LVwG-150558/2/MK - 150562/2

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von 1) Ing. K J und 2) Frau E J, beide R, 3) Herrn H H, R, 4) A B, R, und 5) F G, R, alle  L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2014, GZ PPO-RM-Bau-140051-12,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.         Mit Eingabe vom 23.042014 beantragte Frau Mag. H M, R (in der Folge: Bw) die Bewilligung für den „Abbruch und Neubau eines Nebengebäudes“ auf Gst.Nr. x, KG L. Dieses Grundstück bilde gemeinsam mit dem Gst.Nr. x einen gemeinsamen Bauplatz. Anstelle eines bestehenden Nebengebäudes solle ein neues, trapezförmiges, in Massivbauweise ausgeführtes Nebengebäude für Lagerzwecke mit den Außenmaßen 10,98 m x 3,70 m (im Westen) bzw. 2,20 m (im Osten) und einer Höhe von 2,97 m errichtet werden. Die begehbare Dachfläche solle als Terrasse genutzt werden.

 

I.2.         In der von der Baubehörde I. Instanz für 26.06.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung erhoben (u.a.) Ing. K und Frau E J, beide R, Herrn H H, R, A B, R, und F G, R, alle  L (in der Folge: Bf), allesamt Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke, in Form einer gemeinsamen Stellungnahme Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Dabei wurde Folgendes vorgebracht:

 

„ Die subjektiven Rechte der Nachbarn sind dadurch beeinträchtigt und verletzt, insbesonders wegen Einsicht in die angrenzenden Gärten und nicht eingehaltene Abstände zu den Nachbargrundstücken.

Das Bauvorhaben widerspricht eindeutig dem gültigen Bebauungsplan x v. 13.12.1988 (Die Abstandsbestimmungen sind im § 32 und 33 festgelegt). (BO 1976 bzw. 1983)

Im Bebauungsplan ist an der nördlichen Grundgrenze nur eingeschoßige Bebauung (Nebengebäude) zulässig.

Das eingereichte Bauvorhaben ist als eine zweigeschoßige Nutzung vorgesehen (Terrassennutzung) und entspricht daher nicht dem Bebauungsplan.

Weiters dient eine Terrasse zu Wohnzwecken und ein Nebengebäude darf nicht zu Wohnzwecken dienen.

Laut gültigem Bebauungsplan sind gegen alle seitlichen Grenzen die Abstände lt. § 32 Abs.2 und § 33 Abs.2 Z.b, einzuhalten – Abstand 3,00 m (oder H/3) bzw. laut Bebauungsplan (Bestand).

Nach § 33 Abs.1 Z.a darf mit Balkonen, Terrassen Freitreppen, etc. die Baufluchtlinie überbaut werden, jedoch muss ein Abstand von min. 2,00 m zu allen seitlichen Grenzen eingehalten werden, d.h. der Abstand zum Nachbargrundstück muss in jedem Fall min. 2,00 m betragen.

Das Bauvorhaben widerspricht dem gültigen Bebauungsplan und den dazugehörigen Vorschriften der Bauordnung und kann daher nicht genehmigt werden.“

 

I.3.         Mit Bescheid vom 03.07.2014 erteilte die Baubehörde I. Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die oben wiedergegebenen Einwendungen wurden inhaltlich behandelt.

 

I.4.         Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf fristgerecht Berufung und  begründeten diese (in Summe) im Wesentlichen wie folgt:

 

I.4.1.      Auf der Grundlage des vorgelegten Einreichplans sei nicht eindeutig feststellbar, ob die Errichtung des Abganges vom Obergeschoß des bestehenden Gebäudes auf die geplante Terrasse tatsächlich ausschließlich auf dem Grundstück der Bw errichtet würde. Die Grundgrenzen zu den angrenzenden Gst.Nr. x und x seien jedenfalls zu respektieren.

 

I.4.2.      Der gegenständliche Bescheid sei betreffend die Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan nicht ausreichend begründet worden, insbesondere seien die erforderlichen Gutachten nicht eingeholt worden.

Nach der Rsp des VwGH sei ein Bebauungsplan nach der zum Zeitpunkt seiner Erlassung (hier 1988) geltenden Rechtslage zu interpretieren. Dem entsprechend wären in allen Grenzbereichen – sofern der Bebauungsplan keine anderen Fluchtlinien festlege – die Abstandsbestimmungen des § §2 Abs.2 der damals gültigen Oö. Bauordnung 1983 (idF 1988) einzuhalten, was auch für den östlichen Teil des eingereichten Nebengebäudes der Fall sei.

Gemäß § 33 Abs.1 leg.cit. müsse u.a. für Terrassen ein Mindestabstand von 2 m zur Nachbargrundgrenze eingehalten werden. In diesem Punkt verletze das eingereichte Vorhaben aber die gesetzlichen Vorgaben.

Die Nutzung als Terrasse würde im Zusammenhang mit der eingereichten Gerätelagerung im Nebengebäude eine zweckfremde Nutzung darstellen und entspreche nicht der im Gesetz verlangten untergeordneten Bedeutung von Nebengebäuden.

Nach § 29 der zitierten Bauordnung dürften Nebengebäude – sofern, wie hier, ein Bebauungsplan nicht anderes festlege – ein Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes (d.h. 18,6 ) nicht übersteigen. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung wäre die Größe von Nebengebäuden der hier vorliegenden Art auf den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen eines Grundstücks mit max. 8 m² begrenzt. Beide Bestimmungen würden in der eingereichten Form nicht eingehalten.

Das Bauwerk überschreite mit dem geplanten Geländer (Bauwerksteil) die gemäß § 41 Abs.5 lit.d Oö. BauTG 2013 maximal zulässige Traufenhöhe von 3 m. Der gemäß § 41 Abs.3 leg.cit erforderliche Mindestabstand für das künftige Gelände überragende Terrassen von 2 m würde auch nicht eingehalten.

Im Zusammenhang mit der balkonartigen Außenkonstruktion zum Zweck der Terrassenbegehung würde zudem die einschlägige OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4.1, nicht eingehalten. Dies wäre daher ebenfalls abzulehnen.

 

I.5.         Im Berufungsverfahren wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) ein planungstechnisches Gutachten zum Beweisthema eingeholt, ob das Bauvorhaben in einem „geschlossen bebauten Gebiet“ ausgeführt werden soll.

 

Im Befund dieses Operates (auf dessen umfassende Wiedergabe im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann) wurde – neben drei weiters beschriebenen Bereichen im unmittelbaren Umfeld – auf Grund von bestehenden (vorab im Befund dargelegten) strukturellen Unterschieden als Beurteilungsgebiet der Bereich nördlich der xstraße bzw. westlich der xgasse ausgewählt, der sich durch eine sehr unterschiedliche Bebauungsstruktur, die keinem einheitlichen Typus zugeordnet werden könne, auszeichne. Überwiegend kleine Hauptbaukörper würden ein „wildes“ Siedlungsgemenge bilden, das der Wohnnutzung diene. Der gesamte Bereich weise Wohngebietswidmung auf.

Das Beurteilungsgebiet unterscheide sich auf Grund seiner Bebauungsstruktur eindeutig vom Umgebungsbereich und sei durch eine überwiegend „ungeordnete“ Struktur der Baukörper gekennzeichnet, die eine klare städtebauliche Planung vermissen lasse. Im Unterschied zum Umgebungsbereich lasse sich keine einheitliche Linie der Bebauung (insbesondere im Zusammenhang mit der Größe der Baukörper und der Zahl der Wohneinheiten pro Hauptgebäude) erkennen.

Bei 8 der im Beurteilungsgebiet neben 3 unbebauten Parzellen insgesamt vorhandenen 29 Objekten würden die Mindestabstände zu den Grundgrenzen eingehalten, bei den restlichen 21 hingegen nicht.

 

Im Gutachten wurde ausgeführt, dass ein „geschlossen bebautes Gebiet“ iSd § 2 Z13 Oö. BauTG 2013 ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet sei, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich – unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen – zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- und Bauplatzgrenze befinden würden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben seien.

Die Grundlagenforschung habe ergeben, dass bei 70 % der Hauptgebäude im Beurteilungsgebiet die gesetzlichen Mindestabstände zu den jeweiligen Nachbargrundgrenzen nicht eingehalten würden. Es liege daher – wenngleich auf Grund der wiederholt sichtbaren Abstände zwischen den einzelnen Häusern vielleicht ein weniger deutliches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre – ein „geschlossen bebautes Gebiet“ vor.

 

I.6.         Nach Wahrung des Parteiengehörs wurden die Berufungen der Bf von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.11.2014, GZ PPO-RM-Bau-140051-12, als unbegründet abgewiesen und – neben der Wiedergabe des oben bereits geschilderten Verfahrensablaufs – begründend im Wesentlichen ausgeführt:

 

I.6.1.      Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei festzuhalten, dass das Mitspracherecht auf die geltend zu machende (mögliche) Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen beschränkt sei. Würden keine in diesem Sinn zulässigen Einwendungen erhoben, verliere ein Nachbar bei ordnungsgemäßer Kundmachung seine Parteistellung im Verfahren (§ 42 AVG).

Aber auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobene (dort die Parteistellung sichernde) zulässige Einwendungen könnten von der Behörde II. Instanz nur insoweit inhaltlich überprüft werden, als sie im Rechtsmittel aufrechterhalten würden.

 

I.6.2.      Von den Bf wären die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken, die Überschreitung der mit Nebengebäuden zulässigerweise bebaubaren Fläche sowie die Missachtung der OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4.1, erstmals vorgebracht worden.

 

Im Sinne der obigen Ausführungen sei daher – als Folge des teilweisen Verlustes der Parteistellung – Teilpräklusion eingetreten, d.h., dass Parteien über das bisherige zulässige Vorbringen hinausgehende Einwendungen nicht nachtragen könnten. Der Berufungsbehörde sei daher eine inhaltliche Prüfung dieser erstmals vorgebrachten Aspekte verwehrt.

 

I.6.3.      Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens seinen zulässige Einwendungen hinsichtlich der Missachtung von Abstandsbestimmungen, der unzulässigen Gebäudehöhe sowie des Nichtvorliegens eines Nebengebäudes infolge der Dachnutzung als Terrasse vorgebracht worden. Zu diesen Einwendungen, die den Gegenstand des Berufungsverfahrens darstellen würden, sei Folgendes festzuhalten:

 

Auf Grund des Antragsdatums nach dem 01.07.2013 sei von der Anwendbarkeit der Oö. BauO 1994 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl.Nr. 34/2013, sowie des Oö. BauTG 2013, LGBl.Nr. 35/2013, auszugehen.

Gemäß § 40 Oö. BauTG 2013 wären die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nur insoweit anwendbar, als ein Bebauungsplan (z.B.: Baufluchtlinien) nichts anderes festlege. Der in den Rechtsbestand übergeleitete Bebauungsplan für den verfahrensgegenständlichen Bereich „xstraße II“ würde keine besondere Form der  Bebauung vorsehen. Die zu den Nachbargrundstücken einzuhaltenden Abstände würden teilweise durch Baufluchtlinien normiert.

Im Bereich der zu bebauenden Fläche entlang der nördlichen Grundgrenze würde die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie aber nur im westlichen Teilbereich (und damit nicht entlang der gesamten Längsausdehnung des projektierten Baukörpers) entlang der nördlichen Grundgrenze situiert und dann Richtung Norden verschwenkt sein. Entsprechend den Verbalfestlegungen im Bebauungsplan würden für diesen (östlichen) Bereich des von der beabsichtigten Bebauung betroffenen Areals die gesetzlichen Abstände einzuhalten sein. Diese gesetzlichen Bestimmungen würden (grundsätzlich) Mindestabstände für Bauvorhaben außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes anordnen.

Die westliche sowie der oben beschriebene westliche Teil der nördlichen Außengrenze des geplanten Nebengebäudes würden unstrittig innerhalb der Baufluchtlinie liegen. Welche Mindestabstände für den östlichen Bereich der nördlichen Gebäudefront einzuhalten wären, ergebe sich auf Grund der Verbalfestlegung des Bebauungsplans („Subsidiaritätsklausel“) aus den gesetzlichen Bestimmungen, zu denen auch jede des obzitierten § 41 Oö. BauTG 2013 zählen würde. Diese aber würde – was die Einhaltung von Mindestabständen betrifft – auf das Vorliegen eines „geschlossen bebauten Gebietes“ abstellen, weshalb gegebenenfalls keine Mindestabstände zu berücksichtigen wären.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „geschlossen bebautes Gebiet“ iSd gesetzlichen Definition bzw. der höchstgerichtlichen Judikatur vorliege, sei ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Dies sei im Berufungsverfahren mit dem aus Sicht der belangten Behörde schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis erfolgt, dass von einem „geschlossen bebauten Gebiet“ auszugehen sei.

Was die Rüge der Bf im Rahmen des Parteiengehörs anbelangt, der Sachverständige sei von einem zu großen Beurteilungsgebiet ausgegangen, sei festzuhalten, dass – wie der VwGH ausgesprochen habe –  ein zu klein gewähltes Umfeld für eine Beurteilung nicht ausreiche. Ebenso aber könne man auch mit einem zu großen Betrachtungsgebiet zu irreführenden Ergebnissen gelangen. Der räumliche Zusammenhang sowie die Abgrenzbarkeit eines Gebietes stellten demnach die wesentlichen Kriterien dar. Der Sachverständige habe – dem entsprechend – sein Beurteilungsgebiet (mit einer räumlichen Ausdehnung von etwa 500 m x 100 m) gerade aufgrund seiner strukturellen Typizität ausgewählt und seine Beurteilung mit Plänen, Fotos udgl. sachlich untermauert.  Da die im Gesetz für das Vorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes umschriebene Qualifikationsvariante der straßenseitig unmittelbar aneinander anschließenden Hauptgebäude nicht in Frage kommen würde, sei die Beurteilung auf der (gleichwertigen) Alternativvariante vorzunehmen gewesen, wonach sich die Hauptgebäude in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nach- und Bauplatzgrenze befinden würden, wobei die durch das Oö. BauTG festgelegten Abstände nicht gegeben wären. Die Tatbestandvariante „B“ würde – zum Unterscheid vom Vorbringen der Bf – gerade nicht an ein unmittelbares Aneinandergrenzen der Hauptgebäude abstellen (was in einem „Stadtzentrum“ der Fall wäre) sondern an ein „Naheverhältnis zu irgendeiner Grundgrenze“, u.U. auch zu hinteren Bauplatzgrenze.

Auf der Grundlage der stRsp des VwGH wären die Parteien verhalten, ein Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen, was im Hinblick auf die im Berufungsvorbringen enthaltenen laienhaften Ausführungen nicht der Fall sei.

Im Ergebnis sei also festzuhalten, dass bei der Errichtung des geplanten Bauwerks überhaupt kein Abstand zu einer Grundgrenze einzuhalten sei.

 

Was die zulässige Gebäudehöhe anbelange, lege der rechtwirksame Bebauungsplan die Geschoßanzahl mit „1“ fest, limitiere die Gesamthöhe des Bauvorhabens hingegen nicht.

Unabhängig von der (historisch betrachtet) konkret anzuwendenden gesetzlichen Grundlage (die einschlägige Judikatur sei seit 1977 unverändert) verstehe man unter einem „Geschoß“ im Wesentlichen die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes. Eine Terrasse beinhalte auch bei Vorliegen absturzsichernder Bauteile keine „raumbildenden“ Elemente. Das projektierte Bauwerk sei daher als „eingeschossig“ zu qualifizieren. Die Gesamthöhe sei – wie bereits oben ausgeführt – nicht begrenzt.

Der Einwand der unzulässigen Gebäudehöhe sei daher unbegründet.

 

Eine nähere Erörterung des Begriffes „Nebengebäude“ sei entbehrlich, da daraus auf Basis der obigen Ausführungen für die Beurteilung der Frage der einzuhaltenden Mindestabstände – es seien für alle Gebäude eben keine einzuhalten – nicht gewonnen werden könne.

 

I.7.         Mit Eingabe vom 10.12.2014 erhoben die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründeten diese wie folgt:

 

Bereits in der Bauverhandlung wären mit dem Hinweis, dass bei gegenständlichen Bauvorhaben wesentliche Bestimmungen des Baurechts (Nachbarrechte, Abstandsbestimmungen) nicht eingehalten würden. Eine genaue Festlegung aller Paragraphen sei in der Kürze der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. In der Berufung wären die Einwendungen genauer definiert worden.

Durch das Vorliegen eines Bebauungsplans wäre die Qualifikation des betroffenen Areals als „geschlossen bebautes Gebiet“ nicht relevant. Durch die Festlegung der (nur) eingeschossig zulässigen Bebauung würden für das zweite Geschoß die gesetzlichen Abstandsbestimmungen gelten; auf Ausnahmen (z.B. „geschlossen bebautes Gebiet“) von den Abstandsbestimmungen würde im Bebauungsplan nicht hingewiesen.

Sollte das Vorliegen eines „geschlossen bebauten Gebietes“ tatsächlich in die Entscheidung einfließen, würde bemängelt, dass im Gutachten die straßenabgewandte Seite nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, da gartenseitig die gesetzlichen Mindestabstände überwiegend vorliegen würden.

Da infolge der Festlegungen des Bebauungsplans für das zweite Geschoß (Terrasse) ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten sei, was nicht der Fall ist, würden die Bf in ihren Rechten verletzt.

Der Beschwerde sei Folge zu geben und das Bauansuchen abzuweisen.

 

 

II.              Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dieser Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.

 

 

III.            Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.       In der Sache:

 

Gemäß § 32 Abs.1 Oö Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) hat der Bebauungsplan auszuweisen und festzulegen:

[…]

3.       die Fluchtlinien (Abs.3);

4.       die Gebäudehöhe (Abs.4);

[…]

Nach Abs.2 dieser Bestimmung kann […] der Bebauungsplan darüber hinaus insbesondere festlegen oder ausweisen:

[…]

2.       die Bauweise (Abs.5) und das Maß der baulichen Nutzung (Abs.6);

[…]

Gemäß Abs.3 sind an Fluchtlinien zu unterscheiden:

[…]

2.       Baufluchtlinien, das sind die Grenzen über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Bauchfluchtlinie) mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;

[…]

Abs.4 der Bestimmung legt fest, dass die Höhe der Gebäude nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen ist;

Nach Abs.5 sind an Bauweisen zu unterscheiden:

1.       geschlossene Bauweise, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muss, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zulässt;

2.       offene Bauweise, wenn die Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zulässt;

3.       gekuppelte Bauweise, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen;

5.       Gruppenbauweise, wenn auf mehr als zwei nebeneinanderliegenden Bauplätzen die Gebäude an den gemeinsamen Grenzen aneinandergebaut und nur an den Enden der einzelnen Baugruppen Seitenabstände freigehalten werden müssen;

5.       sonstige Bauweisen, soweit sie im Bebauungsplan hinreichend umschrieben sind.

[…]

 

Gemäß § 40 Abs.9 Oö. ROG 1994 sind, soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Nach § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) bedeutet im Sinne dieses Landesgesetzes

[…]

13.     Geschlossen bebautes Gebiet: ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich – unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen – zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind:

14.     Geschoß: ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder ein lichter Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

[…]

18.     Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe von bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen und vorhersehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab.

 

Gemäß § 40 Oö. BauTG 2013 gilt, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1.        Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folge3nden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- und Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand mindestens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[...]

 

Nach § 41 Abs.1 leg.cit. gelten, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Abstandsbestimmungen nicht für:

1.        Gebäude und Schutzdächer, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind;

[...]

 

Gemäß § 31 Abs.1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) sind Nachbarn:      

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.       bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

Nach Abs.3     können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Abs.4 dieser Bestimmung legt fest, dass öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

III.2.    Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 42 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstundenbei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

[...]

 

III.3.       Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.            Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1.       Die Frage, in welcher zeitlichen Fassung die einschlägigen raumordnungs- und baurechtlichen bzw. bautechnischen Bestimmungen anzuwenden sind, ist nicht (mehr) Gegenstand des Vorbringens der Bf in der Beschwerde. Nach Absicht des erkennenden Gerichts trifft die diesbezügliche Rechtsansicht der belangten Behörde zu und wird der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt.

 

IV.2.       Zur Parteistellung bzw. zum Umfang des im Verfahren zu prüfenden Parteienvorbringens ist – ungeachtet des Grundsatzes der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 39 Abs.2 AVG) – vorweg Folgendes festzuhalten:

 

IV.2.1.    Wie die belangte Behörde in der Begründung des Berufungsbescheides bereits zutreffend ausführt, normiert § 42 AVG das Eintreten der  Präklusion, also einen [wörtlich] Ausschluss der Parteistellung, soweit – d.h. im objektiv bestehenden aber nicht entsprechend geltend gemachten Umfang, also u.U. (bloß) teilweise – innerhalb der festgelegten Fristen keine tauglichen Einwendungen erhoben wurden. Präzisierende Ausführungen (im Rahmen der erhobenen Einwendungen) sind zulässig (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 289 und 291/1).

 

In konsequenter Fortführung dieses Verfahrensgrundsatzes der (Teil-)Präklusion bedeutet dies, dass auch das materielle Berufungsvorbringen im Umfang der (noch) bestehenden Parteirechte Deckung finden muss. Darüber hinausgehendes Vorbringen ist unzulässig.

 

Zulässige Einwendungen wurden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aber lediglich hinsichtlich

·                der Missachtung von Abstandsbestimmungen,

·                der Unzulässigkeit der Gebäudehöhe sowie

·                des Nichtvorliegens eines Nebengebäudes

erhoben. Nur diese Aspekte sind Gegenstand der rechtlichen Prüfung im behördlichen Berufungs- und somit auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren.

 

Der Argumentation der Bf, dass infolge des raschen Prozessablaufs „die Paragraphen nicht genauer festgelegt werden konnten“, vermag daran nichts zu ändern, da es nicht auf die (norm-)exakte Bezeichnung eines Einwandes ankommt, sondern auf die Erkennbarkeit des vorgebrachtes Interesses an sich. Die Zuordnung bzw. Abgrenzung ist aber materiell möglich und wurde von der belangten Behörde auch korrekt vorgenommen.

 

IV.2.2.    Nach ordnungsgemäßer Wahrung des Parteiengehörs zu einem bestimmten Verfahrensgegenstand stellt ein weiters – d.h. über den Gegenstand der erhobenen Einwendungen hinausgehendes – Vorbringen eine  „Neuerung“ dar (vgl. argumentum e contrario jüngst VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014)

 

Im behördlichen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich mögliche „Neuerungen“ iSd oben bereits zitierten Unterscheidung sind „erhebliche, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise“, wobei die (eine Rechtsfrage darstellende) Erheblichkeit in der Eignung zu sehen ist, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

 

Bei Aspekten, die im Ermittlungsverfahren objektiv (da in den Verfahrens-, insbesondere den Projektsunterlagen bereits dargestellt) vorgetragen hätten werden können, handelt es sich aber gerade nicht um „neue Tatsachen“, sondern um präkludierte Einwendungen. Im konkreten Anlassfall betrifft das

·                die unzulässige Inanspruchnahme von Nachbargrund,

·                die Überschreitung der zulässiger Weise mit Nebengebäuden bebaubaren Fläche sowie

·                die Missachtung der OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4.1.

 

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Punkten findet daher weder auf der Grundlage des Vorbringens der Bf noch – da gravierende Versäumnisse der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich sind – amtswegig statt.

 

IV.3.       Zu den zulässigen Einwendungen ist im Detail Folgendes festzuhalten:

 

IV.3.1.    Zur behaupteten Missachtung von Abstandbestimmungen ist der ausführlichen Begründung des Berufungsbescheides grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist darüber hinaus aber festzuhalten, dass die Bf die auf Verweisen basierende Normreduktion unrichtig durchführen, mit anderen Worten den Inhalt bzw. die materielle Wirkung der Verweise verkennen.

 

Auszugehen ist von der Bestimmung des § 40 Z1 Oö. BauTG 2013, die den „allgemeinen“ Bauwich anordnet, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festlegt.

Auf gleicher Normstufe sieht aber bereits der § 41 Abs.1 Z1 leg.cit. – wieder subsidiär zu allfälligen abweichenden Anordnungen des Bebauungsplans – eine Ausnahme von der obzitierten allgemeinen Bestimmung für Gebäude und Schutzdächer innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes dergestalt vor, dass – in Ermangelung einer materiellen Alternativanordnung – gegebenenfalls keine (Mindest-)Abstände einzuhalten sind.

 

Die Bf gehen in ihrer Argumentation nun davon aus, dass die Bestimmung des § 41 Abs.1 Z1 Oö. BauTG 2013 überhaupt nicht anzuwenden ist, da ja ein Bebauungsplan existiert, übersehen dabei aber, dass der Bebauungsplan den Bestimmungen des Oö. BauTG 2013 aber nur vorgeht, „sofern“ er die Frage der einzuhaltenden Abstände tatsächlich „anders festlegt“. Tut er dies hingegen  nicht, sind die gesetzlichen Bestimmungen auf diese Bereiche von Bauplatz- und Nachbargrundgrenzen weiterhin anzuwenden.

 

Der rechtswirksame Bebauungsplan x „R II“ legt keine bestimmte (mittelbar abstandsrelevante) Bauweise fest, beinhaltet aber zum Teil Baufluchtlinien. Dies bedeutet, dass die nach den Projektsunterlagen zu bebauende Fläche – was ihre tatsächliche Bebaubarkeit betrifft – in jenem (westlichen) Bereich, in dem sie von einer im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie beschrieben wird, iSe Bauplatzes durch diese, im übrigen (östlich anschließenden) Bereich hingegen nach den oben angeführten Bestimmungen des  Oö. BauTG 2013 zu bestimmen ist.

 

Da die Fortsetzung der (nach Norden verschwenkten) Baufluchtlinie entlang des geplanten Gebäudes in Richtung Osten aber eine Grundstücksgrenze darstellt (die Gebäudefluchtlinie also von einer Bauplatz- in eine Nachbargrundgrenze „übergeht“), ist für diesen Gebäudeteil bzw. -abschnitt die Frage eines allfälligen Bauwichs zu klären. Damit kommt aber – entgegen den Ausführungen der Bf in der Beschwerde – der Qualifikation des zu bebauenden Areals als „geschlossen bebautes Gebiet“ sehr wohl – und zwar entscheidende – Bedeutung zu.

 

Das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten ist vor dem Hintergrund des Beweisthemas und den dazu relevanten Kriterien auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Nur am Rande sei erwähnt, dass dieses Gutachten – entsprechend den verfahrensrechtlichen Beweisregeln – objektiv nicht auf (zumindest) gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen versucht wurde. Die materielle Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen beschränken sich im Wesentlichen auf mehr oder weniger allgemeine Gegenäußerungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl des Beurteilungsbereiches, blieben aber, was ihre Begründung anbelangt, weitestgehend unsubstanziiert.

 

Zentrale Aspekte der Festlegung eines zu beurteilenden Gebietes sind der räumliche Zusammenhang und die Abgrenzbarkeit. Der Sachverständige hat unter Zugrundlegung fachlicher Strukturmerkmale insgesamt vier Gebiete im größeren Umfeld typisiert und anhand infrastruktureller Kriterien eingegrenzt. Das ausgewählte Beurteilungsgebiet stellt sich sowohl als zusammenhängender als auch als bebauungstypisch charakterisierbarer Raum dar. Auf Grund der in den Beilagen zum Gutachten auch optisch-planlich eindeutig dokumentierten Unterschiede zur Bebauungsstruktur der übrigen Teilgebiete, stellt das ausgewählte Gebiet – auch laienhaft nachvollziehbar – gleichsam eine innere Einheit dar, weshalb Aspekte der objektiven Größe – die iSe absoluten Mindest- oder Maximalausdehnung auch nicht Gegenstand der stRsp des VwGH sind – an Bedeutung verlieren. Darauf aber bezog sich ein wesentlicher Teil des Parteienvorbringens. Das ausgewählte Gebiet ist mit 31 Gebäuden bzw. 29 Gesamtobjekten und 3 unbebauten Grundstücken jedenfalls nicht zu klein bemessen, im Hinblick auf die innere Homogenität und die ebenfalls beschriebenen Umgebungsbereiche aber auch nicht zu groß gewählt.

 

Die Beurteilung des Kriteriums der Geschlossenheit der Bebauung wurde – ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar – auf dem im Gesetz geforderten  räumlichen Naheverhältnis der Hauptgebäude zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze und in der Folge der Einhaltung der Mindestabstände vorgenommen. Das dabei erzielte Ergebnis von 21:8 Gesamtobjekten bzw. 22:9 Gebäuden ist mehr als eindeutig, zumal das Gesetz selbst vereinzelte (also nicht „geballt“ auftretende) größere Abstände und einzelne (also wenige) unbebaute Flächen zulässt, was gerade im näheren Umfeld des projektsgegenständlichen Grundstücks (und somit auch im unmittelbaren Bereich der Bf) praktisch gar nicht der Fall ist. Die von den Bf ebenfalls thematisierten gartenseitigen Abstände stellen in der hier vorzunehmenden Beurteilung kein maßgebliches Kriterium dar.

 

Das projektsgegenständliche Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes. Abstandsbestimmungen werden nicht verletzt.

 

IV.3.2.    Da innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes auch bei Errichtung eines Hauptgebäudes keine Mindestabstände einzuhalten wären, erübrigt sich eine detaillierte Behandlung der Frage, ob es sich beim eingereichten Vorhaben um ein Nebengebäude iSd gesetzlichen Definition handelt.

 

Auch die Nutzungscharakteristik einer Terrasse ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichteinsehbarkeit eines Grundstücks besteht zudem nicht.

 

IV.3.3.    Abschließend bleibt die Frage der Anzahl der durch das geplante Bauvorhaben errichteten Geschosse zu beantworten. Entsprechend der oben wiedergegebenen Legaldefinition beschreibt der Begriff „Geschoß“ raumbildende Maßnahmen („ … zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume …“). Dieses Kriterium erfüllt das gegenständliche Vorhaben – die die Terrasse nicht überdacht wird – nur ein Mal.

 

Die im Bebauungsplan vorgegebene maximale Gebäudehöhe wird eingehalten.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das projektierte Bauvorhaben vor dem Hintergrund der Einwendungen der Bf sowohl die gesetzlichen Anforderungen als auch die Vorgaben des rechtswirksamen Bebauungsplans erfüllt.

 

Die beantragte Bewilligung war daher zu erteilen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger