LVwG-600698/5/MB

Linz, 21.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des H K, vertreten durch Mag. C H, O, W, L, vom 31. März 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 29. Dezember 2014, GZ VerkR96-5988-2014, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Braunau am Inn hat den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 29. Dezember 2014, GZ VerkR96-5988-2014, die Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und der StVO zur Last gelegt (§§ 102 Abs. 3 5. Satz KFG, 7 Abs. 1 StVO) und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 128 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 27. Jänner 2015 bei diesem ein. Gem. § 2 VwGVG iVm KFG und StVO entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durch Einzelrichter.

 

 

II.

 

Der Beschwerdeführer hat am 28. April 2015 die Beschwerde zurückgezogen. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Brandstetter