LVwG-650403/2/KOF/CB

Linz, 08.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn D S, vertreten durch H Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 19. März 2015, GZ. 00281/FE/2014, betreffend Aufforderung, das zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche psychiatrische Gutachten beizubringen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten – gerechnet ab Zustellung des behördlichen Bescheides – das zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche psychiatrische Gutachten beizubringen.  

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 29. April 2015 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oö. durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß
§ 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zu Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG – (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind nachvollziehbar darzulegen.

VwGH vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit zahlreichen Judikaturhinweisen;

vom 26.02.2015, Ra 2014/11/0098 uva.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die suchtmittelabhängig waren
und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

 

Dem behördlichen Verfahrensakt ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass der Bf suchtmittelabhängig war und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen hat.

 

Der Bf bringt in der Beschwerde vor, er habe vor der Polizeivernehmung am
15. Oktober 2014 nur gelegentlich Marihuana geraucht und danach seinen Cannabis-Konsum nicht wiederaufgenommen.

 

Ein bloß gelegentlicher Konsum von Cannabis begründet keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse
vom 26.02.2015, Ra 2014/11/0098; vom 20.03.2012, 2012/11/0020

vom 23.05.2013, 2010/11/0164;  vom 22.01.2013, 2010/11/0070;

vom 18.12.2012, 2010/11/0017 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler