LVwG-550536/2/Kü

Linz, 10.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger
über die Beschwerde der F. T. GmbH, x, x, vertreten durch H. / N. & P., Rechtsanwälte GmbH, x, x vom 18. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. April 2015, GZ: UR90-3-2015, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Immissionsschutzgesetz-Luft,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 5. März 2015 beantragte die F. T. GmbH
(im Folgenden: Antragstellerin) die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach
§ 14 Abs. 2 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) für 6 näher bezeichnete Lastkraftfahrzeuge. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Antragstellerin beabsichtige, mit den von ihrem Unternehmen betriebenen Lkw die
A1 Westautobahn im Sanierungsgebiet zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr (km 154,996) und dem Knoten Haid (km 175,574) zu benutzen. Da nicht alle Lkw die Abgasklasse Euro 3 oder höher erfüllen würden, würde die Ausnahme beantragt.

 

Mit Bescheid vom 28. April 2015, UR90-3-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über diesen Antrag folgendermaßen abgesprochen:

 

„I. Ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L, BGBl. I. Nr. 115/1997 idgF für nachstehend aufgelistete Fahrzeuge

 

 

Fahrzeuge (Marke, Type,

 

Fahrgestellnummer)

 

mit den

 

polizeilichen

 

Kennzeichen

 

den höchst zulässigen Gesamtgewichten (hzG)

 

der Abgas-Klasse

 

sowie der Fahrzeug­klasse

 

x

 

x

 

17.900 kg

 

Euro 1

 

N3

 

x

 

x

 

26.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

26.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

26.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

25.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

18.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

 

wird mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet

 

 

 

abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§§ 14 Abs. 3 und Abs. 2 Z 4 IG-L 1997, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF iVm §§ 2 bis 4 der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, LGBI Nr. 2/2015 idgF.

 

 

Begründend wurde festgehalten, dass aus den Antragsunterlagen (Zulassungsscheine) unstrittig hervorgehe, dass es sich bei den im Unternehmen der Antragstellerin verwendeten Fahrzeugen in allen Fällen um solche der Klasse N3 handle, da die Fahrzeuge über höchstzulässige Gesamtgewichte zwischen 17.990 kg und 26.000 kg verfügen würden. Aufgrund der vorrangig, durch das höchstzulässige Gesamtgewicht bedingten Einordnung in diese Fahrzeugklasse, ist die Verwendung der Fahrzeuge im Sanierungsgebiet einer Individualausnahme nach § 14 Abs. 2 Z. 4 IG-L nicht zugänglich. Überdies umfasse der Fuhrpark mehr als vier Lastkraftwägen, womit eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gegeben sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Ausnahmebewilligung für die genannten Fahrzeuge gemäß
§ 14 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z. 4 IG-L erteilt werde.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Antragstellerin durch den bekämpften Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z. 4 IG-L verletzt würde. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich zudem aus der Rechtswidrigkeit der dem Bescheid zugrunde­liegenden Verordnung.

 

Die Antragstellerin betreibe am Standort x ein Transport-, Baggerungs- und Baustoffunternehmen mit mehreren Lastkraftwagen. Aufgrund der Informationen über ein Lkw-Fahrverbot im Bereich der Westautobahn, habe sie mit Schreiben vom 5. März 2015 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für sechs, von ihr näher angeführten Fahrzeuge der Abgasklassen Euro 1 und 2, beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag abgewiesen worden. Die Behörde begründet die Abweisung des Antrags einerseits mit dem Umstand, dass im Fuhrpark der Antragstellerin mehr als vier Lastkraftwagen verwendet würden. Andererseits wäre aufgrund der vorrangig durch das höchstzulässige Gesamtgewicht bedingten Einordnung in diese Fahrzeugklasse die Verwendung der Fahrzeuge im Sanierungsgebiet einer Individualausnahme nicht zugänglich.

 

Die Behörde stütze sich hier auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein immissionsabhängiges Fahrverbot für Lastkraft­fahrzeug für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet würde ( LGBl. Nr. 2/2015). Konkret würde durch § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung im Sanierungsgebiet für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahr­zeuge ab dem 1. Juli 2015 (für Abgasklasse Euro 1) bzw. ab dem
1. Jänner 2016 (für Abgasklasse Euro 2) ein Fahrverbot erlassen. Ausgenommen von diesen Fahrverboten seien gemäß § 3 Abs. 4 Z. 1 ua: „Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1
bis 5, sowie Z. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft ... zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden seien.“

 

Von den dort angeführten Ausnahmetatbeständen würde nur der von der Antragstellerin ins Treffen geführte § 14 Abs. 2 Z. 4 IG-L in Betracht kommen, wobei gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung die dort genannte Beschränkung auf 4 Lastkraftwagen von der belangten Behörde zutreffend angeführt worden sei.

 

Der bekämpfte Bescheid stütze sich auf § 14 Abs. 2 Z. 4 IG-L. Die Antragstellerin vermeine jedoch, dass die von der Behörde herangezogene Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 gesetz-, verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, was von der belangten Behörde nicht berücksichtig hätte werden können. Inhaltlich stütze sich die Verordnung auf das von Umweltbundesamt im Auftrag des Landes Oberösterreich erstellte Programm nach § 9a IG-L und den Jahresbericht 2013 der Luftgüteüberwachung OÖ. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass bei der Messstelle E-K-3 der Jahresmittelwert mit 45-46 µg/m3 noch immer deutlich über dem EU-Grenzwert von 40 µg/m3 NO2 und dem österreichischen Grenzwert von 35 µg/m3gemäß IG-L liegen würde. Dies, obwohl der Jahresmittel bei NO2 an dieser Messstelle seit dem Jahr 2007 von 60 µg/m3 auf den genannten Wert gesunken sei. Diese Verordnung sei jedoch ohne hinreichende Grundlagenforschung erlassen worden und stütze sich zudem auf Messungen einer Messstelle, die nicht gesetzeskonform aufgestellt worden sei.

 

Die als Begründung für die Erlassung der Verordnung herangezogenen Grenzwertüberschreitungen seien bei der Messstelle E-K-3 festgestellt worden. Die gegenständliche Situierung der Messstelle führe dazu, dass diese von drei Seiten von einer Autobahn eingekreist sei. Die dort vorhandene Immissionsbelastung sei daher präsumtiv deutlich höher als an anderen Stellen. Die erhobenen Immissionsdaten seien daher vermutlich deutlich überhöht. Durch diese Situierung würden die unionsrechtlichen und nationalen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität nicht eingehalten und könnten die gewonnenen Daten sohin auch nicht als rechtmäßige Grundlage der Verordnung
LGBl. Nr.  2/2015 herangezogen werden.

 

Vor dem Hintergrund der unzulässigen Aufstellung der Messstelle und der fehlenden Vornahme einer Ausbreitungsrechnung, sei die Frage zu stellen, ob eine ausreichende Grundlagenforschung zur Erlassung der Verordnung gegeben sei, wie dies der VfGH in ständiger Judikatur verlange. Im gegenständlichen Fall sei durch die Behörde nicht einmal ein Begutachtungsverfahren durchgeführt worden, anhand dessen die offenkundig fehlerhaften Grundlagen der Verordnung aufgezeigt werden hätten können.

 

Im Gegensatz zur Messstelle E-K-3 zeige die korrekt situierte Messstelle Asten-4, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Neben diesem Umstand sei aber vor allem darauf zu verweisen, dass die derzeitige Maßnahmenverordnung bereits hinreichend Wirkung entfalte und an sich geeignet wäre, den Immissionsgrenzwert selbst bei der Messstelle E-K-3 bis etwa Mitte 2015 zu erreichen. Dies bedeute, dass mit der bestehenden Verordnung bereits das Auslangen gefunden werden könnte. Würde die Einhaltung dieser Verordnung stärker überwacht, wäre die Setzung zusätzlicher Maßnahmen nicht erforderlich. Auch aus diesem Grund bestehe keine Notwendigkeit für die Erlassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015.

 

Das Fahrverbot der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 erscheine aus grund- und unionsrechtlicher Sicht rechtswidrig. Im Sinne der Judikatur des EuGH seien im gegenständlichen Fall gelindere Maßnahmen auszuschöpfen, bevor Maßnahmen gesetzt würden, die den freien Warenverkehr stärker einschränken würden. Auch § 9 b Z. 5 IG-L verankere diesen Grundsatz explizit im IG-L, welcher nach § 10 Abs. 3 IG-L auch bei der Erlassung von Maßnahmenverordnungen zu berücksichtigen sei. Das Ziel der Einhaltung der Grenzwerte könne auch durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen (etwa verstärkte Überwachung) erreicht werden. Der Trend der tatsächlichen Belastung deute zudem darauf hin, dass die Grenzwerte sogar ohne Setzung jeglicher Maßnahmen eingehalten werden könnten. Es fehle daher für die Verordnung LGBl Nr. 2/2015 unter diesem Aspekt die sachliche Rechtfertigung.

 

Das stufenweise Fahrverbot für Lkw soll ab 1. Juli 2015 für Lkw der Euroklassen 0 und 1 bzw. ab 1. Jänner 2016 für Lkw der Euroklasse 2 gelten. Denkbar wäre unter diesem Aspekt eine Verletzung des Vertrauensschutzes, weil dadurch die vorgesehenen, sehr kurzen Übergangsfristen eine wirtschaftliche Anpassung der Lkw-Flotten nicht möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes seien den Betroffenen nämlich angemessene Fristen für die notwendigen Ersatzinvestitionen einzuräumen, weil durch das geplante Verbot die wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Lkw deutlich erschwert würde und damit ein besonders intensiver Eingriff vorliege.

 

Durch das geplante Verbot könne in die verfassungs- und unionsrechtlich gewährleistete Eigentumsfreiheit eingegriffen werden, weil durch das geplante Verbot Lkw der Euroklassen 0, 1 und 2 nicht mehr verwendet werden könnten.

 

Durch das Fahrverbot würde auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin faktisch verunmöglicht. Gehe man nämlich davon aus, dass die A1 Westautobahn künftig für die Antragstellerin gesperrt sei, so sei zu dem zu bedenken, dass auch sämtliche Ausweichrouten für den Durchzugsverkehr mit Lkw über 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht gesperrt seien. Diese Sperre des gesamten Linzer-Raumes widerspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Einheit­lichkeit des Wirtschaftsraumes, weshalb damit die Stadt Linz von bestimmten Wirtschaftstreibenden nicht mehr erreicht werden könne. Aus verfassungs­rechtlicher Sicht würde damit, der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Erwerbsausübungsfreiheit und letztlich der Schutz des Eigentums verletzt.

 

Angesichts des Umstandes, dass der gesamte Linzer Raum für die Lkw der Antragstellerin gesperrt sei, der Trend der Luftschadstoffbelastung deutlich sinkend sei und binnen einer bloß 5-monatigen Übergangsfrist eine Umstellung des Fuhrparks nicht möglich sei, erweise sich die Verordnung auch unter diesem Aspekt als gleichheitswidrig.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Mai 2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 26. Mai 2015, zur Ent­scheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß
§ 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich der Sachverhalt unstrittig aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt. Auch war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten, zumal nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Antragstellerin betreibt am Standort x, x, ein Transport-, Baggerungs- und Baustoffunternehmen. Unter anderem ist die Antragstellerin im Besitz der Gewerbeberechtigung für das konzessionierte Gewerbe der Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 14 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs.

 

Mit Eingabe vom 5. März 2015 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 14 Abs. 2 Z. 4 IG-L vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn für nachstehend aufgelistete Fahrzeuge:

 

Fahrzeuge (Marke, Type,

 

Fahrgestellnummer)

 

mit den

 

polizeilichen

 

Kennzeichen

 

den höchst zulässigen Gesamtgewichten (hzG)

 

der Abgas-Klasse

 

sowie der Fahrzeug­klasse

 

x

 

x

 

17.900 kg

 

Euro 1

 

N3

 

x

 

x

 

26.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

26.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

26.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

25.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

x

 

x

 

18.000 kg

 

Euro 2

 

N3

 

 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Antrag der Antragstellerin, sowie den diesem Antrag angeschlossenen Unterlagen.

 

II. Rechtslage:

 

Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Immissionsschutz­gesetzes-Luft , BGBl I Nr. 115/1997 idF BGBl I Nr. 77/2010, lauten auszugsweise wie folgt:

 

 

4. Abschnitt

 

Maßnahmen

 

Anordnung von Maßnahmen

§ 10. (1) Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.

 

[.....]

 

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschrän­kungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbe­sondere dauernde oder vorübergehende

                     
 

1.    Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,

 

2.    Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,

 

3.    Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,

 

4.    Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindig­keitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeein­flussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf

[.........]

                     
 

4.    Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr gemäß § 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist,

[.........]

 (3) Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder ob die Kriterien des Abs. 2 Z 4 vorliegen, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirks­verwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller gemäß Abs. 2 Z 3 hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge gemäß Abs. 2 Z 3 höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge gemäß Abs. 2 Z 4 ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Abs. 2 Z 4 nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

 

§§ 2 und 3 der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein emmissionsabhängiges Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2015 lauten wie folgt:

 

§ 2
Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird die Teilstrecke der A 1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt.

 

§ 3
Fahrbeschränkungen für Lastkraftfahrzeuge

(1) Im Sanierungsgebiet gilt ab dem 1. Juli 2015 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die der Abgasklasse EURO 1 (§ 3 Abs. 2 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger entsprechen.

(2) Im Sanierungsgebiet gilt ab dem 1. Jänner 2016 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die der Abgasklasse EURO 2 (§ 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger entsprechen.

(3) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche von den Fahrverboten gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen oder von diesen nicht betroffen sind, sind ab dem 1. Juli 2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, mit einer ihrer jeweiligen Abgasklasse entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 IG-L erteilt wurde, sind gemäß der IG-L – Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 397/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2013, zu kennzeichnen.

(4) Die Fahrverbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für

                     
 

1.    Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie Z 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind,

 

2.    Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten,

 

3.    Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014,

 

4.    historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

§§ 10 und  14 Abs. 1 IG-L ermächtigen den Landeshauptmann auf Grundlage eines Programms gemäß § 9 a IG-L u.a. für Kraftfahrzeuge im Sinne des KFG, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen, Geschwindigkeits­beschränkungen und zeitlich und räumliche Beschränkungen des Verkehrs, anzuordnen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorrübergehende Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen, sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen.

 

Dem „Programm nach § 9 a IG-L für die vorsorgliche Verringerung von Luftschadstoffen (bezogen auf Stickstoffdioxid) im autobahnnahen Raum zwischen Linz und Enns“ (erstellt vom Umweltbundesamt im Auftrag des Landes Oberösterreich), ist zu entnehmen, dass von NO2 Grenzwertüberschreitungen entlang der A1 im Bereich Enns ein etwa 100-150 Meter breiter Geländestreifen beiderseits der Autobahn betroffen ist. In diesem Gebiet gibt es einige Siedlungen, Einzelhäuser und Bauernhöfe; insgesamt sind etwa 20 Wohngebäude betroffen. Vorliegende Studien zeigen, dass beim Schadstoff NO2 als Hauptverursacher die NOX Emissionen aus dem Straßenverkehr anzusehen sind. Um die NO2 Belastung zu reduzieren, sind daher vor allem Maßnahmen beim Straßenverkehr notwendig. Als geprüfte Maßnahme finden sich im Programm auch Fahrverbote für LKWs bestimmter Schadstoffkategorien (Verbot niedriger Eurostufen), welchen ein erhebliches Reduktionspotential attestiert wird. Grenzwertüberschreitungen beim Parameter NO2 an der Messstelle E-K werden zudem – wie in der Beschwerde auch festgehalten – im „Jahresbericht 2013 der Luftgüteüberwachung in Oberösterreich“ dokumentiert.

 

Diesen gesetzlichen Grundlagen folgend wurde mit Verordnung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich, ein emissionsabhängiges Fahrverbot für Lastkraft­fahrzeuge für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet (LGBl.
Nr. 2/2015). Sofern von der Antragstellerin verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen diese Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vorgebracht werden, werden diesen Ausführungen die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, Zl. B251/03 ua. und
2. Dezember 2004, Zl. B 1612/03 entgegengehalten (der VfGH äußerte keine Bedenken gegen eine Verordnung betreffend ein Nachtfahrverbot für schwere LKWs auf der Inntalautobahn zur Verringerung der Immissionen und zur Verbesserung der Luftqualität nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft und sah keinen Verstoß gegen das Gebot der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechts und des Gleichheitssatzes; keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Luftreinhalte-Rahmenrichtlinie; keine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit). Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich werden diesen Erkenntnissen folgend die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt, weshalb der Anregung auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nicht zu folgen war.

 

Zur beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Z. 4 IG-L ist – wie bereits zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt – festzustellen, dass die von der Antragstellerin in ihrem Antrag genannten Lkw aufgrund des zulässigen Gesamtgewichtes der Fahrzeugklasse N3 zuzuordnen sind. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen kann allerdings die beantragte Ausnahme nur für Fahrzeuge der Klassen N1 und N2 und darüber hinaus nur Unternehmen, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, bewilligt werden. Insofern ist festzustellen, dass wesentliche Kriterien des § 14 Abs. 2 Z. 4 IG-L nachweislich nicht erfüllt sind, weshalb im Sinne des § 14 Abs. 3 letzter Satz IG‑L die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen ist. Festzustellen ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dem Grunde nach von der Antragstellerin auch nicht behauptet wird, weshalb bereits von der belangten Behörde zu Recht der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgewiesen wurde.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. Februar 2016, Zl.: E 1497/2015-15