LVwG-550343/23/SE/BBa

Linz, 29.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde des Oö. U., Dipl. Ing. Dr. M. D., x, vom 14. August 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 21. Juli 2014, GZ: N10-91/12-2013, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung der Forststraße „x“

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.       Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Die Ö B x, Forstbetrieb S, x, x, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77
Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt
489,60 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz - VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land (kurz: belangte Behörde) vom 21. Juli 2014, GZ: N10-91/12-2013, wurde gemäß der §§ 5 Z 2 und 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.d.g.F. dem Antrag der Ö B x, Forstbetrieb S, x, x (kurz: Antragstellerin), vom 1. August 2013, stattgegeben und die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „K-T“, KG B und KG T, Marktgemeinde T, unter nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt:

 

1.     Die Forststraße ist unter größtmöglicher Schonung des umgebenden Geländes in Baggerbauweise im Querausgleich zu errichten. Eventuell überschüssiges Material ist längs abzutransportieren. Es darf keinesfalls entlang der Trasse deponiert werden.

2.     Es ist ein in derartigem Gelände erfahrener, für seine sorgfältige Bauweise bekannter Baggerfahrer heran zu ziehen.

3.     Die Planumbreite der Forststraße darf 4,5 m, die Fahrbahnbreite 3,5 m nicht überschreiten. In besonders felsigen Abschnitten ist das Planum so schmal wie möglich zu halten.

4.     Der Umkehrplatz am Ende der Haupttrasse ist möglichst platzsparend anzulegen, sein Durchmesser darf 15 m nicht überschreiten.

5.     Stichweg I ab hm 7 darf in der üblichen Breite errichtet werden, es ist aber vor Beginn der Bauarbeiten der Humus abzuschieben, seitlich zwischen zu lagern, und nach Fertigstellung der Forststraße bis zu den Fahrspuren wieder aufzubringen. Der Umkehrplatz an seinem Ende ist mit höchstens 10 m Durchmesser zu errichten.

6.     Der markierte Wanderweg ist bei den Kreuzungen mit der Forststraße (Haupttrasse bei etwa hm 5 und Stichweg II am Höhenrücken) ordnungsgemäß und gut sichtbar in diese einzubinden.

7.     Nach Abschluss aller Bauarbeiten sind alle Böschungen zu begrünen. Um eine standortgerechte Vegetation zu erzielen, sind Heusamen aus dem eigenen Betrieb oder aus ähnlicher Lage einzusäen. Sind diese nicht erhältlich, ist Rewisa®-zertifiziertes Saatgut Oberösterreich (Nördliche Kalkalpen) zu verwenden.

8.     Felsige Böschungsabschnitte sind mittels Spritzbegrünung mit ebenfalls Rewisa®-zertifiziertem Saatgut zu begrünen.

9.     Die Verwendung von Asfaltfräsgut oder –recyclingmaterial ist weder für die Errichtung noch für die Erhaltung der Forststraße zulässig.

 

I.     2. Gegen diesen Bescheid hat der Oö. U., Dipl.-Ing. Dr. M. D. (kurz: Beschwerdeführer), mit Schriftsatz vom 14. August 2014 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Zurückverweisung des Vorhabens zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Tatsache, dass sich die Forststraße im nach zu nominierenden Natura 2000-Gebiet befindet, außer Acht gelassen habe und es verabsäumt habe, wesentliche Aspekte des Naturschutzrechts (wie Artenschutzbestimmungen, Protokolle der Alpenkonvention und Entscheidungen des EuGH) in ihrer Interessensabwägung zu berücksichtigen. In concreto führte der Beschwerdeführer begründend aus,

-              Der Bescheid sei aufgrund des Fehlens jeglicher nachvollziehbarer   
         Interessensabwägung rechtswidrig. Im Rahmen der Bescheidbegründung
         sei weder auf die fachliche, noch auf die materienrechtlichen Inhalte der  

         Stellungnahme der Oö. U. eingegangen und den
         vorgebrachten Argumenten durch keine geeignete Beweisführung
         begegnet worden.

-              Die Forststraße „K-T“ liege zweifelsfrei innerhalb  

         eines „potentiellen FFH-Gebietes“: Im Rahmen des derzeit anhängigen
         Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Republik
         Österreich (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077; Mahnschreiben
         vom 30.05.2013, C[2013] 3054 final) werde auch das gegenständliche
         Gebiet als Teil des Gebiets „S. und E. V.“ als
        „vorgeschlagenes, potentiell geeignetes Gebiete von gemeinschaftlicher
         Bedeutung“ (PSCI – proposed sites of cumminity interest) nach der RL
         92/43/EWG (FFH-Richtlinie) geführt. Es sei daher vom rechtlichen Status
         eines „potentiellen FFH-Gebiets“ auszugehen.

-              Derartige „potentiellen FFH-Gebiete“ seien zumindest bis zum Abschluss
         des Vertragsverletzungsverfahrens einem rechtlich verordneten
         Europaschutzgebiet gleichzuhalten. Im Gebiet gelte daher – wie aus der
         Rechtsprechung des EuGH hervorgehe – ein striktes
         Verschlechterungsverbot, das bei allen Planungen/Ausweisungen,
         Genehmigungen und Durchführungen von Vorhaben zu beachten sei.

-              Die ergänzende Stellungnahme der Bezirksbeauftragten für Natur- und
         Landschaftsschutz, welche in Reaktion auf die von ihm erstattete
         Stellungnahme erstellt wurde, sei dem Beschwerdeführer mangels
         Übermittlung unbekannt.

-              Die Interessen wurden von der belangten Behörde unvollständig erhoben
         und falsch gewichtet. Insbesondere seien wirtschaftliche und soziale
         Belange im Rahmen der Interessenabwägung in einem „potentiellen FFH-
         Gebiet“ nicht zu werten.

-              Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, Aspekte des
         Artenschutzes (insbesondere Vogel- und Fledermausschutz) zu erheben
         und im Verfahren zu berücksichtigen.

-              Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der hinsichtlich des
         beantragten Vorhabens relevanten Alpenkonvention und ihren Protokollen
         auseinanderzusetzen.

-              Die Tatsache, dass die Antragstellerin der Forderung der Außer-Nutzung-
         Stellung von Waldflächen nicht nachkommen kann, stehe nicht nur im
         krassen Widerspruch zur gelebten Praxis (bei anderen Projekten), sondern
         widerspreche auch dem Verschlechterungsverbot im potentiellen FFH-
         Gebiet.

 

I.     3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes ist am 5. September 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung (in der Fassung 28. Jänner 2015) zuständige Einzelrichterin.

 

Im Vorlageschreiben hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Naturschutzverfahren – unter Einbindung der Abteilung Naturschutz – sowohl geprüft wurde, ob die gegenständliche Forststraße innerhalb eines für die als NATURA 2000 vorgeschlagenen Nachnominierungs-gebiete liege, sowie, ob die für diese Region nachgeforderten Schutzgüter auch bei einer Nachforderung von Flächen durch die Forststraße beeinträchtigt werden.

 

I.     4. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11. September 2014 gemäß § 10 VwGVG die Beschwerde sowie das Vorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt und zur Äußerung eingeladen. Auch der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 11. September 2014 das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Kenntnisnahme.

 

I.     5. Mit Schreiben vom 16. September 2014, hat die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist zur Beschwerde Stellung genommen und um Abweisung der Beschwerde ersucht. Begründend wurde vorgebracht, dass – wie aus der Prüfung durch den Bezirksbeauftragen für Natur- und Landschaftsschutz und der Abteilung Naturschutz beim Amt der Oö. Landesregierung hervorgehe – das beantragte Straßenprojekt kein Nachnominierungsgebiet berühre.

 

I.     6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich brachte die ergänzende naturschutzfachliche Stellungnahme aus dem Behördenakt vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs am 16. Oktober 2014 gemeinsam mit den am 1. Oktober 2014 von der belangten Behörde vorgelegten Teilen des ursprünglichen Projektantrages zur Kenntnis.

 

I.     7.    Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen. Zeitgleich wurde bei der belangten Behörde angefragt, ob forstrechtliche Unterlagen oder Bescheide zum gegenständlichen Projekt vorhanden sind.

 

I.     8. Die belangte Behörde übermittelte am 11. November 2014 die geforderten Unterlagen; mithin die angefragte forstfachliche Stellungnahme vom
21. August 2013, aufgrund der die Anmeldung für die Forststraße „K-T“ zur Kenntnis genommen wurde. Diese wurde dem vom Landesverwaltungsgericht zur Gutachtenserstattung beauftragten Amtssachverständigen zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

I.     9. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat auf Basis eines am 14. November 2014 durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen am 2. Dezember 2014 folgendes Gutachten abgegeben:

 

GUTACHTEN

des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]

BEFUND

 

Der Bereich der geplanten Forststraße liegt rund 3 km süd-westlich von T am Höhenrücken zwischen dem K (x m im Westen) und dem H. (x m im Osten) im Gemeindegebiet von T (KG B. und KG T). Vom Vorhaben ist ein Höhenrücken betroffen, der in einer West-Ost-Ausdehnung das T im Süden vom B. im Norden trennt. Südlich des Höhenrückens schließen geschlossene Waldflächen an, während nördlich davon Wiesenflächen (Almen, ehemaliges Skigebiet H., ...) die Waldbereiche unterbrechen.

Entsprechend des Planes der Ö. B. „H. Neu mit Stichweg II (x m)" (Datum: 21.08.2013), der vom Leiter des Forstrevieres (DI J. W.) als aktuell bestätigt wurde und Grundlage der gemeinsamen Begehung am 14.11.2014 war, ist folgender Verlauf der Forststraße geplant (die Trasse der geplanten Forststraße war im Gelände mit Bändern an den Bäumen markiert):

■     Hektometer (hm) 0 - hm 6: Von der bestehenden Forststraße „H." in Richtung Westen bis zum Höhenrücken ansteigend.

■     hm 6 - hm 7: am Höhenrücken in Richtung Westen

■     hm 7 - Ende Stichweg: ca. 180 m in Richtung Westen rund 10 - 20 m nördlich des Höhenrückens (Grates).

■     hm 7 - hm 22: südlich des Grates in Richtung Osten

■     hm 22 - hm 24 (bzw. Ende): nördlich des Grates in Richtung Osten

■     hm 15 - Ende Stichweg II: zunächst rund 150 südlich des Grates, danach rund 200 m nördlich des Grates in Richtung Osten

Am Ende der Forststraße (nach hm 24) sowie an beiden Enden der Stichwege sind Umkehrplätze vorgesehen. Laut Projektbeschreibung ist eine Fahrbahnbreite von 4 m bei einer Planumbreite von 5 m geplant. Ein bergseitiger Graben ist für die Längsentwässerung vorgesehen, für die Querentwässerung sorgen Rohrdurchlässe (Durchmesser: 40 cm) in Abständen von 80 m sowie eine bombierte Ausführung.

Laut Plan hat die Haupttrasse eine Länge von ca. x m, der Stichweg nach Westen weist ca. x m Länge auf und der Stichweg II (nach Osten) hat eine Länge von x m.

 

Aus naturräumlicher Sicht lässt sich der Forststraßenverlauf wie folgt einteilen:

 

■     hm 0 - hm 5: Der Bereich beginnt bei der bestehenden Forststraße auf rund x m und endet kurz vor dem Grundstück Nr. x (Eigentümer F. P.) bei rund x m (Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: ca. 13-14 %, Hang-neigung: ca. 50 %). Der nordexponierte Bestand im Baum- bis Altholzalter wird von Buchen, Fichten, Tannen und vereinzelt Eschen aufgebaut. Lokal ist liegendes Totholz vorhanden. Der Unterwuchs ist insgesamt spärlich ausgebildet bzw. kaum vorhanden. Siehe Fotos Nr. 1 und 2 im Anhang.

 

■     hm 5 - hm 7: In diesem Abschnitt wird die Forststraße auf dem Grundstück Nr. x geführt. Dieser Waldbestand kann als Fichten-Stangenholz angesprochen werden. Andere Baumarten (v.a. Buche) sind lediglich in einem schmalen Streifen an der südlichen Grundstücksgrenze vorhanden. Das Foto Nr. 3 zeigt den Baumbestand von hm 5 aus fotografiert.

(Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: ca. 8 %, Hangneigung: ca.
15 - 20 %)

 

■     Stichweg: Mit einer Länge von rund x m zweigt der Stichweg bei hm 7 von der Forststraße in Richtung Westen ab. Er verläuft im Bereich eines buchendominierten Bestandes (Baumholz) mit einzelnen beigemischten Fichten. Lokal ist stehendes und liegendes Totholz vorhanden, Unterwuchs auf kleinräumige Areale beschränkt. Die Trasse des Stichweges verläuft auf einem vermeintlich alten Weg, da in der geplanten Trassenmitte keine Bäume wachsen. Siehe Foto Nr. 4.

(Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: ca. 7 %, Hangneigung: ca.
10 -15 %)

 

■     hm 7 - hm 13: In diesem Bereich wird der Wald vorwiegend aus Buchen im Stangen- bis Baumholzalter aufgebaut, vereinzelt sind Eschen beigemischt. Lokal und vor allem auf lichteren Stellen ist eine Unterwuchsvegetation aus Bingelkraut, Zyklamen, Leberblümchen, Schneerose, Seidelbast und Weißer Segge (Carex alba) vorzufinden. Ansonsten überlagert die dichte Laubstreu der Buche den Boden. Dieser Bereich ist süd-exponiert, relativ seichtgründig und geologisch von Kalkgestein geprägt. Totholz ist in Form von einzelnen dünneren Stämmen (liegend und stehend) vorhanden. Siehe Fotos Nr. 5 und 6.

(Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: weitgehend hangparallel, Hangneigung: ca. 50 - 60 %)

 

■     Bereich hm 14: Dieser Abschnitt ist wahrscheinlich aufgrund früherer Nutzungen (bzw. Aufforstung) hauptsächlich von Fichte (im Stangen- bis Baumholzalter) bestockt. Nur lokal mischen sich einzelne Buchen oder Eschen in den beinahe unterwuchsfreien Bestand ein. Totholz ist in Form einzelner schwacher Baumstämme vorzufinden (meist stehend). Siehe Foto Nr. 7 (Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: weitgehend hangparallel, Hangneigung: ca. 60 - 65 %)

 

■     hm 15 - hm 17: Hier ist ein Fichten-Tannen-Buchen-Wald auf einem seichtgründigen, steilen Hang vorzufinden. Nur in kleinen Bereichen ist eine relevante Bodenvegetation (vergleichbar mit dem Bereich hm 7 - hm 13) vorhanden, Totholz nur in geringen schwach-dimensionierten Stämmen. In einigen steileren Bereichen steht Fels an. Siehe Foto Nr. 8.

(Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: weitgehend hangparallel, Hangneigung: ca. 60 - 70 %)

 

■     hm 17 - hm 22: Dieser Waldbereich wird fast ausschließlich von der Buche im Stangenholzalter bzw. abschnittsweise als Baumholz aufgebaut. Nur lokal sind Fichte und Esche beigemischt. Die dichte Laubstreu lässt nur in kleinräumigen Bereichen krautige Vegetation aus den oben erwähnten Kalkzeigern aufkommen. Totholz ist beinahe ausschließlich in Form einzelner Stangenhölzer (meist stehend) vorhanden. Siehe Foto Nr. 9 und 10.

(Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: weitgehend hangparallel, Hangneigung: ca. 65 - 80 %)

 

■     hm 22 - hm 24 / Ende Forststraße: Dieser nord-exponierte Bereich kann als Fichten-Tannen-Buchen-Wald beschrieben werden (Baumholzalter). Lokal ist Totholz (stehend und liegend) vorhanden, die Krautschicht ist spärlich vertreten. Zwischen hm 23 und 24 quert die Trasse einen Kahlschlag auf ca. 50 m Länge. Siehe Foto Nr. 11.

(Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: ca. 10- 15 % bis zum Grat Richtung Osten, danach ca. 15 - 20 % vom Grat bergab zum Ende, Hangneigung Südseite: ca. 50 %, Hangneigung Nordseite: ca. 40 - 50 %)

 

■     Stichweg II: Dieser zweigt bei hm 15 nach Nord-Osten ab und ist einem buchendominierten Fichten-Tannen-Buchenwald (Baumholzalter) geplant. Lokal findet man in diesem unterwuchsarmen Bereich liegendes Totholz. Siehe Foto
Nr. 12.

(Längsneigung / durchschnittliches Gefälle: ca. 10-15 % bis zum Grat Richtung Osten, danach ca. 5 -10 % vom Grat bergab zum Ende, Hangneigung Südseite: ca. 50 - 60 %, Hangneigung Nordseite: ca. 30 - 40 %)

 

Die Trasse verläuft ausschließlich im Wald. Sonderstandorte wie Quellen, Gräben, Bäche, Felsburgen, Moore oder Ähnliches liegen nicht auf oder in der Nähe der geplanten Trasse. Altholz in starker Dimension bzw. stehendes Totholz in Form von großen Bäumen („Spechtbäume" bzw. „Biotopbäume") konnte im Bereich der projektierten Forststraße nicht festgestellt werden.

 

Die vorliegenden Daten zu störungssensiblen (Groß)vogelarten wie Schwarzstorch, Uhu, Wanderfalke und Steinadler weisen im Umfeld keine Horststandorte aus[1]. Die nächstgelegenen bekannten Horste von Uhu und Schwarzstorch liegen mehr als 1,2 km entfernt.

 

GUTACHTEN

 

Im Folgenden werden die einzelnen Beweisthemen abgearbeitet.

 

1.    Beschreibung des Vorhabens:

Siehe dazu die Ausführungen im Befund.

 

2.    Stellen Sie fest, ob und inwieweit

a)    der Naturhaushalt (siehe § 3 Z 10) und/oder

b)    die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten (welche Arten, Gefährdungsgrad, Bedeutung für den konkreten Standort) geschädigt werden und/oder

c)    der Erholungswert der Landschaft (konkrete Erholungsfunktion des gegenständlichen Landschaftsraumes oder Eignung des Landschaftsraumes, Erholungsressource oder Erholungsreserve) beeinträchtigt wird und/oder

d)    das Landschaftsbild (siehe § 3 Z 8) gestört wird,

 

a)    Der Bau der Forststraße führt zu einem Eingriff in die Morphologie der beiden Hangbereiche (weniger steile Nordhänge, steile Südhänge) und zu einer gänzlichen Vernichtung der dort stockenden Vegetation. Bei einer geplanten Planumbreite von 5 m geht eine Fläche von rund 1,5 ha dauerhaft als Waldfläche verloren. Die aufgrund der Steilheit vergleichsweise großen Hanganschnitte (Böschungsbereiche) führen zunächst zu einem weiteren Verlust, werden sich aber – je nach örtlicher Neigung - zu naturnahen flachgründigen bzw. felsigen Kleinhabitaten entwickeln. Von einer wesentlichen über den Eingriffsbereich hinausreichenden negativen Beeinflussung des Wasserhaushalts ist nicht auszugehen.

 

b)    Am konkreten Standort wurden zum Zeitpunkt der Begehung keine gefährdeten Tierarten festgestellt. Weiters waren dabei auch keine relevanten Habitatstrukturen für diese Arten

 

 (beispielsweise Spechte, Uhu, Wanderfalke, Fledermäuse, ...) erkennbar. Unter den vorgefundenen Pflanzenarten waren keine gefährdeten Arten vertreten.

 

c)    Durch den Bau der Forststraße wird der Erholungswert des Landschaftsraumes nur während der Bauphase wesentlich negativ beeinflusst. Nach der Errichtungsphase wird die Möglichkeit zur Erholung in einer primär (vor)alpinen Wald- und teilweise Grünlandlandschaft weiterhin bestehen. Die Erlebbarkeit von naturnahen Waldbeständen bzw. der umgebenden walddominierten Berglandschaft wird auch nach Umsetzung der Forststraße gegeben sein.

 

d)    Das Landschaftsbild wird vor allem im Bereich der am Südabhang laufenden Forststraße beeinträchtigt. Die kürzeren Bereiche am Nordhang (hm 0 - hm 7, hm 22 - Ende, beide Stichwege) verlaufen im eher flacheren Gelände bzw. in Bereichen mit bestehenden Nutzungen (Almen, Forststraßen, ehemalige Liftanlage) und sind aus diesem Grund nicht im Stande dem Landschaftsbild einen gänzlich anderen Charakter zu verleihen. Wenngleich das Gelände am Südabhang des Bergrückens deutlich steiler und grundsätzlich weniger (von Infrastruktur) erschlossen sind, so ist doch bei einer Betrachtung eines größeren Maßstabes (nördlicher Talbereich des T) eine Vorbelastung aus Straßen, Forststraßen, Siedlungssplittern und Einzelgebäuden gegeben. Die Lage der Trasse nahe am Grat des Bergrückens (und eben nicht in der Mitte der Südflanke/„Rehböden") vermindert den Eindruck einer starken Zerschneidung des Hangbereiches.

 

3.    Ist die Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der unter
2. genannten Schutzgüter erheblich, sodass das Ziel des Oö. NSchG 2001, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz) beeinträchtigt wird?

 

Die Beeinträchtigung der unter Punkt 2 genannten Schutzgüter ist nicht erheblich. Die naturräumliche Situation wird im Vergleich zu vorhandenen bzw. auch nach Durchführung der geplanten Maßnahme verbleibenden Ausstattung nicht wesentlich negativ verändert. Der Naturhaushalt bleibt im Betrachtungsraum auch aufgrund der Nicht-Beeinflussung von hochwertigen bzw. kleinflächigen Habitaten bzw. Sonderstandorten in seinen wesentlichen Funktionen intakt. Gleiches gilt für die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz-und Tierarten.

Der Erholungswert der Landschaft und das Landschaftsbild werden in einem Ausmaß beeinträchtigt, das in Summe als noch verträglich angesehen werden kann. Der Verlauf der Trasse ist so gewählt, dass die natürlicherweise mit dem Bau einer Forststraße einhergehenden Beeinträchtigungen so gut wie möglich reduziert werden.

 

4.    entfällt aufgrund der Beantwortung von 3

 

5.    Sind die im Bescheid genannten oder andere bzw. geringere Auflagen oder Bedingungen notwendig, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Wenn ja, bitte konkrete Formulierung dieser Nebenbestimmungen.

 

Folgende im Bescheid genannten Auflagen sind aus meiner Sicht geeignet und notwendig, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen zu beschränken (textliche Änderungen wurden von mir in Teilbereichen vorgenommen):

 

-      Die Forststraße ist unter größtmöglicher Schonung des umgebenden
     Geländes in Baggerbauweise im Querausgleich zu errichten. Eventuell
     überschüssiges Materiales ist längs abzutransportieren. Es darf keinesfalls
     entlang der Trasse deponiert werden.

-      Die Planumbreite der Forststraße darf 4,5 m, die Fahrbahnbreite 3,5 m nicht
     überschreiten. In besonders felsigen Abschnitten ist das Planum so schmal
     wie möglich zu halten.

-      Der Umkehrplatz am Ende der Haupttrasse ist möglichst platzsparend
     anzulegen, sein Durchmesser darf 15 m nicht überschreiten.

-      Der Umkehrplatz am Ende des Stichwegs I (ab hm 7 in Richtung Westen,
     180 m Länge) ist mit höchstens 10 m Durchmesser zu errichten.

-      Die Verwendung von Asphaltfräsgut ist weder für die Errichtung noch für die
     Erhaltung der Forststraße zulässig.

 

6.    Falls Fristen enthalten sind, möge dargelegt werden, wie diese zu bemessen sind (Jahreszeit, Zeitraum ab Rechtskraft der Entscheidung).

 

Bestimmte Fristen zur Herstellung / Fertigstellung sind nicht erforderlich.

 

7.    Gibt es dort, wo das Vorhaben verwirklicht werden soll, Vorkommen an Schutzgütern nach der FFH-Richtlinie (Lebensraumtypen, einheimische Arten des Anhangs II) oder gebietsrelevante Vogelarten und wenn ja, in welcher Ausprägung?

 

Das Vorkommen von Arten der Anhangs II der FFH-Richtlinie bzw. gebietsrelevanten Vogelarten konnte nicht festgestellt werden bzw. scheinen in den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht auf.

An FFH-Lebensraumtypen kommen ausschließlich Wald-Lebensraumtypen in Frage. Dabei tritt im gegenständlichen Bereich lediglich der Lebensraumtyp 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) auf (dieser ist nicht prioritär). Derartige Bestände mit gut ausgebildeter Strauch- und Krautschicht (und den typischen Begleitarten im Unterwuchs) kommen allerdings im Trassenverlauf nur im Südabhang kleinräumig vor. Der von der Forststraße berührte Bereich hat eine Ausdehnung von nicht mehr als ca. 300 m Laufmeter. Bei einer Arbeitsbreite von max. 10 m führt dies zu einem Verlust von ca.
3.000 m² dieses Waldtyps. Gemäß Artikel 17 - Bericht zur FFH-Richtlinie gibt es von diesem Lebensraumtyp in der alpinen Region Österreichs 240 km² mit einem positiven Trend.

Andere FFH-Lebensraumtypen (9180 Schlucht- und Hangmischwälder, 9130 Waldmeister-Buchenwald, 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder, 7220 Kalktuffquellen, etc.) kommen nicht vor.

 

8.    Würde das Gebiet durch die Verwirklichung des Vorhabens die ökologische Eignung als Schutzgebiet verlieren?

 

Im Bereich der geplanten Forststraße befindet sich kein potentielles FFH-Gebiet im Sinne der rechtlichen Beurteilung der Abteilung Naturschutz. Die von der Abteilung Naturschutz geprüften und als geeignet beurteilten Gebiete sind beim Thema Naturschutz unter www.doris.at als „Vorschlagsflächen Natura 2000" zu finden. Selbst unter der Annahme, dass ein FFH-Gebiet mit dem betroffenen Lebensraumtyp 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald künftig ausgewiesen wird, so ist der geplante Eingriff jedenfalls zu gering
(rund 3.000 ), um zu einem Verlust der ökologischen Eignung als Schutzgebiet („Gebietseignung") führen zu können.

 

9.    Sie werden ersucht, sich insbesondere auch mit den in der Beschwerde genannten Punkten auseinanderzusetzen.

 

Potentielles FFH-Gebiet:

Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission (Aufforderungsschreiben - Vertragsverletzung Nr. 2013/4077, 30.5.2014) wird der Lebensraumtyp 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald nicht für die alpine biogeographische Region genannt bzw. das dort genannte Gebiet „S und E. V (Oö)" nicht für den Lebensraumtyp 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald geführt.

Selbst in der rechtlich nicht relevanten Schattenliste des Umweltdachverbandes wird dieser Lebensraumtyp nicht für das vorgeschlagene Gebiet „S.- und E. V" angeführt.

 

Artenschutzaspekte:

Ergänzend zu den unter Punkt 2b) angeführten Aspekten kann hinsichtlich des Auerwilds angeführt werden, dass uns keine Angaben zur konkreten Nutzung des vom Straßenbau betroffenen Bereichs vorliegen. Weiters erscheint die Habitatqualität der gegenständlichen Waldflächen weder für das Auerhuhn (dichte Krautschicht, Zwergsträucher, lichter Wälder, Altholz, Zerfallsphase) noch für das Birkhuhn (primär halboffene Lebensräume, dichte Krautschicht) bzw. Haselhuhn (lichte Wälder, Dickungen, gut ausgeprägte Strauch und Krautschicht) überdurchschnittlich zu sein[2].

Die genannten Vogelarten Steinadler, Wanderfalke, Uhu, Schwarzstorch und Auerwild sind nicht alle vom Aussterben bedroht.

Steinadler: Rote Liste Österreich: A4, Rote Liste Oberösterreich: 3

Wanderfalke: Rote Liste Österreich: A4, Rote Liste Oberösterreich: 3

Uhu: Rote Liste Österreich: A4, Rote Liste Oberösterreich: 3

Schwarzstorch: Rote Liste Österreich: A4, Rote Liste Oberösterreich: 3

Auerhuhn: Rote Liste Österreich: A3, Rote Liste Oberösterreich: 2

Birkhuhn: Rote Liste Österreich: A4, Rote Liste Oberösterreich: 2

Haselhuhn: Rote Liste Österreich: A4, Rote Liste Oberösterreich: 3

(A4 = potenziell gefährdet, A3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet)

 

Alpenkonvention:

Es ist davon auszugehen, dass alle wesentlichen und im Bereich Naturschutz relevanten Aspekte der Alpenkonvention mit dem Oö. NSchG 2001 abgedeckt sind und dementsprechend mit der Behandlung der oben angeführten Beweisfragen behandelt wurden.“

 

I.     10. Dieses Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurde dem Beschwerdeführer, der Antragstellerin sowie der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen langten keine Stellungnahmen ein.

 

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2015, welches am darauffolgenden Tag beim Landesverwaltungsgericht einlangte, hat jedoch der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt zum Gutachten des ASV Stellung genommen:

 

-       Der Befund des ASV sei zutreffend, was die Anlagenteile der Forststraße
     betrifft, ansonsten jedoch unvollständig, weil das unmittelbare Projektumfeld
     ausgespart wurde.

-       Jedenfalls bei der Beurteilung hinsichtlich artenschutzrechtlicher Fragen
     sowie Fragen des FFH-Regimes sei die vorgenommene „künstliche räumliche
     Beschränkung“ lediglich auf das Trassenband unzulässig.

-       Beim Bereich T./G. handle es sich zweifelsfrei um ein
     potentielles FFH-Gebiet und ein Vorkommen geschützter Vogelarten sei
     wahrscheinlich. Nach dem Artenschutzrecht und FFH-Recht seien jedoch nicht
     nur die Auswirkungen der geplanten Forststraße auf den unmittelbaren
     Trassenbereich, sondern die Auswirkungen des Vorhabens auf die
     Schutzgüter im gesamten betroffenen Wirkungsraum zu prüfen. Bei einer
     derartigen weiten Schutzgutbetrachtung wäre der Eingriff sehr wohl
     erheblich.

-       Die derzeitige Ausweisung der potentiellen FFH-Gebiete und die dazu
     gehörige Rechtsinterpretation der Naturschutzabteilung befinde sich im
     Widerspruch zur FFH-RL. Das FFH-Regime stelle in der Zeit des
     Vertragsverletzungsverfahrens allein auf die fachliche Eignung eines Gebiets
     ab; auf die Ausweisungen der Schattenliste des Umweltdachverbandes bzw.
     Ausweisungen der Naturschutzabteilung komme es nicht an.

-       Im Trassenbereich seien sehr wohl relevante Habitatstrukturen für
     schützenswerte Arten erkennbar.

-       Im Gutachten des ASV könne aufgrund des angeführten Mangels an näheren
     Unterlagen und dem Begehungstermin am 14. November keine abschließende
     Beurteilung der relevanten Schutzgüter erfolgen.

-       Dass die Aspekte der Alpenkonvention vom Oö. NSchG ohnehin (vollständig)
     abgedeckt sind, könne mit dem Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2014, W104
     2000178-1, widerlegt werden.

 

Zusätzlich wird vom Beschwerdeführer ein vom ihm kürzlich verfasster einschlägiger Artikel aus dem Recht der Umwelt (RdU 2014/06, 245 f) zur Bekräftigung der vorgebrachten Argumente beigelegt.

 

I.     11. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 14. April 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in T durchgeführt, im Rahmen derer das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erörtert und ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde.

 

Die Antragstellerin stellte einleitend auf Ersuchen der Verhandlungsleiterin das gegenständliche Vorhaben kurz vor. Im Anschluss daran erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu äußern und ergänzende Fakten vorzubringen:

 

 

 

Der Beschwerdeführer brachte dabei zusammenfassend Folgendes vor:

Es geht hier um Naturschutz und nicht um Forstrecht. Eine naturnähere Forstwirtschaft wird nicht vorab abgelehnt. Die Trasse verläuft in teilweise noch sehr naturnahen Beständen (insb. im Bereich der T. und der südexponierten Lagen der Rehböden). Diese Bereiche sind grundsätzlich als Lebensraum für FFH-Arten wie zB. Juchtenkäfer und geschützte Vogelarten nach dem Regime der Vogelschutzrichtlinie (versch. Spechtarten) geeignet. Auch bei einer rechtl. wie fachlichen verengten Sichtweise der Auswirkungen des Vorhabens allein auf den Trassenverlauf (Straße + jeweils eine Baumlänge links und rechts) ist die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die geschützten Arten insb. auf jene, die nach Art. 17 FFH–Richtlinie in einem ungünstigen od. schlechten Zustand sind, zu prüfen. Dies ist bisher nur unzureichend erfolgt. Aus Sicht der Oö. U. könnten aufwendige Erhebungen und Prüfungen durch eine Außernutzungsstellung ökologisch besonders wertvoller Bereiche wie die Südabhänge im Bereich der T. und des Bereiches des Umkehrplatzes vermieden werden. Aus unserer fachlichen Einschätzung heraus, würden diese „Schutzbereiche“ als Resthabitat die Auswirkungen der Trasse kompensieren. Sollte das Gericht bzw. die Antragstellerin einer solchen vereinfachten Vorgangsweise nicht zustimmen (können), besteht die U. auf die eingehende artenschutzrechtliche Prüfung.

 

Neben Fragen der Ökologie sind in dieser exponierten Lage die Eingriffe auf das Landschaftsbild im Bereich T. und den Südhängen der Rehböden offenkundig. Aufgrund der Exposition, des steilen Geländes und der Trockenheit dieser Bereiche wird diese Landschaftswunde auch mittelfristig deutlich in Erscheinung treten. Deshalb sind neben Fragen der Ökologie auch Fragen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft relevant. Eine Verbesserung der Erholungswirkung durch eine zukünftige Nutzung der Trasse als Wanderweg ist im Verfahren irrrelevant, weil sich im Gradbereich bereits jetzt ein Wanderweg befindet.“

 

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da im Verfahren die Einwände des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Nachnominierung von Natura 2000 Gebieten sehr wohl geprüft wurden. Bei dieser Prüfung sei vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz unter Beiziehung von Sachverständigen der Abt. Naturschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, für die bescheiderlassende Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass durch das beantragte Vorhaben keine der angeführten Schutzgüter nach Anhang III der FFH-Richtlinie betroffen bzw. nachteilig beeinflusst werden. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass im naturschutzrechtlichen Verfahren für die Errichtung der Forststraße die nachfolgende forstliche Bewirtschaftung nicht beurteilungsrelevant sei sondern vielmehr nur der im Zusammenhang mit der Errichtung der Forststraße verbundene Eingriff in das Landschaftsbild und dem Naturhaushalt. Die vom Beschwerdeführer geforderte Außernutzungsstellung von Waldflächen zur Kompensation des Eingriffes durch die Forststraße, könne nur auf Basis der Freiwilligkeit erfolgen, und daher von der Behörde nicht vorzuschreiben. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Forststraße nur auf 3 % der Gesamtfläche des damit erschlossenen Waldes zu einem Eingriff komme und damit die Eingriffswirkung auch vom Sachverständigen insgesamt als nur sehr gering eingestuft worden sei und kein Verlust der fachlichen Eignung des Gebiets hinsichtlich der in dieser Region nachgeforderten Schutzgüter durch die Errichtung der Forststraße zu befürchten sei.

 

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und Erörterung sowie Diskussion des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Land­schaftsschutz, nahm der beigezogenen Amtssachverständige zusammengefasst wie folgt Stellung:

 

Mein verfasstes Gutachten bezog sich auf die Einflüsse im Bereich des Trassenverlaufes und beurteilte die künftige Nutzung der umliegenden Waldflächen nicht. Die möglichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes konnten durch den durchgeführten Lokalaugenschein am 14.11.2014 in Bezug auf die betroffenen Lebensräume gut abgeschätzt werden. Das Vorhandensein von seltenen oder gefährdeten Tierarten kann durch einen einmaligen Lokalaugenschein konkret nur bedingt beurteilt werden. Die Anwesenheit solcher Tierarten wird deswegen auf Basis der vorhandenen Habitate bzw. zum Gebiet verfügbarer Literatur abgeleitet. Auch in Bezug auf die bei der Verhandlung erwähnten weiteren Tierarten (Juchtenkäfer bzw. Vogelarten) kann letztlich nur auf Basis der oben angeführten Grundlagen eine Beurteilung abgegeben werden. Auch dahingehend (neu zu beachtende Tierarten) konnten im Zuge der heutigen Begehung keine derartigen Gegebenheiten vorgefunden werden, die eine andere Gesamtbeurteilung rechtfertigen würden. In diesem Sinne bleibt die abschließende Beurteilung des beantragten Vorhabens unverändert. Der im Projektbereich vorzufindende Lebensraumtyp ist nicht Gegenstand im aktuellen Vertragsverletzungsverfahren bzgl. mangelnder Umsetzung der FFH-Richtlinie. Dieser Lebensraumtyp (9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk Buchenwald) wurde im letzten Bericht Österreichs über den Zustand der FFH-Schutzgüter als für die Alpine Region ungünstig beurteilt. Es ist allerdings festzuhalten, dass selbst für den Fall gegenständlicher Raum als künftiges Natura 2000 Gebiet ausgewiesen werden würde, die Beeinträchtigung durch Umsetzung der beantragten Forststraße als unerheblich eingestuft werden würde (eine genaue und konkretere Beurteilung dieser Beeinträchtigung kann jedoch aktuell nicht durchgeführt werden zumal es keine konkreten Planungen/Bestrebungen zur Errichtung eines solchen Gebietes in diesem Raum gibt).

 

Die Konsenswerberin schloss sich in ihrer abschließende Stellungnahme den fachlichen und sachlichen Stellungnahmen des Sachverständigen und der belangten Behörde an, in denen mehrfach festgestellt wurde, dass die projektierte Forststraße naturschutzfachlich verträglich sei sowie keine Beeinträchtigung in den Naturhaushalt, ins Landschaftsbild und die Schutzgüter nach Anhang III der FFH-Richtlinie darstelle. Da die projektierte Forststraße nicht innerhalb eines derzeit nachnominierten Schutzgebietes liege und darüber hinaus die dennoch vorgenommene Prüfung eindeutig ergeben habe, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, gehe der Vorwurf des Oö. U. hinsichtlich einer fehlerhaften bzw. mangelhaften Interessenabwägung ins Leere (zumal die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 zu erteilen war) und wird von der Konsenswerberin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch wies sie darauf hin, dass die vom Oö. U. geforderten Ausgleichsmaßnahmen kein Bestandteil der Bewilligung seien.

 

Die belangte Behörde betonte abschließend, dass nach Durchführung des heutigen Ortsaugenscheines der vom Gericht beigezogene Sachverständige nochmals bestätigt habe, dass es durch die geplante Forststraße zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes kommt. Dementsprechend sei für das geplante Vorhaben eine Bewilligung nach  § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 zu erteilen gewesen. Die belangte Behörde sah sich daher in ihrer Entscheidung bestätigt und ersuchte die Beschwerde abzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer verwies in seiner abschließenden Stellungnahme auf frühere Stellungnahmen und ergänzte, dass die Ausführungen des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar seien, dieser jedoch bemüht sei, auf Basis vorhandener Strukturen auf artenschutzrechtliche Sachverhalte rückzuschließen. Unter den gegebenen Bedingungen stelle dies sicherlich einen gangbaren Weg dar, sei jedoch letztlich keine kohärente Beweisführung. Weiters würden die Ausführungen der Konsenswerberin, wonach der Projektbereich nicht Teil eines nachnominierten Schutzgebietes sei, die Tatsache ignorieren, dass ein Gebiet allein aufgrund seiner Eignung und nicht aufgrund einer Nachnominierung irgendeiner Organisation aus Sicht des FFH-Rechts relevant oder irrelevant sei. Der Projektbereich befinde sich laut den Ausführungen des Amtssachverständigen grundsätzlich in einem Gebiet, in welcher Schutzgüter mit schlechtem Erhaltungszustand auftreten können. Entsprechend dem Vorsorgeprinzip unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und aufgrund der Vernachlässigung der Kumulationswirkung von Auswirkungen von Vorhaben, die in jeweils separaten Rechtsverfahren abgehandelt werden, sei es die Verpflichtung der Behörde, die für das jeweilige Vorhaben entsprechend den jeweiligen Umfang und der jeweiligen Eingriffswirkung des Vorhabens Maßnahmen vorzuschreiben, die einen guten Erhaltungszustand erreichen od. sichern lassen. Im gegenständlichen Fall wäre dies zB. die dauerhafte Außernutzungsstellung des Bereiches rund um die T. Da dies die Konsenswerberin jedoch verweigere und die belangte Behörde ihrer Verpflichtung – gemäß dem Vorsorgeprinzip – zur Sicherung bzw. Wiederherstellung des guten Erhaltungszustandes nicht nachgekommen sei, hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

 

 

II.    1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einsichtnahme in das Mahnschreiben der Europäische Kommission vom 30.05.2013, C(3013) 3054 final, Natura 2000-Schattenliste des Umweltdachverbandes (abrufbar unter http://www.umweltdachverband.at/fileadmin/user_upload/pdfs/Thema_Naturschutz/Natura_2000/UWD_Natura2000_Schattenliste_2012_Web.pdf [22.04.2015]) getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS), Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein am
14. April 2015.

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

 

Die geplante Forststraße (bestehend aus einer Haupttrasse und 2 Stichwegen) liegt rund 3 km süd-westlich von T am Höhenrücken zwischen dem K (x m im Westen) und dem H. (x m im Osten) im Gemeindegebiet von T (KG B. und KG T). Die Haupttrasse weist eine Länge von ca. 2440 m, der Stichweg (nach Westen) eine Länge von ca. 180 m sowie der Stichweg II (nach Osten) von 350 m auf. Am Ende der Forststraße (nach hm 24) sowie an beiden Enden der Stichwege sind Umkehrplätze geplant. Die geplante Trasse verläuft ausschließlich im Wald und befindet sich zu keinem Teil auf oder in der Nähe von Quellen, Bächen, Gräben, Felsburgen, Mooren oder ähnlichen „Sonderstandorten“.

 

Das geplante Vorhaben ist nicht in einem auf dem Verordnungsweg ausgewiesenen Europaschutzgebiet situiert. Der im Projektbereich vorzufindende Lebensraumtyp (9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald) wird im gegenwärtigen Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077 bzgl. mangelnder Umsetzung der FFH-Richtlinie durch Österreich nicht für die alpine Region genannt (vgl. Mahnschreiben der Europäische Kommission vom 30.05.2013, C(3013) 3054 final, Anlage A, Punkt A.) bzw. das Gebiet „S und E. V ()“ nicht für den Lebensraumtyp 9150 geführt. Gleiches gilt für die „Natura 2000-Schattenliste“ des Umweltdachverbandes (vgl. Umweltdachverband [Hrsg], Natura 2000-Schattenliste 2012 – Evaluation der Ausweisungsmängel und Gebietsvorschläge [2012], abrufbar unter http://www.umweltdachverband.at/fileadmin/user_upload/pdfs/Thema_Naturschutz/Natura_2000/UWD_Natura2000_Schattenliste_2012_Web.pdf [22.04.2015]) sowie für die bereits vom Land Oberösterreich fachlich geprüften, als geeignet beurteilten und in der Folge als „Vorschlagsflächen Natura 2000“ unter www.doris.at geführten Gebiete. Im letzten Bericht Österreichs gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie über den Zustand der FFH-Schutzgüter für den Berichtszeitraum 2007–2012 (vgl. im diesbezüglichen Bericht Punkt 3.7) wurde der Lebensraumtyp 9150 als für die alpine Region ungünstig beurteilt.

Das Gebiet „S und E. V ()“ wird in besagter Anlage A des Mahnschreibens der Europäischen Kommission in Bezug auf die alpine biogeographische Region vielmehr für die Lebensraumtypen 6520 Bergmähwiesen, 7220 Kalktuffquellen (Cratoneurion) sowie 9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion genannt. Im Projektgebiet konnten keine gefährdeten Pflanzen- und Tierarten bzw. für diese Arten relevante Habitatstrukturen festgestellt werden.

 

Der Bau der Forststraße führt zu einem Eingriff in die Morphologie der beiden Hangbereiche und zu einer gänzlichen Vernichtung der dort stockenden Vegetation sowie zu einem dauerhaften Verlust von rund 1,5 ha Waldfläche (bei der geplanten Planumbreite von 5 m). Die Hanganschnitte werden sich zu naturnahen flachgründigen bzw. felsigen Kleinhabitaten entwickeln.

 

Das Landschaftsbild wird vor allem im Bereich des Südabhangs beeinträchtigt. Die Bereiche am Nordhang (hm 0 - hm 7, hm 22 - Ende sowie die beiden Stichwege) verlaufen im eher flacheren Gelände bzw. in Bereichen mit bestehenden Nutzungen (Almen, Forststraßen, ehemalige Liftanlage) und treten nicht prägend in Erscheinung. Eine wesentliche Änderung des Charakters des Landschaftsbildes wird daher nicht bewirkt.  

Im Bereich der am deutlich steileren und grundsätzlich weniger erschlossenen Südabhang des Bergrückens verlaufenden Teil der Forststraße, kommt es zwar zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, jedoch aufgrund der Lage der Trasse nahe am Grat des Bergrückens (und gerade nicht in Mitte der Südflanke/„Rehböden“) wird der Eindruck einer starken Zerschneidung des Hangbereiches vermindert. Bei Betrachtung eines größeren Maßstabes (nördlicher Talbereich des T) ist zusätzlich eine Vorbelastung aus Straßen, Forststraßen, Siedlungssplitter und Einzelgebäuden gegeben.

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der Forststraße ist in Summe als „verträglich“ zu bewerten und läuft dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht zuwider.

 

Der Naturhaushalt bleibt aufgrund der Nicht-Beeinflussung von hochwertigen bzw. kleinflächigen Habitaten bzw. Sonderstandorten in seinen wesentlichen Funktionen intakt. Gleiches gilt auch für die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten.

 

Auch der Erholungswert des Landschaftsraumes, mithin die Möglichkeit zur Erholung in einer primär (vor)alpinen Wald- und teilweise Grünlandlandschaft und die Erlebbarkeit von naturnahen Waldbeständen bzw. der umgebenden walddominierten Berglandschaft, bleibt – abgesehen von einer mit jedem Bauvorhaben zwangsweise einhergehenden, wesentlichen negativen Beeinflussung während der Bauphase – weiterhin bestehen.

 

Es liegen keine erhebliche, dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Schädigung des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation udgl.) vor. Überdies wurden keine gefährdeten Pflanzen- oder Tierarten, sowie für letztere relevante Habitatstrukturen festgestellt.

 

Das Vorkommen von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie bzw. gebietsrelevanten Vogelarten konnte nicht festgestellt werden bzw. scheinen in den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht auf.

An FFH-Lebensraumtypen tritt nur der Lebensraumtyp 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald im Trassenverlauf nur im Südabhang kleinräumig auf. Dieser ist nicht prioritär. Durch die Forststraße samt Arbeitsbreite (10 m) führt dies zu einem Verlust von ca. 3.000 m2 dieses Waldtyps. Jedoch gibt es von diesem Lebensraumtyp in der alpinen Region Österreichs 240 km2 mit einem positiven Trend. Der geplante Eingriff ist zu gering, um zu einem Verlust der ökologischen Eignung als Schutzgebiet („Gebietseignung) führen zu können.

 

II. 3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen, wonach im Trassenbereich „keine relevanten Habitatstrukturen“ für schützenswerte Arten erkennbar waren, allein mit der Tatsache widerlegen lässt, dass im aufsteigenden Wegabschnitt zwischen der Anschlussstelle an das bestehende Forstwegenetz und T., besonders aber im Bereich T. sehr wohl stehendes und liegendes Totholz und Altholz vorhanden ist, welche als Habitatstrukturen insb. für Spechte und Fledermäuse relevant sind, so konnte dies vom Amtssachverständigen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisiert bzw. nachvollziehbar klargestellt werden: Es wird vom Amtssachverständigen eingeräumt, dass naturgemäß das Vorhandensein von seltenen oder gefährdeten Tierarten durch einen einmaligen Lokalaugenschein nur bedingt beurteilt werden kann. Die Anwesenheit solcher Tierarten werde deswegen auf Basis der vorhandenen Habitate bzw. zum Gebiet verfügbarer Literatur abgeleitet. Es könne daher – insb. auch in Bezug auf die bei der Verhandlung erwähnten, im Gutachten nicht explizit erwähnten Tierarten (Juchtenkäfer bzw. div. Vogelarten) – letztlich nur auf Basis dieser Grundlagen eine Beurteilung abgegeben werden. Der Amtssachverständige hielt jedoch fest, dass im Zuge des am 14. November 2014 durchgeführten Lokalaugenscheins sowie des Weiteren am 14. April 2015, im Beisein des Beschwerdeführers, Vertretern der Konsenswerberin sowie der zuständigen Richterin des Landesverwaltungsgerichts durchgeführten Ortsaugenscheins keine Gegebenheiten vorgefunden werden konnten, die eine andere, als die im Gutachten festgehaltene Gesamtbeurteilung (keine gefährdeten Tier- und Pflanzenarten am konkreten Standort sowie keine relevanten Habitatstrukturen für diese Arten wie bspw. Spechte, Uhu, Wanderfalke, Fledermäuse, Juchtenkäfer...) rechtfertigen würden.

 

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers wird eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen, welche sich auf die Einflüsse des zu beurteilenden Bereichs des Trassenverlaufes bezieht, nicht aufgezeigt.

 

Das eingeholte naturschutzfachliche Gutachten vom 2. Dezember 2014 ist schlüssig aufgebaut, auch für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III.   1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen [sind]“. Auch in Art II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung. Da das verfahrenseinleitende Ansuchen bereits im August 2013 gestellt wurde, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

㤠1

Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). [...]

 

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. [...]

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

 

2.

Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

3.

Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

12.

Schutzzweck eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und/oder

b)

der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder

c)

der im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder

d)

der Lebensräume der in lit. c angeführten Vogelarten,

für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird;

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

[...]

2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist; [...]

 

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

§ 24

Europaschutzgebiete

 

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.

 

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.

 

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.

 

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

 

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

 

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

 

(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, Feststellungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden.

 

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig

1. Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder

2. Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.“

 

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 - 50, lautet auszugsweise:

 

"Artikel 2

 

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

 

(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

 

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung. [...]

 

 

Artikel 4

 

(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Für im Wasser lebende Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, werden solche Gebiete nur vorgeschlagen, wenn sich ein Raum klar abgrenzen lässt, der die für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die Mitgliedstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte der Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung vor.

 

Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.

 

(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

 

Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.

 

Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

 

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

 

(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

 

(5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.

 

[...]

 

 

Artikel 6

 

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

 

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

 

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

 

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

 

 

 

Artikel 7

 

Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben."

 

III. 2. Verletzung des Parteiengehörs

Einleitend ist zu bemerken, dass die von der belangten Behörde in Reaktion auf die vom Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme vom 25. April 2014 eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 9. Juli 2014, dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht wurde und daher eine etwaige Unkenntnis mangels Übermittlung durch die belangte Behörde nicht mehr besteht. Zudem wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ein neuerliches naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt, in dem insb. auch die in der ergänzenden Stellungnahme behandelnden Punkte erneut geprüft wurden, eingeholt. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Da die ggst. Entscheidung insb. auch auf Grundlage dieser neuerlichen Ermittlungsergebnisse getroffen wird, sowie etwaige Mängel hinsichtlich des Parteiengehörs saniert wurden, können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungereimtheiten hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde (insb. auch hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit des Gutachtens der Bezirksbeauftragten) dahingestellt bleiben. Die gegen das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Argumente des Beschwerdeführers sind durch die ergänzende Begutachtung und Gewährung des Parteiengehörs obsolet geworden.

 

III. 3. Maßgeblicher Bewilligungstatbestand und Beurteilung der Bewilligungs­fähigkeit

 

III. 3. 1. Bewilligung gemäß § 5 Z 2 i.V.m § 14 Oö. NSchG 2001

Gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bedarf die Neuanlage von Forststraßen (sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist) im nach dem im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das beantragte Vorhaben ist unstrittig eine derartige Neuanlage und somit naturschutzrechtlich nach § 5 Z 2 iVm § 14 leg cit. bewilligungspflichtig. Der diesbezüglichen Rechtsansicht der belangten Behörde, welche unter Zugrundelegung dieser einschlägigen Rechtsgrundlage das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren durchführte, ist daher zu folgen.

 

III.3.2.1. Den weiteren Überlegungen voranzustellen ist, dass Gegenstand des Bewilligungsverfahrens gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG das entsprechend den Projektunterlagen beantragte Vorhaben ist. Dieses Vorhaben, dh. im vorliegenden Fall die Neuanlage einer Forststraße, ist zu bewilligen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001 erfüllt sind. Zu beurteilen sind dabei die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter; im vorliegenden Fall somit die Auswirkungen der Errichtung der Forststraße auf den Naturhaushalt, die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, den Erholungswert der Landschaft sowie das Landschaftsbild. Demnach sind nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens (hier Neuanlage einer Forststraße) zu beurteilen und nicht auch jene, auf durch die Verwirklichung des Vorhabens allenfalls erst ermöglichte Tätigkeiten zurückzuführende Auswirkungen zu berücksichtigen. Änderungen der Bewirtschaftungsform, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die nicht Gegenstand des Projektes sind, welche aber in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht werden, sind im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0105; 26.09.2011, 2009/10/0243).

 

Vom Beschwerdeführer befürchtete Auswirkungen einer etwaigen, durch den Bau der Forststraße ermöglichten, intensiveren forstlichen Bewirtschaftung bzw. erleichterten Jagd auf das Landschaftsbild und den Naturhaushalt und die dadurch bewirkten Störungen in unerschlossenen Waldbereichen sind demnach nicht beurteilungsrelevant. Wenn somit der Beschwerdeführer eine verengte, unzutreffende Auslegung des Oö. Naturschutzrechts zu erkennen vermag, ist ihm die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu halten und in weiterer Folge nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen.

 

Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf mögliche „Vorwirkungen“ der FFH-Richtlinie nichts ändern, da selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Beachtung der Vorwirkungen der FFH-Richtlinie mögliche „Folgewirkungen“ des naturschutzbehördlich zu bewilligenden Vorhabens, wie die allenfalls auf Grund des Vorhandenseins des geplanten Forstweges möglichen Änderungen der Waldbewirtschaftung, die nicht unmittelbar mit dem Projekt verbunden sind, bei der Bewilligung eines Projekts, nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen sind (vgl. VwGH 21.05.2008, 2004/10/0038). Es erfolgt im gegenständlichen Fall somit jedenfalls keine vom Beschwerdeführer monierte unzulässige „künstliche räumliche Beschränkung“ lediglich auf das Trassenband.

 

III.3.2.2. Der Gutachtensauftrag bezieht sich rechtskonform auf die Einflüsse im Bereich des Vorhabens und wurden deshalb vom beigezogenen Amtssachverständigen nur die Auswirkungen des geplanten Vorhabens (Neuanlage einer Forststraße) auf die naturschutzrechtlichen Schutzgüter im gesamten betroffenen Wirkungsraum geprüft und beurteilt.  

 

Wie aus dem schlüssigen und insofern unbestritten gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen vom 2. Dezember 2014 hervorgeht, führt der Bau der Forststraße – unter Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen – insgesamt betrachtet weder zu einer Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, noch zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft, noch zu einer Störung des Landschaftsbildes, welche dem öffentlichen  Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen würden.

 

Eine Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 ist nur dann durchzuführen, wenn die Prüfung des Vorhabens anhand des Bewilligungs-tatbestandes nach § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG die Erteilung der Bewilligung nicht rechtfertigen würde (weil das Vorhaben in der dort bestimmten Weise dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft). Insoweit der Beschwerdeführer daher eine mangelhafte Interessenabwägung durch die belangte Behörde erkennen zu vermeint, kommt diesen Bedenken keine rechtliche Relevanz zu, da im konkreten Fall eine Interessensabwägung nicht vorzunehmen war.

 

III. 4. Ob das gegenständliche Gebiet ein „potentielles FFH-Gebiet“, dh. ein Gebiet, dass bereits den vom EuGH in den Rs Dragaggi, Bund Naturschutz in Bayern und Kommission/Zypern angesprochenen „besonderen Schutz“ genießt, kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil – wie aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des Amtssachverständigen hervorgeht– die ökologische Bedeutung bzw. die ökologischen Merkmale im Hinblick auf die in diesem Gebiet vorzufindenden Lebensraumtypen und Arten auch bei Projektverwirklichung sichergestellt werden können. Es ist nicht denkbar, dass die Auswahlmöglichkeit der Europäischen Kommission bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens vereitelt werden könnte. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich käme somit auch unter Berücksichtigung der FFH-RL im Rahmen der Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 zu keinem anderen Ergebnis.

 

III. 5. Forderung der „Außer-Nutzung-Stellung“ von Waldflächen

Zu den von der Beschwerdeführerin geforderten „Projektergänzungen“ hinsichtlich der Außer-Nutzung-Stellung von Waldflächen (z.B. ökologisch besonders wertvoller Bereich wie die Südabhänge im Bereich der T.) zur Sicherung eines gewissen Anteils an Totholz zum Zweck der Kompensation der Auswirkungen der Trasse ist Folgendes festzuhalten:

Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektbewilligungs-verfahren (vgl. z.B. VwGH 27.01.2011, 2009/10/0098 zum Nö. NatSchG 2000; VwGH 11.12.2009, 2008/10/0094 zum Tir. NatSchG 2005). Gegenstand des Verfahrens ist somit das bei der Naturschutzbehörde eingereichte Projekt. Es wäre somit Sache der Konsenswerberin, das beantragte Projekt abzuändern, sollte es ihrer Intentionen nicht mehr entsprechen. Bei nicht erfolgter Projektänderung ist die Naturschutzbehörde und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht an das eingereichte Projekt gebunden. Die Konsenswerberin beantragte die Bewilligung zur Neuanlage der Forststraße „K-T“. Weder in den dem Antrag vom 1. August 2013 zugrunde gelegten Projektunterlagen (insb. der Projektbeschreibung) noch in der am 22. August 2013 vorgelegten Ergänzung hinsichtlich des Stichwegs II sind derartige, vom Beschwerdeführer geforderte Maßnahmen der „Außer-Nutzung-Stellung“ von Waldflächen etc. enthalten. Folglich sind Maßnahmen der eben beschriebenen Art nicht Projektbestandteil des beantragten Vorhabens. Somit gilt zu prüfen, ob darüber hinaus derartige, vom Beschwerdeführer als „eingriffsmindernde“ Maßnahmen bezeichnete „Außer-Nutzung-Stellungen“ durch die belangte Behörde bzw. in weiterer Folge durch das Landesverwaltungsgericht im konkreten Verfahren vorzuschreiben sind.

 

Durch eine Ausgleichsmaßnahme soll im naturschutzrechtlichen Verfahren – wie schon aus dem Wortlaut ableitbar ist – ein Ausgleich der durch ein bewilligtes Vorhaben bewirkten Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen durch die Vorschreibung von über das eigentliche Vorhaben örtlich bzw. sachlich hinausgehende Maßnahmen geschaffen werden. Im Gegensatz dazu setzen Auflagen direkt beim beantragten Vorhaben selbst an und ermöglichen dadurch, dass durch die Auflage Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch das Projekt von Vornherein ausgeschlossen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt werden können, erst dessen Genehmigungsfähigkeit.

 

Im konkreten Fall könnte die Vorschreibung der „Außer-Nutzung-Stellung“ ökologisch besonders wertvoller Waldbereiche demnach nur in Form von Ausgleichmaßnahmen erfolgen. Dies ist jedoch aufgrund nachfolgender Überlegungen rechtlich nicht zulässig:

Da das ggst. Vorhaben in keinem verordneten Europaschutzgebiet liegt, unterliegt es keiner Bewilligungspflicht nach dem Tatbestand des § 24
Oö. NSchG 2001, weshalb auch die Bestimmung des § 24 Abs. 6 leg. cit., welche als rechtliche Grundlage für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 leg. cit. in Betracht käme, nicht herangezogen werden. In Bewilligungsverfahren gemäß § 14
Oö. NSchG 2001 besteht jedoch nach der in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtslage keine rechtliche Möglichkeit zur bescheidmäßigen Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 5
Oö. NSchG 2001 in der geltenden Fassung normieren zwar die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Behörde unter gewissen Voraussetzungen sowie für bestimmte Vorhaben des § 5 leg. cit. Abgesehen von der Tatsache, dass besagte Bestimmungen gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. Artikel II Abs. 1 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014) erst mit 1. April 2015 in Kraft traten und anhängige Verfahren noch nicht von dieser Novelle erfasst werden,  sind diese auch für den konkreten Fall noch nicht maßgeblich. In der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Fassung des Oö. NSchG 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, findet sich somit keine Bestimmung zur rechtskräftigen Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen.

 

Weiters sei noch darauf hingewiesen, dass selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 5 idgF eine Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen für das ggst. Vorhaben nach diesen Bestimmungen nicht in Betracht kommen würde, da der Bewilligungstatbestand für die Neuanlage von Forststraßen (§ 5 Z 2 leg cit.) in den die für Ausgleichs-maßnahmen in Betracht kommenden Vorhaben taxativ auflistenden § 14 Abs. 3 und 4 leg. cit. nicht genannt wird, und darüber hinaus im konkreten Fall auch keine Interessenabwägung durchzuführen gewesen ist.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde im Bescheid rechtswidriger Weise keinerlei Aussagen über erforderliche Ausgleichsflächen getroffen hat, läuft aufgrund der vorangegangenen Ausführungen somit ins Leere. Auch der Kritik, dass die Konsenswerberin der Forderung nach entsprechenden Projektergänzungen nicht nachkommt, kann keine rechtliche Relevanz im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren beigemessen werden.

 

III. 5. Zur (unterlassenen) Anwendung der Bestimmungen der Alpenkonvention sowie deren Durchführungsprotokolle

 

III. 5. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das beantragte Vorhaben in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Übereinkommens zum Schutz der Alpen, BGBl. Nr. 477/1995, (in der Folge kurz: Alpenkonvention) und ihrer Protokolle falle, wovon einige Bestimmungen dieser Protokolle in Genehmigungsverfahren direkt anwendbar seien. Insb. wird vom Beschwerde-führer auf Art 9 Abs. 2 des Protokolls „Naturschutz und Landschafts-pflege“,
Art. 11 des Protokolls „Bodenschutz“ sowie Art 6 des Protokolls „Bergwald“ hingewiesen, wobei die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit diesen auseinander zu setzen.

III. 5. 2. Zur Frage der möglichen unmittelbaren Anwendbarkeit von Bestimmungen der Alpenkonvention ist anfänglich festzuhalten, dass Österreich Vertragspartei des Übereinkommens ist und der Nationalrat anlässlich dessen Genehmigung beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Alpenkonvention vereinbaren die Vertragsparteien Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden. Diese Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention wurden als Staatsverträge im Bundesgesetzblatt kundgemacht, wobei jeweils vom Nationalrat anlässlich deren Genehmigung kein Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen wurde (vgl. zum Abschluss des Staatsvertrages Protokoll "Bodenschutz", BGBl. III. Nr. 235/2002 idgF, sowie des Staatsvertrages Protokoll „Bergwald“, BGBl. III Nr. 233/2002, als auch des Staatsvertrages Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“,
BGBl. III Nr. 236/2002), sodass die Vermutung für deren direkte Anwendbarkeit spricht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte sich aber auch in diesem Falle eine Unanwendbarkeit der Verträge ergeben, wenn dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich so angeordnet wäre oder wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet wäre, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen. Darüber hinaus aber auch dann, wenn unter Heranziehung der übrigen Rechtsordnung eine Bestimmung des zur Vollziehung zuständigen Organs nicht möglich wäre oder wenn der Vertrag der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns gänzlich ermangelte. In diesen oder ähnlichen Fällen wäre auch ein ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigter Vertrag nicht unmittelbar anwendbar (vgl. dazu VfGH 30.11.1990,
V 78/90).

 

Die Protokolle "Bodenschutz", „Naturschutz und Landschaftspflege“ sowie „Bergwald“ enthalten weder eine Klausel, die ihre unmittelbare Wirkung ausschließen, noch kann – insb. angesichts der zumeist detaillierten, auch die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen umfassenden Bestimmungen – auf einen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, ein grundsätzlich nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen (vgl. explizit zum Protokoll Bodenschutz bereits VwGH 08.06.2005, 2004/03/0116). Darüber hinaus halten auch die Erläuterungen zu den einschlägigen Regierungsvorlagen, mit denen die Protokolle dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt wurden (vgl. ErlRV 1097, 1096 und 1094 BlgNR XXI. GP), fest, dass diese Staatsverträge grundsätzlich "der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich" zugänglich sind.

 

Im Hinblick auf die gegenständliche Erteilung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Neuanlage einer Forststraße lässt sich auch - unter Beachtung der Regelungen des Oö. NSchG 2001 - die für die Erteilung der Bewilligung zuständige staatliche Behörde ohne Schwierigkeiten bestimmen. Letztlich kann aus nachfolgenden Gründen jedoch keine Verletzung einzelner, insb. der vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen der Durchführungs-protokolle im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden bzw. ist deren unmittelbare Anwendbarkeit zu verneinen:

 

III. 5. 3. Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen und im Bereich Naturschutz relevanten Aspekte der Alpenkonvention bzw. ihrer Protokolle (insb. Protokoll „Natur- und Landschaftspflege“, „Bodenschutz“ und „Bergwald“) werden – soweit ihnen Regelungen hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewilligung konkreter Vorhaben entnommen werden können – grundsätzlich vom Oö. NSchG 2001 abgedeckt (vgl. insb. auch die diesbezüglichen Umsetzungs-hinweise ErlRV 1097, 1096 und 1094 BlgNR XXI. GP, welche keine notwendigen Novellierungen der jeweiligen Naturschutzgesetze anlässlich der Genehmigung der Durchführungsprotokolle in diesem Bereich orten).

 

Dass dies – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
21. Jänner 2015 vorgebracht – mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts vom 26.08.2014, W104 2000178-1 widerlegt werden könne, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht nicht. In besagtem Erkenntnis hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Art. 10 des Energieprotokolls, BGBl. III.
Nr. 110/2005, welcher normiert, dass bei Bauten von Stromleitungen soweit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen sind, wobei der Bedeutung der unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften sowie der Vogelwelt Rechnung zu tragen ist, auseinanderzusetzen. Art. 10 des Energieprotokolls, welches wie auch die anderen Protokolle ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der nach § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, K-NSG 2002 (LGBl. Nr. 79/2002 idF Nr. 86/2013), durchzuführenden Interessenabwägung angewendet und im Zuge dessen ein Widerspruch des in diesem Verfahren gegenständlichen Genehmigungsantrags zu den Bestimmungen des Art. 10 des Energieprotokolls geortet. Darüber hinaus traf das Bundesverwaltungsgericht aber keine weiteren diesbezüglichen Aussagen, die einen Rückschluss auf die unmittelbare Anwendbarkeit bzw. mangelhafte Umsetzung der im gegenständlichen Verfahren fraglichen Bestimmungen der Durchführungs-protokolle zur Alpenkonvention im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach dem Oö. NSchG 2001 zulassen würde.

 

III. 5. 4. Zu den jeweiligen konkret vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorschriften ist festzuhalten, dass Art. 6 des Protokolls „Bergwald“ die Vertragsparteien verpflichtet, der Schutzwirkung des Bergwaldes eine Vorrangstellung einzuräumen und notwendige Maßnahmen im Rahmen von Schutzwaldpflegeprojekten bzw. Schutzwaldverbesserungsprojekten zu planen und durchzuführen. Die in Art. 6 leg. cit. angesprochene Durchführung und Planung von Projekten zur Erhaltung der Schutzfunktion des Bergwaldes sind auf Projektbewilligungsverfahren schon ihrem Wortlaut und Zweck nach nicht anwendbar. Hinsichtlich der Verpflichtung, der Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren, sei angemerkt, dass diese in naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren wie bspw. der Neuanlage von Forststraßen, in denen es gerade nicht um die forstliche Bewirtschaftung von Waldflächen geht, nicht maßgeblich sein können; vielmehr sei auf die einschlägigen Bestimmungen im ForstG verwiesen. Für naturschutzbehördliche Projektbewilligungsverfahren ergeben sich daraus somit aber im Hinblick auf die durch das Protokoll geschützten „Bergwälder“ keine weiteren (dh. nicht ohnedies durch die Voraussetzungen des Art 14 Oö. NSchG 2001 bereits normierten) zu berücksichtigenden Genehmigungsvoraussetzungen. Keinesfalls kann aus dieser Bestimmung ein – wie auch immer ausgestaltetes – Verbot der Neuanlage einer Forststraße abgeleitet werden. Dies würde auch klar mit Art 9 des Protokolls „Bergwald“ konfligieren, welcher den Konsens der Vertragsparteien zum Ausdruck bringt, wonach zum Schutz des Waldes vor Schäden sowie zur naturnahen Bewirtschaftung und Pflege Erschließungsmaßnahmen notwendig sind, die sorgfältig zu planen und auszuführen sind, wobei dabei den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Protokolls „Bergwald“ kann daher dahinstehen, weil Art 6 leg cit. schon aus besagten Gründen der naturschutzbehördlichen Bewilligung des gegenständlichen Projektes nicht entgegensteht.

 

Das gegenständliche Verfahren widerspricht zudem auch nicht den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ (Erhebung aller entscheidungserheblichen Tatsachen im Zuge des Ermittlungsverfahrens; Berücksichtigung dieser Tatsachen im behördlichen Entscheidungsprozess; Sicherstellung des Unterbleibens vermeidbarer Beeinträchtigungen). Gemäß dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Art 9. Abs. 2 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ sind „nach Maßgabe des nationalen Rechts“ unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen. Es besteht folglich ein gewisser Ausgestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers (arg.: „nach Maßgabe des nationalen Rechts“), eine dieser Bestimmung entsprechende Interessenabwägung im nationalen Recht vorzusehen. Der
Oö. Naturschutzgesetzgeber hat in § 14 Oö. NSchG 2001, indem er die Bewilligungsvoraussetzungen im Bereich des allgemeinen Landschaftsschutzes in mit den in Art. 9 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ beschriebenen Grundsätzen bei Eingriffen in Natur und Landschaft übereinstimmender Art und Weise normierte, das Vollzugshandeln in diesem Bereich inhaltlich näher determiniert. Diese nationale Bestimmung wurde von der belangten Behörde auch im Zuge des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens herangezogen. Eine „Nichtbeachtung“ des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ kann in diesem Punkt demnach nicht festgestellt werden.

Ähnliches gilt für Art. 11 des Protokolls „Bodenschutz“, in dem die Vertragsparteien in die Pflicht genommen werden, nach vergleichbaren Kriterien die durch flächenhafte Erosion betroffenen Alpengebiete zu kartieren und in einem Bodenkataster aufzunehmen (Abs. 1). In Art. 11 leg cit. wird darüber hinaus normiert, dass grundsätzlich die Bodenerosion auf das unvermeidbare Maß einzuschränken ist und Erosions- und rutschungsgeschädigte Flächen – soweit erforderlich – saniert werden sollen (Abs. 2), sowie das – zum Schutz des Menschen und von Sachgütern – bei Maßnahmen zur Eindämmung der Erosion durch Gewässer und zur Minderung des Oberflächenabflusses vorzugsweise naturnahe wasserwirtschaftliche, ingenieurbauliche und forstwirtschaftliche Techniken einzusetzen sind. Im Hinblick auf die naturschutzbehördliche Bewilligung der NEUANLAGE einer Forststraße können weder aus Abs. 1 noch Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Protokolls „Bodenschutz“ eine über die bereits in § 14
Oö. NSchG 2001 normierten Genehmigungskriterien hinausgehende, konkrete von der belangten Behörde anzuwendende Bewilligungsvoraussetzungen abgeleitet werden. Denn wenn das beantragte Vorhaben zu Bodenerosionen führen würde, die ein Ausmaß erreichen, wodurch der Naturhaushalt oder die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz und Tierarten in einer Weise geschädigt bzw. das Landschaftsbild in einer Weise gestört wird, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider laufen, so ist ohnedies (gemäß dem von der Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten § 14 Oö. NSchG 2001) bei negativer Interessenabwägung (in der wiederum das durch das Protokoll „Bodenschutz“ bekräftigte öffentliche Interesse an der Einschränkung der Bodenerosion in betroffenen Alpengebieten zu beachten ist) die Bewilligung zu versagen. Diesbezüglich ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

 

III. 5. 5. Wenn somit der Beschwerdeführer moniert, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit diesen Aspekten der Alpenkonvention auseinanderzusetzen, so ist dem aufgrund der vorangegangenen Ausführungen nicht zu folgen.

 

IV. Kommissionsgebühren (zu Spruchpunkt II)

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist
(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014]
§ 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissions-gebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Bei der am 14. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung am Marktgemeindeamt T, x, x T, waren die zuständige Richterin, der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige sowie eine Schreibkraft anwesend. Die mündliche Verhandlung in T erschien dem Landesverwaltungsgericht erforderlich, um im Bedarfsfall auch einen Lokalaugenschein durchführen zu können. Die Dauer der Amtshandlung betrug acht halbe Stunden, weshalb von der Ö B x, Forstbetrieb S, als Konsenswerberin (Antragstellerin) eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 489,60 Euro (= 20,40 x 3 x 8) zu entrichten ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer

 



[1] Pühringer N. (2006): Bestandserfassung des Schwarzstorches (Ciconia nigra) in Oberösterreich im Jahr 2006 -Grundlagenuntersuchung zu Brutbiologie und Schutz - Endbericht.

Weißmair W., Pühringer N. & H. Uhl (2005): Digitalisierung der Brutplätze von Großvögeln in Oberösterreich - Endbericht.

[2] Steiner, H., Schmalzer, A. & N. Pühringer (2007): Limitierende Faktoren für alpine Raufußhuhn-Populationen.