LVwG-300453/16/KÜ/TO

Linz, 23.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn Dr. H.H., vertreten durch Dr. H. & P., Rechtsanwälte, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juli 2014, GZ: SV96-28-2012, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geld­strafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straf­erkenntnis bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auf 100 Euro herabgesetzt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juli 2014, SV96-28-2012, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben:

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Arbeitgeber folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Bei einer am 7.5.2012, 9:00 Uhr in H., x, von Organen des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr durchgeführten Kontrolle wurde Frau O.M., geb. x, Staatsangehörigkeit R., bei Reinigungsarbeiten auf der Baustelle x, gegen ein Entgelt von wöchentlich 300 Euro angetroffen. Die genannte Arbeiterin konnte bei der Kontrolle keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung vorweisen.

 

Sie haben als Arbeitgeber die ausländische Staatsangehörige O.M., geb. x, Staatsangehörigkeit R., im Beschäftigungs­zeitraum von 16.04.2012 bis 27.04.2012 als Dienstnehmerin für Reinigungs­arbeiten auf der Baustelle x, beschäftigt, obwohl für sie entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 AuslBG weder eine Beschäftigungs­bewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs 2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der Bf die Räumung, den Umbau und die Renovierung organisiert und dabei auch die Reinigungsarbeiten überwacht habe. Es sei Aufgabe von Frau M. gewesen, ein besenreines Gebäude herzustellen. Zu diesem Zweck seien ihr auch Arbeits­mittel zur Verfügung gestellt worden. Diese Art der Tätigkeit weise auf wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit hin und sei somit ein arbeitnehmer­ähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen. Aufgrund der angeführten Indizien würde das Vorbringen, dass die Arbeiten auf Werkvertragsbasis, abgeschlossen mit der Verlassenschaft, durchgeführt worden seien, als reine Schutzbehauptung gewertet. Als r. Staatsbürgerin sei die gegen­ständliche Dienstnehmerin nach § 32a Abs. 1 AuslBG nicht gemäß § 1 Abs. 2 lit.l und lit.m AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.

Zur verhängten Strafe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbeschol­tenheit des Beschuldigten gewertet würde, straferschwerende Gründe lägen nicht vor und gehe die belangte Behörde von den dem Bf zur Kenntnis gebrachten geschätzten Einkommensverhältnissen aus.

 

2.       Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 3. September 2014, in der der Bf vorbringt, die ihm vorgeworfene Verwaltungs­übertretung nicht begangen zu haben. Von der ermittelnden Behörde sei die Tatsache außer Acht gelassen worden, dass Frau M. nicht nur die r. sondern auch die u. Staatsbürgerschaft besitze. Nachdem ungarische Staatsbürger seit 1. Mai 2011 die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen und damit österreichischen Arbeitnehmern gleichgestellt seien, würden sie nicht den Bestimmungen des AuslBG unterliegen.

 

3.       Mit Schreiben vom 10. September 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.       Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Dem Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom
29. September 2014 mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsgericht beabsichtige, in der anstehenden Entscheidung auf die Ergebnisse der zu LVwG-300114/13 durchgeführten mündlichen Verhandlung betreffend einer Verwaltungs­übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückzugreifen und keine neuerliche mündliche Verhandlung abzuhalten. Dies aufgrund der Tatsache, da im gegenständlichen Verfahren der gleiche Sachverhalt einer Würdigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu unterziehen sei. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2014 wiederholte der Bf seinen Beschwerdeantrag und wies darauf hin, dass Frau M. auch die u. Staatsbürgerschaft besitze und deswegen seit 1. Mai 2011 die Arbeitnehmer­freizügigkeit genieße. Darauf haben folgende Ermittlungen des Landesver­waltungsgerichtes ergeben, dass die Ausländerin die u. Staats­bürgerschaft erst im Juli 2013 erhalten hat. Frau M. ist nach Anfrage persönlich beim Landesverwaltungsgericht vorstellig geworden und hat die Kopie ihres u. Reisepasses, der am 22. Juli 2013 ausgestellt wurde, vorgelegt. In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht für den 4. Februar 2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte wurde mit dem Rechtsvertreter des Bf Kontakt aufgenommen und ihm gleich­zeitig eine Kopie des Reisepasses vom Frau M. übermittelt.

Mit Eingabe vom 30. Jänner 2015 verzichtet der Bf im Hinblick auf die zwischen­zeitlich vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgenommenen Ermitt­lungen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte eine außerordentliche Milderung der Strafe infolge der bisherigen langen Verfahrens­dauer und der sonstigen bislang geltend gemachten Gründe.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Im Februar 2012 erwarb der Bf vom Insolvenzverwalter des Herrn J.R. jun. die Liegenschaft GZ x KG E., x, x. Eines der darauf befindlichen Wohnobjekte ließ der Bf durch die Firma M. T. OG renovieren. Zudem vereinbarte er mit Frau O.M., geb. x, der Lebensgefährtin eines der Gesellschafter der Firma M. T. OG und zukünftige Mieterin im Objekt, dass diese Reinigungsarbeiten auf der Liegenschaft durchführt. Frau M., die sowohl die r. als auch ab 2013 die u. Staats­bürgerschaft besitzt, war in der Zeit vom 16. bis 27. April 2012 tätig. Als Entlohnung waren rund 300 Euro wöchentlich vereinbart, wobei ihr ein Vorschuss in Höhe von 200 Euro ausbezahlt wurde. Arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen lagen beim Arbeitsantritt von Frau M. nicht vor.

 

4.2.    Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem im Akt einliegenden Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu LVwG-300114/13, die am 9. April 2014 stattfand.

 

 

II.       In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

1.       Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes­gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)   in einem Arbeitsverhältnis,

b)   in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5

d)   nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)   überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüber-lassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Dauer­aufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

2.       Zum fraglichen Tatzeitpunkt war Frau M. – wie oben dargestellt – nur im Besitz der r. Staatsbürgerschaft und galt daher als Ausländerin im Sinne des § 32a  Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 lit.l AuslBG idF BGBl. I Nr. 25/2011. Für eine Beschäftigung im Inland war daher gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerbe­rechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmer­ähnlichen Verhältnisses bildet, so ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa in Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willens­übereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 6. März 2008, ZI. 2007/09/0285, m.w.N.).

 

Gegenständlich ist zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Arbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 27.7.2001, ZI. 99/08/0030; vom 20.11.2002, ZI. 2000/08/0021; vom 24.1.2006, zl.2004/08/0202).

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichtes zum Schluss, dass Frau M. Vorgaben hin­sichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens unterlegen ist und der Bf Weisungs- und Kontrollbefugnisse ihr gegenüber ausgeübt hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass Frau M. hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit ein unternehmer­isches Risiko getragen hat, was gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Bf Frau M. im Sinne des § 2
Abs. 2 AuslBG beschäftigt hat. Da arbeitsmarktrechtliche Papiere nicht vorge­legen sind, ist dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

3.       Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG gehört zu den sogenannten "Ungehorsamsdelikten", da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, ZI. 2007/09/0290, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Bf hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich den Anforderungen des AuslBG entsprechend zu verhalten, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist.

Insofern der Bf meint, dass ihn mangels Kenntnis der Tatsache, dass Frau M. die ungarische Staatsbürgerschaft erst im Juli 2013 erlangt habe, kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies als reine Schutzbehauptung zu werten ist, da auch im Protokoll zur durchgeführten Verhandlung zu LVwG-300114/13 vom 9. April 2014 aus­schließlich von der rumänischen Staatsbürgerschaft der ausländischen Staats­bürgerin gesprochen wird. Zudem hat Frau M. am Personalblatt bei der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 7. Mai 2012 selbst angeführt, dass sie r. Staatsangehörige ist und dazu ihren Personalausweis vorgelegt.

Aufgrund der Tatsache, dass ungarische Staatsbürger bereits seit 1. Mai 2011 die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union genießen, würde es auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft jene Staatsbürgerschaft angeführt wird, die erst ab
31. Dezember 2013 einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Der Bf konnte demnach nicht vorbringen, was für sein mangelndes Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung spricht und ist ihm diese daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

4.       Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis
10.000 Euro zu verhängen ist. Im Hinblick auf die Erstmaligkeit der Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der als Milde­rungsgrund zu wertenden langen Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens erscheint es angemessen und gerechtfertigt, die Höhe der verhängten Strafe auf das nunmehrige Ausmaß zu reduzieren. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, zumal von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen ist. Die für die Erteilung einer Ermahnung erforderlichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Bf nicht erheblich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Ein Vorgehen nach § 45
Abs. 1 Z 4 VStG war daher nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III.      Da der Beschwerde hinsichtlich der verhängten Strafhöhe Folge gegeben wurde, hat der Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zum Beschwerde-verfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde war gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 10 % der nunmehr verhängten Geld-strafe herabzusetzen.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger