LVwG-800093/14/Bm

Linz, 11.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn H. R., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. & P., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.7.2014, GZ: UR96-16-2014-Jw, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 18.3.2015 und 7.5.2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
60 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I und II:

1.        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
24.7.2014, GZ: UR96-16-2014-Jw, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. R. GmbH, die am Standort x, x unter anderem im Besitz des Gewerbes „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ und des Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)“ ist, zu vertreten, dass am 10. April 2014, im Standort x, x, die genehmigte Betriebsanlage, die mit den Genehmigungsbescheiden Ge/560/1993-14/94 vom 29. März 1994 und Ge20-17-13-1999 vom 17. April 2001 gewerbebehördlich genehmigt wurde, ohne die dafür erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben wurde.

Von Organen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie des abfalltechnischen Amtssachverständigen wurde bei der am 10. April 2014 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt, dass auf der Grünlandfläche Gst. Nr. x außerhalb des Betriebsgeländes Natursteine im Ausmaß von wenigstens 500 m³ und mineralische Baurestmassen im Ausmaß von mindestens 100 m³ lagern. Mineralische Baurestmassen wurden darüber hinaus vor dem Abtransport zum Teil einer Behandlungsmaßnahme (Behandlung in einer mobilen Brecheranlage) unterzogen. Auf der Grünlandfläche konnten immer noch diverse Holzteile und Holzabfälle zum Shreddern, Betonteile sowie Metalle und Baustoffe, festgestellt werden.

Diese Betriebsanlage – und in folge dessen auch die Änderung der Betriebsanlage – ist geeignet, die Nachbarn besonders durch Lärm im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 zu belästigen.

Außerdem ist die Betriebsanlage geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden,der nicht den Bestimmungen des ArbeitsnehmerInnenschutz-gesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen P.s, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, pder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden.

Durch den Betrieb der Betriebsanlage auf der Grünlandfläche außerhalb des Betriebsgeländes – Lagerung von Natursteinen im Ausmaß von wenigstens 500 m³ und mineralische Baurestmassen im Ausmaß von mindestens 100 m³ und Behandlung mineralischer Baurestmaßen vor dem Abtransport – wurde daher am 10. April 2014 (Überprüfung) die Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen Änderung ohne die dafür erforderliche Genehmigung betrieben.“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der Bf sei zum einen Geschäftsführer der G. R. GmbH und zum anderen Einzelunternehmer im Bereich Transport und Erdbau und Landwirt. Als Landwirt sei er Eigentümer der Liegenschaft x, KG x. Die Liegenschaft x sei ebenfalls im Eigentum von H. R.. Die G. R. GmbH habe als Anlagevermögen einen LKW und das Superädifikat der gewerblichen Halle, jedoch keine Erdbewegungsgeräte. Dem Bf werde im Straferkenntnis vorgeworfen, als Geschäftsführer der G. R. GmbH auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche x wenigstens 500 m³ Steine und Baurestmassen im Ausmaß von mindestens 100 m³ zu lagern. Es seien keine Flächenangaben über das Ausmaß des benutzten Grundes angegeben worden. Seitens des Amtssachverständigen sei in der Niederschrift vom 10.4.2014 festgehalten worden: „Eine detaillierte Erhebung sämtlicher beim Überprüfungsanwesen gelagerter Abfälle erfolgte im Rahmen des heutigen Lokalaugenscheines nicht, da dies den zeitlichen Rahmen gesprengt hätte. Vorgeschlagen habe ich, dass Abfalldetailerhebungen im Rahmen eines § 55 AVG-Auftrages durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen erfolgen könnten. Dabei sollte wenigstens die Erhebung folgender abfallrelevanter Daten erfolgen: Art des beschriebenen Abfalles, Menge des beschriebenen Abfalles je Abfallart durch Angabe in Tonnage, Bezeichnung des Lagerortes, Beurteilung der Umweltgefährlichkeit (gefährlicher Abfall/nicht gefährlicher Abfall).“ Der Amtssachverständige habe Andeutungen gemacht, dass Abfälle länger als ein Jahr gelagert seien, habe aber nicht angegeben, welche das sein sollten. Der ASV habe nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich um Sachen handle, deren sich der Bf nicht entledigen wolle und es sich daher auch nicht um Abfall handeln könne.

Seitens der Behörde sei festgestellt worden, dass die „Baurestmassen“ nicht ident seien mit den Bauresten der Überprüfung aus 2010. Im unwidersprochenen Berichtigungsantrag vom 22.4.2014, Punkt 3, habe der Bf die Berichtigung „Aufbereitetes, hochstandfestes Verfüllmaterial und reines Bodenaushubmaterial“ getätigt. Seitens der Behörde sei in der Aussage des Bf die Behandlung von Bauresten mittels eines mobilen Brechers vor Abtransport festgehalten worden. Es sei erwiesen, dass die beanstandete Menge vor Abtransport vom Abbruchplatz der Brechanlage zugeführt würde. Mineralisches Bruchmaterial sei Qualitätsbaustoff für den landwirtschaftlichen Wegebau. Die restlichen Mengen an Beton, Metallen und Holzabfällen seien so gering, dass diese mengenmäßig nicht erfasst worden seien. Das angesprochene unbehandelte Holz sei Heizmaterial für das Privathaus des Bf. Metalle würden auf der Gewerbefläche zwischengelagert und aufgrund der hohen Transport- und Wiegekosten nur
Lkw-weise der Sammlung für eine Verwertung zugeführt werden. Im Straferkenntnis und der Niederschrift vom 10.4. 2014 seien Kubikmeterangaben getätigt worden, aber keine Flächenangaben. Seitens der BH Urfahr-Umgebung würden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter der Rubrik „Maßnahmen im Grünland“ unter Punkt 11 veröffentlicht, dass das Lagern und Ablagern von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf, sowie von Mischgut und Bitumen bis zu einer Fläche von 500 keiner Bewilligung durch die Behörde bedürfe. Ferner bedürfe es keiner Bewilligung durch die Behörde, wenn auf einer Fläche von weniger als 2.000 die Höhenlage um weniger als einen Meter verändert werde.

 

Seitens des Sachverständigen sei keine Unterscheidung zwischen den geländegestaltenden Maßnahmen, Lagerungen und landwirtschaftlichem Wegebau getroffen worden. Es sei von der Behörde nicht erhoben worden, welcher Umstand bewilligungspflichtig sei. Ebenso sei keine Umweltgefährdung festgestellt worden, weder hinsichtlich der Emissionen noch hinsichtlich mineralischen Füllmaterials. Hinsichtlich einer möglichen Belästigung von Nachbarn sei festzuhalten, dass die Nachbarn selbst Stallungen betreiben würden. Der Schallleistungspegel einer Kuh liege bei 112 dB, einer Sau bei
98,8 dB. Der Schallleistungspegel eines Baggers liege im Schnitt bei 90 dB in einem Abstand von zehn Metern. Die vorbeiführende Hauptverkehrsstraße liege bei 80 bis 90 dB und verlaufe neben den 300 Meter entfernten Häusern der Nachbarn. Damit liege jeglicher Umgebungslärm der Nachbarn weit über den Lärmemissionen, die auf die Nachbarn vom Betrieb des Bf einwirken könnten.

Es sei nicht ermittelt worden, wie der Betrieb des Bf durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in irgendeiner anderen Weise Nachbarn belästigen könne. Es seien keine Lärmmessungen gemacht worden; das nächstbewohnte Haus sei ca. 300 Meter von der Betriebsanlage entfernt, aber in 20 Meter Abstand zur stark befahrenen Landesstraße. Es sei auch nicht festgehalten worden, wie Arbeitnehmer gefährdet sein könnten. Es sei keine Feststellung von gefährdeten Nachbarn erfolgt. Ferner sei nach der Rechtsprechung des VwGH nur zu beurteilen, ob allfällige neue Immissionen auftreten und um welche Immissionen die bestehende Betriebsanlage erhöht werde. Eben so wenig sei im Straferkenntnis der Berichtigungsantrag vom 22.4.2014, noch der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.5.2014, erwähnt worden. Seitens der Strafbehörde sei auch auf den Einspruch nicht reagiert worden. Es sei kein zusätzlicher Nachweis erbracht worden, der auf eine andere gewerbliche Nutzung durch die G. R. GmbH schließen lasse, als der genehmigte Zustand. Es werde im Straferkenntnis angeführt, dass am Standort x, x, die G. R. GmbH im Besitz des Gewerbes „Erdarbeiten“ sei, obwohl dieses Gewerbe mit 1.3.2011 ruhend gemeldet worden sei. Gleichzeitig werde dem Bf im Straferkenntnis Ge96-43-2014 vom 24.7.2014 vorgeworfen, dieses Gewerbe in unbefugter Weise auszuüben.

 

 

Es werden daher die Anträge gestellt:

1.   eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen,

2.   der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

3.   der Beschwerde Folge zu leisten und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, sowie Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 18.3.2015 und 7.5.2015. Weder der Bf noch der Rechtsvertreter haben an diesen Verhandlungen teilgenommen. Bei den Verhandlungen am 18.3.2015 und am 7.5.2015 wurde der Bf von Herrn Dr. W. M. vertreten. Als Zeuge einvernommen wurde am 7.5.2015 Herr Ing. A. M..

 

4.1.      Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die G. R. GmbH verfügt über die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf KFZ sowie über die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes Erdbau. Die Gewerbeberechtigung Erdbau wurde mit 1.3.2011 ruhend gemeldet. Herr H. R. verfügte in der Zeit von 29.9.1986 bis 3.12.2014 über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“. 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.3.1994,
GZ: Ge/560/1993-14/94/Kp, wurde der G. R. GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Garagen mit Waschplatz, Büro- und Personalräumen sowie einer Eigentankanlage im Standort x, x, Grundstück Nr. x, KG X, erteilt. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.4.2001, GZ: Ge20-17-13-1999, wurde der G. R. GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch Ausbau des Dachgeschoßes zur Schaffung von Wohnräumen für Bedienstete und die Errichtung von Lagerplätzen auf Grundstück Nr. x, KG X, erteilt.

Am 4.6.2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine gewerbebehördliche Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass außerhalb des gewerbebehördlich genehmigten Betriebsareals, nämlich auf Grundstück
Nr. x, KG X,  Baurestmassen im Ausmaß von 200 m³ sowie Natursteine im Ausmaß von 500 m³ gelagert werden. Weiters wurden Lagerungen von Holzteilen, Holzabfällen, Betonteilen sowie Metallen und Baustoffen beobachtet. Mit Schreiben vom 11.6.2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine Verfahrensanordnung erlassen und die G. R. GmbH aufgefordert, bis 30.8.2012 die konsenslos vorgenommenen Lagerungen zu entfernen.

 

Am 10.4.2014 wurde eine weitere mündliche Überprüfungsverhandlung am Standort der G. R. GmbH durchgeführt und festgestellt, dass weiterhin Natursteine und mineralische Baurestmassen sowie Holzteile und Holzabfälle, Betonteile, Metalle und Baustoffe gelagert wurden.

Die Natursteine sowie die Baurestmassen fallen im Zuge der Gewerbeausübung des Einzelunternehmers H. R. an, werden von der Firma G. R. GmbH im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung“ transportiert und auf dem oben genannten Grundstück von der G. R. GmbH bis zur endgültigen Entsorgung bzw. zum Wiederverkauf zwischengelagert. Die gelagerten Holzteile und Holzabfälle stammen aus der von Herrn H. R. geführten Landwirtschaft.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt sowie den Aussagen des Vertreters Dr. W. M. in den mündlichen Verhandlungen. Dr. M. bestätigte die am 10.4.2014 vorgefundenen Lagerungen und legte dar, dass die Lagerungen durch die G. R. GmbH bzw. die Holzlagerungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Herrn H. R. erfolgen  (vgl. Tonbandprotokoll zu LVwG-850197 [TBP] vom 7.5.2015, Seiten 1 und 2:

Nicht bestritten werden die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgelisteten Lagergegenstände, allerdings wird hinsichtlich der aufgezählten Holzteile und Holzabfälle ... dargelegt, dass diese im Rahmen der von Herrn R. geführten Landwirtschaft gelagert wurden. Die Lagerung der Natursteine erfolgt insofern, als diese im Zuge der Gewerbeausübung des Einzelunternehmens H. R. ausgebaggert werden, in weiterer Folge von der Firma G. R. GmbH transportiert und auf diesem Gelände dann abgelagert werden. Ab und zu ist es auch so, dass Natursteine vom Einzelunternehmen H. R. angeschafft werden und diese dann eben von der Firma G. R. transportiert und zwischengelagert werden. Zum Teil werden diese Natursteine auch vom Kunden bestellt und zwischengelagert, bis sie je nach Baufortschritt dann weiterverwendet werden können. Die gelagerten Baurestmassen sind auch im Zuge der Gewerbeausübung des Einzelunternehmens H. R. angefallen, sind dann eben auch durch die G. R. GmbH transportiert und zwischengelagert worden. Die Baurestmassen werden dann ordnungsgemäß entsorgt. Die Zwischenlagerung ergibt sich unter anderem auch dadurch, dass die Entsorgung nicht sofort stattfinden kann. Dies aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen, z.B. Ruhezeiten, die von den LKW-Fahrern eingehalten werden müssen bzw. Witterungsverhältnisse.“).

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.         das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den       Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die             Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum       oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.         die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in   anderer Weise zu belästigen,

 

3.         die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von        Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer       öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen             zu beeinträchtigen,

 

4.         die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen        mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.         eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer   herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund           wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

5.1.    Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist, dass eine rechtswirksam genehmigte Betriebsanlage vorliegt, die geändert wurde, ohne dass eine entsprechende Genehmigung erwirkt wurde.

§ 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal „ändert“ jede – durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte – bauliche oder sonstige, die genehmigte „Einrichtung“ verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich in § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen ergeben können.

 

Ob eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid
(VwGH 24.5.1994, 93/4/0031).

Gegenständlich sind die für den Standort x, x, geltenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheide vom 29. März 1994,
Ge/560/1993-14/94 und 17. April 2001, Ge20-17-13-1999, maßgeblich.

Diese Genehmigungsbescheide beziehen sich ausschließlich auf das Grundstück Nr. x, KG x. Für dieses Grundstück ist auch der Betrieb von Lagerplätzen genehmigt.

 

Nach den obigen Ausführungen bedeutet jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, Kommentar zur GewO, § 366 Rz 87 bis 90 mit Judikaturnachweisen).

 

Im vorliegenden Fall bezieht sich die gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb von Lagerplätzen - wie oben bereits ausgeführt - ausschließlich auf das Grundstück Nr. x, KG x.

Jedenfalls zum angeführten Tatzeitpunkt, 10.4.2014, erfolgte durch die G. R. GmbH außerhalb dieser gewerbebehördlich genehmigten Betriebsflächen eine Lagerung von Natursteinen und mineralischen Baurestmassen sowie Holzteilen, Holzabfällen, Betonteilen und Baustoffe.

 

Die Lagerungen außerhalb der genehmigten Lagerflächen stellen sich sohin im Sinne der obigen Ausführungen als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 1
GewO 1994 der Genehmigung bedarf und stellt, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 366
Abs. 1 Z 3 GewO 1994 dar.

 

Zur Genehmigungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass grundsätzlich die Eignung einer Betriebsanlage, die in den Ziffern 1 bis 5 des § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht begründet.

Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die Genehmigung nach § 81 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (ua. VwGH 20. Dezember 1994, 94/04/0162, 8. November 2000, 2000/04/0157).

Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen
(VwGH 20. September 1994, 94/04/0068).

Die Lagerung der im Spruch genannten Materialien (die auch verbunden ist mit Zu- und Ablieferungen) stellt zweifellos eine Maßnahme dar, die geeignet ist Nachbarn, auch wenn sie sich in größerer Entfernung zur Betriebsanlage befinden, durch Lärm zu belästigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Lagerung eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser möglich ist.

 

Soweit der Bf einwendet, im Spruch des Straferkenntnisses seien keine Flächenangaben über die Lagerung enthalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 44 a VStG eine solche Flächenangabe nicht erforderlich ist; relevant ist ausschließlich, dass sich die Lagerung in einem Bereich befindet, die vom ursprünglichen Genehmigungskonsens nicht erfasst ist.

 

In der Beschwerde verweist der Bf auf die Homepage des Landes Oberösterreich, wo unter der Rubrik „Maßnahmen im Grünland“ angeführt sei, dass für das Lagern von Gesteinen, Schotter, Kies etc. bis zu einer Fläche von 500 m² keine behördliche Bewilligung erforderlich sei.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass sich diese Ausführungen auf Maßnahmen nach dem Oö. Naturschutzgesetz beziehen und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nach anderen Gesetzen sehr wohl behördliche Genehmigungen erforderlich sein können (arg.: „unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen“).

Für die Beantwortung der Frage der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht ist es auch nicht erheblich, ob es sich um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt, sondern lediglich – wie oben bereits ausgeführt – ob die vorgefundene Lagerung vom bestehenden gewerbebehördlichen Konsens erfasst ist.

 

Dem Einwand des Bf, die Lagerung der Holzteile sei zum Teil auf Tätigkeiten aus der Landwirtschaft zurückzuführen, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judi­katur des Verwaltungsgerichtshofes, Betriebsanlagen, die zum Teil gewerblich und zum Teil privat genutzt werden, zur Gänze der Genehmigungspflicht unter­liegen.  

 

Es ist somit davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

 

5.3.    Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5
Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltenen Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bf nicht geführt, weshalb dieser die ihm vorgeworfene Tat auch subjektiv zu verantworten hat.

 

5.4.      Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

 

5.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.4.2.   Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bf eine Geldstrafe von 300 Euro, bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro, verhängt. Dabei wurden zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet, Milderungsgründe wurden nicht gesehen.

 

Für das LVwG ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat; vor allem nicht, wenn man bedenkt, dass gegen den Bf wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen verhängt wurden und die Verhängung dieser Geldstrafen ihn auch nicht von weiteren Verwaltungsübertretungen abhalten konnte.

Angesichts der Tatsache, dass dem Bf – wie im Beschwerdeverfahren hervorgekommen ist – die Genehmigungspflicht bekannt sein musste, ist auch nicht von einem geringen Schuldgehalt auszugehen.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Zu III: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier