LVwG-100036/19/VG

Linz, 26.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des F R, vertreten durch Mag. Dr. M E, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 2. Februar 2015, GZ. BauR96-11-2012, betreffend Übertretung der Oö. BauO 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Zubau) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf € 1.450 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Gartenhütte) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf insgesamt € 145.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.     Mit Straferkenntnis vom 2. Februar 2015 verhängte der Bezirkshauptmann von Gmunden (in der Folge: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (kurz: Bf) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 4.000, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 38 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 iVm § 24 iVm § 39 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (Spruchpunkt 1) und wegen § 57 Abs. 1 Z 3 iVm § 25 iVm § 25a Oö. BauO 1994 (Spruchpunkt 2).

 

Im Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Bf zur Last gelegt, er habe es als Bauherr verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass in der Zeit vom 30. Juni 2012 bis 10. Juli 2012 beim Wohnhaus auf der Liegenschaft in  G, auf den Grundstücken Nrn. x und .x, jeweils KG G, ein Zubau in Massivbauweise im Kellergeschoß errichtet und dieser bis zur Rohdecke fertig gestellt worden sei, ohne dass die dafür notwendige rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Er habe dadurch als Bauherr ein nach der Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Bewilligung ausgeführt.

 

Im Spruchpunkt 2 wird dem Bf angelastet, er habe es als Bauherr verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass in der Zeit vom 30. Juni 2012 bis 10. Juli 2012 beim Wohnhaus auf der Liegenschaft in G,  auf dem Grundstück Nr. x, KG G, eine Gartenhütte mit einer Fläche von über 12 m² errichtet worden sei, ohne dass dafür die erforderliche Bauanzeige eingebracht worden sei. Er habe dadurch als Bauherr ein nach der Oö. BauO 1994 anzeigepflichtiges Bauvorhaben ausgeführt ohne eine Bauanzeige eingebracht zu haben (Spruchpunkt 2).

 

I.2.     In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Bf – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er nicht als Bauherr sondern im Namen des Liegenschaftseigentümers F G K als Bauführer eingeschritten sei. Zwischen dem Bf und dem Liegenschaftseigentümer habe Einvernehmen über die durchzuführenden Baumaßnahmen bestanden. Bereits im Jahr 2000 habe der Bf gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer Kostenvoranschläge für Sanierungsmaßnahmen an der gegenständlichen Liegenschaft erstellen lassen, die unter anderem auch die jetzt verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen zum Inhalt hätten. Bereits im Jahr 2000 und davor sei dem Bf (der als Mieter im gegenständlichen Objekt wohne) und seinem seinerzeitigen Mitbewohner und Liegenschaftseigentümer, F G K, bewusst gewesen, dass sich an der Nordostseite der gegenständlichen Liegenschaft statische Probleme mit dem Stützpfeiler abzeichnen und leichte Absenkungen zu Tage treten würden. Deshalb sei der Kostenvoranschlag von der Firma G BauGmbH vom 18. Oktober 2000 eingeholt worden, der die nunmehr als konsenslos erstinstanzlich festgestellten Zu- und Umbauten beinhaltet habe. Als sich etwa im Jahr 2010 abgezeichnet habe, dass an der Nordostseite der Liegenschaft die Balkone in absehbarer Zeit einstürzen würden und ersichtlich gewesen sei, dass die Fundamente massiv im Erdreich nachgeben würden, hätten der Bf und der Liegenschaftseigentümer F G K vereinbart im Sinne des eingeholten Kostenvoranschlages der Firma G BauGmbH aus dem Jahr 2000 vorzugehen, nämlich die Nordostseite des Hauses sanieren zu lassen und den bereits seinerzeit geplanten Kellerzubau (siehe Seite 4 und 7 im Kostenvoranschlag) zu errichten. Der Bf sollte die Baupläne und Einreichunterlagen erstellen lassen, die der Liegenschaftseigentümer F G K in der Folge unterfertigen sollte. Der Bf habe sich die Sanierungsmaßnahmen vorerst nicht leisten können, weshalb der Bf vorläufig die Kosten dafür übernehmen sollte, wobei der Zubau des Kellers im Interesse des Bf erfolgt sei und diese Zusatzkosten daher vom Bf jedenfalls selbst getragen werden sollten. Um einen Einsturz der Balkone der Ostseite zu verhindern, sollte der Bf sofort Baupläne erstellen lassen und mit den Sanierungsarbeiten unverzüglich beginnen (2012). Die Bauaufsicht solle dem Bf zukommen, da der Bauherr K in R lebe und dieser daher die erforderlichen Bauaufsichtsmaßnahmen nicht entsprechend habe durchführen können.

 

Das Architekturbüro N (gemeint wohl: N B Büro  habe dem Liegenschaftseigentümer Herrn K im Juli 2012 die entsprechenden Baupläne, die Baubewilligungsansuchen sowie auch die Anzeige für die Gartenhütte übermittelt. Aufgrund der inzwischen  entstandenen Streitigkeiten mit dem Bf habe der Liegenschaftseigentümer allerdings die Unterfertigung verweigert. Der Bf habe die entsprechenden Unterlagen (Baubewilligungsansuchen, Einreichpläne etc.) auf seine Kosten erstellen lassen. Die belangte Behörde habe dem Bf die Bauherrenqualifikation zu Unrecht unterstellt, vielmehr wäre Herr K in seiner Eigenschaft des Liegenschaftseigentümers als Bauherr zu qualifizieren und habe der Bf vereinbarungsgemäß nur die Bauausführung überwachen und beauftragen sollen, dies allerdings für Herrn K.

 

Weiters sei die belangte Behörde auch nicht in der Lage über das Ausmaß und die Notwendigkeit dringender Sanierungsmaßnahmen und Gefahr in Verzug eine wie auch immer geartete gegenteilige Feststellung zu treffen, da ihr einerseits ohne bautechnisches Gutachten eine derartige Feststellung weder fachlich zustehe noch von ihr realistischerweise getroffen werden könne. Die belangte Behörde habe zur Frage der Sanierungsnotwendigkeit auch keinen Ortsaugenschein durchgeführt.

 

Zur Strafe wird zusammengefasst vorgebracht, der Bf sei Pensionist und verfüge außer seiner geringen Pension über kein Einkommen. Der Bf sei nicht vorbestraft. Erschwerungsgründe habe selbst die belangte Behörde weder feststellen noch nennen können. Den Bf treffe kein Verschulden daran, dass die (noch) nicht bewilligten Baumaßnahmen noch nicht entfernt bzw. rückgebaut worden seien, dies liege ausschließlich im Einflussbereich des Liegenschaftseigentümers F G K. Die gegenständlichen Baumaßnahmen würden dem Stand der Technik entsprechen und seien jederzeit bewilligungsfähig, sollte sich Herr K bemüßigt erachten, die von ihm beauftragten tatsächlich vorliegenden Anträge auf Baubewilligung bzw. Antragsbögen betreffend die anzeigepflichtige Errichtung einer Gartenhütte zu unterfertigen. Die belangte Behörde habe unnachvollziehbar hohe Geldstrafen ausgesprochen. Die Geldstrafen seien jedenfalls zu ermäßigen, wobei aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts und des als gering zu erachtenden Verschuldens des Bf auch ein Unterschreiten der Mindestgrenzen der jeweiligen Strafdrohungen zu erfolgen haben werde. Es werde beantragt, in eventu mit einer bloßen Ermahnung wider den Bf vorzugehen.

 

Der Bf beantragte weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der Zeugen F G K und Ing. P N, die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines bautechnischen Gutachtens, letzteres zum Beweis dafür, dass die Baumaßnahmen, die der Bf im Auftrag, im Wissen und mit Wollen des Liegenschaftseigentümers K ergriffen habe, zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren und Beeinträchtigungen (z.B. Beseitigung von Einsturzgefahren sowie der Gefährdung von Leib und Leben der Hausbewohner) gedient habe.

 

I.3. Mit Schreiben vom 12. März 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstraftakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.1.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in den beigeschafften Akt der Baubehörde, durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015. An dieser nahmen der Bf und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Weiters wurden die Zeugen F G K, G L und Ing. P N einvernommen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Rechtsvertreter des Bf das bisherige Beschwerdevorbringen dahingehend, dass im angelasteten Tatzeitraum keinerlei Bautätigkeiten erfolgt seien. Die belangte Behörde habe den angelasteten Tatzeitraum nicht nachgewiesen. Der Bf gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, im angelasteten Tatzeitraum in Wien gewesen zu sein.

 

 

 

 

II.2.   Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Bei einem am 10. Juli 2012 durchgeführten Ortsaugenschein stellt ein Sachbearbeiter der Baubehörde (Zeuge G L) fest, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft eine baubewilligungspflichtige bauliche Anlage (Zubau in Massivbauweise zum bestehenden Wohnhaus im Kellergeschoß) bereits bis zur Rohdecke fertiggestellt wurde. Der vorgefundene Zustand wurde mit Lichtbildern dokumentiert, die – da der Bf nicht angetroffen werden konnte – von der Straße aus aufgenommen wurden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren keinerlei Bautätigkeiten im Gange. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmunden als Baubehörde erster Instanz verfügte in der Folge mit Bescheid vom 10. Juli 2012 die Baueinstellung. Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt (Aktenvermerk vom 25. September 2012 – ON 1a des Strafaktes, dem Baueinstellungsbescheid samt Lichtbilddokumentation – ON 1b des Strafaktes) und der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aussage des Zeugen G L.

 

Für diesen Zubau besteht keine rechtskräftige Baubewilligung. Dass für den errichteten Zubau eine rechtskräftige Baubewilligung bestehen würde, wird selbst vom Bf nicht behauptet. Vielmehr wollte er dafür nachträglich eine Baubewilligung erwirken. Die mit 25. Juli 2012 datierten Einreichunterlagen wurden jedoch bislang vom Liegenschaftseigentümer (unstrittig) nicht unterfertigt.

 

Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist, wie sich auch aus dem eingeholten aktuellen Grundbuchsauszug ergibt, F G K, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde. Der Bf hat den Zubau selbst errichtet und dafür die Kosten getragen. Der Zubau im Keller dient dem Interesse des Bf, da er diesen als Mieter der gegenständlichen Liegenschaft nutzt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Bf (siehe dazu etwa das Beschwerdevorbringen bzw. die Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung). Auch hat der Zeuge F G K in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er für die Errichtung des gegenständlichen Zubaus, keine Firma beauftragt und auch dafür keinerlei Kosten übernommen oder Material zur Verfügung gestellt hat.

 

Der Bf holte bei Ing. P N zumindest fachliche Auskünfte zur Statik ein. Gegenüber Ing. N trat lediglich der Bf als Auftraggeber auf. Diese Feststellung ergibt sich aus der – im Übrigen vom Rechtsvertreter des Bf – beantragten Zeugeneinvernahme des Ing. N. Sowie aus dem eigenen Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung, in der er selbst angab, Ing. N, der ihm persönlich bekannt gewesen sei, beauftragt zu haben.

 

 

III.      Die im Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 36/2008 lauten auszugsweise:

 

㤠24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.

 

§ 39

Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

 

(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.

 

§ 57

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[…]

2. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;

3. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.“

IV.     Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:  

 

Zu I.:

 

1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (Zubau):

 

1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung um ein Zustandsdelikt handelt und das strafbare Verhalten erst in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, Erl. zu § 57 Rz 2 mHa VwGH 31.1.1966, Zl. 1046/64 und 18.3.1968, Zl. 546/67). Da zum Zeitpunkt der Überprüfung am 10. Juli 2012 der Zubau noch nicht fertiggestellt war (Fertigstellung bis zur Rohdecke) und in der Folge diesbezüglich der Baueinstellungsbescheid vom 10. Juli 2012 erlassen wurde, ist jedenfalls auch die Frist von drei Jahren für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG, die bei einem Zustandsdelikt erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der baulichen Maßnahmen beginnt (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1441 bzw. 1452 mHa Judikatur des VwGH), noch nicht abgelaufen.

 

1.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Demnach sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Hinsichtlich des unverwechselbaren Feststehens der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 26.3.1996, Zl. 95/05/0055).

 

1.3. Nach der obzitierten Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, u.a. wer als Bauherr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde konkretisiert umschrieben, welche Ausführungshandlung dem Bf angelastet wird (Errichten eines Zubaus in Massivbauweise im Kellergeschoß bis zur Rohdecke ohne rechtskräftige Bewilligung). Dadurch kann im gegenständlichen Fall die Tat eindeutig festgestellt werden. Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 44a VStG zu genügen ist es jedenfalls nicht erforderlich anzuführen, welche Arbeiten an welchem Tag durchgeführt worden sind, da bei einer unzulässigen Bauführung, die sich als Einheit darstellt und auch von einem einheitlichen Bauwillen getragen ist, von der Bestrafung ohnehin alle bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Handlungen erfasst sind (sogenanntes fortgesetztes Delikt; vgl. hiezu abermals VwGH vom 26.3.1996). Somit ist aber auch unerheblich, ob sich der Bf – wie dieser im Übrigen erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt – im angelasteten Tatzeitraum in Wien aufhielt, weil es nicht darauf ankommt ob im Tatzeitraum konkrete Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Dass der gegenständliche Zubau im angelasteten Tatzeitraum bereits bis zur Rohdecke ausgeführt worden war, wird aber selbst vom Bf nicht in Abrede gestellt. Damit liegt im angelasteten Tatzeitraum aber jedenfalls eine tatbildmäßige Ausführung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 vor.

 

1.4. Der Bf bestreitet weiters die Bauherreneigenschaft und bringt vor, dass er den Zubau im Auftrag des Liegenschaftseigentümers ausgeführt habe und die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen wegen Gefahr in Verzug erforderlich gewesen wären. „Bauherr“ iSd § 57 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführen“ ist es jedenfalls ohne Belang, ob der Bauherr die Ausführungshandlungen selbst vornimmt, oder den Auftrag zur Erbringung dieser Ausführungshandlungen an Dritte erteilt (vgl. abermals VwGH vom 26.3.1996, mwN). Wie der Bf selbst vorbringt, hat er die Ausführungshandlungen für den Zubau selbst vorgenommen und dafür die Kosten getragen. Über seinen Auftrag erteilte auch Ing. N zumindest Auskünfte zur Statik. Damit ist aber der Zubau in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ausgeführt worden, weshalb ihm nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die Bauherreneigenschaft im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zukommt. Wenn der Bf allgemein behauptet, dass er diese Arbeiten nur im Auftrag des Liegenschaftseigentümers durchgeführt habe, so wertet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses Vorbringen des Bf zumindest in Bezug auf den hier relevanten Zubau als Schutzbehauptung, zumal der Bf noch in der Beschwerde selbst vorbringt, dass die Errichtung des Zubaus in seinem Interesse liege und er dafür daher die Kosten habe tragen wollen. Ebenso wertet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Ausführungen des Bf, dass diese Baumaßnahmen als Sanierungsmaßnahmen wegen Gefahr in Verzug erforderlich gewesen seien als Schutzbehauptung. Bringt doch der Bf selbst unter Vorlage eines Kostenvoranschlages aus dem Jahr 2000 (sic!) vor, dass bereits damals die Rede davon war, u.a. einen Zubau im Kellergeschoß zu errichten. Es widerspricht den allgemeinen Lebenserfahrungen anzunehmen, dass der letztendlich zwölf Jahre später errichtete gegenständliche Zubau zur Abwehr der vom Bf angeführten unmittelbar drohenden Gefahren und Beeinträchtigungen (z.B. Einsturzgefahr, Gefährdung von Leib und Leben durch die Hausbewohner) erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund sah sich die erkennende Richterin auch nicht dazu veranlasst, zu dieser Thematik ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen. Von der Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte die erkennende Richterin schon deshalb absehen, weil es im gegenständlichen Fall nicht auf die derzeit bestehende Situation ankommt.

 

1.5. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Umstände, die das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

1.6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 ist mit einer Mindeststrafe von € 1.450 und einer Höchststrafe von € 36.000 bedroht. Im Beschwerdefall wurde über den Bf eine Geldstrafe von knapp über 10% des höchstzulässigen Strafrahmens verhängt. Die belangte Behörde ging – mangels anderslautender Angaben des Bf – von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.500 aus. Als mildernd wurde gewertet, dass der Bf wegen eines ähnlichen Delikts bislang nicht rechtskräftig bestraft wurde. Erschwerungsgründe wurden keine angenommen.

 

Festgehalten wird, dass in Hinblick auf die Verschuldensfrage nicht relevant ist, ob der errichtete Zubau bewilligungsfähig wäre, zumal der Bf überhaupt erst nach Einschreiten der Behörde versucht hat eine Baubewilligung zu erwirken, weshalb jedenfalls von keinem geringen Unrechtsgehalt im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (vormals § 21 VStG) auszugehen ist (vgl. VwGH 29.1.2008, Zl. 2005/05/0174). Insofern fehlt es im gegenständlichen Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.

 

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich legte der Bf einen Beleg über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.346,10 vor. Bemerkt wird, dass dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen (vgl. etwa VwGH 27.6.2006, 2005/05/0261, mwN). Aufgrund des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom bislang unbescholtenen Bf gewonnenen Eindrucks scheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus spezialpräventiver Sicht eine Bestrafung des Bf in Höhe der Mindeststrafe in Höhe von € 1.450, die in etwa einem Monatseinkommen des Bf entspricht, aber als ausreichend, um ihm den Unrechtsgehalt seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden, weshalb eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG schon deshalb nicht in Betracht kam.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (Gartenhütte):

 

2.1. Das vorgeworfene Errichten einer anzeigepflichtigen Gartenhütte ohne Vorliegen einer entsprechenden Anzeige gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 iVm § 25a Oö. BauO 1994 ist ebenfalls ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten hört daher – wie bereits zu Spruchpunkt 1 ausgeführt wurde – in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen wurde. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Zeuge G L bei einem am 10. Juli 2012 durchgeführten Ortsaugenschein feststellte, dass eine anzeigepflichtige Hütte mit einer Fläche von deutlich über 12 errichtet wurde. Die genaue Größe konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ermittelt werden, da der Bf nicht anwesend war. Ob die Bauarbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits zur Gänze abgeschlossen waren, lässt sich dem bezughabenden Verwaltungsakt aber nicht entnehmen und konnte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, – und räumte dies auch der Zeuge L bei der mündlichen Verhandlung ein – dass die Hütte in der am 10. Juli 2012 vorgefundenen Ausgestaltung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat. Anders als zu Spruchpunkt 1 betreffend den Zubau (arg.: „bis zur Rohdecke“) geht aus Spruchpunkt 2 betreffend die Gartenhütte nicht hervor, dass die Bauführung im angelasteten Tatzeitraum noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr erweckt die Formulierung des Spruches (auch in Zusammenschau mit der Begründung) den Eindruck, dass die Bauführung bereits abgeschlossen war (arg.: „errichtet wurde“). Für eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat, wäre es im konkreten Fall daher erforderlich gewesen, dass der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung betreffend die Gartenhütte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden kann, weil dies – wie bereits ausgeführt wurde – in Hinblick auf eine allfällig bereits eingetretene Strafbarkeitsverjährung relevant ist.

 

Da sohin der Tatvorwurf hinsichtlich der Gartenhütte dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht, war diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

V.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 16. Oktober 2017, Zl.: Ra 2015/05/0052-7