LVwG-550385/22/SE/BBa

Linz, 01.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde des Oö. U
Dipl.-Ing. Dr. M D vom 5. November 2014 gegen den Bescheid des Bezirks-hauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 13. Oktober 2014,
GZ: N10-124-2012-Eb, betreffend die naturschutzbehördliche Feststellung hinsichtlich der Revitalisierung und des Neubaus der Wasserkraftanlage „K“ in der 50 m-Uferschutzzone der P den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.        Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

 

II.       Die F S GesmbH, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenver­ordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 428,40 Euro zu entrichten.

 

III.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs­gesetz unzu­lässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       1. Die F S GesmbH, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x (kurz: Konsenswerberin) hat mit der bei der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems am 11. April 2012 eingelangten Eingabe die naturschutzrechtliche Bewilligung der Kleinwasserkraftanlage „KW K - S“ beantragt. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems (kurz: belangte Behörde) vom 13. Oktober 2014, GZ: N10-124-2012-Eb, wurde auf Grundlage der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen und der Beschreibung des Vorhabens im Befund der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz die natur­schutz­rechtliche Feststellung getroffen, dass durch die beabsichtigte Revitalisie­rung und den Neubau der Wasserkraftanlage „K“ in der KG und Gemeinde R in der Uferschutzzone der P öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bei Einhaltung von 15 näher bezeichneten Fristen bzw. Auflagen nicht verletzt werden.

 

I.     2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
5. November 2014 eingebrachte Beschwerde des Oö. U
Dipl.-Ing. Dr. M D (kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zudem wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor Ort beantragt.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus:

·         Die belangte Behörde sei in ihrem Bescheid einem offenkundig unvoll­ständigen Gutachten der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gefolgt. Es fehle eine Beschreibung des Landschafts­bildes vor und nach Ausführung des Vorhabens sowie des Wildwasser­charakters. Weiters sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich um die größte Karstquelle Oberösterreichs und reichste Riesen-Karstquelle der Nordalpen handle sowie dass der P-U ein Naturdenkmal sei.

·         Das betroffene Areal stelle den Einstieg zum Wanderweg „P-U“ dar. Eine Schutz- und Erhaltungswürdigkeit sei auch aufgrund der Erholungssuchenden gegeben.

·         Da das Gebiet des P-U in der Natura 2000-Schattenliste des Umweltdachverbandes zu einem der Schwerpunkträume des natür­lichen Lebensraumtyps 9180 nach Anhang III der FFH-RL zählt, sei eine Prüfung, ob im Gebiet des gegenständlichen Projektes an der P Schutzgüter gemäß Art. 17 FFH-RL in ungünstigem Erhaltungszustand vorhanden sind, notwendig. Zudem würden die Gewässermerkmale auf das Vorliegen eines Lebensraumes für den - durch die Berner Konvention geschützten - Steinkrebs hinweisen.

·         Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nur um eine Anpassung des „KW K“ an den Stand der Technik, sondern sei vielmehr eine völlig neue Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens „KW K - S“ notwen­dig.

·         Dadurch, dass im zum gegenständlichen Projekt ergangenen wasser­rechtlichen Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2013 (GZ: Wa10-30-2012-Ru) eine Fischaufstiegshilfe zwingend vorgeschrieben wurde, im bekämpften naturschutzrechtlichen Bescheid diese jedoch zwingend untersagt wurde, sei eine Patt-Situation geschaffen worden, durch welche die Errichtung des gegenständlichen Projektes ohnehin undurchführbar werde.

·         Die Interessenabwägung der Behörde sei inkorrekt und unverständlich, da die Behörde zu dem nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt ist, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

I.     3. Die Konsenswerberin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom
27. November 2014 gemäß § 10 VwGVG von der fristgerecht erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zur Äußerung aufgefordert.

 

I.     4. Mit Schreiben vom 27. November 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 1. Dezember 2014, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.  5. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 9. Dezember 2014, hat die Konsenswerberin zur Beschwerde Stellung genommen. Darin wird der Beschwerde sowohl aus inhaltlichen als auch formellen Gründen entgegengetreten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

I.  6.   Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich ein naturschutz­fachliches Gutachten zur Beurteilung der Maßgeblichkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz erstattete nach Durchführung eines Lokalaugen­scheines am 12. März 2015 sein Gutachten vom 27. März 2015,
N-106654-2015-Gut, indem er zusammenfassend zum Schluss kommt, dass eine deutliche (wenn auch nicht erhebliche) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Folge der Umsetzung des beantragten Projektes für einen Bereich von ca. 80 bis 110 m (= rund ein Viertel des Gesamtprojektraumes) attestiert werden könne. Hinsichtlich des Naturhaushaltes spiele bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffes substanziell nur die Errichtung der Wehranlage, die Wasserfassung und damit die Reduktion des Abflusses in der Ausleitungsstrecke eine Rolle. Durch das Vorhaben würden auch keine Schutzgüter der FFH-Richtlinie wesentlich beeinträchtigt bzw. sei über ein Vorkommen solcher Schutzgüter nichts bekannt. Eine geringfügige bzw. temporäre Störung auf die Anhang II-Art Fischotter sei möglich. Der Amtssachverständige kommt im Gutachten daher zur Conclusio, dass über sämtliche Beweisthemen hinweg aus seiner Sicht geschlossen werde, dass mit Verwirklichung des Vorhabens eine deutliche, wenn auch nicht erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und auch des Naturhaushaltes einhergehe.

 

I.     7. Die unter I. 5 sowie I. 6 erwähnten Schriftstücke (Äußerungen der Konsenswerberin sowie naturschutzfachliches Gutachten) wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer sowie letzteres auch der Konsenswerberin gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom
31. März 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung langte von der belangten Behörde keine Stellungnahme ein.

 

Der Beschwerdeführer bekräftigt in seinem Schreiben vom 13. April 2015, dass die Beschwerde sowie der darin formulierte Antrag vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Die Konsenswerberin erstattet per Eingabe vom 17. April 2015 eine umfangreiche Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen.

 

I.     8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 27. Mai 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verwaltungsgebäude der F S GesmbH, x, x, durchgeführt. Anwesend waren der Beschwerdeführer, Vertreter der Konsenswerberin sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssach­ver­ständige für Natur- und Landschaftsschutz.

 

Nach einer anfänglichen Erläuterung des Vorhabens durch die Konsenswerberin fasste der Beschwerdeführer seine Beschwerde kurz zusammen. Nach einge­hender Erörterung und Diskussion wurde der Lokalaugenschein durchgeführt. Im Anschluss daran präzisierte der Amtssachverständige einige wesentliche Punkte seines Gutachtens und kam zur zusammenfassenden Beurteilung, dass sich in Bezug zum bereits erstellten Gutachten vom 27. März 2015 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Aus diesem Grund verweist auch die Konsens­werberin auf ihre Stellungnahme vom 17. April 2015 und insbesondere die dort erwähnten öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung des Projektes bzw. nimmt dahingehend einige Ergänzungen vor.

 

Der Beschwerdeführer gab nachfolgende abschließende Stellungnahme ab:

 

Im Rahmen des heutigen Lokalaugenscheines wurden erneut die wesentlichen Aspekte der Einwendungen gegen das Vorhaben aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes erörtert:

  1. Die geringe Wasserführung in den Wintermonaten (Naturhaushalt, Landschaftsbild) sowie
  2. die Reduktion der Wasserführung im Spätsommer/Herbst (Landschaftsbild, Erholungswert der Landschaft).

 

Die Einwendungen der U zielen insbesondere auf den Umstand ab, dass durch die Ausleitung des Triebwassers aus dem Gebirgsbach ein Rinnsal gemacht wird. Weder die Konsenswerberin, noch der Amtssachverständige konnten durch eine ausreichende Beurteilungsbasis die Bedenken der U diesbezüglich zerstreuen. Es bleibt weiterhin unklar - sowohl für den Amtssachverständigen als auch die Oö. U-, ab welcher Wasserführung sich Landschaftsbild und Erholungswert derart eklatant ändern, dass von einer wesentlichen Änderung des Zustandes auszugehen ist. Dass der Erholungswert der Landschaft sehr wohl Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, ergibt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 und 3 des Energieprotokolls und Art. 6 Abs. 1, 2, und 3 des Tourismusprotokolls der Alpenkonvention, die im Projektbereich Gültigkeit hat.

 

Aufgrund des positiven Gutachtens des Amtssachverständigen und der übrigen Ausführungen ist aus Sicht der Oö. U vorhersehbar, dass sie in ihrem Anliegen der Sicherung einer adäquaten Wasserführung und damit dem Erhalt des Erholungswertes der Landschaft (Spätsommer/Herbst) scheitern dürfte. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, zieht die Oö. U daher ihre Beschwerde zurück.“

 

I.     9. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2014,
GZ: N10-124-2012-Eb, richtet sich die mit Schriftsatz vom 5. November 2014 eingebrachte Beschwerde des Oö. U Dipl.-Ing. Dr. M D. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung der Maßgeblichkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschafts­schutz erstattete nach Durchführung eines Lokalaugenscheines (Dauer:
6 halbe Stunden) am 12. März 2015 sein Gutachten vom 27. März 2015,
N-106654-2015-Gut. Am 27. Mai 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verwaltungsgebäude der F S GesmbH, x, x, und im Zuge derer einen Lokalaugenschein durchgeführt (Dauer: 5 halbe Stunden). Im Rahmen dieser erklärte der Beschwerdeführer in seiner abschließenden Stellungnahme, die Beschwerde zurückzuziehen.

 

 

II.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 27. Mai 2015.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entschei­dungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. etwa nur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs­gerichts­verfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

 

III. 2. Die Beschwerde wurde am 27. Mai 2015 vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Durchführung des Lokalaugenscheines zurückgezogen. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss einzustellen.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2014, GZ: N10-124-2012-Eb, gleichzeitig mit der Zurückziehung rechtskräftig geworden ist.

 

III. 3. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg], Das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungs­verfahrens beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am
12. März 2015 sechs halbe Stunden. Bei der mündlichen Verhandlung am
27. Mai 2015 in 4575 R waren die Richterin, der beigezogene Amtssach-verständige sowie eine Schriftführerin anwesend. Die Dauer der Amtshandlung betrug fünf halbe Stunden, weshalb von der Konsenswerberin eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 428,40 Euro [= 20,40 x 5 x 3 (mündliche Verhandlung) + 20,40 x 6 (Ortsaugenschein Amtssachverständiger)] zu entrichten ist.

 

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

                                                                           

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer