LVwG-600828/2/Py/MSt

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M S, geb. 1972, gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 2015, GZ: VerkR96-26814-2014, betreffend Verwaltungsübertretung nach der StVO verhängte Strafhöhe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 320 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom           5. März 2015, GZ: VerkR96-26814-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach     § 99 Abs. 1 lit.a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 160 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l.

Tatort: Gemeinde T., A. Moos, L.straße 154

Tatzeit: 10.12.20014, 17:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit.a StVO i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Lancia LANCIA LYBRA SW, grün.“

 

Zur verhängten Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet wurde, straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Des Weiteren ging die Behörde von einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten aus.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen das von der belangten Behörde verhängte Strafausmaß.  

Darin führt der Bf aus, dass seine aktuellen monatlichen Einkünfte 860 Euro netto betragen, wovon er 300 Euro Miete bezahle. Aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit sei ihm eine Strafminderung zugesagt worden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 9. April 2015 die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrags des Beschwerdeführers, trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses, und im Hinblick auf den Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben.

Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Beschwerdeführer hat in der Bescheidbeschwerde die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe. Entsprechend seinen Angaben verfügt er über ein monatliches Einkommen von netto 860 Euro, Sorgepflichten liegen nicht vor. Der Bf ist zudem verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der verhängten Strafhöhe – wie  beantragt – in Betracht kommt.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 5 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber ober bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkohol seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, beträgt.

 

5.3. Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Straferkenntnis das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Last gelegt, wobei der Test am geeichten Alkomat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l ergab. Die belangte Behörde hat über den Bf die Mindeststrafe, die bei diesem Grad der Alkoholisierung normiert ist, verhängt. Eine Unterschreitung dieser Strafhöhe wäre daher nur unter der Voraussetzung des    § 20 VStG, nämlich wenn es sich beim Beschuldigten um einen Jugendlichen handelt oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, möglich. Als Milderungsgrund kommt dem Bf jedoch nur seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, zumal die Einkommensverhältnisse nicht als Milderungsgründe zu werten sind. Das Geständnis des Bf kann im Hinblick auf die nachweislich festgestellte Alkoholisierung nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Für das zur Anwendung des § 20 VStG erforderliche beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vergleiche ua. VwGH 92/02/0095 vom 27.02.1992, 2002/02/0125 vom 06.11.2002).

Im Hinblick auf den auf die Verkehrssicherheit gerichteten Zweck der anzuwendenden Strafnorm erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen und geeignet, dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zur führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Der Bf begründet seine Beschwerde lediglich mit seinen Einkommensverhältnissen. Diese stellen jedoch – wie bereits angeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Milderungsgrund dar. Die Ausführungen des Bf sind daher nicht geeignet, eine Herabsetzung der von der Behörde bereits verhängten gesetzlichen Mindeststrafe zu begründen.

 

Sollte dem Beschwerdeführer die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein, so wird er auf § 54b    Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

 

 

Zu II.

Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, sind für das Beschwerde-verfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen wurde – vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe zu bezahlen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny