LVwG-500111/2/FP

Linz, 08.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von F. H., geb. x, x E. x, vertreten durch Dr. S. G.,                             Rechtsanwalt in R. i. I., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. Dezember 2014, GZ. N96-5/6-2014/Ka, wegen eines Verstoßes gegen das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-

strafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 2014 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) einen Verstoß gegen das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 vor. Der Spruch lautete wie folgt:

„Sie haben es als grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu EZ x, Grundbuch x E., zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG E., durch die Errichtung eines Gebäudes (Gewächshaus mit den Ausmaßen von ca. 1,5 x 1,5 m Grundfläche, Gesamthöhe ca. 1,8 m) im Grünland ein gemäß § 6 Abs 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausgeführt worden ist.

Tatort:              Gst. Nr. x, KG x E.

Tatzeit:             15. Mai 2014 (Zeitpunkt der Feststellung)

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 56 Abs. 2 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF.

 

Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe iHv 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und sprach aus, dass der Bf 50 Euro (10 % der Strafe) als Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen habe.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Aktenlage unbestrittenermaßen erwiesen sei, dass der Bf auf dem genannten Grundstück ohne Anzeige an die Naturschutzbehörde, sohin widerrechtlich ein Gewächshaus aufgestellt habe. Beteuerungen des Bf, er habe im guten Glauben an eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gehandelt, qualifizierte die belangte Behörde als Schutzbehauptung.

Es folgten Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erhob der Bf Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Der Bf begründete zusammengefasst, dass er hinsichtlich eines Streifens des ggst Grundstückes und hinsichtlich eines weiteren angrenzenden Grundstückes einen Antrag auf Umwidmung in Bauland gestellt habe und ihm hinsichtlich des weiteren Grundstückes eine Baubewilligung für eine Garage erteilt worden sei. Er sei demgemäß davon ausgegangen, dass seinem Umwidmungsantrag insgesamt Folge gegeben worden sei.   

 

I.3. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt mit Schreiben vom             23. Februar 2015 zur Entscheidung vor und beantragte der Beschwerde nicht Folge zu geben.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:

 

Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet:

 

„Sie haben es als grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu EZ x, Grundbuch x E., zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG E., durch die Errichtung eines Gebäudes (Gewächshaus mit den Ausmaßen von ca. 1,5 x 1,5 m Grundfläche, Gesamthöhe ca. 1,8 m) im Grünland ein gemäß § 6 Abs 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausgeführt worden ist.

Tatort:              Gst. Nr. x, KG x E.

Tatzeit:             15. Mai 2014 (Zeitpunkt der Feststellung)

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 56 Abs. 2 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Strafverfügung vom 8. August 2014 eingeleitet. Der Spruch in der Strafverfügung entsprach jenem im Straferkenntnis.

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

III.1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 6 Oö. NSchG lautete:

§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

      1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

      2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann mit Wirkung des Auslösens der Frist gemäß Abs. 3 auch bei der für die Verfahren gemäß                 § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

(6) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.

(7) Für die Wirksamkeit der Anzeige und für deren Erlöschen gilt § 44 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zu laufen beginnt.

 

§ 56 Abs 2 Z2 Oö. NSchG lautete:

§ 56
Strafbestimmungen

[...]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer

   [...]

      2. anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z 4 anzuwenden ist;

   [...]

 

 

§ 44a VStG lautet:

 

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

      1. die als erwiesen angenommene Tat;

      2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

      3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

      4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

      5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

 

III.2. „Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (Walter/Thienel II2 § 44 a Anm 4). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 8. 8. 2008, 2008/09/0042). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat (Mannlicher/Quell II8 § 44 a Anm 3; Walter/Thienel II2 § 44 a Anm 4; Thienel/Schulev-Steindl5 493).

 

Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1. 7. 2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist                         (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12. 3. 2010, 2010/17/0017; 17. 4. 2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen                                   (vgl VwGH 20. 7. 1988, 86/01/0258; 31. 1. 2000, 97/10/0139; s auch VwGH 6. 11. 2012, 2012/09/0066 [AuslBG]) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 unterliegen                                           (vgl VwGH 24. 4. 2008, 2007/07/0124) (Hervorhebungen nicht im Original).

 

Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwSlg 15.745 A/2001; VwGH 28. 11. 2008, 2008/02/0200; etwa auch VwGH 15. 1. 1986, 85/03/0077                    [Ungenauigkeit bei der Tatortbezeichnung]; VwGH 25. 5. 2007, 2007/02/0133 [im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit]; VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0324 [Umschreibung eines Straßenstücks ohne genaue Kilometerangabe]; s auch VwGH 21. 4. 1994, 93/09/0423 [Anführung des Jahres 1991 – statt richtig 1992 – ist ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen]; ähnlich zu unwesentlichen Schreibfehlern VwGH 17. 5. 1988, 87/04/0121).“

(Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44 a Rz 2 (Stand 1.7.2013, rdb.at)).

 

Die belangte Behörde hat das hier gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit der Strafverfügung vom 8. August 2014 eingeleitet.

 

Bereits die Strafverfügung weist gleichlautend den oa. Spruchtext auf.

 

Im Spruch wirft die belangte Behörde dem Bf vor, „es als grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu EZ x, Grundbuch x E., zu verantworten zu haben, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG E., durch die Errichtung eines Gebäudes (Gewächshaus mit den Ausmaßen von ca. 1,5 x 1,5 m Grundfläche, Gesamthöhe ca. 1,8 m) im Grünland ein gemäß § 6 Abs 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausgeführt worden ist“

 

Gem. § 56 Abs 2 Z2 Oö. NSchG ist zu bestrafen „wer“ ohne Anzeige ein anzeigepflichtiges Vorhaben ausführt, also derjenige, nach der hier anzuwendenden Variante des § 6 Abs 1 Oö. NSchG, ein Gebäude im Grünland    (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften (neu) errichtet oder errichtet hat. Das Gesetz richtet sich daher an den unmittelbaren Täter.

 

Die hier wesentlichen, im Spruch festzuhaltenden, Tatbestandmerkmale sind demnach:

1.   wer ausgeführt oder ausgeführt hat

2.   Neubau eines Gebäudes

3.   im Grünland

4.   außerhalb von geschlossenen Ortschaften

5.   ohne Anzeige [...]

 

Wirft die belangte Behörde dem Bf im Strafverfahren aber vor, dass er für die Errichtung des gegenständlichen Gewächshauses verantwortlich ist und stützt sie diese Verantwortung im Spruch lediglich darauf, dass der Bf Hälfteeigentümer des betreffenden Grundstückes ist, nicht aber darauf, dass der Bf das Gewächshaus selbst (arg. „wer ausführt oder ausgeführt hat“) errichtet hat, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal sie der Bf damit einen vom Gesetz nicht mit Strafe bedrohten Sachverhalt vorwirft. 

 

Der Bf wird dabei auch nicht in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahren zu können und einer Doppelbestrafung zu entgehen, zumal denkbar wäre, dass die Behörde ihm in einem weiteren Strafverfahren, die vom Gesetz vorgesehene unmittelbare Tat (Ausführen) vorwirft.

Aus dem vorliegenden Spruch lässt sich eine solche nicht ableiten. Vielmehr bleibt offen, ob der Bf selbst, oder eine andere Person, etwa seine abgesondert verfolgte Ehefrau oder überhaupt eine Dritte Person, zB ein beauftragter Unternehmer (vgl § 7 VStG) das Vorhaben ausgeführt hat.

 

Die belangte Behörde hat dem Bf also einen vom Gesetz nicht inkriminierten Vorwurf gemacht, nämlich dass er in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer die Verantwortung für die Ausführung eines Vorhabens trage. Das Oö. NSchG kennt eine derartige verwaltungsstrafrechtliche Haftung nicht.   

 

In seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen                             (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl: 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.“

 

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2013, 2009/06/0189, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "‘Sache‘ des Berufungsverfahrens [...] die Angelegenheit [ist], die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2,         S 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat.“

 

Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) liegt etwa vor, wenn in erster Instanz ein Benützen ohne Benützungsbewilligung bestraft wird, in zweiter Instanz aber eine Anstiftung zum Benützen ohne Benützungsbewilligung                                
(vgl. Hauer/Leukauf6, § 51 VStG E 75).

 

Zumal die belangte Behörde dem Bf im bekämpften Straferkenntnis nur vorgeworfen hat, er habe die Ausführung einer unmittelbaren Tat zu verantworten, nicht aber, dass er sie selbst begangen oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, wäre es dem Verwaltungsgericht selbst unter der Voraussetzung, dass dem Bf die unmittelbare Tat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen worden wäre, verwehrt, den Spruch entsprechend zu korrigieren, zumal es damit gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen würde.

 

Das Verwaltungsgericht ist, abgesehen von bloßen Konkretisierungen bzw. einer rechtlich richtigen Subsumtion, nicht berechtigt den Spruch dahingehend zu korrigieren, dass ein von der Behörde zwar vorgeworfenes, nach dem Gesetz aber nicht strafbares Verhalten durch Abänderung der vorgeworfenen Tat in ein anderes strafbares verkehrt wird (vgl. VwGH vom10.12.2008, 2004/17/0228).

 

Das Straferkenntnis war daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.

 

III.3. Die belangte Behörde hat sich im Verwaltungsstrafverfahren aber auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gegenständliche Grundstück innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt (vgl. III.2.). Bei diesem Tatbestandselement handelt es sich um ein Wesentliches, da eine Anzeige des Vorhabens vom Gesetz nur dann gefordert ist, wenn das Grundstück, welches im Grünland situiert ist, nicht auch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt. Insofern kann eine Strafbarkeit auch nur unter der Voraussetzung gegeben sein, dass das Vorhaben nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausgeführt wurde. Der Umstand, ob der Tatort in einer geschlossenen Ortschaft liegt, entscheidet über die Strafbarkeit.

       

Dieses Tatbestandselement wäre daher nach entsprechender Sachverhaltsermittlung in den Spruch aufzunehmen gewesen.

 

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis war daher auch aus Gründen der mangelnden Bestimmtheit und Konkretisierung der Tat aufzuheben.

 

Angesichts der mangelnden anderweitigen Anlastung im Verwaltungsstrafverfahren und aufgrund der bereits abgelaufenen Verfolgungsverjährung, war eine Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht ausgeschlossen (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).

 

III.4. Da der Beschwerde Folge zu geben ist, hat der Bf keinerlei Kostenbeitrag zu leisten.

  

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl