LVwG-600818/5/Kof/SA

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn P S, geb. 1944, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. März 2015, GZ: VerkR96-1114-2014 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, nach der am 29. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I/1. u. 3.:

Betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses
ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

I/2.:

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (0 + 200 + 0 =) .................................................. 200 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .......... 20 Euro

                                                                                                      220 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 72 + 0 =) .................................................................... 72 Stunden.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Dietach, Landesstraße Freiland, B 309, km 12,4.

Tatzeit:  21.11.2013, 14:50 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen MU-.... (D), LKW; Kennzeichen MU-.... (D), Anhänger

                  

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

1), 2) nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist,
sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der EG-VO Nr. 561/2006 eingehalten werden.

 

zu 1) Am 29.10:2013 wurde von 00.21 Uhr bis 29.10.2013 um 08.49 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 27 Minuten eine Lenkpause eingelegt, welche die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und

57 Minuten. – Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

zu 2) Am 18.11.2013 wurde von 11.04 Uhr bis 18.11.2013 um 16.52 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 08 Minuten eine Lenkpause eingelegt, welche die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 38 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

zu 1) und 2)  Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

                      § 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art.7 EG-VO 561/2006

 

 

 

 

3) obwohl Sie sich als Fahrer am 18.-19.11.2013 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar einzutragen.  Es fehlte der manuelle Nachtrag.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,

        Ersatzfreiheitsstrafe von                              gemäß

300,00 Euro    120 Stunden                  § 134 Abs.1b KFG

200,00 Euro     72 Stunden                  § 134 Abs.1b KFG

300,00 Euro    120 Stunden             § 134 Abs.1 und 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ……….............………. 880,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 29. April 2015 wurde beim LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Im Zeitraum 29.10.2013 von 00:21 bis 08:49 Uhr wurden von mir folgende

10 Minuten übersteigende Lenkpausen eingehalten: 12 + 13 + 12 + 13 Minuten.

Dies ist im Ergebnis sogar etwas mehr als die erforderlichen 45 Minuten.

Betreffend den Schuldspruch wird die Beschwerde zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Beantragt wird eine Ermahnung auszusprechen.

 

Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:

In diesem Punkt wird die Beschwerde – nach ausführlicher Erörterung

der Sach- und Rechtslage – zurückgezogen.

 

 

Zu Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses:

Betreffend den Zeitraum 18.11.2013, 16:53 Uhr bis 19.11.2013, 04:01 Uhr
habe ich mit Sicherheit eine Ruhezeit eingelegt und lediglich vergessen,
dies einzutragen.

Betreffend den Schuldspruch wird die Beschwerde zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt und wird auch in diesem Fall beantragt, eine Ermahnung auszusprechen.

 

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.  VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;

vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184;

vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250. –

Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des VwGVG weiterhin Gültigkeit.

VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1.:

Der Bf hat anstelle der erforderlichen Fahrtunterbrechung von 45 Minuten Fahrtunterbrechungen von 12 + 13 + 12 + 13 = insgesamt 50 Minuten eingehalten.  –  Die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro) würde dadurch eine „unangemessene Härte“ darstellen;

VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 ua = VfSlg 16633.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 sowie Abs.1 letzter Satz VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Zu Punkt 3.:

Der Bf hat bei der mVh glaubwürdig dargelegt, dass er im verfahrens-gegenständlichen Zeitraum die Ruhezeit eingehalten und lediglich vergessen hat, dies einzutragen bzw. nachzutragen.

 

Auch in diesem Fall würde die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro) eine unangemessene Härte darstellen und wird der Bf daher nach § 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der

angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler