LVwG-300580/5/KÜ/TO

Linz, 25.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des M.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J.P., x, x, gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Oktober 2014, SV96-85-2013-Di, wegen Übertretung des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 100 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Im Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Oktober 2014, SV96-85-2013-Di, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 65 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 Euro vorgeschrieben:

 

Dem Straferkenntnis (Spruchpunkt I.) liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben nachstehende Staatsbürger auf Ihrem Anwesen in x, x, mit dem Ankleben von Vollwärmeschutz, an der Außenfassade Ihres Wohnhauses beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt:

 

Name und Geburtsdatum des Ausländers:

1.         M.B., geb. x, x StA.,

            am 07.10.2013 von 08.00-16.15 Uhr und am

            08.10.2013 von 07.00 - 12.00 Uhr, Entlohnung: Unterkunft, Essen und     Trinken;

 

2.         N.V., geb. x, x StA.,

            am 07.10.2013 von 08.00 - 16.15 Uhr und am

            08.10.2013 von 07.00-12.00 Uhr, Entlohnung: Unterkunft, Essen und       Trinken;

 

Kontrollzeitpunkt:        08.10.2013 um ca. 12.00 Uhr

                                   von den Ermittlungs- und Erhebungsbeamten der

                                   Finanzpolizei.“

 

 

2.         In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird, wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde scheinbar irrtümlich den zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG angewendet habe, obwohl es sich gegenständlich um keinen Wiederholungsfall handle. Zudem weist der Bf darauf hin, dass nicht er bei der Beschäftigung der beiden gegenständlichen Ausländer aktiv geworden sei, sondern von einem Bekannten, dem er selbst beim Hausbau geholfen habe, die beiden Serben als Hilfe bei der Fassadendämmung mitgebracht worden wären. Da der Bf gewusst habe, dass diese schon an anderen Baustellen in x gearbeitet hätten, sei der davon ausgegangen, dass es sich dabei um Professionisten handle, die hier legal arbeiten würden. Die gegenständliche Übertretung sei vom Bf nicht mit vorgefasster Absicht begangen worden, sondern war Resultat einer verlockenden Gelegenheit. Die Beschäftigung sei nur von kurzer Dauer gewesen und sei kein Entgelt geflossen, da die beiden x gegen Unterkunft und Verköstigung gearbeitet hätten.

 

3.         Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

 

II.         Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:  

 

1.      Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgelegte Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

2.      Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.      Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Dem Bf ist beizupflichten, dass die gegenständliche Übertretung keinen Wiederholungsfall bildet und daher der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z1 AuslBG zur Anwendung kommt. Es liegt erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bf vor.

 

Im gegenständlichen Fall ist als mildernd die Unbescholtenheit, das geständige Verhalten, die kurze Beschäftigungsdauer und das Ausmaß des Verschuldens zu werten. Wie vom Bf zutreffend festgehalten, ist ihm gegenständlich fahrlässiges Verhalten anzulasten, was allerdings nicht mit einem geringfügigen Verschulden gleichzusetzen ist. Das Verhalten des Bf im gegenständlichen Fall erweist sich als nicht gänzlich atypisch, zumal er – wie er selbst im Beschwerdevorbringen ausführt - es unterlassen hat, sich nach der Nationalität der beiden Arbeiter und damit verbunden den arbeitsmarktrechtlichen Papieren zu erkundigen. Insofern ist die hier in Rede stehende Tat nicht eklatant hinter den typischen Straftaten nach § 28 AuslBG zurückgeblieben, weshalb von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht auszugehen ist. Insofern kann im gegenständlichen Fall keine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwernisgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992).

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe vertritt der erkennende Richter die Ansicht, dass gegenständlich eine Anwendung des Milderungsrechtes (§ 20 VStG) und eine Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte gerechtfertigt ist, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Auch mit der nunmehr verhängten Strafe ist die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bf in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

4.         Hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen angegebenen Einkommens- und Vermögenssituation wird der Bf darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung beantragen kann, falls ihm die unver-zügliche Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger