LVwG-800120/14/Kl/AK

Linz, 21.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn H P, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Jänner 2015, GZ: VerkGe96-24-1-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güter-beförderungsgesetz 1995 - GütbefG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. April 2015

 

zu Recht  e r k a n n t : 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen und der Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Absatz nach der Wortfolge „strafrechtlich Verantwortlicher“ die Wortfolge „,nämlich handelsrechtlicher Geschäftsführer,“ einzufügen ist.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 290,60 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
14. Jänner 2015, GZ: VerkGe96-24-1-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art. 3 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs verhängt, weil am 3. September 2014 um 10.30 Uhr von Beamten des Zollamtes Linz Wels im Gemeindegebiet von Braunau am Inn beim Grenzübergang im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass Herr P K, geb. x, wohnhaft x, D, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (x) für das Güterbeförderungsunternehmen x C-L GmbH, x, D x, am 3. September 2014 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Aluminium) über die Grenze durchgeführt hat und im Rahmen dieses Gütertransportes auf der Fahrt von Österreich (Braunau am Inn) nach Deutsch­land war und die x C-L GmbH als Unternehmerin nicht dafür gesorgt hat, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der Nr. x mitgeführt wurde. Als strafrechtlich Verantwortlicher und gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der x C-L GmbH ist der Beschuldigte für diese Verwaltungs-übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

2. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fahrer bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn rechtskräftig bestraft worden sei. Der Fahrer habe schon drei Tage vor der tatrelevanten Kon­trolle eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz der Firma x C-L GmbH ausgehändigt bekommen und sei ausdrücklich über die Pflicht zum Mitführen im Fahrzeug belehrt worden. Bei Rückstellung des Fahrzeuges seien auch die am 1. September 2014 übergebenen Unterlagen, insbesondere die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, in der Speditionsleitung abgegeben worden. Die erforderlichen Unterlagen seien ihm unmittelbar vor Antritt der Fahrt ausgehändigt worden und hätten sich bei Rückstellung des Fahrzeuges vollständig im Fahrzeug befunden. Der Tatbestand des Nichtmitführens sei daher nicht erfüllt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass die behauptete schriftliche Stellungnahme vom
30. Dezember 2014 nicht bei der Behörde eingelangt festgestellt werden konnte.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2015, zu welcher der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Die Behörde hat sich entschuldigt. Der Beschwerdeführer ist ohne Rechtsvertretung zur Verhandlung erschienen und erklärte, in der Verhandlung nach seinem Willen unvertreten zu sein. Weiters wurden die Zeugen A U vom Zollamt Linz Wels sowie R W von der Firma x C-L GmbH geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge P K hat sich zur mündlichen Verhandlung wegen Krankheit entschuldigt. Von einer weiteren Ladung und Einvernahme wurde von allen Parteien Abstand genommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Am 3. September 2014 gegen 10.30 Uhr wurde von Beamten des Zollamtes Linz Wels im Gemeindegebiet von Braunau am Inn beim Grenzübergang im Zuge einer Kontrolle ein grenzüberschreitender Gütertransport der Firma x C-L GmbH mit Sitz in F auf der Fahrt von Österreich nach Deutschland festgestellt. Lenker war P K. Es wurde ein Sattelzugfahrzeug mit rumänischem Kennzeichen sowie einem Anhänger mit deutschem Kennzeichen gelenkt. Über Aufforderung und Verlangen der Beamten wurde vom Lenker lediglich eine rumänische Gemeinschaftslizenz vorgewiesen. Die Abschrift einer deutschen Gemeinschaftslizenz konnte nicht vorgewiesen und ausgehändigt werden. Nach den Angaben des Lenkers war dieser bei der Firma x C-L GmbH beschäftigt und ist für diese Firma der Gütertransport durchgeführt worden. Es handelt sich um ein Mietfahrzeug. Ein Mietvertrag sowie auch ein Beschäftigungsvertrag bzw. ein Dienstzettel wurden ebenfalls vom Lenker nicht mitgeführt. Aus dem CMR-Frachtbrief gehen als Absender die x x GmbH aus R sowie ein Empfänger in T hervor. Als Frachtführer ist die S R GmbH sowie als nachfolgender Frachtführer die x G F A GmbH angeführt. Die Firma x C-L GmbH ist im Frachtbrief nicht angeführt. Trotz Kontaktaufnahme mit der Firma durch den Lenker konnten die erforderlichen Papiere im Fahrzeug nicht gefunden werden. Der Lenker gab an, dass er nur als Urlaubsvertretung unterwegs sei, ansonsten immer mit deutschen Fahrzeugen bzw. in Deutschland zugelassenen LKWs fahre.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x C-L GmbH mit Sitz in F. Die Firma verfügt über 25 Abschriften einer EU-Gemeinschaftslizenz. Das Unternehmen hat 15 eigene LKWs, ansonsten werden Mietfahrzeuge gefahren. Sehr oft werden rumänische Fahrzeuge angemietet bzw. fahren rumänische Partner als Subunternehmer. Die Fahrer werden zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitsvertrag auch über die Pflichten unterwiesen. Es handelt sich um eine schriftliche Unterweisung und wird diese auch durch Unterschrift des Lenkers bestätigt. Darauffolgend werden die Lenker bei entsprechenden gesetzlichen Änderungen jeweils darauf hingewiesen. Der Lenker bekam am vorausgegangenen Freitag vom Abteilungsleiter R W die Instruktion, sein Fahrzeug beim Fuhrpark der Firma abzustellen und ein dort bereitgestelltes Fahrzeug am Montag im Fuhrpark zu übernehmen. Die dafür erforderlichen Papiere werden in seinem für ihn bereitgehaltenen und zugänglichen Fach hinterlegt. Der Lenker ist auch unterwiesen, die entsprechen­den Papiere abzuholen und mitzunehmen sowie auch das Fahrzeug und die erforderlichen Papiere zu kontrollieren. Der Fahrer hat dann vor Bürobeginn am Montag, 1. September 2014 das Fahrzeug übernommen, jedoch offensichtlich vergessen, die Papiere aus seinem Fach abzuholen. Es wurde in weiterer Folge vom Abteilungsleiter bzw. vom Büro festgestellt, dass die deutsche Gemein­schaftslizenz sowie der Mietvertrag und Beschäftigungsvertrag noch im Fach unter den Papieren der laufenden Woche gelegen sind. Es wurde daher die Abschrift der deutschen Gemeinschaftslizenz am 3. September 2014 vom Lenker nicht mitgeführt. Da die Lenker die Fahrzeuge außerhalb der Bürozeiten über­nehmen und die nötigen Papiere im jeweiligen Fach bereitgehalten werden, werden sie zu Fahrtantritt selber nicht vom Beschwerdeführer oder einem Abteilungsleiter kontrolliert. Vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt noch niemand in der Firma anwesend. Einmal im Monat kommt der Lenker mit der Fahrzeug­mappe und wird diese Fahrzeugmappe vom Beschwerdeführer oder Herrn W durchkontrolliert, ob alle Papiere vorhanden sind.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Anzeige und beigeschlossenen Unter­lagen sowie auch insbesondere der Aussagen der einvernommenen Zeugen erwiesen. Die Zeugen verwickelten sich in keine Widersprüche und bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Zweifel. Darüber hinaus werden die Angaben auch großteils vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Sachverhalt ist daher erwiesen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nach­weise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförde­rung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z 8 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland ver­letzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesland erfolgte.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerde­führer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x C-L GmbH und somit als Unternehmer nicht Sorge getragen hat, dass der Lenker K am 3. September 2014 beim grenzüberschreitenden Gütertransport von Österreich nach Deutschland mit dem verwendeten rumänischen Sattelzugfahrzeug eine beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz, welche für die x C-L GmbH ausgestellt ist, mitgeführt hat. Dass er lediglich eine rumänische Gemeinschaftslizenz mitgeführt hatte, ist unerheblich, da der Transport von dem deutschen Unternehmen x C-L GmbH durchgeführt wurde. Der Lenker hat nach übereinstimmenden Aussagen das Fahrzeug bereits am 1. September 2014 übernommen, wobei er diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt hatte, den Fahrtauftrag telefonisch bzw. per SMS vom Abteilungsleiter R W erhielt. Wenn auch glaubwürdig dargelegt wurde, dass die erforderlichen Papiere, wie auch die deutsche Gemeinschaftslizenz, in dem für den Lenker zugänglichen Fach vom Büro bereitgehalten wurden, so ist im Beweisverfahren nur die Bereithaltung erwiesen, nicht jedoch, dass der Lenker die Papiere tatsächlich ausgehändigt bekommen und in das Fahrzeug mitgenommen hat. Vielmehr wurde die deutsche Gemeinschaftslizenz nach der Kontrolle noch im Fach in der Firma vorgefunden und wurde tatsächlich nicht mitgeführt. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt und hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.

 

5.3. Wenn der Beschwerdeführer ein Verschulden bestreitet, indem er sich auf eine ausreichende Schulung und Unterweisung der Lenker stützt und im Übrigen auch darauf hinweist, dass die erforderlichen Fahrzeugpapiere zur Verfügung gestellt und für den Fahrer bereitgehalten wurden, so kann dieses Vorbringen den Beschuldigten nicht entlasten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwal­tungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Eine solche Entlastung ist dem Beschuldigten mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Die von ihm ins Treffen geführten Unterweisungen bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sowie weitere Information bei Änderungen können den Beschuldigten nicht entlasten. Auch, dass die Papiere zwar im Fach aufgelegt und bereitgehalten wurden und für den Lenker zugänglich sind, reicht für eine Entlastung nicht aus. Vielmehr hat der Beschwerdeführer als Unternehmer, um den Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht zu entsprechen, auch die Einhaltung seiner Anweisungen zu kontrollieren. Dies insbesondere dadurch, dass die Lenker auf die Einhaltung der Vorschriften, nämlich auch hinsichtlich des Mitführens der erforderlichen Papiere, vom Beschwerdeführer kontrolliert werden. Es hätte daher zu einer Entlastung des Beschwerdeführers als Güterbeförderungsunter­nehmer, um ihn von seiner Verantwortung zu befreien, eines Nachweises bedurft, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Ver­hältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Er hätte darzulegen gehabt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen Verstoß zu vermeiden. Die bloße Erteilung von Wei­sungen, die Schulung und Unterweisungen reichen nicht aus, vielmehr ist auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen entschei­dend. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise sowie von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenom­men wurden. Die durchgeführten Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2004/03/0050-5 mit weiteren Judikaturnach­weisen). Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass zu dem Zeitpunkt, zu welchem das Fahrzeug im Fuhrpark übernom­men wird und die beauftragte Fahrt begonnen wird, weder der Beschwerdeführer noch der Abteilungsleiter noch sonst jemand im Betrieb anwesend ist. Es kann daher auch unmittelbar vor Fahrtantritt keine Kontrolle der Papiere stattfinden.

Es ist daher eine Entlastung nicht gelungen und auch vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem geschätzten monat­lichen Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, einem Vermögen von 50.000 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Sie hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG verhängt.

Auch in der Beschwerde wurden keine geänderten Umstände für die Strafbemes­sung geltend gemacht und traten auch solche im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es war daher die verhängte Geldstrafe, nämlich Mindeststrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, zu bestätigen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war hingegen nicht gerechtfertigt, weil ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen war und daher eine Voraussetzung für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben war. Auch war nicht geringfügiges Verschulden festzustellen, weil das Verhalten des Beschul­digten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht mit Verfahrenseinstellung oder Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorzugehen.

 

6. Die Spruchkorrektur, nämlich Ergänzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und kann jederzeit eine diesbezügliche Berichtigung im Spruch vorgenommen werden.

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdever­fahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt