LVwG-000083/12/Bi

Linz, 08.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G M, vertreten durch Herrn RA Dr. J H, vom 22. Dezember 2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. November 2014, GZ: 0051578/2014, wegen Übertretung des Tiertransportgesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 7. Mai 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        70 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs.1 Z13 TTG iVm Artikel 6 Abs.3 und Anhang I, Kapitel II, Punkt 2, 2.1 der VO (EG) 1/2005 eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrens­kostenbeitrag von 35 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe als Vorstand der Viehvermarktung N. eGen, GN:x, mit Sitz in L, insofern eine Übertretung des Tiertransport­gesetzes zu verantworten, als bei der am 9. Oktober 2014, 8.55 Uhr, im Zuge einer Verkehrskontrolle (Fahrzeug- und Lenkerkontrolle) des Lkw x im Gemeindegebiet 3680 Persenbeug auf der B3 bei Strkm 169.000 auf Höhe der Kreuzung mit der B36 in Fahrtrichtung Weins festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug keine sichtbare Kennzeichnung von Tiertransporten vorhanden gewesen sei. Das genannte Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt von Herrn H S gelenkt worden und mit 100 Schweinen beladen gewesen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 7. Mai 2015 wurde – in Verbindung mit den Verfahren LVwG-000083, LVwG-000084 und LVwG-000085, betreffend die Beschwerden der weiteren Vorstandsmitglieder der Viehvermarktung . eGen – eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechts­vertreters des Bf Herrn Mag. P O und des Zeugen H S (HS) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war ebenso entschuldigt wie der Bf. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe im Verfahren vor der belangten Behörde glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe und dass Herr Ing. M K (MK) verantwortlicher Beauftragter sei. Dazu sei eine Urkunde vorgelegt worden zum Beweis dafür, dass der Transport vom Einzelunternehmer MK vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der Transportunternehmer sei Adressat der Bestimmung des TTG; sollte er der Viehvermarktung N. eGen zuzurechnen sein, liege ein besonderer Fall der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG vor.

Der Tatbestand der Z13 beschränke sich auf denjenigen, der die Tiere befördere, also HS und den Transportunternehmer MK. Durch die Antragstellung und Zulassung von MK als Transportunternehmer durch Vorlage der entsprechenden Zulassung sei der Nachweis erbracht worden. Das Dokument sei am 30.11.2012 ausgestellt worden, dh der Zustimmungsnachweis stamme aus der Zeit vor Begehung der Tat. Auch deshalb scheide seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung aus.

Das Fahrzeug habe eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Beschilderung getragen, die sich offenbar gelöst gehabt habe. Er könne nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich im Zuge des Transports die Beschilderung löse und verloren gehe; dann liege kein Verschulden vor. Nach den Sachverhaltsfeststellungen sei bei der Kontrolle keine sichtbare Kennzeichnung eines Tiertransports vorhanden gewesen, es sei aber nicht festgestellt worden, ob eine solche Kennzeichnung überhaupt gefehlt habe oder wann diese vom Fahrzeug ab- und verloren gegangen sein könnte. Er habe gemäß § 5 VStG den Entlastungsbeweis zu erbringen, außer es seien bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände festgestellt worden, was hier nach der Spruchfassung der Fall sei. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bf gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden, und bei der der damalige Lenker des Lkw unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde. Verlesen wurde die Anzeige (Meldungsleger F K (Ml), PI Melk, VStV/914100472179/001/2014) vom 31.1.2015 sowie die Zulassung von MK, als Transportunternehmer gemäß Art.10 Abs.1 VO (EG) 1/2005 für kurze Beförderungen, ausgestellt von der BH Kirchdorf/Krems am 30. November 2012, gültig bis 19. Dezember 2017.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf ist laut Firmenbuch eines von vier Mitgliedern des Vorstands der Viehvermarktung N. eGen, L. Diese ist Zulassungsbesitzerin des Lkw x, eines Schweine­transporters, der am 9. Oktober 2014 gegen 8.55 Uhr bei der Kontrolle in Persenbeug vom Zeugen HS gelenkt wurde und mit 100 Schweinen beladen war. Der Zeuge HS führte in der Verhandlung glaubhaft aus, er habe diese Tiere in der Früh von einem Bauern bei Ybbs abgeholt und sei auf dem Weg zur Autobahn gewesen, um die Schweine nach Ried/Traunkreis zum Schlachthof zu bringen.

Laut Anzeige ließen einige schwarze Kunststoffreste auf der Rückseite des Lkw den Ml bei der Fahrzeugkontrolle vermuten, dass hier einmal eine Kennzeichnung gewesen sein musste, aber ob das eine Tier­transportkennzeichnung gewesen sein könnte, ließ sich nicht mehr feststellen. Der Lenker habe dazu befragt „keine sinnvolle Erklärung“ abgeben können.

 

Der Zeuge HS bestätigte in der Verhandlung, er sei bei der Viehvermarktung N. eGen beschäftigt, MK sei sein unmittelbarer Vorgesetzter. Schon eine Woche vor dem Vorfall sei ihm die Mangelhaftigkeit der Aufschrift „Lebende Tiere“ aufgefallen, aber er habe nichts unternommen. Am 9. Oktober 2014 sei für nachfahrende Lenker sicher nicht mehr erkennbar gewesen, dass es sich um einen Lebendtier­transport handle. Er fahre nur einmal in der Woche mit diesem Lkw, ansonsten fahre sein Kollege aus Adlwang. Er steige in Adlwang von seinem Privat Pkw in den Lkw um und hole je nach telefonischem Auftrag seines Chefs MK von Landwirten Schweine ab, um sie zu den Schlachthöfen Ried/Traunkreis, Adlwang oder Lambrechten zu bringen. Nach dem Abladen der Tiere werde der Lkw mit Hochdruckstrahl mit heißem Wasser gereinigt; es könne sein, dass sich dabei die Aufschrift löse. Es stünden aber genügend Aufschrift-Folien zur Verfügung, er könne notfalls selbst eine neue anbringen. Den Lkw hole er bei Dunkelheit ab, da sei er von seinem Kollegen fertig gemacht und mit Einstreu versehen. Der Tierarzt beim Schlachthof mache die Lebendtierbeschau und beobachte das Abladen der Tiere; da sei aber die Bordwand heruntergelassen und man könne die Aufschrift nicht sehen. MK schaue den Lkw sicher öfter an, wenn er in Linz sei – das sei regulär aber nicht bzw. selten der Fall, weil er immer von Adlwang aus wegfahre und nicht nach Linz komme, wo nur Großvieh geschlachtet werde; der Lkw sei ein Schweinetransporter. 

 

In der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter richtiggestellt, dass MK kein Einzelunternehmer ist sondern gewerberechtlicher Geschäftsführer der Vieh­vermarktung N. eGen.

Dazu wurde festgestellt, dass im Firmenbuch, wo der Bf als Vorstand aufscheint, MK als Prokurist eingetragen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 Z13 TTG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen - im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden – wer entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert.

Gemäß Art.6 Abs.3 der VO (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr.1255/97 befördern die Transportunternehmer Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.

Gemäß Anhang I (technische Vorschriften) Kapitel II  (Transportmittel) Punkt 2  (zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport) 2.1. tragen Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn – was gegenständlich nicht der Fall war – die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen.

 

Das Beweisverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass am 9. Oktober 2014, 8.55 Uhr, bei der Fahrzeugkontrolle in Persenbeug an der Rückseite des Lkw x keine für andere Verkehrsteilnehmer erkennbare Aufschrift, die auf einen Lebendtiertransport hinwies, vorhanden war. Die Erkennbarkeit für andere Lenker wäre aber insofern bedeutend gewesen, als diese ihr Fahrverhalten auf die Tatsache, dass sich im Lkw lebende Tiere befinden, einstellen hätten können, um diese nicht zu gefährden, zu beeinträchtigen oder in Angst zu versetzen. Die Schilderungen des Zeugen HS, der selbst bereits wegen dieser Übertretung als Lenker rechtskräftig bestraft worden war, vermittelten einen realistischen Eindruck und waren einwandfrei glaubhaft. Damit war ohne jeden Zweifel von der fehlenden Aufschrift auszugehen.

 

Zur Verantwortlichkeit des Bf als Vorstand der Genossenschaft ist zu sagen, dass

gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungs­vorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Abs.4 kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende AN.nungs­befugnis zugewiesen ist. Gemäß Abs.6 bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs.1 sowie Personen im Sinne des Abs.3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Erteilung der Prokura nicht gleichbedeutend mit der in § 9 Abs.2 und 4 VStG geregelten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (vgl E 2.7.1998, 97/06/0206; 22.11.1990, Slg. 13323/A).   

Ein Prokurist gehört nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs.1 VStG (vgl E 8.10.1992, 90/19/0532; 8.7.1993,  93/18/0140;  24.3.1994, 92/18/0176). 

Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an Stelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs.4 VStG die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer im Grunde des § 9 Abs.4 VStG beweispflichtig. Prokuristen zählen nicht zu den Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind (vgl E 26.5.1986, 86/08/0024, 0025).

Die Bestrafung einer Person als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.1 VStG steht der Bestrafung einer anderen Person (hier des Inhabers des Unternehmens) wegen desselben Sachverhaltes nicht entgegen (Hinweis E 20.1.1998, 96/11/0133). Ob die kraft ihrer Stellung im Unternehmen strafrechtlich verantwortliche Person rechtswirksam einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat und damit selbst grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verantwortlich ist, ist in einem gegen diese Person geführten Strafverfahren selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung im Verfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten zu prüfen (vgl E 9.11.1999, 98/11/0206).

 

Der Prokurist MK ist Arbeitnehmer der Viehvermarktung N. eGen, dh nicht schon als Prokurist verantwortlicher Beauftragter der außenvertretungsbefugten Mitglieder des Vorstandes. Auch wenn er über eine am 9. Oktober 2014 gültige Zulassung als Tiertransportunternehmer verfügt, ist diese Zulassung nicht automatisch als Zustimmungserklärung im Sinne des § 9 Abs.4 VStG zu sehen, weil ihm diese von der Behörde, nämlich der BH Kirchdorf/Krems, erteilt wurde. Darüber, ob und wann er für welche klar abgegrenzten Unternehmens­bereiche zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde und ob und wann er einer solchen Bestellung nachweislich zugestimmt hätte, wurde kein Beweis geführt.

Damit war auf der Grundlage des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass die Vorstandsmitglieder als nach außen Vertretungsbefugte der Genossenschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleiben und daher der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist – die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hat der Zeuge HS, der im Übrigen auf die Frage nach einer Unterweisung in die für ihn als Lenker geltenden Bestimmungen des Tiertransportgesetzes auf einen zeitlich nicht zuordenbaren Kurs für den Befähigungsnachweis verwiesen hat, nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, weshalb auch kein Ansatz für ein geringfügiges Verschulden zu finden war. Dazu kommt, dass der Schweinetransporter nur selten in Linz ist, weil er von Adlwang aus verschiedene Schlachthöfe, aber nicht den in Linz, anfährt.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 21 Abs.1 Z13 TTG bis 3500 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis 2 Wochen reicht.

Der Bf ist laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses bislang unbescholten, was als wesentlicher Milderungsgrund gewertet wurde; straferschwerende Umstände waren nicht gegeben. Glaubhaft ist die Darlegung des Rechtsvertreters, der Bf sei „nur Landwirt“ und habe sich deshalb im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf MK verlassen. Gerade deshalb wäre jedoch die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems bzw. die rechtlich einwandfreie Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Bestimmungen des TTG zweckmäßig und kann in der Nichtorganisation kein geringfügiges Verschulden erblickt werden. Die Bestimmungen des § 20 VStG waren allein aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bf nicht anzuwenden, weil von einem beträchtlichen Überwiegen dieses einen Milderungsgrundes nicht auszugehen war.

 

Die im Ausmaß von 10 % des Strafrahmens verhängte Strafe ist im Hinblick auf die  Kriterien des § 19 VStG angemessen – der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (2.000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten) hat der Bf nicht widersprochen – und entspricht der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – das ist hier der Schutz der Tiere bei der Beförderung durch Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 TTG – und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Eine Strafherabsetzung war im Lichte der obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger

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