LVwG-150362/5/RK/FE LVwG-150375/5/RK/FE

Linz, 26.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von 1. C M, (ursprünglich rechtsfreundlich vertreten), vom 1.9.2014 (im Folgenden "Erst‑Bf" genannt), und 2. R W, vom 29.8.2014 (im Folgenden "Zweit‑Bf" genannt), gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung (im Folgenden "belangte Behörde" genannt) vom 30. Juli 2014, Zl. Verk-960253/284-2014/Ba/Eis, betreffend die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Umlegung der L „U“ Abschnitt 1 - M (Bau‑km 0,0 bis 3,3), den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG eingestellt.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.          Mit Bescheid der Straßenbehörde vom 30. Juli 2014, Zl. Verk-960253/284-2014-Ba/Eis, wurde die Umlegung der Landesstraße B x, B Straße, B "U M", Abschnitt 1 ‑ M (Bau‑km 0,00 bis 3,3), nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vom 2., 3. und 15. Juli 2014 vorgelegenen Einreichprojektes der M & P C‑Z GmbH, des Umweltberichtes vom 25.8.2008 der G‑G OEG, sowie der lufttechnischen Untersuchung der Oö. Landesregierung unter diversen Auflagen bewilligt.

 

Mit Schriftsatz vom 1.9.2014 (vorerst in rechtsfreundlicher Vertretung), bei der Behörde am 3.9.2014 eingelangt, erhob die Erst-Bf gegen den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 29.8.2014 erhob der Zweit-Bf Beschwerde, welche er direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einbrachte und dort am 4.9.2014 einlangte.

 

Zwischenzeitig wurde die gesamte Angelegenheit durch die Straßenbehörde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Mit Schriftsätzen der Erst‑Bf vom 16.10.2014 (per E‑Mail), beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 20.10.2014 eingelangt, und des Zweit‑Bf vom 11.11.2014 (per E-Mail), am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt, erklärten beide Bf jeweils die Zurückziehung ihrer Beschwerde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Erst‑Bf teilte im Zusammenhang mit ihrer Zurückziehung auch die Aufkündigung des Mandatsverhältnisses zu ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mit.

 

Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten gesamten Akt der belangten Behörde sowie den jeweiligen Erklärungen auf Zurückziehung (vom Zweit-Bf Widerruf genannt) der jeweiligen Beschwerden, welche im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich befindlich sind.

 

II.         Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung sind einerseits nach § 13 Abs. 7 des gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden AVG, andererseits nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG zu beurteilen.

 

Gemäß § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind die gegenständlichen Beschwerden als solche "Anbringen im Sinn des § 13 AVG" zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 1 zu § 13 "zum verfahrensleitenden Antrag" sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 42 zu § 13 "zur vergleichbaren Situation bei Zurückziehung der Berufung").

 

Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen.

 

III. Auf Grund der vorliegenden Beschwerdezurückziehungen waren die verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher einzustellen.

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer