LVwG-650366/2/Bi

Linz, 21.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Michael H Z, c/o O, vom 3. April 2015 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von vom 23. März 2015, FE-297/2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid im Beschwerdeumfang bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der BH Linz-Land am 3. Dezember 2013, zu F13/214313, für die Klassen AM, A1, A2, A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten (unter Berücksichtigung der Tatzeit), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Ebenso wurde eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten (unter Berücksichtigung der Tatzeit), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Der Bf wurde gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb der Entzugsdauer zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und er wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Außerdem wurde einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 27. März 2015.  

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, ihm sei erst im Nachhinein das volle Ausmaß seines Handelns und dessen Tragweite bewusst. Am 12. Jänner 2014 sei er in Bayern mit 26,5g Crystal verhaftet worden, er habe 27 Monate scharf ausgefasst. In der Haft habe er viel über seinen Konsum nachdenken können, wie er die Beziehung zu Eltern/Schwester, Freunden belaste, keine Arbeit, keine Wohnung. Er habe den Entschluss gefasst, etwas zu ändern. Nach 9 Monaten Haft habe er eine Therapie bekommen, die in Deutschland von der Rentenversicherung bezahlt werde. Als Österreicher habe er zwar die  Therapie­stelle „die Fleckenbühler“ gefunden, aber man habe festgestellt, dass er keine Krankenversicherung vorweisen habe können, worauf er nach 2 Wochen vor die Tür gesetzt worden sei. Er habe sich in Österreich mit Neustart, grünem Kreis und Point in Verbindung gesetzt, die Jobaussichten seien nicht gut. Am 8. April 2015 beginne er eine sechsmonatige Therapie bei O in Klagenfurt. Er sei in den letzten Monaten nicht im Besitz eines Fahrzeuges gewesen und habe nur einige Male das seiner Schwester gelenkt, aber nicht unter Drogen stehend. Er sei auch sonst nicht vorbestraft, habe negative Harnproben beim grünen Kreis abgeben müssen, damit er überhaupt einen Therapieplatz bekommen habe. Er wolle sich ab Mitte der Therapie um eine Arbeit als Mechatroniker/meister bemühen, da er in den letzten Jahren fast ausschließlich in der Montage tätig gewesen sei. Er ersuche um Verkürzung der Dauer des FS-Entzuges.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. Jänner 2015, 44 Ns 9/14t, und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Z2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG hat gemäß § 7 Abs. 3 Z11 FSG ua zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

 

Gemäß § 28a Abs. 1 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. Jänner 2015, 44 Ns 9/14t, wurde die vom Amtsgericht Hof (D) am 11. Juni 2014 zu 7 Ls 313 Js 418/14 nach § 30 Abs. 1 Deutsches BtMG über den 1988 geborenen Bf verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gemäß § 52d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) mit der Maßgabe in die österreichische Rechtsordnung übernommen, dass die Straftat dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG unterstellt wird und die Freiheitsstrafe ebenfalls 2 Jahre und 3 Monate beträgt, wobei die bereits in Deutschland verbüßte Vorhaft im Ausmaß von 281 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 Z1 StGB auf diese Strafe angerechnet wird, sodass die Reststrafe 549 Tage beträgt.

 

Dem Bf wurde vor dem Amtsgericht Hof zur Last gelegt, er habe am 12. Jänner 2014 in Schirnding/Bundesrepublik Deutschland im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N.C. 26,5 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoff­gehalt von 77,1% Methamphetaminbase in einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Nach österreichischem Recht hätte er das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG verwirklicht, weil er vorschrifts­widrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge über eine Staatsgrenze eingeführt hat. Mildernd wirkten die Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass das Suchtgift sicher­gestellt wurde. Die weniger als die Hälfte des Strafrahmens betragende Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten wurde als tat- und schuldange­messen befunden. Der Bf hat vor dem LG Linz die Tat nicht bestritten und Strafaufschub zur Durchführung einer Suchtgift-Entwöhnungstherapie nach § 39 SMG beantragt.

 

Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Beschluss angeführten Tathandlung betreffend die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Fall SMG ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z11 FSG auszugehen; dabei ist die belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungsgericht an den Schuldspruch des strafgerichtlichen Beschlusses gebunden. Und es ist auch davon auszugehen, dass die Begehung der oben zitierten im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0057).

 

Zur Entziehungsdauer ist auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 FSG zu verweisen. Demnach sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Dem Bf mussten die schädliche Wirkung des von ihm nach Deutschland eingeführten Suchtgifts sowie die Nachteile einer körperlichen und psychischen Abhängigkeit davon bekannt und bewusst sein, zumal er selbst Konsument war. Er hat trotzdem 26,5 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 77,1% Methamphetaminbase in einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Crystal gehört zu den am schnellsten zerstörenden Drogen über­haupt, wobei für die zerstörerische Wirkung wesentlich die Verunreinigungen verantwortlich gemacht werden, mit denen bei illegaler Herstellung zu rechnen ist, das Potential einer Abhängigkeit ist sehr hoch.

Dem stehen nur die geständige Verantwortung des Bf und die noch mögliche Sicherstellung des Suchtgiftes gegenüber.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Bf zwar bislang unbescholten war und nun erstmalig wegen § 28a SMG verurteilt wurde, aber die gesamte Freiheitsstrafe von immerhin 2 Jahren und 3 Monaten unbedingt verhängt wurde.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung am 27. März 2015, ergibt ausgehend vom Ende des strafbaren Verhaltens am 12. Jänner 2014 eine Dauer einer damit beginnenden Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 26 Monaten, die aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes angemessen und geboten ist, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder als gegeben annehmen zu können.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie eines allfälligen EWR-Führerscheins entspricht § 30 Abs. 1 FSG.

Die von der belangten Behörde angeordnete amtsärztliche Untersuchung vor Ende der Entziehungsdauer ist im Licht der derzeitigen Therapie des Bf auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 1. Satz FSG gerechtfertigt, wobei gemäß § 24 Abs. 3 6. Satz FSG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger