichkeiten darauf, dass das Z. diesbezüglich die gesetzlich vorge­schriebenen Aufzeichnungen von der W. verlangt, die W. diese aber nicht zur Verfügung gestellt habe und das Z. daher Hilfsaufzeichnungen der x U. GmbH, aus deren Anlage das verwendete Material stamme, heranziehen habe müssen. Im Feststellungsantrag hält der Bf fest, dass die W. im Rahmen der Betriebsprüfung keine Unterlagen über die Übernahme und den Verbleib der von ihr übernommenen Recyclingmaterialien vorlegen konnte, dass es weder Wiegescheine, noch Rechnungen oder Lieferscheine, noch eine planliche Darstellung des Einbaues der Recyclingmaterialien gäbe.

Dem Feststellungsantrag des Bf vom 7. November 2012 wurde die Niederschrift der bei der W. durchgeführten Betriebsprüfung beigelegt: In dieser Niederschrift wird u.a. ausgeführt, dass die W. das gegenständliche Recyclingmaterial kostenlos von der x U. GmbH erhalten habe und sich Mengen­angaben aus den handschriftlich seitens der x geführten „Wiegelisten“ generierten, da die W. entgegen den Bestimmungen des § 17 AWG 2002 keine Aufzeichnungen geführt habe. Weiters wird auf die Rechts­grundlage des § 184 BAO für die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Abgabener­mittlung verwiesen und die Schätzung wiederum mit dem Fehlen von ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen, wie Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln, begründet.

Die Berufungsbehörde hatte ihren Bescheid vom 16. Dezember 2013, mit dem der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und an diese gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen wurde, damit begründet, dass der Spruch des Feststellungsbescheides zu unbestimmt gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf die konkreten Mengen, den Zeitpunkt der Verwendung und den Einbauort. Weiters stellte die Berufungsbehörde fest, dass dies zum Teil schon in der Unklarheit des Feststellungsantrages liege, der bezüglich der entsprechenden Mengen, der Lokalisierung in der Betriebsstätte und des Einbauzeitpunktes zu wenig konkrete Angaben enthalte.

 

In diesem Zusammenhang ist auf das Judikat 98/07/0166 des Verwaltungs­gerichtshofes vom 12. Dezember 2002 zu verweisen, in welchem dieser zwar einerseits festgehalten hat, dass der Antragsgegenstand durch den Antragsteller zu präzisieren ist („Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, nach ihrer Beschaffenheit und Menge ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG begehrt.“), andererseits aber auch der rechtserhebliche Sachverhalt von der Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu ermitteln ist, wobei die Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis diesbe­züglich auch fest, dass der x als Abgabengläubiger in Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz das Recht hat, darauf zu dringen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustel­lenden Abgabenrechts­verhältnisses, auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt werden.

 

Daraus ist zu folgern, dass der Antragsteller in einem Verfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz sehr wohl verpflichtet ist, seinen Feststellungsantrag so weit zu präzisieren, dass der Antragsgegenstand klar abgrenzbar ist. Begnügt sich ein Antragsteller mit unbestimmten Angaben betreffend die in Frage stehenden Materialien in Bezug auf deren Art und Menge oder auf den Einbauzeitpunkt, obwohl es ihm möglich und zumutbar war, anhand von eingehenderen Recherchen seinen Antrag diesbezüglich zu präzisieren, so wird ihm dies wohl vorzuwerfen sein. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, hier der Bf, vertreten durch das Z., eine umfangreiche Betriebsprüfung beim möglichen Beitragsschuldner durchgeführt und in deren Rahmen von diesem Aufzeichnungen bzw. Unterlagen verlangt, die eine genaue Charakterisierung der in Frage stehenden Materialien in der oben beschriebenen Art ermöglicht hätten. Da die W. jedoch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, was vom Bf auch wiederholt festgehalten wurde (Niederschrift zur Betriebsprüfung, Feststellungsantrag, Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag, Beschwerde), wird der alleinige Vorwurf an den Bf, dass dieser seinen Feststellungsantrag nicht ausreichend präzisiert hat, was im vorliegenden Fall eine Zurückweisung des Antrages zur Folge hatte, wohl nicht sachgerecht sein.

Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der W. vom
27. März 2014 betreffend Antragsprä­zisierung und Urkundenvorlage, das in einem anderen Feststellungsverfahren (UR01-44-2012) vor der belangten Behörde an diese ergangen ist und dem im gegenständlichen Beschwerde­verfahren vorgelegten Behördenakt beiliegt, zu verweisen: In diesem Schreiben wurde betreffend ein ähnliches Feststellungsbegehren, nämlich dass die für die Errich­tung einer Zufahrtsstraße zum x x verwendeten Materialien kein Abfall seien, seitens der W. konkret angegeben, um welche Straße es sich handle und dabei auf eine in einer Planbeilage zum Feststel­lungsantrag dargestellte Zufahrtsstraße verwiesen. Weiters wurden nach Quartalen geordnet detailliert die verwendeten Materialien, unterschieden nach Recycling-Baustoff und Recyclingsand, in Gewichtstonnen ab dem Jahr 2003 angegeben. Es mag sein, dass die W. dem Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Z. keinerlei Aufzeichnungen betreffend die antragsgegenständlichen Materialien zur Verfügung gestellt hat - anhand des oben zitierten Schreibens der W. vom 27. März 2014 ist jedoch eindeutig festzuhalten, dass diese angesichts der genauen Angaben in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2014 anscheinend doch über Aufzeichnungen betreffend konkrete Mengen, Einbauzeiträume und Einbauorte (nämlich die in der Planbeilage dargestellte Zufahrtsstraße) verfügt. Wenn derart genaue Angaben betreffend eine konkrete Zufahrtsstraße durch die W. möglich sind, so legt dies den Schluss nahe, dass auch betreffend weiterer Werks- bzw. Zufahrts­straßen derartige Aufzeichnungen vorliegen, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die W. nur betreffend eine einzige Zufahrtsstraße über Aufzeichnungen verfügt.

Nicht nachvollziehbar scheint insofern die Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides, dass die W. in dem erwähnten Parallelverfahren UR01-44-2012 gegenüber ihrem Erstantrag keine konkreteren Örtlichkeiten benannt habe - das Schreiben der W. vom 27. März 2014 enthielt betreffend konkrete Örtlichkeiten die eindeutige Angabe, dass es sich um die Herstellung der auf Planbeilage ./4 zum Antrag vom 27. Juli 2012 dargestellten Zufahrts­straße zum x x handle, was wohl als ausreichende Konkreti­sierung des Einbauortes anzusehen ist.

Der belangten Behörde war somit aufgrund des Vorliegens der erwähnten Stellungnahme der W. vom 27. März 2014 zur Kenntnis gelangt, dass diese sehr wohl über Aufzeichnungen betreffend den Einbau von Recyclingmaterialien, welche sie von der x U. GmbH übernommen hat, im x x verfügt, wann auch immer sie erstellt worden sind. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die im Feststellungsverfahren gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz bestehende amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, im Rahmen ihrer gemäß § 39 Abs. 2 AVG amtswegig vorzunehmenden Ermittlungen darauf hinzuwirken, dass die W. auch für das vorliegende Feststellungsverfahren entsprechende Aufzeichnungen bzw. Angaben zur Verfügung stellt - dies im Wissen, dass dem Bf seitens der W. die zur Präzisierung seines Feststellungsantrages notwendigen Aufzeichnungen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden sind, dass derartige Aufzeich­nungen jedoch zumindest betreffend ausgewählte Zufahrtsstraßen im x x bei der W. aufliegen.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich war es aufgrund der obigen Ausführungen somit nicht sachlich gerechtfertigt, dass die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Bf vom 7. November 2012 bezüglich der Fragestellungen 1.), 3.) und 4.) mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Bf habe zu wenig konkrete Angaben in seinem Feststellungsbegehren gemacht, und diesbezüglich keine weiteren amtswegigen Ermittlungen vorgenommen hat.

 

Ohne dem Feststellungsverfahren in inhaltlicher Hinsicht vorgreifen zu wollen, wird an dieser Stelle ganz allgemein darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Abfallbesitzer getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen haben.

 

3. Zur Fragestellung 2.) des Antrages des Bf vom 7. November 2012, in welcher die Feststellung begehrt wurde, ob die zum Einbau gelangten recyclierten Baurestmassen für Geländeanpassungsmaßnahmen in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet geeignet gewesen sind:

Der Bf behauptet in seiner Beschwerde, dass diese Fragestellung auf § 10 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz abziele, nämlich auf die Frage, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Diese Auslegung ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedoch zu weit gegriffen - der Antrag auf Klärung der Frage, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, ist auch als solcher zu stellen. Die gewählte Fragestellung könnte allenfalls als Antragsbegründung herangezogen werden, da die gegenständlichen Materialien nach Ansicht des Bf wohl aus dem in der Frage erwähnten Grund dem Altlastenbeitrag unterliegen. Die Frage, ob die einge­bauten Materialien ganz allgemein für den Einbau in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet geeignet waren, kann nicht auf § 10 Abs. 1 Z 2 Altlastensanie­rungsgesetz gestützt werden. Der Inhalt der formulierten Fragestellung 2.) ist lediglich ein zu klärender Teilaspekt einer Feststellung zur Frage, ob ein Abfall dem Altlasten­beitrag unterliegt. Die Klärung der rechtlichen und fachlichen Grundlagen für die Prüfung der Frage, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, obliegt der Behörde und kann nicht vom Antragsteller auf die im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz nicht zulässigerweise zu stellende Frage, ob die eingebauten Materialien für den Einbau in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet geeignet waren, eingeschränkt werden.

Folglich bietet § 10 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz keine Grundlage, um über die im Feststellungsantrag des Bf enthaltene Frage 2.) abzusprechen
- somit hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag bezüglich dieser Frage korrekterweise als unzulässig zurückgewiesen und der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde war insofern zu bestätigen.

 

4. Zum Antrag des Bf in seiner Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, ist auf ein aktuelles Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in welchem er die Anwend­barkeit seiner ständigen Judikatur betreffend die Zurückweisung von Anträgen und die daraus folgende Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auch für auf die Landesverwaltungsgerichte anwendbar erklärt (2014/07/0002, 18.12.2014): In diesem Judikat spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die durch das Verwaltungs­gerichts­verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht wäre somit nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht befugt, in der Sache zu entscheiden, sondern kann lediglich darüber absprechen, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht, andernfalls würde es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.

 

5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass betreffend die im Feststellungsantrag des Bf vom 7. November 2012 enthaltenen Fragen 1.), 3.) und 4.) aufgrund der oben dargestellten Sachlage (in einem anderen Verfahren hat die W. sehr wohl konkrete Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt und Angaben zum Einbau­ort gemacht) eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG besteht und die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung des Feststel­lungs­antrages hinsichtlich der Fragestellungen 1.), 3.) und 4.) gemäß § 13
Abs. 3 AVG berechtigt war. Somit war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, welcher die Fragestellungen 1.), 3.) und 4.) als unzulässig zurück­weist, zu beheben.

Die im Feststellungsantrag vom 7. November 2012 enthaltene Frage 2.) kann auf Grundlage des § 10 Altlastensanierungsgesetz nicht zulässigerweise beurteilt werden - insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. August 2015, Zl. Ra 2015/16/0076-3