LVwG-800129/2/Bm LVwG-800130/2/Bm

Linz, 16.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn M. W. und der V. K. GmbH & Co KG, vertreten durch N. & P. R. GmbH, x, x W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Februar 2015,
GZ: VerkR96-49-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der
GewO 1994, zu Recht erkannt: 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der V. K. GmbH & Co KG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde des Herrn M. W. insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Beschwerdeführer stattdessen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erteilt wird.

 

III.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht zu leisten.

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         
1.       Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
9. Februar 2015, GZ: VerkR96-49-2012, wurde über den Beschwerdeführer M. W. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 1 iVm
§ 16 Abs. 1 und 9 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:


Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außenbefugter der Firma „V. K. GmbH & Co KG“ mit Sitz in x P., x, ist, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese zumindest im Zeitraum von
25. Juni 2012 bis 9. Juli 2012 das Güterbeförderungsgewerbe im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit fünfundzwanzig (25) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehr ausgeübt hat, obwohl, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer ausscheidet, das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers längstens sechs Monate weiter ausgeübt werden darf.

Herr Mag. S. T., geb. x, wh. K., x, ist mit Wirkung vom 29. Oktober 2011 ausgeschieden (Bescheid Amt der Landesregierung vom 5. Oktober 2011, VerkGe-210225/20-2011-Sie, Widerruf der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 1 iVm § 16 Abs. 1 und 9 GewO 1994 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von


-

Gemäß

1. Euro 600,--

5 Tage

-

§ 367 Z 1 GewO 1994

 

Weitere Verfügungen (z. B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            660,-- Euro.“

 

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat sowohl Herr M. W. als auch die V. K.GmbH & Co KG innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer würden am Standort P., x, ein grenzüberschreitendes Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 94 Z 63 GewO ausüben. Der Erstbeschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Strafverfügung der BH Gmunden vom 4. Juni 2012 sei dem Erstbeschwerde-führer vorgeworfen worden, dass er es zu verantworten habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Güterbeförderungsgewerbe im grenz-überschreitenden Güterverkehr nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Mag. S. T., weiterhin ausgeübt habe. Die Behörde nahm dabei einen Tatzeitraum von 30. April 2012 bis 4. Juni 2012 an. Über die Beschwerdeführer sei aufgrund der Verletzung der §§ 367 Z 1 iVm § 16 Abs. 1 und § 9 GewO eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt worden. Herr
Mag. T. sei mit Wirkung vom 29. Oktober 2011 überraschend aus dem Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin ausgeschieden. Aufgrund dessen hätten es die Beschwerdeführer zu besorgen gehabt, innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 9 Abs. 2 GewO einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, um weiterhin ungestört und rechtmäßig das Gewerbe des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auszuüben. Aufgrund des plötzlichen Ausscheidens des Mag. T. sei eine vorausschauende und daher rechtzeitige Besorgung einer Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bis zum 30. April 2012 nicht möglich gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin hätten, um den Anforderungen der Gewerbeordnung gerecht zu werden, noch die entsprechenden Befähigungen zur Ausübung dieses Gewerbes erwerben müssen. Von den verfügbaren Dienstnehmern habe sich Herr A. M. H. besonders ausgezeichnet, weshalb dieser mit 13. Juni 2012 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erwerben habe können. Die Bestellung des Herrn H. als neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer sei der Behörde mit Schreiben vom 15. Juni 2012 durch den vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde angezeigt worden.

Aufgrund der tatsächlichen, jedoch nur geringfügigen Überschreitung der sechs- monatigen Frist sei von den Beschwerdeführern gegen die Strafverfügung kein Einspruch erhoben worden. Die Strafverfügung sei daher in Rechtskraft erwachsen. Trotz nachweislicher Anzeige des Herrn H. gegenüber der
BH Gmunden hätten die Beschwerdeführer von der Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit der GZ: VerkGe96-49-2012 vom 10. Juli 2012 erhalten. Dabei sei den Beschwerdeführern das gleiche strafbare Verhalten wie in der zuvor ergangenen Strafverfügung vorgeworfen worden. Diese Mal habe die Behörde jedoch einen anderen Tatzeitraum, nämlich den 25. Juni 2012 bis
9. Juli 2012, welcher eindeutig nach der bereits erfolgten und wirksamen Anzeige des neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers liege, angenommen.

In der darauffolgenden Rechtfertigung durch den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hätten die Beschwerdeführer erklärt, weshalb eine rechtzeitige Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht möglich gewesen sei. Ergänzend hätten sie ausgeführt, dass die mit der Strafverfügung auferlegte Strafe bereits bezahlt und ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei.

Die belangte Behörde habe offenkundig ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Führen von mangelhaften Ermittlungsmaßnahmen sei insofern Wesentlich, da die belangte Behörde, hätte diese ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, bei rechtsrichtiger Würdigung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass kein strafbares Verhalten im Zeitraum von
25. Juni 2012 bis zum 9. Juli 2012 vorgelegen sei. Der Behörde sei die Bestellung des neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers durch das Schreiben der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2012 rechtswirksam angezeigt worden. Die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs durch die Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt stelle daher keine verwaltungsstrafbare Handlung dar. Der Gewerbeinhaber habe die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsführers gemäß § 345 Abs. 1 GewO der Behörde anzuzeigen. Es handle sich dabei um einen Geschäftsführer für ein reglementiertes Gewerbe iSd
§ 94 GewO. Dabei sei zwischen jenen reglementierten Gewerben zu unterscheiden, bei welchen eine Anzeige der Bestellung gegenüber der Behörde ausreiche und jenen, bei welchen die Bestellung durch die Behörde mittels Bescheid genehmigt werden müsse. Eine derartige Genehmigungspflicht für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers bestehe für die im § 95 Abs. 1 GewO aufgelisteten Gewerbe. Die Beschwerdeführer würden ein Güterbeförderungs-gewerbe im grenzüberschreitenden Güterverkehr betreiben. Dabei handle es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 63 GewO, welches nicht den spezifischen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 95 Abs. 1 GewO unterfalle, weshalb die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers auch nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 GewO unterliege.

Durch Anzeige der Bestellung des Herrn A. M. H. vom
15. Juni 2012, als neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer, seien die Beschwerdeführer ihrer Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die gewerberechtliche Wirkung der Neubestellung habe mit dem Tag der Erstattung der vollständigen Anzeige gegenüber der Behörde begonnen. Die Behörde gebe in ihrer Begründung wieder, dass „Herr A. H. als neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Eingabe vom 15. Juni 2012 angezeigt wurde“. Jedoch argumentiere die Behörde im selben Atemzug weiter, dass „der neue gewerberechtliche Geschäftsführer erst mit 15. Juni 2012 bestellt und der Bescheid der zuständigen Behörde am 23. Juli 2012 ausgestellt wurde. Dieser wurde mit 14. August 2012 rechtskräftig“. Die Behörde gebe dabei weder eine Bescheidbezeichnung noch eine Geschäftszahl preis. Aus der Begründung der Behörde sei daher eindeutig ersichtlich, dass sie das gegenständliche Straferkenntnis aufgrund einer unrichtigen Subsumtion erlassen habe. Hätte die Behörde kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte diese feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 94 Z 63 GewO betreiben, wobei hier die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers lediglich einer Anzeige und eben keiner Genehmigung, wie von der Behörde behauptet, bedürfe. Das Argument der belangten Behörde, die Bestellung des neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers sei erst mit rechtskräftigem Genehmigungsbescheid wirksam geworden, sei im Fall des Güterbeförderungsgewerbes der Beschwerdeführer völlig verfehlt. Mit der Anzeige vom 15. Juni 2012 hätten die Beschwerdeführer rechtswirksam einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Damit sei den Beschwerdeführern kein strafbares Verhalten vorzuwerfen.

 

Es werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

2.1. in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu         

2.2. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

3.       Mit Schreiben vom 20. April 2015 legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem
Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4.       Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da sich daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig ergibt und eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1.    Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die V. K. GmbH & Co KG mit Sitz in x P., x, verfügt über die „Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit fünfundzwanzig (25) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)“ im Standort P., x.

Herr M. W. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der V. K.  GmbH, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der V. K. GmbH & Co KG ist. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der V. K. GmbH & Co KG war ab
26. Mai 2009 Herr Mag. S. L. T. Dieser ist mit 29. Oktober 2011 als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden.

Mit Strafverfügung vom 4. Juli 2012, VerkGe96-41-2012, wurde Herrn M. W. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der V. K. GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der V. K. GmbH & Co KG ist, vorgeworfen, dass er es zu verantworten hat, dass die V. K. GmbH & Co KG das Güterbeförderungsgewerbe im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Zeitraum vom 30. April 2012 bis 4. Juni 2012 nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers über die sechs Monatsfrist ausgeübt hat. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig geworden.

 

Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 hat die V.
K. GmbH & Co KG um die Genehmigung der Bestellung des Herrn H. A., geb. x, wohnhaft in x S.J. i. P., x, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung der Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit
25 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Standort x P.,
x, angesucht.

 

Mit Bescheid vom 23. Juli 2012, GZ: VerkGe-210225/26-2012, wurde diesem Ansuchen Folge gegeben; rechtskräftig wurde dieser Bescheid mit
14. August 2012.

 

In der Zeit vom 25. Juni 2012 bis 9. Juli 2012 wurde das Güterbeförderungsgewerbe von der V. K. GmbH & Co KG im Standort x P., x, ausgeübt.

 

Der hier festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt und deckt sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Das Vorliegen der auf die V. K. GmbH & Co KG lautenden Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe ergibt sich aus dem Gewerberegisterauszug.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1.    Vorweg ist anzuführen, dass sich das angefochtene Straferkenntnis ausschließlich an Herrn M. W. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der V. K. GmbH, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma V. K. GmbH & Co KG ist, richtet. Die ebenfalls beschwerdeführende V. K. GmbH
& Co KG ist somit nicht beschwert und demnach auch nicht zur Beschwerdeführung berechtigt, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

5.2. Gemäß § 367 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im

§ 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf das Gewerbe, wenn der Geschäftsführer ausscheidet, bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.

 

Nach § 1 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs.

 

Nach § 1 Abs. 5 leg. cit gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 95 Abs. 2 GewO 1994 ist in § 95 Abs. 1 angeführten Gewerben die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

5.3. Entgegen dem Vorbringen des Bf M. W. verfügt die V. K. GmbH & Co KG nicht über die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes Spediteure (§ 94 Z 63 GewO 1994) sondern über die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 25 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz.

 

Aus § 1 Abs. 5 GütbefG ergibt sich eindeutig, dass für dieses Gewerbe die Bestimmungen der Gewerbeordnung mit der Maßgabe gelten, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

Aus § 95 Abs. 2 GewO 1994 ergibt sich wiederum, dass die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers genehmigungspflichtig ist. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer liegt nur dann vor, wenn dessen Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig genehmigt wurde (vgl. Kommentar zur Gewerbeordnung, Gruber/Paliege-Barfuß, § 95, Rz 26).

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist unbestritten, dass der von der V. K. GmbH & Co KG bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr Mag. S. T., mit Wirkung vom 29. Oktober 2011 ausgeschieden ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 durfte das Gewerbe somit längstens bis
29. April 2012 ausgeübt werden.

Fest steht auch, dass die Anzeige über die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit 15. Juni 2012 erfolgt ist und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2012, GZ: VerkGe-210225/26-2012, genehmigt wurde. Dieser Bescheid wurde mit 14. August 2012 rechtskräftig.

 

Nach den obigen Ausführungen wurde somit von der belangten Behörde zu Recht angenommen, dass in der Zeit von 25. Juni 2012 bis 9. Juli 2012 das Güterbeförderungsgewerbe von der V. K. GmbH & Co KG ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde.

 

Dem Beschwerdeführer M. W. ist somit die ihm zu Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Übertretung des § 367 Z 2 GewO 1994 stellt ein solches Ungehorsamsdelikt dar. Vom Bf M. W. wurde kein schuldbefreiender Entlastungsbeweis geführt.

Das Vorbringen, das in Rede stehende Delikt sei mit Strafverfügung der BH Gmunden vom 4. Juni 2012 bereits bestraft worden, kann den Bf insofern nicht von seiner Schuld befreien, als es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein fortgesetztes Delikt handelt. Wird das verpönte Verhalten nach Erlassung der Strafverfügung weiter fortgesetzt, so hat eine neuerliche Bestrafung zu erfolgen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Grundsätzlich ist bei der gegenständlichen Fallkonstruktion davon auszugehen, dass zwar objektiv ein Verstoß gegen eine Gebotsnorm vorliegt, jedoch davon auszugehen ist, dass das Verschulden des Bf gering ist.

Vorliegend wurde zwar das Güterbeförderungsgewerbe ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer über die Sechsmonatefrist hinaus ausgeübt, allerdings für einen kurzen Zeitraum. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Bf bereits mit Strafverfügung vom 4. Juni 2012 (zwar für einen anderen Tatzeitraum) bereits für die Nichtbestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bestraft wurde und der Bf dies zum Anlass nahm, der Aufforderung der Behörde zur Anzeige eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers umgehend nachzukommen. Vorzuwerfen ist dem Bf, dass er die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nicht abgewartet hat.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles ergibt sich daher, dass das Verschulden des Bf und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen sind. Für die Tatzeit 25. Juni 2012 bis 9. Juli 2012 war das Ansuchen um Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bereits bei der Behörde anhängig und war nicht beabsichtigt, das genannte Gewerbe ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer auszuüben. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind somit gegeben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.         Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier