LVwG-150340/18/VG/WP -150341/12/VG/WP

Linz, 02.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des Dr. T K und 2. der G K, beide wohnhaft in  G, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. B G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 7. Juli 2014, GZ. BauR1-153/9-41121-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Gemäß §§ 31 Abs 1 iVm 28 Abs 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.

           

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Eingabe vom 21. Jänner 2014 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde am 28. Jänner 2014 eingelangt) beantragten Dr. F D und
DDr. C G (im Folgenden: Konsenswerber) die Bewilligung zum Abbruch eines Wohngebäudes und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr x sowie der Baufläche .x EZ x der KG G, das je zur Hälfte im Miteigentum der Konsenswerber steht. Das verfahrensgegenständliche Grundstück grenzt im Westen an das Grundstück Nr x, EZ x der KG G, das je zur Hälfte im Miteigentum der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) steht.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18. Februar 2014 wurde dem Baubewilligungsantrag der Konsenswerber stattgegeben und ihnen die Bewilligung für das Vorhaben „Abbruch Wohnhaus und Neubau eines Zweifamilienhauses, Liegenschaft: F  Katastralgemeinde: G“ erteilt.

 

3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014, bei der Baubehörde am 3. März 2014 eingelangt, beantragten die Konsenswerber die „Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben gemäß § 39 Abs. 2 OÖ. Bauordnung 1994“. Die beabsichtigte Planänderung wurde mit einer Erhöhung des Wohngebäudes um 40 cm auf 473,60 m ü.A. beschrieben. Der Eingabe lag ein Tekturplan mit Datum 28. Februar 2014 bei, in welchem die neue (absolute) Gebäudehöhe (473,61 m ü.A.) und der Höhenbezugspunkt (FFOK EG = 0,00 m = 462,69 m ü.A.) in der Süd- und Ostansicht eingetragen wurden sowie in den Grundrissdarstellungen die Grenzabstände zur westlichen (auf 4,22 m) respektive nördlichen (auf 4,70 m) Grundgrenze korrigiert wurden.

 

4. Nach Wahrung des Parteiengehörs wurde den Konsenswerbern mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 16. Mai 2014 – die Baubewilligung für das Vorhaben „Abbruch Wohnhaus und Neubau eines Zweifamilienhauses – Projektsänderung, Liegenschaft: F“ unter Bezugnahme auf den Einreichplan vom 28. Februar 2014 sowie den Austauschplan „Ansicht West“ vom 10. April 2014 erteilt. Dieser Bescheid wurde den Konsenswerbern sowie den Bf nachweislich zugestellt.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014, bei der Baubehörde am 11. Juni 2014 eingelangt, Berufung. Im Kern bekämpften die Bf die – ihrer Ansicht nach unrichtige – Feststellung der Gebäudehöhe. Entgegen der Annahme des Bürgermeisters, die Gebäudehöhe sei anhand des Geländeverlaufs an der Grundstücksgrenze zu messen, müsse man bei der Feststellung der (abstandsrelevanten) Gebäudehöhe „vom westlichen Ursprungsgelände an der Schnittkante mit dem westlichen Gebäudeteil“ ausgehen. Da das Gelände von der westlichen Grundgrenze zum Gebäude hin falle, sei von einer Gebäudehöhe von mehr als 12,66 m auszugehen, „was in weiterer Folge bedeute, dass der Abstand zum westlichen Grundstück gemäß
§ 5 Oö. BauTG nicht eingehalten [werde]
“. Damit liege auch keine unwesentliche Änderung iSd § 34 Oö. BauO 1994 vor, weshalb das Unterbleiben der Bauverhandlung rechtswidrig sei.

 

6. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Juli 2014, GZ BauR1-153/9-41121-2014, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Der Bescheid wurde den Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich zugestellt.

 

7. Mit Schriftsatz vom 4. August 2014, bei der belangten Behörde am 6. August 2014 eingelangt, erhoben die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Bf brachten darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor: 1) Die Bf hätten in der Bauverhandlung vom 12. Februar 2014 gegen das eingereichte Projekt aufgrund der Höhenentwicklung Einspruch erhoben und sei durch die Projektänderung dieser Einspruch nach wie vor aufrecht. Da die Bf einen Einspruch erhoben hätten, hätte ihnen der Bescheid zugestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne der Bescheid auch nicht in Rechtskraft erwachsen und könne somit der darauf aufbauende Bescheid ebenso wenig Rechtswirksamkeit entfalten. 2) Die belangte Behörde verweise im angefochtenen Bescheid auf Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, die den Bf mangels Zustellung nicht bekannt seien. Dadurch würde dem „Grundsatz der Transparenz einer Entscheidung nicht Genüge getan (Verletzung des Legalitätsprinzips)“. 3) Bescheide seien gemäß § 58 Abs 2 AVG zu begründen und der bloße Verweis auf die Begründung eines Bescheides vom 16. Mai 2014 entspreche nicht diesem Erfordernis. Insbesondere die Tatsache, dass kein Bebauungsplan existiere, hätte eine detaillierte Begründung erforderlich gemacht. 4) Der summarische Verweis auf eine den Bf völlig unbekannte Stellungnahme des Gestaltungsbeirats führe zu einer Rechtsunsicherheit bei den Bf. Die Einschränkung der Beurteilung auf die bloße städtebauliche Perspektive ohne Berücksichtigung der Nachbarliegenschaften und deren Interessen sei keinesfalls ausreichend. 5) Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Definition eines „Kellergeschosses“ iSd § 2 des OÖ BauTG theoretisch bei Hanglage eine unbegrenzte Anzahl von Geschossen ermöglichen würde, könne dieser „Gefahr“ nur durch die Festlegung des Ausmaßes der baulichen Nutzung begegnet werden. Die unbestimmte Definition des
§ 2 OÖ BauTG erfordere daher umso mehr eine Festlegung der Bebaubarkeit mittels Verordnung. 6) Da für das Bebauungsgebiet jedwede Determinierung der Bebaubarkeit fehle, müssten sich Bauwerber auf das bisherige „Gewohnheitsrecht“, sohin auf den Usus der Behörden verlassen. Auch die Bf hätten sich anlässlich der Bebauung ihres Grundstückes an den Altbestand zu orientieren gehabt. Selbiges gelte auch für die Konsenswerber. Davon seien die Konsenswerber allerdings nun einseitig abgegangen. 7) In den Planunterlagen seien händische Korrekturen vorgenommen worden und damit die Höhenangaben verändert worden. Aufgrund dieser Umstände sei nicht klar, bei welchen Plänen und welchen Höhenangaben es sich um die letztgültigen handle. Eine Beurteilung insbesondere der Verletzung nachbarrechtlicher subjektiver Rechte erscheine folglich unmöglich. 8) Durch die Änderung der Gebäudehöhe liege keine unwesentliche Änderung des Bauvorhabens vor und hätten die Baubehörden eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. 9) Entgegen der Annahme bzw der Darstellung in den Plänen der Konsenswerber, die Gebäudehöhe sei anhand des Geländeverlaufs an der Grundstücksgrenze zu messen, müsse man bei der Feststellung der (abstandsrelevanten) Gebäudehöhe „vom westlichen Ursprungsgelände an der Schnittkante mit dem westlichen Gebäudeteil“ ausgehen. Da das Gelände von der westlichen Grundgrenze zum Gebäude hin falle, sei von einer Gebäudehöhe von mehr als 12,66 m auszugehen. 10) Die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche um mehr als 1,50 m sei anzeigepflichtig. Damit hätte die beabsichtigte Veränderung des Geländes durch Aufschüttung Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein müssen. Abschließend stellen die Bf den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsangelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in der Beschwerde ausdrücklich verzichtet.

 

8. Mit Schreiben vom 11. August 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 22. August 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

9. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 übermittelten die Konsenswerber eine Stellungnahme. Darin wird ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

10. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2014 ergänzten die Bf ihr Beschwerdevorbringen.

 

11. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Juni 2015 eingelangt, zogen die Bf ihre Beschwerde vom 4. August 2014 ausdrücklich zurück.


 

II.            Beweiswürdigung

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Zustellnachweisen (vgl ON 13 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) sowie den Schriftsätzen der Konsenswerber und der Bf (insbesondere der Beschwerdezurückziehung, vgl ON 17 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

Gemäß §§ 31 Abs 1 iVm 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen, wenn das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gemäß
§ 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung ist nach § 13 Abs 7 des –  gem § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden – AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches „Anbringen“ iSd § 13 AVG zu werten (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] Rz 1 zu § 13 zum verfahrenseinleitenden Antrag [Stand 1.1.2014, rdb.at] sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 42 zu § 13). Gem §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen (vgl nochmals Hengstschläger/Leeb, aaO).

 

2. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdezurückziehung war das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch