LVwG-650392/2/Kof/BD

Linz, 01.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der S A GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte G gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 07. April 2015, VerkR-291.367/6-2015 betreffend die Abweisung des Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

                                                                                                                     I. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs.2 KFG abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der von der Bf genannte gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr EK nicht vertrauenswürdig sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 und Abs.3 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da die – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf diese in der Beschwerde nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Verfahren einzig und allein,
ob der von der Bf genannte gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr EK
iSd § 57a Abs.2 KFG vertrauenswürdig ist oder nicht.

 

Das Bestehen von Vertrauenswürdigkeit wird in einer Reihe von Gesetzen als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit normiert;  unter anderem auch in § 57a Abs.2 KFG hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen;

VwGH vom 27.09.2007, 2006/11/0230

 

Herrn EK wurde – jeweils wegen der Begehung eines sog. „Alkoholdeliktes im Straßenverkehr“ – die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:

·         vom 07. November 2010 bis 16. Mai 2011 und

·         vom 17. Juni 2014 bis 17. April 2015

 

Die Bf verweist in der Beschwerde mehrfach und ausdrücklich auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2002, 2001/11/0061, in welchem ua ausgeführt ist:

Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs.2 KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde.

 

Dabei stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum.

Aus einem einmaligen Alkoholdelikt, das überdies bereits drei Jahre und 8 Monate zurückliegt, ergeben sich daher wegen des fehlenden Zusammenhangs zur angestellten Begutachtungstätigkeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0011; vom 20.03.2001, 2000/11/0089;

         vom 23.05.2000, 2000/11/0102; vom 23.04.2002, 2000/11/0182;

         vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 24.09.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.02.2004, 2002/11/0036; vom 20.04.2004, 2003/11/0143.

 

Der Bf im Erk. vom 17.12.2002, 2001/11/0061 war hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten „Ersttäter“ und lag dieses bereits ca. 3,5 Jahre zurück.

 

Im Gegensatz dazu ist Herr EK – hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr – nicht „Ersttäter“, sondern „Wiederholungstäter“.

VwGH vom 09.10.1985, 85/11/0148; vom 09.11.1983, 83/01/0324;

vom 04.07.2002, 2001/11/0362

 

Betreffend die besondere Verwerflichkeit der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr wird insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.09.1993, 93/11/0132 verwiesen.

 

Herrn EK hat sowohl die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach
§ 5 StVO, als auch die Entziehung der Lenkberechtigung nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Weiters liegt bei Herrn EK die Begehung des zweiten Alkoholdelikts nur  
ca. 1 Jahr zurück und wurde ihm der Führerschein am 20. April 2015 – somit  erst vor ca. 1,5 Monaten – wieder ausgefolgt.

 

Da beim von der Bf genannten gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn EK

·      eine wiederholte Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr vorliegt und

·      das letzte Alkoholdelikt nur ca. 1 Jahr zurückliegt und

der Führerschein erst vor ca. 1,5 Monaten wieder ausgefolgt wurde,

kommt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Ergebnis,

dass Herr EK iSd § 57a Abs.2 KFG derzeit nicht vertrauenswürdig ist.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Zur Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs.2 KFG bei wiederholter Begehung eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr existiert – soweit ersichtlich – keine einzige Entscheidung des VwGH.

Die ordentliche Revision ist daher zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des VwGH bislang fehlt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 8. September 2016, Zl.: Ro 2015/11/0016-3