LVwG-950016/8/MB

Linz, 02.04.2015

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

    I.        Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See, vom 18. März 2014, GZ: 011/1-2014-Vg, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 VwGVG zurückverwiesen.

 

 II.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. März 2014, GZ: 011/1-2014-Vg, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 18. März 2013 zur Zahl AZ. 011/1-2013-Sch nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach vorgehender Vorstellung an die Oö. Landesregierung und Behebung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 18. Juni 2013, AZ. 011/1-2013-Vg, vollinhaltlich bestätigt.

 

Als Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde die §§ 2 Abs. 1 und 2, 15
Abs. 5 GBG 2001, §§ 30e Abs. 1, 4 und 5 Oö. LGG, §§ 37 und 68 AVG, § 13 DVG und Art 118 Abs. 2, Art 119a, 129, 130 B-VG sowie §§ 37, 102 und 109 Abs. 1 Oö. GemO 1990 an.

 

Begründend legt die belangte Behörde im Wort dar:

„Art 118 B-VG (2) normiert, dass der eigene Wirkungsbereich neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

Art 119a B-VG (1) bestimmt, dass der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin ausüben, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

 

§ 37 OÖ. GemO 1990 besagt, dass der Gemeinderat einen Leiter des Gemeindeamtes zu bestellen hat. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern ist ein Gemeindebediensteter mit akademischer Ausbildung zum Leiter des Gemeindeamtes zu bestellen. Dieser Gemeindebedienstete muss rechtskundig sein, wenn sonst kein weiterer Gemeindebediensteter im Gemeindeamt rechtskundig ist.

 

Rechtslage bis 31.12.2013: § 102 OÖ. GemO 1990 regelt, dass derjenige, der durch einen Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben kann. Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Aufsichtsbehörde ist demnach verpflichtet, im Vorstellungsverfahren zu prüfen, ob durch eine Gesetzwidrigkeit im Verfahren vor den Gemeindebehörden Rechte der Vorstellungswerber verletzt wurden.

 

Rechtslage ab 1.1.2014: Art 129 B-VG regelt, dass für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes besteht.

 

Rechtslage ab 1.1.2014: Art 130 B-VG (1) normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden erkennen

1. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[.......]

 

§109 OÖ. GemO 1990 (1) normiert, dass alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, durch Bescheid zu treffen sind. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas Besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden.

 

§ 30e .LGG (1) besagt, dass dem Beamten eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden kann, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.

 

Gem § 2 OÖ. GBG 2001 sind Beamte Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen.

 

Gem § 2 Abs 2 OÖ. GBG 2001 ist das OÖ. LGG, mit Ausnahme der§§ 33,38,39,40,72,73 und 74 für Gemeindebeamte anzuwenden.

 

§ 30e .LGG (5) bestimmt, dass die Gehaltszulage neu zu bemessen ist, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt.

 

Gemäß §37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden kann zum bisherigen Verfahrensverlauf auf die Ausführungen in der Vorstellungsentscheidung (Seite 2 bis 8) verwiesen werden.

 

In der rechtskräftigen Vorstellungsentscheidung gelangt die Aufsichtsbehörde zum Ergebnis, dass von der Gemeinde Lochen am See keine eigene ausreichende und nachvollziehbare Beurteilung vorgenommen wurde, inwieweit auch auf dem Posten der Amtsleitung eine besondere Qualifikation oder Verwendung vorliegt.

 

In der Folge hat die Berufungsbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt u.a. indem die Partei aufgefordert wurde die Gründe darzulegen, warum die Gehaltszulage weiterhin gewährt werden sollte.

 

In der Stellungnahme von Rechtsanwälte j.m. in Vertretung von Frau Mag. D. vom 05.12.2013 wird festgehalten, dass der Bescheid der Gemeinde Lochen am See vom 24.06.2008, mit dem eine Gehaltszulage gewährt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist und eine entschiedene Sache vorliegt. Die Voraussetzungen für die Abänderungen eines rechtskräftigen Bescheides sind in §§ 68 AVG und 13 Dienstrechtsverfahrengesetz grundsätzlich abschließend geregelt.

 

Demzufolge ist eine Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nur zulässig, wenn Frau Mag. D. anlässlich der Gewährung der Gehaltszulage bekannt gewesen wäre oder sie zumindest wissen hätte müssen, dass die Bescheide vom 24.06.2008 bzw. 23.02.20J2 eine Gehaltszulage  gewähren,  obwohl die  hierfür maßgeblichen  Voraussetzungen die Zuerkennung einer Gehaltszulage nicht ermöglicht hätten. Dies war jedoch nicht der Fall.

 

Wird § 30 e Abs 5 OÖ. LGG streng nach dem Gesetzeswortlaut ausgelegt, kann eine Gehaltszulage bei Beförderung, Überstellung oder Versetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten lediglich neu bemessen, nicht jedoch eingestellt werden. Auch spricht § 30 e Abs 5 lediglich davon, dass die Gehaltszulage neu zu bemessen ist, wenn sich die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt.

 

In der abgegebenen Stellungnahme wird außerdem festgehalten, dass das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaft von Frau Mag. D. der Gemeinde Lochen am See  zum Vorteil gereicht, denn die Aufgaben eines Gemeindeamtsleiters werden immer komplexer. Es handle sich um einen geradezu klassischen Anwendungsfall des § 30 e .LGG, denn die besondere Qualifikation ist durch ihren Dienstposten nicht berücksichtigt.

 

Nicht nur die Qualifikation der juristischen Ausbildung sondern auch der Umstand, dass sie einige  Agenden ihres früheren Aufgabenbereiches auch noch als Amtsleiterin weiter führt und es der Gemeinde möglich ist, statt 9 Verwaltungsbedienstete It. OÖ. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, bzw. statt vorher 6,62 mit 6,12 Verwaltungsbedienstete das Auslangen zu finden, rechtfertigt die Gewährung der Gehaltszulage. Es wurde nur ein Dienstposten GD 20 mit 20 Wochenstunden nachbesetzt.

 

In der Stellungnahme wird ebenfalls auf die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber ihrem Vorgänger als Amtsleiter hingewiesen, denn durch die Kindererziehungszeiten verdient sie trotz der höheren Qualifikation und eines größeren Aufgabenbereiches um ca. brutto € 550,- pro Monat weniger.

 

Die Einstellung der Gehaltszulage mit Bescheid vom 18.03.2013 erfolgte verspätet laut Stellungnahme, mehr als eineinhalb Jahre nach der Beförderung am 01.08.2011 von Frau Mag. D. Es ist somit kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Beförderung und Einstellung der Gehaltszulage gegeben.

 

Aus diesen Gründen sei die Gehaltszulage weiterhin zu gewähren.

 

Dazu hat der Gemeinderat der Gemeinde Lochen am See folgendes erwogen:

Frau Mag. D wurde mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 17.06.2008 die Gehaltszulage gemäß 30e .LGG gewährt. Mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 23.02.2012 wurde die Gehaltszulage auch in der Funktion als Amtsleiterin weiterhin gewährt, um "einerseits die besondere Qualifikation, was das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaft zweifelsfrei darstellt und auch den unzumutbaren besoldungsrechtlichen Nachteil gegenüber ihrem gleichaltrigen Vorgänger auszugleichen.

Frau Mag. D wird im alten Gehaltsschema, in dem für Amtsleiterinnen keine Überstunden abgerechnet werden, entlohnt. Im Gehalt ist lediglich eine Überstundenpauschale in Höhe von ca. 9 Überstunden pro Monat enthalten. Diese Überstunden werden für Termine außerhalb der Dienstzeit wie z.B. Sitzungen, Wahlen, Volksbefragungen, Dienstfahrten, AL Seminare etc. benötigt. Da ihr vorheriger Aufgabenbereich, die Buchhaltung und die Personalverrechnung, nicht mit einer/einem Buchhalter/in und Personalverrechner/in nachbesetzt wurde, sondern mit einem Kollegen der allgemeinen Verwaltung, musste bzw. muss sie erst einen Kollegen und eine Kollegin nach und nach einschulen. Das gesamte Budget und die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde, der V sowie des W, zusätzlich die gesamte Buchhaltung der V der Gemeinde Lochen & CO KG und die gesamten Eingaben an die Gemdat für die Personalverrechnung, lasten nach wie vor, auf ihr. Dieser Aufgabenbereich zusätzlich zur Amtsleitung ist jedoch nur mit sehr viel Überstunden abzudecken. Die Gemeinde kommt mit 6.12 Verwaltungsbediensteten aus, obwohl laut OÖ. Gemeindedienstplanverordnung 9 vorgesehen werden bzw statt vorher mit 6.62 Verwaltungsbediensteten. Statt dem pensionierten Amtsleiter wurde nur eine halbtägige Mitarbeiterin für das Sekretariat und Buchhaltung nachbesetzt. Es ist richtig, dass statt einem Dienstposten GD 17 mit 40 Wochenstunden nur ein Dienstposten GD 20 mit 20 Wochenstunden nachbesetzt wurde. Das bedeutet eine wesentliche Kostenersparnis für die Gemeinde. Eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber ihrem Vorgänger als Amtsleiter stellt der Umstand dar, dass Frau Mag. D mit gleichem Alter aufgrund ihrer Kindererziehungszeiten um ca. 550,- brutto pro Monat weniger verdient als er. Die Gehaltszulage würde diese Differenz lediglich ausgleichen, sie aber nicht besserstellen.

 

Gem § 37 OÖ. GemO 1990 hat der Gemeinderat einen Leiter des Gemeindeamtes zu bestellen. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern ist ein Gemeindebediensteter mit akademischer Ausbildung zu bestellen. Dieser Gemeindebedienstete muss rechtskundig sein, wenn sonst kein weiterer Gemeindebediensteter im Gemeindeamt rechtskundig ist.

 

Der Gesetzgeber erkennt die Notwendigkeit der Verfügbarkeit eines rechtskundigen Gemeindebediensteten im Gemeindeamt bei Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern, obwohl viele Gemeinden in dieser Größenordnung über spezialisierte Abteilungen, mit speziell ausgebildeten Bediensteten wie z.B. Buchhalter, Personalverrechner, Bauingenieure, Landschaftsplaner etc., die auch den rechtlichen Teil ihres Aufgabengebietes abdecken, verfügen. Die Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern müssen denselben Aufgabenbereich abdecken und verfügen aber nicht über spezielle Abteilungen mit speziell ausgebildeten Fachleuten. Aus diesem Grund ist es in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern noch wichtiger über eine rechtskundige Person im Gemeindeamt zu verfügen.

 

Gern § 30 e Abs 5 .LGG ist die Gehaltszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt. Die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung hat sich nicht geändert oder ist weggefallen sondern hat verstärkt Gültigkeit, denn es ist noch viel wichtiger, dass in einer Gemeinde der oder die Amtsleiterin rechtskundig ist als der oder die Buchhalterin.

 

Im Dienstpostenplan der Gemeinden unter 4500 Einwohnern kann dies jedoch nicht berücksichtigt und deshalb auch bei der Ausschreibung nicht verlangt .werden. Da jedoch Frau Mag. D ein abgeschlossenes Rechtswissenschaftsstudium vorweisen kann, dies der Gemeinde jedenfalls zu Gute kommt und gem § 30e .LGG als besondere Qualifikation zu werten ist, wurde ihr die Gehaltszulage mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 23.02.2012 ursprünglich auch in der Funktion als Amtsleiterin weiterhin gewährt.

 

Im § 30 e Abs 1 .LGG heißt es: Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikation oder eine besondere Verwendung gewährt werden,.

 

Die Gemeinde Lochen am See hat § 30 e .LGG als Berechtigung interpretiert, im eigenen Wirkungsbereich eine Ermessensentscheidung zu fällen und es wurde ihr aus oben angeführten Gründen die Gehaltszulage auch in der Funktion als Amtsleiterin weiterhin gewährt.

 

Gem Art 118 Abs 2 B-VG ist die Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Der Bund und das Land üben gern Art 119a B-VG das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

 

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Das Amt der OÖ. Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde die Einstellung der Gehaltszulage in den Schreiben vom 25.08.2011, AZ: IKD(Gem)-220910/178-2011-Ki, vom 19.01.2012, AZ. IKD(Gem))-220910/20-2012-Ki, vom 20.01.2012, AZ: IKD(Gem)-230792/12012-Ki, vom 31.07.2012, AZ: IKD(Gem)-220910/27-2012-Ki, vom 31.10.2012, AZ: IKD(Gem)-220910/29-2012-Ki sowie vom 08.02.2013, AZ. IKD(Gem)-220910/32-2013-Ki, gefordert und strafrechtliche Folgen z.B. wegen des Tatbestandes des Amtsmissbrauches angedroht.

 

Der Gemeindevorstand hat sich aus diesem Grund in den Sitzungen am 17.01.2013 und am 15.03.2013 nochmals mit der Angelegenheit befasst und die Gehaltszulage von Frau Mag. D ab 28.02.2013 eingestellt.

 

Aus diesen angegebenen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Mit Schreiben vom 28. März 2014 erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellte darin folgende Anträge:

·         Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden;

·         Gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG möge der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.

 

Begründend führt die Bf im Wort nachfolgend aus:

„Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Gemeinde Lochen am See vom 24.06.2008 bzw. vom 23.02.2012 aufgrund des Abschlusses ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften eine Gehaltszulage in Höhe von 26 % des Gehaltsansatzes der jeweils aktuellen Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung gem. § 2 Abs. 1 OÖ GBG 2001 i.V.m. § 30 e Abs. 1 und 4 LGG gewährt.

 

Diese auf Beschlüssen des Gemeindevorstandes basierenden Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Es liegt sohin eine rechtskräftig entschiedene Sache vor.

 

In Verkennung dieses Umstandes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen am See vom 18.03.2013, AZ: 011/1-2013-Sch, die Gehaltszulage der Beschwerdeführerin in der oben genannten Höhe eingestellt.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 18.06.2013, AZ: 011/1-2013-Vg, wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters über die Einstellung der Gehaltszulage bestätigt und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Bescheid der Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 17.10.2013, GZ IKD (Gem)-220910/35-2013-Wb, wurde der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See aufgehoben und wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Lochen am See zurückverwiesen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 18.03.2014, AZ: 011/1-2014-Vg, zugestellt am 20.03.2014, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin wiederum als unbegründet abgewiesen und wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 18.03.2013 bestätigt.

 

[...]

 

Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Gemeinde Lochen am See vom 24.06.2008 bzw. vom 23.02.2012 rechtskräftig eine Gehaltszulage gewährt.

 

Die Voraussetzungen für die Abänderung dieser rechtskräftigen Bescheide, welche in den Bestimmungen der §§ 68 AVG und 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz abschließend geregelt sind, liegen nicht vor.

 

Gemäß den Bestimmungen der §§ 68 AVG und 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz wäre eine Abänderung oder Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung der Gehaltszulage bekannt gewesen wäre oder sie zumindest wissen hätte müssen, dass die Bescheide vom 24.06.2008 bzw. vom 23.02.2012 ihr eine Gehaltszulage gewähren, obwohl die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen die Zuerkennung einer Gehaltszulage nicht ermöglicht hätten.

 

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Bildungsweg ein rechtskundliches Studium abgeschlossen hat, gereicht der Gemeinde Lochen am See zum Vorteil. Es besteht wohl kein Zweifel daran, dass im Zusammenhang mit den immer komplexer werdenden Aufgaben des Leiters einer Gemeinde für die Beachtung und Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften die juristische Ausbildung der Einschreiterin bei der Erfüllung ihrer daraus resultierenden dienstrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zum wesentlichen Vorteil gereicht.

 

Es handelt sich dabei um einen geradezu klassischen Anwendungsfall des § 30 e OÖ. LGG, wonach die besondere Qualifikation der Beschwerdeführerin, die nicht schon durch ihren Dienstposten berücksichtigt ist, einer besonderen Abgeltung zugeführt wird.

 

§ 30e .LGG normiert:

 

(1) Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.

 

(1a) Beamtinnen und Beamten, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe; zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde.

 

(2) Weiters kann dem Beamten eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

 

(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, dass eine Gehaltszulage ruhegenussfähig ist. usw.

 

Grund für die Gewährung der Gehaltszulage war nicht nur die Qualifikation der juristischen Ausbildung, sondern auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Beförderung zur Amtsleiterin die Agenden der Buchhaltung und der Personalverrechnung inne hatte und Teile dieser Aufgaben auch noch als Amtsleiterin weiter führte, sodass es der Gemeinde möglich war, nach dem Ausscheiden-des vorigen Amtsleiters und der Beförderung der Beschwerdeführerin nur einen Dienstposten GD 20 mit 20 Dienststunden nach zu besetzen. Damit ergab sich zum vorherigen Dienstpostenplan der Gemeinde Lochen von 6,62 Verwaltungsbediensteten eine Einsparung auf 6,12 Verwaltungsbedienstete (laut Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung wären 9 Verwaltungsbedienstete für die Gemeinde Lochen vorgesehen) und eine beträchtliche Personalkosteneinsparung.

 

Ein weiterer Grund war, die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Vorgänger als Amtsleiter auszugleichen, nachdem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin nur die Hälfte ihrer acht Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet werden können, der Umstand eingetreten wäre, dass trotz der höheren Qualifikationen (juristische Ausbildung) und des größeren Aufgabengebietes (auch Teile der Buchhaltung und die Personalverrechnung) der Beschwerdeführerin der vorherige gleichaltrige Amtsleiter um brutto 550,00 mehr verdient hätte, als die Beschwerdeführerin.

 

Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Gehaltszulage im Sinne des § 30 e OÖ. LGG völlig unzweifelhaft gegeben sind. Die Aufhebung bzw. Abänderungsvoraussetzungen im Sinne der §§68 AVG bzw. 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz sind dagegen jedenfalls nicht erfüllt.

 

Gemäß § 30 e Abs. 5 OÖ. LGG ist eine Gehaltszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt.

 

Geht man hier allerdings streng vom Gesetzeswortlaut aus, so ist eben die Gehaltszulage lediglich neu zu bemessen, jedoch nicht einzustellen, sodass auch die Bestimmung des § 30 e Abs. 5 OÖ LGG keine gesetzliche Grundlage für die Einstellung der Gehaltszulage darstellt.

 

Die vom Gemeinderat der Gemeinde Lochen am See angeführte Bestimmung des § 30 e Abs. 5 OÖ. LGG stellt daher keine gesetzliche Grundlage für die Einstellung der Gehaltszulage dar.

 

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass § 30 e Abs. 5 OÖ. LGG lediglich davon spricht, dass die Gehaltszulage neu zu bemessen ist, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt.

 

§ 30 e Abs. 5 OÖ. LGG verlangt daher eine zeitliche Nahebeziehung zwischen der Neubemessung der Gehaltszulage einerseits und der Beförderung, Überstellung oder Versetzung des Beamten andererseits.

 

Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 01.08.2011 zur Amtsleiterin der Gemeinde Lochen am See befördert. Danach fand keine Beförderung, Überstellung oder Versetzung der Beschwerdeführerin mehr statt. Auch hat sich seit diesem Zeitpunkt die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung nicht geändert oder ist diese weggefallen.

 

Selbst wenn - was ausdrücklich bestritten wird - § 30 e Abs. 5 OÖ. LGG also tatsächlich eine rechtliche Grundlage für die Einstellung der Gehaltszulage der Beschwerdeführerin darstellen sollte, so wäre jedenfalls die Einstellung der Gehaltszulage mit Bescheid vom 18.03.2013 (!) - also mehr als eineinhalb Jahre nach der Beförderung der Beschwerdeführerin - verspätet, da diese nicht mehr im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beförderung der Beschwerdeführerin steht.

 

Darüber hinaus führt die belangte Behörde selbst an, dass der Beschwerdeführerin die Gehaltszulage auch in ihrer neuen Position als Amtsleiterin zunächst gewährt wurde. Es ist daher der im § 30 e Abs. 5 OÖ. LGG geforderte Zusammenhang der Beförderung, Übersteilung oder Versetzung der Beschwerdeführerin mit der Neubemessung der Gehaltszulage gar nicht (auch nicht in sachlicher Hinsicht) gegeben. Es liegen zwischen der Beförderung und der Einstellung der Gehaltszulage fast eineinhalb Jahre!

 

Zusammenfassend zeigt sich daher, dass für die Einstellung der Gehaltszulage der Beschwerdeführerin die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies weder gemäß der Bestimmungen der §§68 AVG und 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz, noch hinsichtlich der Bestimmung des § 30 e Abs. 5 OÖ. LGG.

 

Die vom Gemeinderat der Gemeinde Lochen am See mit Bescheid vom 18.03.2014 angeführte Begründung, dass das Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Einstellung der Gehaltszulage in den Schreiben vom 25.08.2011, 19.01.2012, 20.01.2012, 31.07.2012, 31.10.2012 und 08.02.2013 gefordert und strafrechtliche Folgen zum Beispiel wegen des Tatbestands des Amtsmissbrauchs angedroht hat, bildet ebenso keine rechtliche Grundlage für die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides und die damit verbundene Einstellung der Gehaltszulage der Beschwerdeführerin. Weitere Begründungen für die Einstellung der Gehaltszulage finden sich im Bescheid der belangten Behörde nicht. Die Einstellung der Gehaltszulage ist daher jedenfalls rechtswidrig.

 

Aufgrund der Begründung der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass diese selbst über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weiß und lediglich aufgrund der von der Landesregierung offenbar in Aussicht gestellten Konsequenzen spruchgemäß entschieden hat.“

 

3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Am 16. Dezember 2014 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

5. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 übermittelte die belangte Behörde die (aktuelle) Stellenbeschreibungen des AL a.D. und der Bf. Wobei insbesondere ausgeführt wird, dass die Stellenbeschreibung der Bf bereits im Hinblick auf ihre Zusatzleistungen formuliert ist. Die Zusatzarbeiten betreffend den angekauften Gasthof und Gemeindesaal seien in der Stellenbeschreibung noch nicht berücksichtigt, da der diesbezügliche Kaufvertrag erst im Juli 2014 bzw. der Pachtvertrag erst im September 2014 abgeschlossen worden sei.

 

Die Stellenbeschreibung der Bf enthält tabellarisch nachfolgende Tätigkeiten:

 

FÜHRUNGSAUFGABEN

• Leitung der Gemeindeverwaltung Lochen am See

• Erstellung eines Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplanes

• Dienstanweisung an alle Bediensteten

• Ausarbeitung von Geschäfts- und Dienstordnungen der Kollegialorgane

• Abwicklung und Umsetzung von Gemeindeprojekten

 

VERWALTUNGSAUFGABEN

• Ausarbeitung von Verträgen aller Art

• Überwachung und Aktualisierung der Verordnungen betr. die ausschließlichen Gemeindeabgaben

• Leitung von Wahlhandlungen

• Überwachung des Winterdienstes

• Information und Beratung von Betrieben betreffend Betriebsansiedelung und    Betriebsforderung

• Mithilfe bei der Einsatzleitung bei Katastrophenfällen

• Regelmäßiger Besuch von Amtsleiter-Konferenzen

• Erfahrungsaustausch mit anderen Gemeinden

• BH - Erledigungen im übertragenen Wirkungsbereich - Zuteilung

• Bereitstellung aller gewünschten Unterlagen für Prüfungsorgane

• Anzeigen an Polizeiinspektion jeglicher Art

• Vorbereitung von Festen und Feiern

 

FINANZ - und BUDGETPLANUNG

• Bearbeitung von Subventionsansuchen

•  Gemeinsame Erstellung der Budgetvoranschläge, NVA und Rechnungs-         abschlüsse mit der Buchhaltung

• Gemeinsame Erstellung der mittelfristigen Finanzplanung mit der Buchhaltung

•  Erstellung von Finanzierungsplänen für AOH-Vorhaben einschließlich der Ansuchen auf Fördermittel von Land, Bund oder EU usw.

• Bedarfszuweisungsanträge und Flüssigmachungsanträge

• Kassenführer/in

• Bestellwesen bis 1000 Euro

• Prüfung aller Rechnungen auf die sachliche Richtigkeit

• Vorbereitung zur Aufnahme von Darlehen und Krediten

• Überwachung der finanziellen Gebarung der Gemeinde

• Finanzmanagement/Kreditmanagement

• Kosten- und Leistungsrechnung gemeinsam mit Buchhaltung

 

V der Gemeinde Lochen - Co KG

• Geschäftsführung

• Buchhaltung, USt Erklärungen

•  Erstellung der Budgetvoranschläge, NVA, mittelfristige Finanzplanung und       Rechnungsabschlüsse mit der Buchhaltung

•  Erstellung von Finanzierungsplänen für ao. Vorhaben einschließlich der           Ansuchen auf Fördermittel von Land, Bund, EU usw.

• Prüfung aller Rechnungen auf sachliche Richtigkeit

• Vorbereitung zur Aufnahme von Darlehen und Kredite

• Überwachung der finanziellen Gebarung

• Finanzmanagement/Kreditmanagement

• Abwicklung aller baulichen Maßnahmen der V der Gemeinde Lochen & Co KG

 

BETREUUNG POLITISCHER GREMIEN

•  Teilnahme und Schriftführung bei Sitzungen des Gemeinderates,          Gemeindevorstandes und einzelnen Ausschüssen

• Erstellung von Amtsvorträgen

• Rechtliche und wirtschaftliche Beratung der Kollegialorgane der Gemeinde

•  Vorbereitung von Tagesordnungen und Beschlüssen des Gemeinderates,        Gemeindevorstandes und Ausschüssen

• Ausführung der Beschlüsse

• Vorbereitung der behördlichen Entscheidungen II. Instanz

• Sitzungsunterlagen für politische Fraktionen bereitstellen

• Vorbereitung des Schriftverkehrs des Bürgermeisters

• Vorbereitung von Verordnungen, Vereinbarungen und Verträgen

• Konzepte und Entscheidungsgrundlagen für die Gemeindeorgane entwickeln

 

GEBÄUDE UND KOMMUNALE EINRICHTUNGEN

• Projektleitung bei Bauangelegenheiten der Gemeinde

• Vorbereitung und Organisation von Straßenbauten u. Sanierungen

• Sicherstellung der Instandhaltung der Gemeindegebäude

• Verwaltung aller Liegenschaften der Gemeinde

• Abwicklung aller baulichen Maßnahmen der Gemeinde

• Sicherstellung der Reinigung der Gemeindeobjekte

• Mitwirkung bei der Erstellung von Ver- und Entsorgungskonzepten

• Mitwirkung bei der Erstellung von Raumordnungskonzepten

• Mitwirkung bei der Erstellung von Aufschließungskonzepten

 

PERSONALANGELEGENHEITEN

• Erstellung des Dienstpostenplanes

• Personalrechtliche Entscheidungen aller Instanzen

• Entscheidung über Personalausbildung und -fortbildung

• Organisation des Dienstbetriebes für den Bauhof

• Überwachung des Gemeindebedienstetenschutzgesetzes

• Ausschreiben der Dienstposten

• Durchführung des Objektivierungsverfahrens

• Ausschreibung der Personalbeiratssitzungen

• Urlaubsgenehmigung für alle Gemeindebediensteten

•  Eingaben zur Durchführung der Lohnverrechnung für alle Bediensteten und    Mandatare an die Gemdat

• Berechnung und Eingaben an die Gemdat der verschiedenen Abrechnungen, Überstunden, Mehrdienstleistungen und Aufwandsentschädigungen

•  Anforderung von Bezugsfestsetzungsblätter und Eingabe der dafür       erforderlichen Daten an die Gemdat

• Anforderung der Dienstverträge für Beamte, VB, freie Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte sowie Dienstverträge der echten und unechten Ferialpraktikanten            und Eingabe der dazu notwendigen Daten

• Berechnung der Personalkosten der Verwaltungsbediensteten, des reinigungs-                        und Bauhofpersonals

• Berechnung der Personalkosten für Tourismusverband, Wasserverband und    Nahwärme

• Überwachung und Abrechnung von Gehaltsvorschüssen

• Führung der Personalakten

• Kontrolle der Vorrückungstermine

• Abstimmung der Aufgabengebiete mit den jeweiligen Einstufungen

•  Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten, Gemeindebediensteten und     Arbeitsplatzevaluierung und arbeitsmedizinische Betreuung

 

BETRIEBE MIT MARKTBESTIMMTER TÄTIGKEIT

• Strandbad: Leitung, Organisation sowie Kontrolle des Betriebes

 

TOURISMUSANGELEGENHEITEN

Koordinator/in zwischen Gemeinde und Tourismusverband und sonstigen zuständigen Stellen bei der Durchführung von neuen Tourismusprojekten Zuteilung der Aufgaben für den Tourismusverband

 

UNTERSTÜTZUNG VON MITARBEITERN IN FACHLICHEN ANGELEGENHEITEN

•  Gerechte Aufgabenverteilung, klare Aufgabenzuteilung, effiziente         Aufgabenerledigung

• Einführung eines Qualitätscontrollings

• Durchführung einer regelmäßigen Aufgabendurchsicht

• Informationsfluss zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie zwischen den           Abteilungen fördern und weiterentwickeln

• Motivation der Mitarbeiter/innen durch Einbindung in Entscheidungen,

• Übertragung von Kompetenzen und Verantwortung fördern

• Förderung der Mitarbeit/innen

• Weiterbildungsmaßnahmen vereinbaren und deren Umsetzung ermöglichen

• Für gutes Betriebsklima und funktionierende Zusammenarbeit sorgen

• Ziele mit den Mitarbeitern vereinbaren

• Durchführung eines jährlichen Mitarbeitergespräches

 

FACHAUFGABEN

•           Abklärung rechtlicher Angelegenheiten wie

o   Gesetzliche Bestimmungen der EU-, Bundes- und Landesgesetzgebung

o   Verordnungen der Gemeinde

•           Kinderbetreuungseinrichtungen


 

 

AUFTRETEN DER GEMEINDE NACH AUSSEN

•           Zusammenarbeit mit übergeordneten Stellen, BH , Land, Bund

•           Kontrolle Internetauftritt - Berichte

•           Homepage - Erhaltung der Aktualität - Mitwirkung

•           Presseaussendungen, PR-Arbeit

•           Beiträge Gemeindezeitung, Zeitungsberichte usw

•           Teilnahme an Sitzungen wie Reinhalteverband etc.

 

Der Stelleninhaber entscheidet über:

• Die Gewährung von Erholungsurlauben der Bediensteten

• Ankauf für den laufenden Betrieb in Höhe bis 1.000 Euro »  Dienstrechtliche     Anweisung für den laufenden Betrieb

 

Der Stelleninhaber informiert:

• Bürgermeister, Kollegialorgane und Mitarbeiter, alle Gemeindebürgerinnen       (Zeitung), Dienststellen und Aufsichtsbehörde

• Die Kollergialorgane sowie die politischen Vertreter aller Fraktionen erhalten     alle für eine Beschlussfassung vorliegenden Unterlagen im selben Umfang. Den   Sitzungseinladungen für GR und GV-Sitzungen wird ein ausführlicher   Amtsvortrag beigelegt.

 

Der Stelleninhaber berät:

Bürgermeister, Kollegialorgane und Mitarbeiter in Sach- und Rechtsfragen sowie alle Gemeindebürger/innen

 

Der Stelleninhaber kontrolliert:

Alle Dienststellen in der Gemeinde, Personal, Projekte und Baumaßnahmen, Betreibe gewerblicher Art bzw. weist an, wer Controlling durchzuführen hat

 

Der Stelleninhaber hat Befugnisse:

Einsicht in alle Akten, Zugriff zu allen Dokumenten am Server und in der Registratur, Entscheidung über Verschlusssachen

 

Der Stelleninhaber hat besondere Befugnisse:

Bestellwesen-Bestellungen bis 1000 Euro, Banküberweisungen, Entscheidung über die Aus-und Weiterbildungsangebote für die Bediensteten

 

Der Stelleninhaber ist verpflichtet:

Bei Gefahr in Verzug unverzüglich den Bürgermeister/Stellvertreter,
FF-Kommandanten zu verständigen, um Schäden für die Gemeinde abzuwenden.

Vor Auftragserteilung für eine Bestellung zu prüfen, ob Ansatz im VA gedeckt ist.

 

Angaben über sonstige nach den einschlägigen Einreihungsvorschriften relevante Arbeitsplatzmerkmale

 

Die Gemeinde ist Mitglied und Geschäftsstelle des Wasserverbandes Lochen, dem neben Lochen am See auch die Gemeinden Palting und Mattsee angehören. Die Aufgaben sind durch Personal der Gemeinde Lochen zu bewältigen. Weiters ist das Gemeindeamt Geschäftsstelle des Tourismusverbandes. Diese Tätigkeiten werden durch Mitarbeiter erledigt. Die Koordination des Personals ist jedoch Aufgabe der Amtsleiterin. Weiters ist Lochen am See eine Gemeinde mit starkem Zuzug, sodass die Infrastruktur ständig angepasst werden muss. Durch die Lage am Mattsee wird von der Gemeinde ein Strandbad betrieben. Ein privater Campingplatz und 5 Hüttendörfer (ca. 200 Badehütten) liegen ebenfalls am Ufer des Sees im Gemeindegebiet. Die Gemeinde Lochen am See hat 33 Ortschaften zu verwalten. Ca 80% der Bevölkerung, das ist ein Großteil der Ortschaften, sind an die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung angeschlossen.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt samt den zugehörigen Vorlageschreiben und Schriftsätzen der Parteien. Insofern ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch aus den unter Pkt. I. wiedergegebenen Ausführungen.

 

2. Darüber hinaus wurde am 28. Oktober 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Über Pkt. I. hinaus ist folgender Sachverhalt aufgrund der Einvernahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unstrittig festzustellen:

 

Als besondere Qualifikation, welche von der belangten Behörde gewertet wurde, ist das Studium der Bf angesehen worden, da dadurch Beratungskosten und Kosten für eine Rechtsvertretung eingespart werden. U.a. darauf gründet sich auch die bescheidmäßig gewährte Zulage. Die zusätzlichen Aufgaben betreffend Einschulung eines Kollegen in die Buchhaltung und die Wahrnehmungen derartiger Aufgaben, werden nunmehr aufgrund Nachbesetzung und erfolgter Einschulung nicht mehr von der Bf wahrgenommen; wie wohl zu erkennen ist, dass die Bf nach wie vor derartige Tätigkeiten wahrnimmt, da aufgrund des Zuzuges zur Gemeinde und der Steigerung der Komplexität Verwaltungstätigkeit die Notwendigkeit aus Sicht der Gemeinde gegeben ist. Zudem ist die Tätigkeit für den Wasserverband weggefallen. Darüber hinaus erstellt die Bf zusätzlich das gesamte Budget sowie die Personalverrechnung und Buchhaltung für die V Gemeinde Lochen & Co KG. Auch wird von der Bf die Projektabwicklung und
-betreuung betreffend eines Gasthauses der Gemeinde und des Strandbades durchgeführt. Diese Arbeit hat die Bf nach eigenen Aufgaben aus ihrer vormaligen Berufsstation bei der Gemeinde Lochen in die Position als Amtsleiterin mitgenommen.

 

3. Gem. § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.

 

 

III.

 

1. Gem. § 40 Oö. GemO 1990, LGBl 91/1990 idgF iVm Art. 118 Abs. 3 B-VG ist die Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

2. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131. Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Gem. Art 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug.

 

3.1. Gem. § 2 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl 48/2001 idgF (in der Folge Oö. GBG 2001) findet auf das Dienstverhältnis eines Beamten zur Gebietskörperschaft Gemeinde das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (in der Folge: Oö. LGG), mit Ausnahme dessen §§ 33, 38, 39, 40, 72, 73 und 74 sinngemäße Anwendung.

 

3.2. § 30e Abs. 1 Oö. LGG bestimmt, dass dem Beamten eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden kann, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.

 

Gem. § 30e Abs. 1a Oö. LGG gebührt Beamtinnen und Beamten, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde.

 

Gem. § 30e Abs. 2 Oö. LGG kann dem Beamten weiters eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

 

Gem. § 30e Abs. 3 Oö. LGG ist bei der Bemessung auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, dass eine Gehaltszulage ruhegenussfähig ist.

 

Gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG ist die Gehaltszulage neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert, überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt oder im Fall des Abs. 1a, wenn eine Vorrückung stattfindet.

 

3.3. Gem. § 1 Oö. LGG findet dieses Gesetz Anwendung auf alle Beamten und Beamtinnen der Gemeinde. Entsprechend der Feststellungen steht die Bf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Lochen am See.

 

3.4. Gem. § 13 Abs. 1 DVG, BGBl 29/1984 idgF (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984; in der Folge: DVG) ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

 

Gem. § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den Abweichungen des DVG anzuwenden.

 

4. Gem. § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erklärt die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zum notwendigen Beschwerdeinhalt und Prüfungsumfang.

 

5. Zunächst ist als unstrittig voranzustellen, dass die Bf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Lochen am See steht.

 

5.1. Mit 23. Februar 2012 wurde der Bf die verfahrensgegenständliche Gehaltszulage im Stande ihrer derzeitigen beruflichen Stellung als Amtsleiterin der Gemeinde Lochen (im Vgl. zum Bescheid vom 24. Juni 2008) gewährt. Mit Bescheid des Gemeinderates (nach innergemeindlicher Ausschöpfung des Instanzenzuges und Verstellungsentscheidung im Jahr 2013) vom 18. März 2014 wurde die Gehaltszulage mit 28. Februar 2013 eingestellt.

 

5.2. Die in § 13 DVG normierte Abweichung/Erweiterung von § 68 AVG setzt voraus, dass der Bescheid gegen zwingende Vorschriften verstößt. Die Bestimmung des § 30e Oö. LGG kann nicht als zwingende Vorschrift verstanden werden (arg. § 30e Abs. 1 Oö. LGG – „...kann...“; § 30e Abs. 2 – „...kann...“). Als zwingende gesetzliche Vorschriften sind in diesem Sinne nur solche Vorschriften zu verstehen, die der Behörde keinen Spielraum (welcher nur sachlich begründet im Rahmen des Gesetzes genutzt werden kann) zur Verfügung stellen, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen (Fellner, BDG § 13 DVG E 10.). § 13 DVG ist sohin nicht einschlägig und die Erweiterung des § 68 AVG kann nicht angewendet werden.

 

5.2.1. § 30e Abs. 5 Oö. LGG sieht aber vor, dass die Gehaltszulage neu zu bemessen ist, wenn verschiedene Umstände vorliegen. Der Gesetzgeber erklärt Veränderungen per Gesetz für entscheidungsrelevant und bestimmt sie zwingend zum Auslöser eines Verfahrens (arg. „Die Gehaltszulage ist...“). Insofern ändert sich die Sache und liegt keine res iudicata mehr vor (vergleichbar § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996; § 69 Abs. 2 FPGalt).

 

5.3. § 30e Abs. 5 Oö. LGG bestimmt folgende Auslöser für eine amtswegige Überprüfung:

·         Beförderung,

·         Überstellung,

·         Versetzung,

·         wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert,

·         wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung wegfällt.

 

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so hat die Gehaltszulage von Amtswegen neu bemessen zu werden.

 

5.4. Dass ein enger zeitlicher Konnex zwischen dem Auslöser und der Verfahrenseinleitung bzw. -finalisierung gegeben sein muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Wort „...wenn...“ stellt hier lediglich eine normative Verbindung zwischen Auslöser und Handlungsanleitung dar.

 

5.4.1. Aus der Regelungstechnik und der Formulierung (arg. „...ist zu bemessen, wenn...“) ergibt sich aber, dass die Veränderung des Umstandes lediglich der Auslöser für die Neubemessung ist, hingegen nicht der zeitliche Bezugspunkt der Wirkung selbiger. Diese treten somit ab der neuerlichen Entscheidung über die Bemessung ein (vgl. ähnlich zur Wirkung der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes VwGH vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/00862).

 

5.5. Weiters ist vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes (= gänzliche Einstellung der Gehaltszulage) zu klären, ob § 30e Abs. 5 Oö. LGG mit der Anordnung die Gehaltszulage neu zu bemessen auch zur Einstellung ermächtigt. Der Wortlaut des § 30e Abs. 5 Oö. LGG steht einer Einstellung nicht entgegen. Die Einstellung stellt sich als eine Neubemessung mit 0 dar und ist sohin vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt. Bestätigung findet dieses Interpretationsergebnis auch, wenn Sachlichkeitsüberlegungen hinzutreten, denn das von der Bf ins Treffen geführte Interpretationsergebnis würde dazu führen, dass auf gravide Veränderungen der Gewährungsumstände nicht angemessen reagiert werden könnte. Im Vergleich dazu bestünde für vergleichsweise reduzierte Veränderungen aber die Möglichkeit der Kürzung der Zulage. Das Interpretationsergebnis der Bf würde zur Gleichheitswidrigkeit führen und kann daher nicht geteilt werden.

 

5.6. Im Hinblick auf die unter Pkt. 5.3. angeführten Kriterien gilt es sodann zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG die Zulage neu zu bemessen.

 

Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 wurde der Bf als AL die Zulage im verfahrensgegenständlichen Ausmaß aufgrund

·         Verdienstunterschied von -558,10 Euro (brutto) im Vergleich zum Amtsvorgänger aufgrund Kindererziehungszeiten,

·         ihrer besonderen Qualifikation (Studium der Rechtswissenschaften),

·         der vielen Überstunden,

·         der Aufgabenwahrnehmungen aufgrund fehlender Nachbesetzung,

·         der Budgeterstellung der V Gemeinde Lochen & Co KG,

·         des Wasserverbandes,

·         sowie der Arbeiten für die Personalverrechnung

gewährt.

 

Insofern kann jedenfalls die Beförderung der Bf zur AL nicht als Anlass für ein Verfahren gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG genommen werden, da die Gehaltszulagengewährung nach diesem Umstand gelegen ist.

 

Im relevanten Zeitraum ist aber im Hinblick auf § 30e Abs. 5 letzter Satzteil
Oö. LGG zu erkennen, dass im Bereich der Buchhaltung der Gemeinde Lochen eine Nachbesetzung stattgefunden hat und die Tätigkeit für den Wasserverband für die Bf weggefallen ist. Ansonsten stellt sich das Aufgabenspektrum wie zur Entscheidung am 23. Februar 2012 dar. Der Begriff der Veränderung der Zielsetzung greift weit, da nicht nur die Veränderungen des Zieles an sich erfasst sind. Auch Veränderungen des Aufgabenspektrums sind Veränderungen der Zielsetzung und ermächtigen somit zu einer Vorgehensweise gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG. Diese notwendigen Veränderungen liegen hier vor und ist daher gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG eine Neubemessung durchzuführen.

 

6. Bezüglich des Umfanges der Entscheidungsbefugnis im Rahmen des § 30 Abs. 5 Oö. LGG wird bestimmt, dass die Gehaltszulage neu zu bemessen ist, wenn (u.a.) die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich geändert hat bzw. weggefallen ist. Ob die im Gewährungsbescheid (gem. § 30e Abs. 1, [1a], 2 Oö. LGG) selbst festgelegten Zielsetzungen – welche gem. § 30 Abs. 5 Oö. LGG Vergleichsgegenstand sind - als rechtmäßig zu werten sind oder nicht, ist nicht Gegenstand des Verfahrens gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG. MaW: Bei der Entscheidung über die „neue Bemessung“ der Gehaltszulage gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit dem die Gehaltszulage ursprünglich gewährt wurde nicht mehr überprüft werden (vgl. zur ähnlichen Situation bei Aufenthaltsverboten VwGH vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0358). Dieses aus der Regelungstechnik des § 30 Abs. 5 Oö. LGG abgeleitete Ergebnis legt überdies der Wortlaut nahe. Es wird Anwendung des § 30e Abs. 5 Oö. LGG keine Zulage gewährt, sondern lediglich eine gewährte Zulage neu bemessen (s demgegenüber § 30e Abs. 1, arg. „...gewährt...“). Bestätigend tritt hinzu, dass selbst vom Gesetzgeber der Vorgang der Bemessung in § 30e Abs. 3 Oö. LGG zur Gewährung in § 30e Abs. 1 und 2
Oö. LGG unterschieden wird.

 

6.1. Vor dem Hintergrund dieser Prüfungsbefugnis ergibt sich, dass im Vergleich zu den unter Pkt. 5.6. angeführten, vom Gemeindevorstand bewerteten und für die Begründung der Gewährung der Zulage dem Grunde nach herangezogenen Aufgaben – mögen sie iSd § 30e Abs. 1-2 Oö. LGG gelegen sein oder nicht – die Aufgabenwahrnehmung aufgrund fehlender Nachbesetzung und die Tätigkeit im Rahmen des Wasserverbandes für die Bf weggefallen sind. Insofern ist in diesem Punkt ein Minus im Vergleich zu jenem Aufgabenspektrum zum Zeitpunkt der Gewährung der Zulage mit 23. Februar 2012 festzustellen. Ein gänzlicher Wegfall der Gründe liegt aber nicht vor. Eine Neubemessung auf 0 ist daher nicht indiziert, da eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorhandenen, rechtskräftig zu Grunde gelegten, (Gewährung: 23. Februar 2012) Gründe (z.B.: Ist ein Studium der Rechtswissenschaften per se eine besondere „Qualifikation“ iSd § 30e Abs. 1 Oö. LGG) dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des § 30e Abs. 5 Oö. LGG verwehrt ist.

 

6.2. Die diesbezüglich von der Bf angeführten Tätigkeiten vermögen diesen Abgang auch nicht (nahtlos) kompensieren. Die Projektabwicklung und Projektbetreuung betreffend den Kauf eines Gasthauses durch die Gemeinde und die Betreuung des Strandbades der Gemeinde sind Aufgaben, die vom Stellenprofil eines Amtsleiters umfasst sind und daher keine zulagenfähige besondere Verwendung darstellen (s dazu eingehend Gräf, Anforderungen und Erwartungen an Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung, 2008, Bakkalaureatsarbeit n.V). Ein Vergleich zur tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung durch den Vorgänger der Bf ist hierbei nicht entscheidungsrelevant (s Walter, Die Gewohnheit als rechtserzeugender Tatbestand, ÖJZ 1963, 225 ff).

 

6.3. Insofern ergibt sich die Situation, dass Verwendungen der Bf im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung der Zulage weggefallen sind. Um die Auswirkungen auf die Neubemessung der Gehaltszulage feststellen zu können, bedarf es aber der genauen Kenntnis der Gewichtung der jeweiligen Zulagengewährungsumstände und der zeitlich nachfolgenden Veränderungen (s Pkt. 5.6.). Weder aus dem Gewährungsbescheid, noch den gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG ergangenen Bescheiden und auch nicht im Ansatz aus dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich eine derartige Gewichtung erkennen. Hinzu tritt, dass für die Berechnung der Höhe (26 %) keine Kriterien angegeben wurden – weder für die Wahl der Berechnungsmethode noch für die Berechnung (Höhe des Prozentsatzes) an sich. Im Ansatz wird erkennbar, dass die Gehaltsdifferenz zum Amtsvorgänger den Betrag der Zulage bestimmen soll. Wie aber die restlichen Gründe vor diesem Hintergrund Platz greifen und gewichtet wurden, ist fraglich und ergibt sich in keinster Weise aus dem Akteninhalt. Insgesamt wird deutlich, dass die belangte Behörde gänzlich die Ermittlungen und Feststellungen zu den in § 30e Abs. 3 Oö. LGG geforderten Kriterien unterlassen hat. Die dahingehend notwendigen Erhebungen und Ermittlungen sind mit einer detaillierten Auswertung der Tätigkeiten der Bf, Nachweis und Überprüfung des zeitlichen Ausmaßes der zusätzlichen Verwendung und qualitativen Bemessung verbunden. Diese Ermittlungen und Feststellungen können effizienter von der belangten Behörde durchgeführt werden, zumal sämtliche Daten, Unterlagen und unter Umständen auch Projektpartner, Arbeitskollegen etc vor Ort vorhanden sind und die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dazu kein taugliches (Ermittlungs)Instrument ist.

 

6.4. Auch der Umstand, dass § 30e Abs. 1 Oö. LGG als Ermessensentscheidung formuliert ist, vermag die Anforderungen an das dahinterstehende Verfahren nichts zu verändern. Auch entbindet dies die belangte Behörde nicht die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

 

Zum einen ist die Entscheidung gem. § 30e Abs. 5 Oö. LGG in der Frage der Einleitung des Verfahrens keine Ermessensentscheidung, da die belangte Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30e Abs. 5 Oö. LGG neu zu bemessen hat (arg. „...ist neu zu bemessen, wenn...“). Zum anderen sind auch Ermessensentscheidungen Entscheidungen aufgrund und nach Maßgabe der Gesetze. Die Möglichkeit der Ermessensentscheidung besteht in den in § 30e Abs. 1, und 2 Oö. LGG vorgesehenen Fällen. Liegen diese Fälle vor, greift die Ermessensentscheidung dem Grunde nach ein, liegen sie nicht vor, besteht kein Ermessensspielraum. Wird in diesem (engen) Bereich Ermessen geübt, hat diese Ermessensübung wiederum im Sinne des Gesetzgebers zu erfolgen und sachlich begründet zu sein. Hierbei ist zu beachten, dass nur subsumtionsfähige Begründungen den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Beispielsweise ist das Kriterium der (wirtschaftlichen) Zweckmäßigkeit einer Vorgehensweise nur dann eine zulässige Begründung, wenn diese Zweckmäßigkeit vom Gesetz als Begründungsmaßstab akzeptiert wird (siehe in diesem Sinne § 30e Abs. 1 Oö. LGG, der vom „...erfordern...“ der besonderen Qualifikation bzw. besonderen Verwendung für die wichtigen Interessen spricht).

 

7. Hat gem. § 28 Abs. 4 VwGVG die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat (= wenn der Sachverhalt geklärt ist bzw. dies rascher und ökonomischer vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt werden kann) und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

7.1. In diesem Sinne war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes von Oberösterreich zurückzuverweisen.

IV.

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass zur Frage der Wirkung und der Prüfungsbefugnis des § 30e Abs. 5 Oö. LGG zwar – zu nach der Regelungstechnik vergleichbaren Normen (z.B. WaffG, FPGalt) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß vorhanden ist, ein expliziter Ausspruch zu § 30e Abs. 5 Oö. LGG – soweit dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersichtlich – nicht vorgefunden werden konnte.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter