LVwG-600660/13/Bi

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn K P, vertreten durch Herrn RA Ing. Mag. K H, vom 12. Dezember 2014 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 12. November 2014, VStV/914300354558/2014, wegen Übertretung der StVO 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 13. Mai 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 3. Dezember 2013, 11.14 Uhr, in Zwettl an der Rodl, B126 bei km 19.122, Fahrtrichtung Bad Leonfelden, das Kraftfahrzeug x gelenkt und dabei die innerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindig­keit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 83 km/h betragen habe (die Messtoleranz sei bereits berücksichtigt worden), wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 13. Mai 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Messort in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bf RA Ing. Mag. K H sowie des Zeugen und Messbeamten Meldungsleger AI R P (Ml) sowie des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. R H (SV) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war wie der Bf entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Ml zeugenschaftlich zur konkreten Inbetriebnahme des Lasermessgerätes einzuvernehmen. Beantragt wird die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins. Die Inbetriebnahme sei fehlerhaft erfolgt und das Messergebnis nicht als Beweismittel zu verwenden, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

Aufgrund der fehlerhaften Inbetriebnahme galt der Verkehrsgeschwindig­keitsmesser als fehlerhaft gemäß Punkt 2.7. der Verwendungsbestimmungen. Die Frage, warum der Schlechtwettermodus aktiviert wurde, sei nicht geklärt worden. Es sei auch zu hinterfragen, welches konkrete Ziel der Ml beim „Visiertest“ anvisiert habe und ob er eine vorschriftsmäßige Nullmessung vorgenommen habe – wenn ja, auf welches Ziel.

Abgesehen davon bestreite er eine ordnungsgemäße Kundmachung des Ortsgebietes von Zwettl an der Rodl, da er davon ausgehe, dass die Ortsschilder nicht an den in der Verordnung vorgesehenen Stellen angebracht seien. Dazu möge der Verordnungs- und Kundmachungsakt beigeschafft und die Ortsschilder und Ortsende-Schilder eingemessen werden. Weiters möge der Aktenvermerk über die Aufstellung der Hinweisschilder hinsichtlich Datum und Aufstellort beigeschafft werden. Dem Rechtsvertreter mögen die Beweisergebnisse vorgelegt und ihm Gelegenheit zur Vorbereitung an Ort und Stelle gegeben werden. Im Übrigen werden die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein am Ort der Messung, bei dem der Rechtsvertreter des Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Messbeamte zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 einvernommen und ein SV-Gutachten erstellt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf am 3. Dezember 2013 gegen 11.14 Uhr auf der B126 von Linz in Richtung Bad Leonfelden fuhr, wobei seine Geschwindigkeit auf Höhe des km 19.205 im Ortsgebiet von Zwettl an der Rodl in einem Polizeifahrzeug neben der B126 sitzenden Zeugen Ml mittels zuletzt vorher am 9. September 2013 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichtem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes LTI TruSpeed Nr. 2724 auf eine Entfernung von 83 m, also bei km 19.122, mit 86 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen 3 km/h-Toleranz wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 83 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

 

In der Verhandlung wurde der Messbeamte zeugenschaftlich einvernommen und hat die von ihm durchgeführten "Einstiegstests" dargelegt. Dabei hat er den Selbsttest beim Einschalten des Gerätes beschrieben sowie die Zielerfassungskontrolle und die Null-km/h-Messung erläutert. Insbesondere hat er ausgeführt, er habe bei der Zielerfassungskontrolle mit dem Gerät ein für ihn von hinten sichtbares Verkehrszeichen so anvisiert, dass er außerhalb begonnen und den Laserstrahl etwa in dessen Mitte quer über die Tafel bewegt und diese verlassen habe; dabei habe sich beim Auftreffen auf die Tafel und bei deren Verlassen die Tonhöhe geändert. Das habe er vertikal und horizontal gemacht. Ihm sei damit klar gewesen, dass er mit dem Laserstrahl die Tafel erwischt habe, auch wenn sich dahinter die Fläche einer Hauswand befunden habe. Die Hauswand habe er bei der Null-km/h-Messung als Ziel genommen.

Er habe den Pkw des Bf vorne im Bereich des mittig angebrachten Kennzeichens anvisiert und auf eine Entfernung von 83 m eine Geschwindigkeit von 86 km/h gemessen, wobei der Bf noch vor Verlassen des Ortsgebietes auffällig beschleunigt habe, sodass er ihm nachgefahren sei, weil er diese Fahrweise als Fluchtverhalten gedeutet habe. Er sei alleine gewesen und habe eine Funkfahndung eingeleitet. Der Ml konnte aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr sagen, ob der Bf bei der Messung überholt habe oder ob ein Fahrzeug hinter ihm gefahren sei. Er hat dezidiert ausgeführt, es habe sich außer dem vom Bf gelenkten Pkw kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befunden, auch nicht in der Gegenrichtung.

 

Der SV hat zur Durchführung der Zielerfassungskontrolle ausgeführt, diese sei nach der Schilderung des Ml insofern nicht korrekt gewesen, als er angegeben habe, ein flächiges Ziel – dabei handelt es sich um zwei übereinander in Fahrtrichtung des Bf rechten Fahrbahnrand aufgestellte Tafeln – etwa in der geometrischen Mitte in X- und Y-Richtung mit dem Laserstrahl abgetastet zu haben. Die Verwendungsbestimmungen sehen aber vor, dass die Zielerfassung auf ein mastähnliches („ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes“) Ziel, nicht auf ein Flächenziel, durchzuführen ist. Damit wurden die Verwendungsbestimmungen nicht korrekt eingehalten; das Laserverkehrs­geschwindigkeitsmessgerät galt damit als fehlerhaft und durfte nicht weiter verwendet werden. 

 

Damit war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die vom Messbeamten durchgeführte Zielerfassung mangelhaft und hätte auf dieser Grundlage die Weiterverwendung des Lasermessgerätes nicht erfolgen dürfen. In der Folge war die Geschwindigkeitsmessung des vom Bf gelenkten Fahrzeuges fehlerhaft und der gemessene Wert nicht als Grundlage für den Tatvorwurf verwertbar. In rechtlicher Hinsicht war aus all diesen Überlegungen mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger