LVwG-650340/5/Sch/CG

Linz, 23.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Schön über die Beschwerde des Herrn S H S, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Dezember 2014, GZ: VerkR21-293-2014, betreffend Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 15. April 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1.           Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Dezember 2014, GZ: VerkR21-293-2014, wurde in dessen Spruchpunkten I. bis III. in Form eines Mandatsbescheides gemäß §§ 26 Abs.1, 24 Abs.3 und 30 Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit § 57 Abs.1 AVG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat entzogen, ein Verkehrscoaching angeordnet und das Recht, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Diese Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen.

In Punkt IV. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen einem Monat gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 8 Abs.2 und 24 Abs.4 FSG angeführt.

Begründend heißt es hiezu im Bescheid, dass aufgrund des Konsums von Suchtgift für die Behörde berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden. Deshalb sei die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung notwendig. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 57 Abs.1 AVG ist dieser Spruchteil nicht in Mandatsbescheidform ergangen, weshalb auch der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auf die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht erfolgt ist.

 

 

2. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 15. April 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilgenommen haben.

Der Beschwerdeführer selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Im Laufe des Vormittags des Verhandlungstages ist der Beschwerdeführer dann doch noch zum Landesverwaltungsgericht gekommen. Gegenüber dem unterfertigten Richter hat er angegeben, er habe den Sitz des Verwaltungsgerichts erst nach längerer Suche ausfindig machen können.

 

 

3.           Anlässlich der eingangs angeführten Verhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert worden.

Zur Sprache kam auch das Vorlageschreiben der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 24. Februar 2015, wo die Behörde in Ergänzung zu den Ausführungen im Bescheid auch noch auf das toxikologische Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz vom 29. Jänner 2015 verweist, worin nicht nur von Cannabiskonsum die Rede ist, sondern auch von der Einnahme zentral wirksamer Medikamente. Auch sei dieser Konsum im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden.

Diese Ausführungen enthielt der in Beschwerde gezogene Bescheid noch nicht, welcher Umstand sich im Hinblick auf das erwähnte Gutachten damit erklärt, dass dieses zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vorlag.

Unbeschadet dieses Faktums kommt der gutachtlichen Äußerung Bedeutung zu, die auch vom Verwaltungsgericht zu beachten ist, zumal nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsverfahren die Sachlage zu berücksichtigen ist, die sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ergibt. Somit ist eben auch dieses Gutachten von Relevanz.

Dort heißt es in der Conclusio wie folgt:

„Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Herr  H S neben dem zentral wirksamen Medikamentenstoff Sertralin auch die Droge Cannabis zu sich genommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Es ist somit festzustellen, dass sich Herr  H S zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung noch immer unter der aktuell berauschenden
Wirkung der Droge Cannabis sowie unter der Wirkung des Medikamentenwirkstoffes Sertralin mit seinem pharmakologisch ebenfalls aktiven Stoffwechselprodukt Desmethylsertralin befand.

Somit war Herr  H S nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen.

Seine Fahrtüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt war demnach auf keinen Fall mehr gegeben.

Aufgrund der Tatsache, dass Herr  H S neben zentral wirksamen Medikamentenwirkstoffen wie Trazodon und Sertralin auch die Droge Cannabis konsumiert und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, empfehlen wir dringend die verkehrsmedizinische Überprüfung seiner Fahreignung (Fahrtauglichkeit) und Verkehrszuverlässigkeit sowie eine engmaschige Überprüfung seiner Drogenabstinenz und Konsumgewohnheiten durch in regelmäßigen Zeitabständen abzugebende Haarproben und deren Analyse auf Drogen und auf die Fahrtüchtigkeit negativ wirkende zentral wirksame Medikamentenwirkstoffe.“

 

Diesen Ausführungen kann nicht in einer begründbaren schlüssigen Form entgegengetreten werden. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer neben Cannabis auch noch die erwähnten Medikamente konsumiert gehabt und zudem dann noch am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker teilgenommen, also ist der Suchtmittel- und Medikamentenkonsum mit direkten Auswirkungen auf das Rechtsgut Verkehrssicherheit verbunden gewesen. Angesichts dessen besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich so weit geeignet ist, künftighin dieses Gefahrenpotential zu vermeiden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 24 Abs.4 FSG zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n