LVwG-300670/4/Bm/Rd

Linz, 18.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn D. R., x, x, und der F. x GmbH, x, x, gegen das Straferkenntnis der  Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Februar 2015, Ge96-119-2014, Ge96-119-1-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmer­Innen­schutzgesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 400 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Februar 2015, Ge96-119-2014, Ge96-119-1-2014, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Firma F. x GmbH mit Sitz in x, x – und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bzw § 21 ArbIG – folgende Verwaltungsübertretungen der GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat:

 

Das Arbeitsinspektorat St. Pölten stellte anlässlich einer Baustellenüberprüfung am 29.10.2014 auf der Baustelle der genannten GmbH in x, x (Dacharbeiten beim Neubau einer x Filiale) fest und dokumentierte photographisch, dass diese GmbH dort als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer

 

-      O. Ö., geb. x und

-      A. Ö., geb. x

 

unter folgenden Bedingungen (die einen unter § 87 Abs.2 BauV einzuordnenden Sachverhalt darstellen):

 

·         die Dachneigung betrug ca. 5° (und fällt somit in die Klassifizierung ‚bis zu 20°‘) und

·         die Absturzhöhe betrug ca. 5,00 m (unter fällt somit in die Klassifizierung ‚mehr als 3,0m‘)

 

bei Wärmedämm- und Abdichtungsarbeiten im Attikabereich des dortigen Daches beschäftigte und nicht dafür gesorgt habe, dass dort Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorhanden waren. Die Höhe der vorhandenen Attika betrug 10 bis 50 cm. Die Arbeiter waren auch nicht durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert.

  

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und darin eine 50 %ige Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Unternehmen ein Kontrollsystem in der Form installiert sei, dass jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter, baustellenbezogene Unterweisungen auf jeder Baustelle und wöchentliche Kontrolle durch Projektleiter erfolgen würden. Weiters würden stichprobenartige Kontrollen durch eine externe Sicherheits­fachkraft, durch einen externen Arbeitsmediziner sowie durch die Geschäfts­führung erfolgen. Weiters sei für die Montage der Absturzsicherungen die Firma K. x zuständig gewesen. Festgehalten werde auch noch, dass den Mitarbeitern des Unternehmens bei fehlender Schutzeinrichtung das Betreten der Gefahrenzone nur unter Verwendung der persönlichen Schutz­ausrüstung gewährt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat St. Pölten wurde am Verfahren  beteiligt. In der Stellungnahme vom 12. Juni 2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der angeführten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht werden könne, dass alle zumutbaren Maßnahmen durch den Beschwerdeführer ergriffen worden seien, um die Verletzung von Arbeitnehmer­schutzvorschriften zu vermeiden, insbesondere ein Maßnahmen- und Kontroll­system eingerichtet zu haben, das unter vorhersehbaren Umständen die Ein­haltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gewährleistet. Das eigen­mächtige Verhalten der Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt, unbeschadet der er­folgten Unterweisungen etc., zeige, dass kein wirksames Kontrollsystem vor­handen gewesen sei. Die Arbeitnehmerschutzvorschriften sollen durch Leichtsinn der Arbeitnehmer hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus allenfalls resultierenden Folgen hintanhalten – wozu den Arbeitgeber die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeit­nehmerschutzvorschriften durch den Arbeitnehmer trifft.  Insbesondere werde bemerkt, dass das ungesicherte Arbeiten auf den Dachflächen eine besondere Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstelle. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.  

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestim­mungen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiter­schutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.  

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Dachneigung von ca 5° und einer Absturzhöhe von ca. 5 m sowie das Fehlen von Absturzsicherungen, Abgrenzungen bzw Schutzeinrichtungen ist davon auszugehen, dass dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt worden ist.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils Geldstrafen von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen von 333 Euro bis 16.659 Euro, verhängt. Aufgrund zweier einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr 2013 war von einem Wiederholungsfall auszugehen und der erhöhte Strafrahmen der Strafbemessung zugrunde zu legen. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde das Geständnis des objektiven Tatbestandes gewertet. Darüber hinausgehende Erschwerungs- oder Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde mangels Vorliegens nicht berücksichtigt. Weiters wurde seitens der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 3.116 Euro, die Sorgepflicht für ein Kind und ein Vermögen, und zwar die Firma, ein Haus sowie eine Eigentumswohnung der Strafbemessung zugrunde gelegt. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen begründen sich aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Jänner 2015 sowie den an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht, sodass die festgestellten persönlichen Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

5.2.5. Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeschrift auf das im Unternehmen installiertes Kontrollsystem hingewiesen und auch dargelegt, dass jährliche und baustellenbezogene Unterweisungen durchgeführt werden sowie auch wöchentliche Kontrollen durch den Projektleiter erfolgen würden, aber auch, dass stichprobenartige Kontrollen durch eine externe Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner sowie der Geschäftsführung erfolgen würden.

 

Vorweg ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich Maßnahmen bezüglich der Installation eines Kontrollsystems nicht in Abrede zu stellen sind. Jedoch wurden keinerlei Vorbringen gemacht, dass von ihm auch Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Weisungen von Dritten erfolgt sind und welche Konsequenzen die Arbeitnehmer bei deren Nichteinhaltung zu erwarten haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen und ständigen Rechtsprechung bezüglich Kontrollsystem ausspricht, reichen Anweisungen und Belehrungen für ein effizientes und effektives Kontrollsystem nicht aus, zumal ein solches nur dann funktionieren kann, wenn dies durch entsprechende Kontrollen sichergestellt werden kann (vgl. VwGH vom 12.07.1995, 95/03/0049, 5.9.2008, 2008/02/0129, 26.11.2010, 2009/02/0384, 30.9.2010, 2009/03/0171 uvm). Es ist Aufgabe des Unternehmens, konkret in jedem Einzelfall darzulegen, wie es trotz angeblicher Weisungen, Anordnungen und Kontrollen zu den Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommen konnte (vgl. VwGH vom 30.1.1996, 93/11/0088 – zum AZG). Solche Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer nicht gemacht; vielmehr wurde versucht, die Verantwortung auf ein anderes Unternehmen abzuwälzen.

 

Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen standen – wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht erwähnt – die Absturzhöhe von ca. 5 m, die Dachneigung von ca. 5° sowie der Umstand, dass keinerlei Absturzsicherungen vorhanden waren, obwohl die Attika lediglich eine Höhe von 10 bis 50 cm aufgewiesen hat, entgegen. Dass das im Unternehmen installierte Kontrollsystem mangelhaft ist, offenbart sich auch dadurch, dass beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitere Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzes anhängig sind, wenngleich dieser Umstand nicht als straferschwerend zu werten ist, aber doch einen Eindruck der großzügigen Handhabung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des ASchG bzw der BauV beim Landesverwaltungsgericht erweckt. Dies geht auch aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten der Sicherheitsfachkraft hervor, in welchen konkrete Verbesserungsvorschläge und Maßnahmen vermerkt wurde, jedoch – wie e sich gegenständlich gezeigt hat – nicht oder nur in einem verminderten Maß zur Umsetzung gelangt sind.

 

Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde jeweils verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen sind, und auch in spezial- und generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheinen, um den Beschwerdeführer künftighin wiederum verstärkt zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – das geständige Verhalten allein genügt noch nicht für die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens – nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Berechtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems konnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs.1 und 2 VwGVG).  

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier