LVwG-600697/3/Wim

Linz, 20.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde, nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, von Herrn K N R, M, vertreten durch Rechtsanwalt F P, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. November 2014, GZ. S-37142/13-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 800 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt.

 

 

II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 80 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerde­führer wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie haben am 8.9.2013 um 4:35 Uhr in Österreich, 4020 Linz, Schmidtorstraße Höhe Nr. 7, Fahrtrichtung Hauptplatz, ein Fahrrad gelenkt und sich am 8.9.2013 um 4:56 Uhr in Österreich, 4020 Linz Theatergasse Nr. 1 (Polizeiinspektion Landhaus) trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht durch vier ungültige Einblas­versuche geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden (Alkoholisierungs­symptome: Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute).“

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben, die nachträglich auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit b StVO ist für Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO ein Geldstrafenrahmen von 1.600 bis 5.900 Euro vorgesehen.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall ist festzuhalten: Der Gesetzgeber differenziert bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen den Lenkern von LKWs, PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, ist jedoch wesentlich niedriger als jenes, welches alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen. Der Bf lenkte sein Fahrrad mitten in der Nacht im Bereich des relativ verkehrsruhigen Linzer Hauptplatzes. Eine Gefährdung anderer Straßenbenützer ist daher relativ unwahrscheinlich gewesen. Selbst wenn es aufgrund der anzunehmenden Alkoholisierung des Bf zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, so wäre dabei wohl in erster Linie der Bf selbst gefährdet worden; für andere Straßenbenützer war die Gefahr einer Verletzung jedoch wesentlich niedriger.

Diese deutlich niedrigere Gefährlichkeit ist – neben der bisherigen Unbescholtenheit des Bf – nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Da auch keine Straferschwerungsgründe bekannt wurden, kann die Mindeststrafe gemäß § 38 VwGVG iVm § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden.

 

Im Hinblick auf die bescheidene finanzielle Situation des Bf erscheint auch diese Strafe jedenfalls ausreichend, um den Bf in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die weitere geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Es hätte nicht zugunsten einer Ermahnung von der Verhängung einer Strafe überhaupt abgesehen werden können, da § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG dies nur zulässt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht – auch bei wie dargelegt verringertem Gefahrenpotential – beim Lenken von Fahrrädern außer Zweifel. Dies gilt umso mehr auch für die Vereitelung der Feststellung einer solchen Alkoholisierung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG von einem Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abzusehen und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag entsprechend herabzusetzen.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 


 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer