LVwG-690002/7/ZO/HK

Linz, 02.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau U E, geb. 1966, vom 2.4.2015, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, datiert mit 4.3.2015, Zl: FE-1578/2014, betreffend die Aufforderung zur Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Die LPD Oberösterreich hat die Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid vom 12.1.2015, Zl. Fe-1578/2014 gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B zu erbringen. Aufgrund einer Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat die LPD Oberösterreich diesen Bescheid mit dem mit 4.3.2015 datierten Bescheid, Zl. Fe-1578/2014, vollinhaltlich bestätigt.

2. In der dagegen per E-Mail am 2.4.2015 eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass der Polizeibericht, welcher Anlass für die amtsärztliche Untersuchung gewesen sei, fehlerhaft sei.

3. Die Landespolizeidirektion hat die Beschwerde ohne Beschwerde-vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs sowohl hinsichtlich der Frage, gegen welchen Bescheid die Beschwerde sich richtet als auch hinsichtlich der vermutlich verspäteten Einbringung dieser Beschwerde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs.2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die LPD Oberösterreich hat mit Mandatsbescheid vom 12.1.2015 die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen 3 Wochen einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B beizubringen. Anlass für diesen Bescheid war das in der Sachverhaltsfeststellung eines Polizeibeamten der PI Pressbaum geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin im August 2014. Aufgrund einer von der Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung erging der nunmehr angefochtene (oben in Punkt 1 dargestellte) Bescheid. Anzuführen ist, dass dieser Bescheid mit 4.3.2015 datiert ist, jedoch laut Rückschein bereits am 10.2.2015 hinterlegt wurde. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk des Bearbeiters, wonach er den Bescheid versehentlich mit dem Datum 4.3.2015 versehen habe, die Bescheiderstellung jedoch tatsächlich bereits am 4.2.2015 erfolgt sei.

 

Die Beschwerdeführerin hat die geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nicht beigebracht, weshalb ihr mit Bescheid vom 23.2.2015, Zl. Fe-1578/2014 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Beibringung eines Facharztbefundes für Psychiatrie entzogen wurde. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Sie hat in weiterer Folge ihren Führerschein nicht abgeliefert, weshalb ihr mit Schreiben vom 24.3.2015 die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 363 Euro für den Fall angedroht wurde, dass sie den Führerschein nicht binnen 3 Tagen ab Zustellung der Behörde abliefert. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin von einer Beamtin der Polizeiinspektion Neue Heimat persönlich übergeben und gleichzeitig ihr Führerschein eingezogen. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin in weiterer Folge die oben in Punkt 2 dargestellte Beschwerde.

 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16.4.2015 um Klarstellung gebeten, gegen welchen Bescheid sich ihre Beschwerde richtet sowie auf die mögliche Verspätung ihres Rechtsmittels hingewiesen. In einer persönlichen Vorsprache am 30.4.2015 gab sie dazu an, dass sich ihre Beschwerde  gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich richtet, welcher mit 4.3.2015 datiert ist. Sie habe diesen Bescheid kurz nachher, vermutlich am 5.3., bei der Post abgeholt. Sie habe den Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung (vom 23.2.) bereits vor dem mit 4.3. datierten Bescheid erhalten.

 

4.2. Zur Frage, wann der mit 4.3.2015 datierte Bescheid tatsächlich erstellt und zugestellt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Aufgrund des chronologischen Ablaufes und des Inhaltes dieses Bescheides ist offenkundig, dass er als Reaktion auf die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid vom 12.1.2015 erlassen wurde. Es ist auch logisch, dass dieser Bescheid betreffend die Aufforderung zur Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme früher erlassen wurde als jener, mit welchem der Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung entzogen wurde, weil sie genau diese Aufforderung nicht befolgt hat. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Bescheid offenbar irrtümlich mit 4.3.2015 datiert, jedoch tatsächlich bereits am 4.2. verfasst, kurz darauf abgesendet und entsprechend dem Rückschein am 10.2.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt

     1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

     2. ...

 

§ 17 Abs.3 ZustG lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung durch die Beschwerdeführerin richtet sich die Beschwerde gegen den mit 4.3. datierten Bescheid. Dieser wurde jedoch bereits am 4.2. verfasst und am 10.2.2015 durch Hinterlegung zugestellt (vgl. oben Punkt 4.2.). Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, das war im konkreten Fall der 10.2.2015. Es kommt hingegen nicht darauf an, wann die Beschwerdeführerin den Bescheid tatsächlich beim Postamt abgeholt hat. Sie hat auch keine Ortsabwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes behauptet, sodass jedenfalls von einer zulässigen Hinterlegung auszugehen ist. Die Beschwerdefrist endete daher bereits am 10.3.2015, weshalb die erst am 2.4.2015 per E-Mail eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Sie muss daher zurückgewiesen werden.

 

Bei der vierwöchigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung (oder Verkürzung) dem Landesverwaltungsgericht nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens ist wegen des verspätet eingebrachten Rechtsmittels nicht zulässig.

 

Zu II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl