LVwG-600703/13/KLI/CG

Linz, 08.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 27. Jänner 2015 des Ing. T S, geb. 23.9.1983, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Jänner 2015, GZ: VerkR96-14765-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
10,00 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Jänner 2015,
GZ: VerkR96-14765-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit gehalten und hätten auch die Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben, obwohl im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach der Haltestellentafel, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergebe, das Halten während der Betriebszeit verboten sei. Als Tatort wurde die Gemeinde Vöcklabruck, G genannt, als Tatzeit der 27.4.2014, 16:55 Uhr bis 17:05 Uhr.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 24 Abs. 1 lit. e StVO verstoßen und werde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt; ferner werde er dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 27. Jänner 2015. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm im Zuge des Parteiengehörs am 20. November 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter anderem die Möglichkeit zur Einsicht in den Bescheid, mit welchem die Bushaltestelle, auf welcher sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen x zum Tatzeitpunkt gestanden haben soll, (angeblich) festgelegt wurde, geboten wurde. Die Zahl des vorgelegten Bescheides sei handschriftlich korrigiert worden. Es sei demnach nicht ersichtlich, auf welchem konkreten Bescheid die Haltestelle im Bereich des Landeskrankenhauses Vöcklabruck beruhe. Er habe um Vorlage der Bescheide mit der Zl. VerkR-630013/187-2006-Ka vom 31.10.2006 und mit der Zl. VerkR-620.013/157-2006-Ka vom 31.10.2006 gebeten. Er habe trotz begründeten rechtlichen Interesses keine Einsicht erhalten und müsse daher bezweifeln, dass diese Bescheide rechtmäßig seien. Er bestreite auch, dass der Bereich westlich des Landeskrankenhauses Vöcklabruck, auf welchem regelmäßig Linienbusse halten, ordnungsgemäß als Haltestelle gemäß § 33 Kraftfahrliniengesetz festgesetzt worden sei. Demzufolge handle es sich dabei im rechtlichen Sinn nicht um eine Haltestelle für ein Massenbeförderungsmittel und § 24 Abs. 1 lit. b StVO sei nicht anzuwenden.

 

In dem Fall, dass die Haltestelle doch ordnungsgemäß festgesetzt worden sei, bestreite er, dass die Kennzeichnung der Haltestelle gemäß des (oder der) Bescheide(s) mit welchem die Haltestelle angeblich festgesetzt worden sei, erfolgt sei. Es habe im Zuge des Verfahrens trotz seiner ausdrücklichen Forderung kein Nachweis vorgelegt werden können, ob bzw. wann die nötigen Haltestellentafeln bzw. allfällige Bodenmarkierungen, die das Bestehen einer Haltestelle für jedermann erkennbar machen würden, installiert bzw. angebracht worden seien. Er bestreite daher, dass es zum Tatzeitpunkt weder für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer noch für ihn erkennbar gewesen sei, dass es sich bei diesem Bereich um eine „Haltestelle für ein Massenbeförderungsmittel" handeln sollte.

 

Es habe im Verfahren kein Beweis vorgelegt werden können, dass tatsächlich der

PKW mit dem behördlichen Kennzeichen x zum Tatzeitpunkt im Haltestellenbereich gehalten habe. Der Begründung des Straferkenntnisses sei  zu entnehmen, dass von einem Stadtbuslenker eine Verständigung an den Meldungsleger erfolgt sei. Der Meldungsleger habe wiederum Anzeige bei der BH Vöcklabruck erstattet. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seinen PKW im Bereich der (angeblichen) Haltestelle gehalten habe. Beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um einen „Skoda Octavia Kombi", Baujahr 2009, welches auf Österreichs Straßen sehr häufig anzutreffen sei. Es sei  wahrscheinlich, dass sich dieses Fahrzeug zum Tatzeitpunkt im Nahebereich des Krankenhauses Vöcklabruck befunden habe. Es sei genauso möglich, dass ein anderes Fahrzeug derselben Type im Haltestellenbereich gehalten habe und aufgrund einer Verwechslung das falsche Kennzeichen angegeben worden sei. Diese Vermutung werde insofern unterstützt, da im Straferkenntnis das Fahrzeug „Kennzeichen x, PKW, Skoda, grau" angeführt sei. Tatsächlich sei die Farbe „braun".

 

Zusammengefasst werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen sowie den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von  10,-- Euro zu erlassen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Vor dem Landeskrankenhaus Vöcklabruck im Bereich des Stadtgebietes von Vöcklabruck wurden aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2006 Haltestellen neu festgesetzt. Unter anderem wurde die Haltestelle „Vöcklabruck Landeskrankenhaus“ für mehrere Kraftfahrlinien festgesetzt; und zwar in Fahrtrichtung B1 auf der Dr.-Wilhelm-Bock-Straße 28 m, 46 m und 64 m, gemessen von der Fahrbahnmitte der Dr.-Wilhelm-Bock-Straße in Verlängerung des die Fahrgastfläche abschließenden Randleistens; in Fahrtrichtung stadteinwärts 15 m, 33 m und 51 m südlich der nördlichen Gebäudekante des Krankenhauses auf der Dr.-Wilhelm-Bock-Straße. Darüber hinaus wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Haltestelle „Vöcklabruck Landeskrankenhaus“ in Fahrtrichtung B1 auf der Dr.-Wilhelm-Bock-Straße in Form einer Busbucht festgesetzt werden soll. Es sollen drei Haltestellen festgesetzt werden, und zwar 28 m, 46 m und 64 m gemessen von der Fahrbahnmitte von der Dr.-Wilhelm-Bock-Straße in Verlängerung des die Fahrgastfläche abschließenden Randleistens. Eine ausreichend große Fahrgastfläche ist vorhanden, eine Fahrspur für den restlichen Verkehr bleibt frei. Die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wird nicht beeinträchtigt. In Fahrtrichtung stadteinwärts soll die Haltestelle in Form einer Fahrbahnhaltestelle festgesetzt werden. Auch hier sollen drei Haltestellen festgesetzt werden, und zwar 15 m, 33 m und 51 m südlich der nördlichen Gebäudekante des Krankenhauses auf der Dr.-Wilhelm-Bock-Straße. Eine ausreichend große Fahrgastfläche ist vorhanden, eine Fahrspur für den restlichen Verkehr bleibt frei. Die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wird nicht beeinträchtigt.

 

Als Auflage wurde erteilt, dass die Haltestellenkennzeichen zur Kennzeichnung der Haltestellen den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen haben und entsprechend der Verhandlungsschrift aufzustellen sind.

 

Der Bescheid vom 31. Oktober 2006 trägt die Geschäftszahl VerkR-620.013/187. Im Bescheid selbst wurde als Geschäftszahl VerkR-630013/187-2006-Kö vermerkt. Diese wurde handschriftlich auf die zuvor genannte Aktenzahl korrigiert. Die Niederschrift vom 30. Oktober 2006 über die öffentliche mündliche Verhandlung trägt die Geschäftszahl VerkR-620013/187-2006-Kö. Diese Geschäftszahl wurde ursprünglich richtig angebracht und war eine handschriftliche Korrektur nicht erforderlich.

 

Tatsächlich handelt es sich bei dem gegenständlichen Akt um jenen mit der Geschäftszahl VerkR-620013/187-2006-Kö.

 

II.2. Von der Antragstellerin der genannten Haltestelle, ÖBB-Postbus GmbH wurden nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides zwar nicht drei Haltestellentafeln angebracht, sondern lediglich eine Haltestellentafel in der Mitte des dort situierten Wartehäuschens. Tatsächlich bestanden im Vorfallenheitszeitpunkt, nämlich den 27.4.2014 aber abgesehen von den vorgeschriebenen (aber nicht vollständig angebrachten) Haltestellentafeln auch Bodenmarkierungen im Bereich der Haltestelle. In großen weißen Buchstaben wurde das Wort „BUS“ an drei Stellen der Haltestelle angebracht. Diese Bodenmarkierungen sind in übergroßen Lettern geschrieben und für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und erkennbar. Darüber hinaus ist die gesamte Busbucht auch mit unterbrochenen Linien am Boden gekennzeichnet. Der gesamte Haltestellenbereich lässt sich insofern aus Bodenmarkierungen unmissverständlich erkennen, dies noch bei weitem deutlicher als durch Haltestellentafeln.

 

II.3. Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x am 27.4.2014 zumindest in der Zeit von 16:55 Uhr bis 17:05 Uhr im Haltestellenbereich ab.

 

Im Zeitraum des Abstellens des Fahrzeuges bestand Verkehrsbetrieb der Massenbeförderungsmittel. Einerseits verkehrten im Zeitraum des Abstellens des Fahrzeuges der Stadtbus Vöcklabruck, sowie andererseits auch die Linienbusse der ÖBB.

 

II.4. Durch das Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers kam es zu Behinderungen der Massenbeförderungsmittel beim Zu- und Abfahren aus der Haltestelle. Außer dem Fahrzeug des Beschwerdeführers waren auch noch andere Fahrzeuge dort abgestellt, sodass ein Lenker des Stadtbusses Vöcklabruck Meldung beim Stadtamt Vöcklabruck erstattete.

 

II.5. Die Zeugin, Rev.Insp. I. H. begab sich daraufhin zu den Bushaltestellen im Bereich des Landeskrankenhauses Vöcklabruck. Sie stellte dabei fest, dass zwei Fahrzeuge im Haltestellenbereich abgestellt waren. Bei einem dieser Fahrzeuge handelte es sich um den PKW des Beschwerdeführers, Skoda Ocatvia, mit dem Kennzeichen x.

 

Die Zeugin beobachtete dieses Fahrzeug derart, dass sie zweimal im Bereich des Tatortes vorbeifuhr, einmal um 16:55 Uhr und ein weiteres Mal um 17:05 Uhr, woraus sich ergibt, dass zumindest in diesem Zeitraum das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Haltestellenbucht abgestellt war.

 

II.6. Die Zeugin fertigte im Zuge ihres Einschreitens auch ein Lichtbild vom Fahrzeug des Beschwerdeführers an, auf welchem deutlich die Marke und das Kennzeichen erkennbar sind. Die Zeugin legte dieses Foto in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. März 2015 vor.

 

Auf diesem Lichtbild ist außerdem deutlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Bereich der großen weißen Bodenmarkierung „BUS“ abgestellt hatte.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, mit welchem die Haltestelle in Vöcklabruck, Landeskrankenhaus, festgesetzt wurde, ergeben sich bereits aus dem Akteninhalt. Der beigeschaffte Bescheid samt Verhandlungsschrift wurde außerdem dem Beschwerdeführer zur Äußerung vorgelegt. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch eine Rücksprache beim Amt der Oö. Landesregierung erhoben, dass es sich bei den unterschiedlichen Geschäftszahlen lediglich um einen Schreibfehler handelte, welcher handschriftlich korrigiert wurde. Auch dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Darüber hinaus decken sich die handschriftliche Geschäftszahl auf dem Bescheid und die computergeschriebene Geschäftszahl in der Verhandlungsschrift, sodass diese ohne Probleme als richtig erachtet werden konnte.

 

III.2. Die Anbringung von Haltestellentafeln wurde ebenfalls vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ermittelt. Einerseits wurde dazu eine Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. Februar 2015 sowie eine Stellungnahme der ÖBB-Postbus GmbH vom 23. Februar 2015 beigeschafft. In beiden Stellungnahmen wurden auch Lichtbilder von der Örtlichkeit und der Haltestelle angefertigt. Auf diesen Lichtbildern ist nicht nur ersichtlich, wo die Haltestellentafel angebracht ist, auch die großen Bodenmarkierungen in weißen Großbuchstaben „BUS“ (dreimal) sowie die unterbrochenen weißen Begrenzungslinien sind auf diesen Lichtbildern ersichtlich.

 

Insofern ergibt sich unzweifelhaft, dass Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung der Bushaltestelle angebracht wurden. Ob bzw. dass die Haltestellentafeln entsprechend dem Bescheid der Oö. Landesregierung unvollständig angebracht wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

 

III.3. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 30. März 2015 wurde die Meldungslegerin, Rev.Insp. I H als Zeugin vernommen. Diese hinterließ einen äußerst glaubhaften Eindruck, zumal sie ihre Wahrnehmungen zum Parkverhalten des Beschwerdeführers vollständig und schlüssig wiedergeben konnte. Auch legte die Zeugin ihre Aussage mit einem gesicherten Auftreten ab und bestehen keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Die Zeugin konnte insbesondere auch den Ablauf der Anzeige durch den Lenker des Stadtautobusses Vöcklabruck sowie ihr Eintreffen im Bereich der Haltestelle „Landeskrankenhaus“ angeben und darlegen, welche Beobachtungen sie dort getätigt hat, insbesondere dass sie zweimal den Haltestellenbereich besichtigt habe um den Zeitraum festzustellen, in dem sich das KFZ des Beschwerdeführers jedenfalls dort befunden hatte.

 

Darüber hinaus konnte die Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ein Lichtbild vom Fahrzeug des Beschwerdeführers vorlegen, auf welchem sowohl die Automarke (Skoda Octavia) als auch das Kennzeichen (x) zweifelsfrei erkennbar sind. Ebenfalls ist erkennbar, dass sich das Fahrzeug im Bereich der Haltestelle Landeskrankenhaus Vöcklabruck befindet, wo in großen weißen Lettern die Bodenmarkierung „BUS“ angebracht ist.

 

Ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers nunmehr grau oder braun ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

 

III.4. Dem Beschwerdeführer wurde das von der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Lichtbild im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit zur Äußerung bis zum 6. Mai 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangend zu erstatten. Die Zustellung ist durch den im Akt befindlichen Rückschein vom 27. April 2015 (ON 12) ausgewiesen; die Übernahme erfolgte durch den Beschwerdeführer persönlich. Er hat eine Stellungnahme nicht abgegeben.

 

III.5. Der Beschwerdeführer bestreitet letztendlich selbst nicht, sein Fahrzeug im Bereich der Bushaltestelle Landeskrankenhaus Vöcklabruck abgestellt zu haben, zumal er im Krankenhaus seine Ehegattin und sein neugeborenes Kind besucht hatte. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auch in einer Stellungnahme vom 27. März 2015 noch an, die Beschwerde nicht zuletzt aus beruflichem Interesse eingebracht zu haben. Ihm sei bekannt, dass Verkehrszeichen im Sinne der StVO entsprechend kundzumachen sind, wobei die Kundmachung durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren ist. Offensichtlich geht der Beschwerdeführer davon aus, dass eine derartige Kundmachungs- bzw. Dokumentationspflicht auch für das Kraftfahrliniengesetz besteht. Dass die Kundmachungen gemäß StVO und gemäß Kraftfahrliniengesetz unterschiedlich ausgestaltet sind, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

 

III.6. Die Anbringung der Bodenmarkierungen im Bereich der Haltestelle Landeskrankenhaus Vöcklabruck ergeben sich aus den beigeschafften Aktenunterlagen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Diese Unterlagen wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme vom 26. März 2015, mit welcher er sich unter anderem für die öffentliche mündliche Verhandlung am 30. März 2015 entschuldigte.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

IV.1. § 24 Abs. 1 lit. e StVO sieht vor, dass das Halten und das Parken verboten ist, im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist – sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.

 

 

IV.2. § 99 Abs. 3 lit. a StVO regelt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen PKW, Skoda Octavia, Kennzeichen: x am 27.4.2014, von 16:55 Uhr bis 17:05 Uhr im Bereich des Krankenhauses Vöcklabruck, Dr.-Wilhelm-Bock-Straße 1, im Bereich der dortigen Bushaltestelle abgestellt hat.

 

Fest steht auch, dass im Bereich des Wartehäuschens mittig eine Haltestellentafel angebracht wurde und ansonsten keine weiteren Haltestellentafeln bestehen. Ebenso steht fest, dass sich im Bereich der Bushaltestelle auf dem Asphalt weiße Bodenmarkierungen befinden und zwar in der Gestalt, dass in weißen Großbuchstaben dreimal das Wort „BUS“ angebracht wurde. Ebenso wurde die Haltestellenbucht durch eine unterbrochene weiße Linie gekennzeichnet.

 

Fraglich ist nunmehr, welche Bedeutung dem Haltestellenzeichen und den angebrachten Bodenmarkierungen zukommt. Insbesondere wird die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers darauf hinauslaufen, welches dieser Kennzeichen des Haltestellenbereiches für ihn relevant ist bzw. ob die Bushaltestelle als solche erkennbar war.

 

V.2. § 24 Abs. 1 lit. e StVO idgF regelt, dass das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist – sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, verboten ist (BGBl. I Nr. 39/2013).

 

Der Text der Verbotsnorm beschreibt somit nicht nur die Haltestellentafeln, auf welche das Vorbringen des Beschwerdeführers abzielt, sondern insbesondere auch die im Bereich einer Haltestelle allenfalls angebrachten Boden-markierungen.

 

Auch in dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Straferkenntnis wird diese Norm zitiert, dies nicht nur im Hinblick auf die Haltestellentafeln sondern auch im Hinblick auf die Bodenmarkierungen, zumal der Spruch wie folgt lautet:

 

Sie haben im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit gehalten und haben auch die Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben, obwohl im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach der Haltestellentafel, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, das Halten während der Betriebszeit verboten ist.

 

 

V.3. Der ursprüngliche Text des § 24 Abs. 1 lit. e StVO lautete:

 

„Das Halten und Parken ist verboten:

im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.“

 

Im Hinblick auf den vormaligen Gesetzeswortlaut führte der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen aus, dass zur Folge des klaren Wortlautes dieser Bestimmung es für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Juni 1985, Zl. 85/18/0127, ausgesprochen hat – nicht auf allfällige Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen (im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung BGBl. Nr. 226/1963 in der geltenden Fassung), sondern einzig und allein auf die Haltestellentafeln ankomme. Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl.en 96/02/0339, 0340, klargestellt, dass durch eine Bodenmarkierung im Bereich einer Bushaltestelle, die auf „BUS“ lautet, kein Abweichen vom Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO gegeben ist und es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes keine Rolle spielt, dass diese Bodenmarkierung (allenfalls) nur einen Teil des „15 m-Bereiches“ des § 24 Abs. 1 lit. e StVO erfasst und das Fahrzeug zwar allenfalls außerhalb dieser Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift abgestellt wurde (VwGH 25.01.2002, 99/02/0248; VwGH 22.02.2002, 99/02/0317; VwGH 19.09.1990, 89/03/0125).

 

 

Diese Judikatur veranlasste den Gesetzgeber dazu, eine Novelle des § 24 Abs. 1 lit. e StVO vorzunehmen.

 

 

V.4. Mit der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005 änderte bzw. ergänzte der Gesetzgeber den Gesetzestext, sodass dieser nunmehr lautet:

 

Das Halten und Parken ist verboten:

e) Im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist – sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,

[…]

 

 

In den erläuternden Bemerkungen, 859 der Beilagen XXII GP führte der Gesetzgeber dazu aus:

 

In seiner Entscheidung vom 25.1.2002, GZ: 99/02/0248, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein Haltestellenbereich unabhängig von einem allenfalls durch Bodenmarkierungen angezeigten Bereich in jedem Fall in einem Abstand von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln erstreckt. Unbestreitbar bewirkt allerdings eine Diskrepanz zwischen diesem 15-Meter-Bereich und einer davon abweichenden Bodenmarkierung eine für den Verkehrsteilnehmer rechtlich höchst unklare Situation. Durch die vorgeschlagene Änderung wird klargestellt, dass der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln nur dann als Haltestellenbereich gelten soll, wenn nicht Bodenmarkierungen angebracht sind, die einen anderen Bereich abgrenzen.

 

V.5. Nachdem nunmehr eine Ergänzung im Hinblick auf im Bereich einer Bushaltestelle angebrachten Bodenmarkierungen erfolgt ist, kann die bis dahin bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung eines Haltestellenbereiches im Bereich von Haltestellentafeln (15 m davor und danach) nicht mehr als alleiniges Kriterium für die Abgrenzung einer Haltestelle herangezogen werden.

 

V.6. Letztlich ist die Einwendung des Beschwerdeführers zu hinterfragen, dass die Anbringung Haltestellentafeln nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weshalb die Bushaltestelle auch nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Der Beschwerdeführer bezieht sich diesbezüglich auf die Kundmachungsvorschrift des § 44 StVO. Diese Kundmachungsregel (Dokumentation mittels Aktenvermerk) bezieht sich allerdings ausschließlich auf die nach der StVO anzubringenden Verkehrszeichen und nicht auch auf Zeichen nach anderen Gesetzes-bestimmungen. Die Anbringung der Haltestellentafeln wird nicht in der StVO geregelt, sondern im § 34 Abs. 1 KflG. Die Art bzw. das Aussehen der Haltestellenzeichen selbst wird in § 2 KflG-DV (Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung) normiert. Eine Bestimmung, welche die Dokumentation dieser Kundmachung rechtfertigen würde, findet sich weder im KflG noch in der KflG-DV.

 

Wenngleich das Ermittlungsverfahren nunmehr ergeben hat, dass entgegen dem Bescheid, GZ: VerkR-620.013/187-2006-Kö vom 31. Oktober 2006 die Haltestellentafeln nicht entsprechend der dortigen Auflage angebracht wurden, schadet dies der Einrichtung einer Bushaltestelle nicht. Normadressat des Bescheides sind nicht Verkehrsteilnehmer, sondern die antragstellende Betreiberin eines Massenbeförderungsmittels.

 

V.7. Gegenständlich orientiert sich die Festsetzung der Bushaltestelle insofern nicht an den Haltestellentafeln, sondern an den dort ebenfalls angebrachten Bodenmarkierungen. Diese Bodenmarkierungen sind aufgrund der 21. StVO-Novelle primär zur Beurteilung bzw. Eingrenzung einer Haltestelle heranzuziehen. Nur dann, wenn derartige Bodenmarkierungen nicht vorhanden sind, orientiert sich die Eingrenzung einer Haltestelle an den dort angebrachten Haltestellentafeln.

 

Gegenständlich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass umfangreiche Bodenmarkierungen bestehen. Insbesondere wurde in weißen Großbuchstaben dreimal das Wort „BUS“ angebracht und wurde die Haltestellenbucht durch eine weiße unterbrochene Linie gekennzeichnet.

 

Diese Bodenmarkierungen sind auch auf den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafften Lichtbildern in den Stellungnahmen der ÖBB-Postbus GmbH und des Amtes der Oö. Landesregierung ersichtlich. Diese Lichtbilder wurden auch beiden Parteien zur Stellungnahme übermittelt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Zeugin Rev.Insp. H außerdem ein Lichtbild vor, auf welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers ersichtlich ist; genau in einem Bereich, wo die beschriebene Bodenmarkierung angebracht ist.

 

V.8. Der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12.1.2004, GZ: 079/10/03019 ist entgegen zu halten, dass in dieser Entscheidung die Kundmachung eines Verkehrszeichen im Sinne der StVO (§ 52 lit. a Z 13d StVO) gegenständlich war, es sich somit nicht um eine Haltestellentafel im Sinn des § 34 Abs. 1 KflG handelte. Die dortige Entscheidung kann insofern nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden.

 

Darüber hinaus waren in der zitierten Entscheidung auch Bodenmarkierungen angebracht, welche wegen einer Schneefahrbahn nicht sichtbar und daher nicht erkennbar waren. Gegenständlich bestehen allerdings sehr wohl Boden-markierungen, welche deutlich erkennbar waren, und auf welche die Sicht (etwa wegen einer Schneefahrbahn) nicht verhindert war.

 

V.9. Im Übrigen geht aus den beigeschafften und beiden Parteien vorgelegten Lichtbildern auch hervor, dass die gegenständliche Bushaltestelle von weitem deutlich sichtbar und als solche erkennbar war. Selbst ohne jegliche Haltestellentafeln wäre es aufgrund des dort stehenden Wartehäuschens und der Bodenmarkierungen für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutig, dass es sich bei diesem Bereich um eine Bushaltestelle handelt.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass Haltestellentafeln im Sinne des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 31. Oktober 2006 erforderlich gewesen wären, um die Haltestelle als solche erkennbar zu machen, geht insofern ins Leere.

 

V.10. Zusammengefasst war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.

 

 

VI.         Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer