LVwG-850225/10/HW

Linz, 15.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr.  Wiesinger über den Vorlageantrag der D. R. GmbH, x, x, vertreten durch die B. G. Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen die Beschwerde­vorentscheidung des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom
27. Oktober 2014 betreffend die Feststellung der Umlagenpflicht gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG), über die Beschwerde der D. R. GmbH vom 15. September 2014 gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 3. September 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten der Wirtschafts­kammer Oberösterreich vom 27. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch bei Berechtigung Nr. 3 anstatt der Wortfolge „Standort: x, x (ruhend)“ wie folgt lautet: „Standort: x, x (ruhend)“.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2014 wurde über Antrag der D. R. GmbH (in der Folge kurz auch „Bf“ genannt) festgestellt, dass die Bf über die Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes mit dem Standort x, x, und weiteren Betriebsstätten in x verfüge und dadurch die Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Oberösterreich der Holzindustrie bestehe. Weiters erfolgte „auf Basis des Beschlusses der Fachgruppentagung der Holzindustrie vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der ‚Oberösterreichischen Wirtschaft‘ vom 21. Dezember 2012“ die Vorschreibung der Grundumlage „für das Jahr 2014“ in der Höhe von € 295.294,29. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe eines Vorbringens der Bf zusammengefasst im Wesentlichen aus, gemäß § 2 Abs. 1 WKG seien Mitglieder der Wirtschaftskammern und ihrer Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Die Bf übe gemäß den Unterlagen der Wirtschafts­kammer Oberösterreich die Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes am Standort x, x, mit weiteren Betriebsstätten in x aus. Aufgrund ihrer Gewerbeberechtigungen sei die Mitgliedschaft der Bf gemäß § 2 Abs. 5 WKG sowohl bei der Fachgruppe Oberösterreich der Holzindustrie (Berufszweig der Sägewerksunternehmungen) als auch beim Fachverband der Holzindustrie, verbunden mit der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich und der Wirtschaftskammer Österreich, gegeben. Für die Vorschreibung der Grundumlage seien der Beschluss des Fachverbandsausschusses der Holzindustrie vom 16. Juni 2011 über die einheitliche Bemessungsgrundlage gemäß § 123 Abs. 11 WKG und der Beschluss der Fachgruppentagung der Holzindustrie Oberösterreich vom 7. Oktober 2011 über die Festlegung der Höhe der Grundumlage maßgeblich. Die Grundumlage a betrage 2,8 Promille der kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehalts­summe des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres, wobei die Mindestgrundumlage a € 66,-- (für ruhende Mitgliedschaften € 33,--) betrage. Die Grundumlage b (Sonderumlage Holzinformation) betrage € 0,30 je Festmeter Rundholzeinschnitt des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres. Die Mindestgrundumlage b betrage € 44,-- (jedoch nicht für ruhende Mitglied­schaften). Die für die Fachgruppe Holzindustrie Oberösterreich für 2014 vorgenommene Vorschreibung der Grundumlage 2014 in der Höhe von € 295.294,29 entspreche diesen Beschlüssen. Hinsichtlich der Grundumlagen für das Jahr 2013 liege aufgrund des Bescheides vom 1. Oktober 2013 bereits eine bescheidmäßige Feststellung vor. Dieser Bescheid sei Gegenstand des Verfahrens LVwG-850090/5/HW/BU des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wes­halb Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht 2013 nicht mehr neuerlich zum Inhalt eines Feststellungsverfahrens nach § 128 WKG gemacht werden könnten. Zum Vorhalt der Bf, die Grundumlagenbemessung für 2014 würde nicht den Gebarungsgrundsätzen des WKG entsprechen, werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2011, 2009/04/0170, verwiesen, mit dem die Zulässigkeit genau der gegenständlichen Beschlusslage bestätigt werde. Zuvor habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/04/0165, dargelegt, dass keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der von der Bf bekämpften Umlagebeschlüsse bestünden und nicht davon auszugehen sei, dass diese Beschlüsse gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Unter Berufung auf Verfassungsgerichtshof 20.06.2007, B 485/07, habe der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpft. Diese Sichtweise habe der Verwaltungsgerichtshof kürzlich in seinem Erkenntnis vom
25. März 2014, 2013/04/0091, bestätigt. Die belangte Behörde habe keine Möglichkeit, die inhaltliche Rechtmäßigkeit der vom Fachverband gefassten Beschlüsse einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, vielmehr sei sie als angerufenes Organ selbst an diese Beschlüsse, die in rechtlicher Hinsicht als Verordnungen generelle Gültigkeit erlangt hätten, gebunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 15. September 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass „für das Jahr 2014 (inklusive dem Jahr 2013)“ lediglich eine Grundumlagenpflicht in Höhe von € 13.178,91 bestehe, in eventu wurde die Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt. Nachdem der angefochtene Bescheid nur auf den ersten Blick die Grundumlage 2014 behandle, tatsächlich aber auch die Grundumlage für das Jahr 2013 inkludiere, sehe sich die Bf verpflichtet, auch die rechtswidrigen Teile der Grundumlage 2013 neuerlich zu bekämpfen. Die belangte Behörde könne sich nicht darauf berufen, dass Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht 2013 (im Lichte des anhängigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) nicht mehr neuerlich zum Inhalt eines Feststellungsverfahrens gemäß § 128 WKG gemacht werden können. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft. Der der Bf vorgeschriebene Betrag von € 295.294,29 beinhalte die Grundumlagen für die Jahre 2013 und 2014.  Die Verlautbarung der Grundumlagen 2014 sei in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom
13. Dezember 2013 erfolgt, worauf im angefochtenen Bescheid aber nicht Bezug genommen werde. Im Weiteren bringt die Bf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Verordnungen vor. Die inhaltlichen Bedenken würden sich gegen den Bescheid richten, soweit er eine Zahlungspflicht für folgende Grundumlagen(-teile) feststelle: Für das Jahr 2014 für jenen Teil der insgesamt vorgeschriebenen Grundumlage a für den Standort x, x (€ 10.365,09), der € 5.922,91 (das entspreche 1,6 Promille der BLGS) übersteige, sowie für den Beitrag Holzinformation in der Höhe von € 138.000,--, weiters für das Jahr 2013 für jenen Teil der insgesamt vorgeschriebenen Grundumlage a für den Standort x, x (€ 11.673,20), der den Betrag von € 7.000,-- laut Vorschlag der Bf vom 24. Juni 2013 übersteige, sowie für den Beitrag Holzinformation in der Höhe von € 135.000,--. Insgesamt beziehe sich dieser Beschwerdepunkt auf eine überhöhte Vorschreibung der Grundumlage für die Jahre 2013 und 2014 in der Höhe von € 282.115,38. Die Grundumlagenbeträge würden aus mehreren Gründen gegen die §§ 121 ff WKG verstoßen. Der Berufszweig der Sägeindustrie werde im Vergleich zu den anderen Berufszweigen im Fachverband Holzindustrie in Bezug auf die Grundumlagen a und b diskriminiert. Der Fachgruppenanteil (Landesebene) an der Grundumlage a betrage beim Berufszweig der Sägeindustrie 1,2 Promille der BLGS, bei den anderen Mitgliedern der Fachgruppe hingegen lediglich 0,12 Promille der BLGS. Für diese Diskriminierung fehle jedwede sachliche Rechtfertigung. Die holzver­arbeitende Industrie (HVI) habe keine wesentlich höhere Lohntangente als die Sägeindustrie, unabhängig davon sei die Umlagen-Mehr-Belastung der HVI aufgrund der Berechnungsgrundlage minimal. Auch das Bedarfsdeckungsprinzip werde nicht eingehalten. Die der HVI vorgeschriebene Grundumlage b (1,29 Promille der BLGS) fließe in das Budget der WK-Organisation und werde dort für Aktionen im direkten Interesse der HVI verwendet (schwerpunktmäßig für Forschung, Ausbildung und Normung). Die bei der Sägeindustrie eingehobene Grundumlage b fließe hingegen zweckgewidmet 1:1 an die Plattform Forst-Holz-Papier (FHP) und komme allen Gliedern der Wertschöpfungskette Holz zugute. Die aus der Grundumlage b für die Sägeindustrie lukrierten Mittel würden zur Gänze an eine Plattform (FHP) außerhalb der Wirtschaftskammerorganisation fließen. Die Grundumlage b der Sägeindustrie widerspreche damit dem Bedarfs­deckungsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß den §§ 121, 123 und 131 WKG. Die Grundumlage b der Sägeindustrie fließe seit dem Jahr 2005 zur Gänze in das Budget der Kooperationsplattform FHP und sei für FHP zweckgewidmet. FHP sei ein Zusammenschluss der Forstwirtschaft, Holz- und Papierindustrie mit dem Ziel, die Bedeutung der gesamten Wertschöpfungskette Holz in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken sowie Rahmenbedingungen für die branchenübergreifende Zusammenarbeit zu gestalten. Die Mitglieder von FHP kämen aus dem Kreis der Teilorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landeskammern (Fachverband Holzindustrie, Fachverband der Papierindustrie, Bundesgremium des Holz- und Baustoffhandel, Bundes­innung Holzbau) und von wirtschaftskammerfremden Organisationen (Landwirt­schaftskammer Österreich, Waldverband Österreich, Land- & Forst-Betriebe Österreich, Austropapier - Vereinigung der Österreichischen Papierindustrie, Österreichischer Forstunternehmerverband e.V.). FHP stehe außerhalb der Wirtschaftskammerorganisation und werde nicht durch das WKG geregelt. Umso bemerkenswerter sei, dass der Fachverband Holzindustrie (bzw. die dazu­gehörigen Fachgruppen auf Landesebene) den auf den Fachverband Holzindustrie entfallenden FHP-Beitrag zweckgewidmet im Wege der Grundumlage b bei der Teilbranche Säge einhebe und dann 1:1 an FHP (bzw. ihre Fachorganisationen wie insbesondere x) weiterleite. Diese Form der Finanzierung von FHP bzw. der Aufbringung des vom Fachverband Holzindustrie zu entrichtenden FHP-Beitrages durch den Fachverband Holzindustrie widerspreche den §§ 121, 123 und 131 WKG. Aus einer Zusammenschau dieser Vorschriften ergebe sich, dass die Mitglieder des Fachverbandes Holzindustrie im Umlagenweg nur insofern in Anspruch genommen werden dürfen, als durch die Grundumlage die direkten Aufwendungen des Fachverbandes Holzindustrie bzw. der dazugehörigen Fachgruppen sowie die den Landeskammern entstehenden Kosten für die Interessenvertretung der in der Fachgruppe Holzindustrie zusammenge­schlos­senen Unternehmen abgedeckt werden. Die der Bf vorgeschriebene Grundumlage b für Sägewerksunternehmen solle aber gerade eine fachverbandsferne Organisation (FHP) finanzieren und deren Aufwendungen abdecken. Dies widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. Hinzu komme, dass die Höhe der Grundumlage je nach Bedarf und Verhältnismäßigkeit für jedes Jahr adjustiert werden müsse. Auch das sei in Bezug auf die Grundumlage b der Sägeindustrie nicht der Fall. Der den Sägewerksunternehmungen im Wege der Grundumlage b vorgeschriebene Beitrag für die Holzinformation sei daher durch die §§ 121 ff WKG nicht gedeckt und daher per se gesetzwidrig. Von den Aktivitäten der FHP würden alle ihre Mitglieder profitieren, innerhalb des Fachverbandes Holzindustrie unter anderem auch die Möbel- und Bauindustrie (Segment Holzbau, Platte). Diese Branchen würden aber vom Fachverband Holzindustrie (bzw. den Fachgruppen auf Landesebene) nicht zur Finanzierung allgemeiner FHP-Aktivitäten herangezogen und - wenn überhaupt - lediglich freiwillige Beiträge zur Durchführung von besonderen, auf diese Branchen ausgerichteten Aktionen leisten. Die Aktivitäten von FHP würden unbestreitbar auch den Sägewerks­unternehmungen dienen, allerdings überwiegend nur indirekt dadurch, dass die allgemeinen Holzmarketingmaßnahmen von FHP einen höheren Holzverbrauch „promoten“ würden. Dieser indirekte Effekt käme der heimischen Sägeindustrie partiell zugute (höherer Holzverbrauch, höheres Einschnittvolumen), sofern der heimische Forst Rundholz liefert und das Schnittholz aus inländischer Produktion kommt. Bei importiertem Schnittholz falle dieser positive Nutzen für die heimische Sägeindustrie weg. Schlimmer noch, die Grundumlage b werde für importiertes Schnittholz nicht eingehoben, sodass die ausländischen Schnitt­holzlieferanten als Trittbrettfahrer von den FHP-Aktivitäten profitieren könnten, ohne dass sie sich an der Mittelaufbringung beteiligen müssten. Die heimischen Unternehmen (allen voran die österreichische Sägeindustrie) würden auf diesem Weg gleichermaßen ihre eigene Konkurrenz unterstützen und seien durch die „Holzbeiträge“ weniger konkurrenzfähig. Der verbleibende indirekte Nutzen der heimischen Sägeindustrie aus den Aktivitäten von FHP sei aber nicht größer als der Vorteil aller anderen Glieder in der Wertschöpfungskette Holz, die ebenfalls von FHP insbesondere im Rahmen des allgemeinen Marketings x profitieren würden. Das Finanzierungssystem von Verbindlichkeit (für die Sägeindustrie über die Grundumlage b) und Freiwilligkeit (für die anderen Mitglieder des Fachverbandes Holzindustrie und der anderen Mitglieder von FHP) habe zur Folge, dass die Sägeindustrie nicht nur den eigenen Bedarf zur Gänze, sondern auch den Bedarf der anderen Mitglieder des Fachverbandes Holzindustrie bzw. der Wertschöpfungskette Holz (ganz oder teilweise, je nach Ausmaß der freiwilligen Beitragsleistung dieser Branchen und der Mittelverwendung) zu decken habe. Diese unterschiedliche Behandlung sei objektiv nicht zu recht­fertigen und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz bzw. dem Verhältnis­mäßigkeitsgrundsatz gemäß § 131 WKG. Diese Finanzierungsform könne auch nicht durch einen Verweis auf ein diffuses „Flaschenhalsprinzip“ gerechtfertigt werden. Damit meine man eine Finanzierung - großer Teile - des FHP-Budgets durch eine „Anzapfung“ am Flaschenhals (das seien die Sägewerks­unter­nehmen), die wiederum diese finanzielle Last auf die nachfolgenden Glieder der Wertschöpfungskette Holz teilweise abwälzen können/sollen. Dieses Finan­zierungskonzept habe seinen Ursprung in den Aktivitäten von x, die anfänglich von der Forstwirtschaft und der Sägeindustrie kontrolliert worden seien. Der Einfluss der Sägeindustrie sei in weiterer Folge mehrfach abge­schwächt worden, zunächst durch Zusammenlegung des Fachverbandes der Sägeunternehmen mit dem Fachverband der Holzwirtschaft (Bildung eines einzigen Fachverbandes Holzindustrie) und in weiterer Folge durch die Bildung der Plattform FHP. Diese habe dazu geführt, dass die Tradition der Mittel­einhebung samt der x-Aktivitäten fortgeführt, allerdings zulasten der Sägeunternehmen verschärft worden sei (z.B. Verbreiterung der Marketing­aktivitäten von FHP und damit verhältnismäßig geringerer Nutzen für die Sägeindustrie). Mit der Bildung der FHP im Jahr 2005 sei die asymmetrische Lastenverteilung des Flaschenhalsprinzips in Annex 2 der Geschäftsordnung ausdrücklich festgeschrieben worden. Die genauen Hintergründe und Über­legungen zu dieser Einhebungsmethodik seien der Bf nicht bekannt. Das Flaschen­halsprinzip verstoße - unabhängig davon, dass damit eine wirtschafts­kammerfremde Organisation finanziert werde - gegen § 131 WKG. Es sei nicht verhältnismäßig, eine Teilbranche des Fachverbandes Holzindustrie (Säge) mit einer Grundumlage in einer enormen Höhe zu belasten, um damit Aufwendungen abzudecken, die von anderen Teilbranchen des Fachverbandes Holzindustrie, aber auch von außerhalb des Fachverbandes Holzindustrie stehenden Organisationen verursacht werden bzw. womit Aktionen finanziert werden, die überwiegend einer anderen Branche als der finanzierenden Gruppe der Sägeunternehmen zugutekommen. Derzeit würden die Sägewerksunterneh­mungen ca. 50 % der Beiträge an FHP leisten, ohne dass dieser Branche ein Vorteil durch die Tätigkeit von FHP in vergleichbarer Höhe gegenüberstünde. Die Mittelaufbringung erfolge außerhalb der Sägeindustrie nur auf freiwilliger Basis, sodass die budgetierten Einnahmen von FHP aus diesem Titel keinesfalls gesichert seien. Hinzu komme, dass die Mittelverwendung kaum den einzelnen Branchen zugeordnet werden könne  (Aktivitäten von FHP im Bereich x kämen der gesamten Wertschöpfungskette Holz zugute). Die Branche der Sägeunternehmen könne die finanzielle Belastung durch die Grundumlage b seit Jahren nicht ansatzweise auf die nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette abwälzen. Darauf komme es aber bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des „Flaschenhalsprinzips“ ohnehin nicht an, würden doch ganz wesentliche Voraussetzungen, damit dieses System funktionieren könnte, fehlen: Es müsste vorab ein Schlüssel entwickelt werden, welchen Prozentsatz der Grundumlage b welche Stufe der Wertschöpfungskette Holz zu bezahlen hat und die Säge­unternehmen müssten quasi-behördliche Kompetenzen erhalten und diese Beiträge bei den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette Holz zwangsweise eintreiben können. Die Sägeunternehmen wären damit eine Art Monitoring- und Abwicklungsstelle, was jedoch mit den Grundsätzen des österreichischen Verfassungsrechtes und des WKG nicht vereinbar sei. Aber auch unabhängig davon könne eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 131 WKG entsprechende Zuordnung zu den einzelnen Gliedern der Wertschöpfungs­kette Holz nicht in allgemeiner Form und von Vornherein in fairer, angemessener Weise organisiert werden. Dies sei schlicht unmöglich, zu komplex seien die Abläufe und Entwicklungen in der Wertschöpfungskette Holz. Das derzeitige Finanzierungsmodell führe dazu, dass die anderen Mitglieder von FHP, insbesondere aber auch die anderen Teilbranchen im Fachverband Holzindustrie keine bzw. keine angemessenen Beiträge zum FHP-Budget leisten. Dagegen bestehe auch keine Handhabe, basiere FHP doch auf freiwilligen Leistungen der Mitglieder. Lediglich die Beiträge des Fachverbandes Holzindustrie würden über die Grundumlage b von den Sägeunternehmen zwangsweise eingehoben. Dies führe eben dazu, dass die Sägeindustrie nicht nur den eigenen Bedarf, sondern auch den Bedarf der anderen Mitglieder der Wertschöpfungskette Holz im Wege der Grundumlage b  abdecken müsse. Das ganze System sei in dieser Form nicht haltbar. Innerhalb der FHP-Organisation habe man dieses „Sonderopfer“ der Sägeindustrie zwar bereits erkannt, der Fachverband Holzindustrie habe aber bis dato nicht darauf reagiert (z.B. durch eine Begünstigung der Exporte und einer Einbeziehung der Schnittholzimporte sowie anderer Mitgliedsbranchen des Fachverbandes Holzindustrie). Allfällige künftige Reformüberlegungen des Finanzierungssystems könnten aus rechtlicher Sicht aber ohnehin keine Rolle spielen und müssten außer Betracht bleiben.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Oktober 2014 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge und stellte in Abänderung des angefochtenen Bescheides fest, dass für die Bf aufgrund der nachfolgend angeführten Berechtigungen und der damit verbundenen sowie gleichfalls angeführten Fachgruppenmitgliedschaft eine Zahlungsverpflichtung von insge­samt € 148.493,09 als Grundumlage 2014 zu Recht bestehe.

 

 

 

 

Berechtigung Nr. 1:

Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes

Standort: x, x

Gewerbebehörde: BH Linz-Land

Ausstellungsdatum: 09.02.1978, Registerzahl: x

Fachgruppenmitgliedschaft: Holzindustrie

Grundumlage 2014: € 10.365,09

Grundumlage Beitrag Holzinformation im Bereich Oberösterreich für 2014:

€ 138.000,--

 

Berechtigung Nr. 2:

Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes

Standort: x, x

Gewerbebehörde: BH Gmunden

Ausstellungsdatum: 02.12.2005, Registerzahl: x

Fachgruppenmitgliedschaft: Holzindustrie

Grundumlage 2014: € 66,-- (Sägeindustrie)

Grundumlage 2014: € 29,-- (holzverarbeitende Industrie)

 

Berechtigung Nr. 3:

Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes

Standort: x, x (ruhend)

Gewerbebehörde: BH Gmunden

Ausstellungsdatum: 02.12.2005

Fachgruppenmitgliedschaft: Holzindustrie

Grundumlage 2014: € 33,--

 

Im Übrigen bleibe der angefochtene Bescheid aufrecht und werde zum Inhalt der Beschwerdevorentscheidung. Als Rechtsgrundlagen werden von der belangten Behörde § 14 VwGVG sowie die §§ 123, 128 WKG in Verbindung mit dem Beschluss der Fachgruppentagung der Holzindustrie Oberösterreich vom
7. Oktober 2011, „verlautbart in der Wirtschaft vom 13. Dezember 2013“ angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mit Bescheid vom 3. September 2014 vorgeschriebene Grundumlage in der Höhe von € 295.294,29 sowohl die Grundumlage für das Jahr 2013 als auch jene für das Jahr 2014 beinhalte. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
3. September 2014 seien sowohl die Grundumlagen für 2014 als auch jene für 2013 fällig und offen gewesen. Der Betrag von € 295.294,29 setze sich daher zum einen aus den Grundumlagen für 2013 in Höhe von € 146.801,20 und zum anderen aus jenen für 2014 in Höhe von € 148.493,09 zusammen. Da die Grundumlagen für 2013 in Höhe von € 146.801,20 mit Bescheid der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 1. Oktober 2013 festgestellt worden seien und darüber mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. September 2014, GZ: LVwG-850090/24/HW/IH, auch zugunsten der Wirtschaftskammer Oberösterreich entschieden worden sei bzw. die (gegenüber 2013 inhaltlich unveränderte) Verlautbarung der Grundumlagen für 2014 in der Oberösterreichischen Wirtschaft vom 13. Dezember 2013 erfolgt sei, sei der Bescheid vom 3. September 2014 spruchgemäß abzuändern gewesen.

 

I.4. Mit Vorlageantrag vom 4. November 2014 begehrte die Bf, ihre Beschwerde vom 15. September 2014 gegen den Bescheid vom 3. September 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte die Bf aus, dass mit der Beschwerdevorentscheidung ihrer Beschwerde nur in Teilen stattgegeben worden sei. Die Feststellung der Zahlungspflicht der Grundumlage 2014 sei weiterhin aufrecht, obwohl der zugrundeliegende Beschluss der Fachgruppentagung vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ am 13. Dezember 2013, gegen die §§ 121, 123 und 131 WKG und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoße.

 

 

II.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. November 2014 wurde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 8. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde unter anderem vom Geschäftsführer der Bf erklärt, dass diese über die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheinenden Berechtigungen verfüge, jedoch bei der ruhenden Berechtigung in x die angegebene Adresse falsch sei.

 

Mit E-Mail vom 16. Jänner 2015 teilte der Rechtsvertreter der Bf dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass hinsichtlich der Bemessungsgrund­lagen der Grundumlage 2014 die von der belangten Behörde herangezogenen Daten (für das Jahr 2013) sich mit den Daten decken würden, die die Bf an die Wirtschaftskammer Oberösterreich gemeldet habe.

 

II.2. Beweis wurde erhoben durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, durch Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde und in die von den Parteien gemachten Eingaben und vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in den Akt LVwG-850090-2014 des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich. Danach geht das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich (in Ergänzung zu den Punkten I.1. bis II.1.) von folgendem Sachverhalt aus:

 

II.3. Die Bf verfügt über die Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes am Standort x, x, eine Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware am Standort x, x, sowie über eine weitere (ruhende) Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobel­ware an einem Standort in x, Gemeinde x (jeweils Fachgruppenmitgliedschaft Holzindustrie). Im Jahr 2013 betrug die Brutto-Lohn- und Gehaltssumme beim Standort x, x, € 3.701.817,86. Für das Jahr 2013 wurde von der Bf für diesen Standort der erfolgte Rundholzeinschnitt von 460.000 Festmeter gegenüber der belangten Behörde bekanntgegeben.

 

II.4. Die Ausführungen betreffend das bisherige Verfahren (in den Punkten I.1. bis II.2.) ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Der unter Punkt II.3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen: Das Bestehen der Berechtigungen wurde in der angefochtenen Beschwerde­vorentscheidung festgestellt und es erklärte der Geschäftsführer der Bf in der mündlichen Verhandlung, dass die Bf über die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheinenden Berechtigungen verfüge. Lediglich betreffend die Adresse hinsichtlich der ruhenden Berechtigung gab es von Seiten der Bf Bedenken gegen die Angaben im angefochtenen Bescheid. Da - wie sich aus den E-Mails der Bf und der belangten Behörde ergibt - unstrittig und mit dem Gewerberegister übereinstimmend jedenfalls diese weitere Betriebsstätte in x, Gemeinde x, liegt, konnte dies so festgestellt werden. Die Brutto-Lohn- und Gehaltssumme beim Standort x, x, konnte durch einfache Rückrechnung aus der im angefochtenen Bescheid angenommenen Grundumlage festgestellt werden, wobei die Bf mit E-Mail vom 16. Jänner 2015 erklärte, dass diese Daten richtig seien. Hinsichtlich des Rundholzeinschnittes ergibt sich unter Zugrundelegung der Beträge aus dem angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde von 460.000 Festmeter ausgeht. Mit E-Mail vom 16. Jänner 2015 teilte die Bf mit, dass sich die von der belangten Behörde herangezogenen Daten (für das Jahr 2013) mit den Daten decken würden, die die Bf an die Wirtschaftskammer Oberösterreich gemeldet hat, und, dass ein Rundholzeinschnitt von 460.000 Festmeter gemeldet wurde. Diese Angaben konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Rechtsvorschriften (in der maßgeblichen Fassung):

 

§ 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):

 

„(1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

[...]

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätig­keiten im Sinne des Abs. 1 dient.“

 

§ 121 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):

 

„(1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.“

 

§ 123 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):

 

„(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.   zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2.   im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwandes der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwach­sen, ferner

3.   zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteiles an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteiles des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwandes gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachver­tretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagen­ordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehr­heit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachver­tretungen aufgrund eines Antrages der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrund­umlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fach­vertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.   ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnitt­liche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemes­sungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.   in einem festen Betrag,

3.   in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach
Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als € 6.500,-- beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie € 6.500,--, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchst­sätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als
31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.“

 

§ 127 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):

 

„(1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

[...]

(10) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“

 

§ 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):

 

„Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlage­pflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.“

 

§ 131 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):

 

„Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“

 

§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

 

„(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

 

§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

 

„(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerde­vorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Bf gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.   von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.   von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

 

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

 

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die ange­fochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

III.2. Da § 15 VwGVG ein Außer-Kraft-Treten der Beschwerdevorentscheidung nicht vorsieht, bildet aufgrund des Vorlageantrages der Bf im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom
27. Oktober 2014 den Beschwerdegegenstand (Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, § 15 K 2; Graben­warter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichts­barkeit4, 222; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der [allge­meinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [57f]).

 

III.3. Aus der Beschwerdevorentscheidung und insbesondere aus der Formu­lierung und dem Inhalt des Spruches der Beschwerdevorentscheidung („wird [...] der Bescheid [...] so abgeändert, dass er nunmehr lautet:“) geht hervor, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung inklusive der darin zitierten Rechts­grundlagen den Spruch des Bescheides vom 3. September 2014 zur Gänze ersetzt. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung beinhaltet sowohl die Fachgruppenmitgliedschaft als auch die Feststellung der Höhe der Grundumlage für das Jahr 2014. Es werden in der Beschwerdevorentscheidung auch die Rechts­grundlagen angeführt, sodass sich der Textteil in der Beschwerde­vorentscheidung, wonach im „Übrigen [...] der angefochtene Bescheid aufrecht [bleibt] und [...] Inhalt dieser Beschwerdevorentscheidung“ wird, allenfalls auf die Begründung des Bescheides vom 3. September 2014 beziehen kann. Jedenfalls hinsichtlich des Spruches bleibt für diese „im Übrigen“ erfolgte Verweisung kein Raum.

 

III.4. Den in der Beschwerde unter Punkt I. vorgebrachten Einwänden, der im Bescheid vom 3. September 2014 als Grundumlage für das Jahr 2014 vorgeschriebene Betrag enthalte auch die Grundumlage 2013 und die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Grundumlage 2014 anstatt auf die Verlautbarung in der Oberösterreichischen Wirtschaft vom 13. Dezember 2013 auf die Ausgabe vom 21. Dezember 2012 bezogen, wurde bereits durch die Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen: Die Beschwerdevor­ent­scheidung verweist auf die Verlautbarung in der Oberösterreichischen Wirtschaft vom 13. Dezember 2013 und der in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Betrag beinhaltet lediglich die Grundumlage für das Jahr 2014. In diesem Sinne führte die Bf im E-Mail vom 16. Jänner 2015 (hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen) auch aus, dass das gegenständliche Verfahren „nur die Grundumlagen 2014 betrifft“. Verfahrensgegenständlich ist damit nur mehr die Vorschreibung der in der Beschwerdevorentscheidung näher aufgeschlüsselten Grundumlage für das Jahr 2014 im Betrag von insgesamt € 148.493,09.

 

III.5. Der Beschwerde zufolge wird die darin enthaltene Grundumlage a für den Standort in E in Höhe von insgesamt € 10.365,09 von der Bf insofern bekämpft, als sie den Betrag von € 5.922,91  übersteigt. Der Beitrag für die Holzinformation (Grundumlage b) in Höhe von € 138.000,-- wird von der Bf zur Gänze bekämpft. Die diesbezüglich gegen die verfahrensgegenständliche Grund­umlage 2014 in der Beschwerde vom 15. September 2014 erhobenen Einwände betreffen die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des Grundumlagenbeschlusses, welcher als Verordnung zu qualifizieren ist (vgl. VfGH 10.10.1991,
V 220-223/90). Auch im Vorlageantrag wurde nur geltend gemacht, dass der der Grundumlage 2014 zugrundeliegende Beschluss der Fachgruppentagung gesetz- bzw. verfassungswidrig sei.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Beschwerdevorent­scheidung aufgrund des Vorlageantrages bzw. der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen (vgl. § 27 VwGVG). Es ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch aus den im Verfahren hervor­gekommenen Umständen keine Zweifel an der Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid festgestellten Mitgliedschaft (Fachgruppenmitgliedschaft Holzindustrie) der Bf, zumal auch der Geschäftsführer der Bf in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass die Bf über die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheinenden Berechtigungen verfüge (und nur bei der ruhenden Berechtigung in Altmünster die angegebene Adresse falsch sei). Die von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlagen bzw. die rechnerische Richtigkeit der Grundumlagenberechnung durch die belangte Behörde wurden weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag und auch nicht in der mündlichen Verhandlung bestritten, sondern es wurde vielmehr mit E-Mail vom 16. Jänner 2015 zur Bemessungsgrundlage für 2014 mitgeteilt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Daten sich mit den (von der Bf) gegenüber der Wirtschaftskammer Oberösterreich gemeldeten Daten decken würden. Schon angesichts der Umstände, dass von der belangten Behörde die von der Bf selbst gemeldeten Daten zur Berechnung des Ausmaßes der Grundumlage heran­gezogen wurden und, dass von der Bf weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag den von der belangten Behörde verwendeten Zahlen substantiiert entgegengetreten wurde, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesbezüglich (Bemessungsgrundlagen, rechnerische Richtigkeit) keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des Bescheides. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bemessungsgrundlagen von der belangten Behörde richtig angenommen und die Höhe der Grundumlagen unter Anwendung der in der Sonderbeilage der Oberösterreichischen Wirtschaft vom 13. Dezember 2013 verlautbarten Beschlusslage richtig berechnet wurden. Es wurden im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Bf keine Anträge zum Beweis einer allfälligen Unrichtigkeit der von der Behörde angenommenen (und von der Bf gemeldeten) Bemessungsgrundlagen gestellt. Da ein Abstellen auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens im Verfahren nach § 128 Abs. 1 WKG ohnedies nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2011/04/0032, 2010/04/0047), geht das Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich daher davon aus, dass die angefoch­tene Beschwerdevorentscheidung im Falle der Rechtmäßigkeit der in der Sonder­beilage der Oberösterreichischen Wirtschaft vom 13. Dezember 2013 verlaut­barten Beschlusslage rechtsrichtig ist.

 

III.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die von der Bf vorgebrachten Bedenken an der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der Grundumlagenbeschlusslage aus nachstehenden Gründen nicht:

 

In der Sonderbeilage der Oberösterreichischen Wirtschaft vom 13. Dezember 2013 wurde unter Verweis auf den Beschluss der Fachgruppentagung vom 7. Oktober 2011 verlautbart, dass für den Berufszweig der Sägewerksunternehmungen eine Grundumlage im Ausmaß von 2,80 Promille der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme (BLGS) zu zahlen ist (Grundumlage a; weiters ist eine Mindestgrundumlage von € 66,--, für ganzjährig ruhende Mitgliedschaften von € 33,--, vorgesehen). Darüber hinaus ist als Beitrag für die Holzinformation ein Betrag von € 0,30 je Festmeter Rundholzeinschnitt des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres (Mindestumlage: € 44,--) vorge­sehen (Grundumlage b). Die übrigen Berufszweige der Fachgruppe der Holzin­dustrie haben (abgesehen von der Mindestumlage von € 29,--, bei ganzjährig ruhenden Berechtigungen von € 14,50) eine Grundumlage in Höhe von
3,01 Promille der BLGS zu leisten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2011/04/0032, 2010/04/0047) sprach bereits aus, dass die Kombination von zwei Bemessungsgrundlagen, nämlich der BLGS einerseits und dem Rohstoffeinsatz (Rundholzjahreseinschnitt des Vorjahres) andererseits, zulässig ist.

 

Zum Vorbringen der Bf, wonach die Mittel der Grundumlage b an die Plattform Forst-Holz-Papier (FHP) fließen (bzw. für FHP zweckgewidmet sein) würden und dies einen Verstoß gegen die §§ 121 ff WKG darstelle, ist zunächst auszuführen, dass es sich auch bei einer derartigen Verwendung der Grundumlage b letztlich dennoch um „Aufwendungen“ von „Organisationen der gewerblichen Wirtschaft“ im Sinne des WKG handelt und insofern eine Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft vorliegt. Selbst wenn - wie die Bf vorbringt - Mittel der Grundumlage b im Ergebnis an eine fachverbandsferne Organisation zu deren Finanzierung weitergeleitet werden würden, so können doch auch bei einer solchen Verwendung (einer „Weiterleitung“ zur Finanzierung von Aktivitäten) einer Organisation der gewerblichen Wirtschaft letztlich Aufwendungen im Sinne des WKG erwachsen (zumal letztlich im Ergebnis von einem Fachverband Beiträge zur Finanzierung von Aktivitäten geleistet werden). Die Bf gesteht im Übrigen auch zu, dass Aktivitäten der Plattform FHP zumindest indirekt auch den Sägewerksunternehmungen dienen.

 

Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Bf bzw. den im Verfahren hervor­gekommenen Umständen ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich keine hinreichenden Bedenken hinsichtlich der Gesetz­mäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Grundumlagenbeschlusslage. Dass
- worauf die Bf in der Beschwerde zutreffend hinweist - in Bezug auf die Grund­um­lagen (a und b) zwischen dem Berufszweig der Sägewerksunternehmungen und anderen Berufszweigen des Fachverbandes differenziert wird, führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht zur Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der diesbezüglichen Grundumlagenbeschlüsse. Vielmehr kann eine differenzierte Behandlung durch Verschiedenheiten zwischen Säge­werks­unternehmungen und anderen Berufszweigen (z.B. hinsichtlich Rohstoff­einsatz, Anteil der Lohnkosten an den Gesamtkosten, Erforderlichkeit und Möglichkeit von [individuellen] Werbeaktivitäten etc.) sachlich gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wobei eine gesetzwidrige Diskriminierung durch die verfahrensgegenständlichen Grundumlagenbeschlüsse für das Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich nicht ersichtlich ist. Es ist diesbezüglich (bzw. hinsichtlich des Vorbringens der Bf) auch die Rechtsprechung des Verfassungs­gerichtshofes zu berücksichtigen, wonach keine Verfassungsvor­schrift verlange, dass die Bemessungsgrundlage bzw. die Vorschreibung eines Beitrages von der Art ihrer Verwendung oder davon abhänge, dass die Maßnahmen jedem einzelnen Betrieb entsprechend zugute kämen (vgl. die in VwGH 22.04.2009, 2007/04/0165, wiedergegebenen Ausführungen des VfGH im Beschluss vom
20.06.2007, B 485/07-7). Die verfahrensgegenständliche (durch die Grund­umlagen­beschlüsse geschaffene) Situation beschäftigte im Übrigen auch bereits mehrfach die Höchstgerichte und es haben auch jüngst weder der Verwal­tungsgerichtshof (17.06.2014, Ro 2014/04/0046) noch der Verfassungs­gerichtshof (vgl. den in VwGH 17.06.2014, Ro 2014/04/0046, zitierten Beschluss des VfGH vom  24.02.2014, B 1480/2013) in ihren jüngsten Entscheidungen (betreffend den  Grundumlagenbeschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Nieder­­­österreich vom 28. September 2012) eine Gleichheits- oder Gesetzwidrig­keit erkannt.

 

Die Grundumlage darf zwar nur in solcher Höhe festgesetzt werden, dass unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2011/04/0032, 2010/04/0047). Verfahrens­gegenständlich knüpft bei der Grundumlage b die Bemessungs­grundlage des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres an den Rohstoffeinsatz in diesem Bereich an, was seine Grundlage in § 123 WKG findet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz selbst vorsieht, dass die Bemessung der Umlage an die „Umsatzsumme“ oder den „Rohstoffeinsatz“ und nicht an den zu erwartenden Gewinn angeknüpft werden kann (vgl. hierzu auch bereits VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2011/04/0032, 2010/04/0047). Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2014, Ro 2014/04/0046 (betreffend den Grundumlagen­beschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom
28. September 2012), unter Verweis auf Verwaltungsgerichtshof 25.03.2014, 2013/04/0091, aus, dass mit dem zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sägeindustrie erstatteten Vorbringen ausgehend „von den Erwägungen der hg. Rechtsprechung [...] zur Zulässigkeit einer mehrfachen Kombination der Bemessungsgrundlage mit den Parametern ‚Umsatzsumme‘ und ‚Rohstoffeinsatz‘ und mit Verweis auf den im Erkenntnis des VfGH vom 7. März 1995,
VfSlg. 14.072/1995, angesprochenen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspiel­raum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation keine Aspekte aufgezeigt werden, die zu einer anderen Beurteilung führen würden“.
Auch im Erkenntnis vom 25. März 2014, 2013/04/0091, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Vorbringen, wonach „die negative wirtschaftliche Entwicklung in der Säge­industrie [...] bei der Festsetzung der Parameter für die Berechnung der Grundumlage 2012 berücksichtigt [hätte] werden müssen, um eine Diskrimi­nierung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Mitgliedern der Fachgruppe und Mitgliedern anderer Fachgruppen zu vermeiden“ aus, dass die Beschwerde „ausgehend von den Erwägungen der zitierten hg. Rechtsprechung [...] keine Aspekte auf[zeige], die zu einer anderen Beurteilung führen würden“. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich aus den im Verfahren hervorgekommenen Umständen bzw. dem Vorbringen der Bf nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich daher keine ausreichen­den Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Grundumlagenbeschlüsse. Ein Abstellen auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens ist im Verfahren nach § 128 Abs. 1 WKG ohnedies nicht vorgesehen (vgl. VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2011/04/0032, 2010/04/0047).

 

III.7. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die durch die Grundum­lagenbeschlüsse geschaffene Situation für die Bf als nicht zufriedenstellend erscheinen mag. Hinreichende Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Umlagenbeschlüsse ergeben sich (auch aus dem Vorbringen der Bf) für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber nicht. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte daher unterbleiben.

 

III.8. Von den Verfahrensparteien wurde in der mündlichen Verhandlung vom 8. Jänner 2015 auf eine Fortsetzung der Verhandlung sowie auf weitere Beweisaufnahmen verzichtet, ausgenommen eine der Parteien würde bis 30. Jänner 2015 einen Beweisantrag stellen. Ein solcher wurde nicht mehr gestellt, sodass weitere Beweisaufnahmen bzw. eine Fortsetzung der Verhandlung nicht erforderlich waren.

 

III.9. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswidrig ist, wobei zur Klarstellung hinsichtlich der (unstrittig bestehenden) ruhenden Berechtigung betreffend die weitere Betriebsstätte in der Gemeinde x im Spruch der diesbezügliche Standort auf die unstrittigen Daten (x, Gemeinde x) zu korrigieren war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Zur entscheidungswesentlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Grundumlagenbeschlusses ist auf die im vorliegenden Erkenntnis zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte und darauf zu verweisen, dass über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Verfassungsgerichtshof erkennt (vgl. Art. 139 Abs. 1 B-VG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger

Beachte:

Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Erkenntnisse (betroffen auch: LVwG-850090/24/HW/IH vom 12. September 2014; Erkentnnis des LVwG NÖ vom 27. März 2015, Z LVwG-AB-14-4193) wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden. Die Erkenntnisse wurden aufgehoben.

VfGH vom 9. März 2016, Zln. E 1583/2014-13, E 886/2015-15 und E 1439/2015-11