LVwG-800142/6/KOF/BC

Linz, 19.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H. E., x,
x, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. April 2015, VerkGe96-238-1-2014 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach der am 18. Juni 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D- PLZ Ort, Straße Nr. am 17.09.2014 gegen 16.15 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle S, Gemeindegebiet S nicht dafür gesorgt, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (91 Packstücke Textilien) von der T mit einem Zielort in
x (A) mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem d Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem d Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges:
Firma, Adresse, Lenker: D. M., während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und entwertet mitgeführt wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 Z7 und § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes

 500 Euro

       30 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe

 

Weitere Vefügung:  Die am 22.09.2014 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt W, Zollstelle S eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs. 2 Z 2 VStG i.V.m. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes, im Betrag von 550 Euro wird auf die Strafe angerechnet.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher  0 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 18. Juni 2015 wurde am LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Zeuge und Anzeiger, Herr A. U., Zollamt L-W teilgenommen hat.

 

 

§ 7 Abs.1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz lautet auszugsweise:

„Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten,
die außerhalb des Bundesgebietes liegen in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch ist auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung EG Nr. 1072/09 sind.“

 

Bei der mVh hat der Zeuge bestätigt, dass der Lenker des verfahrens-gegenständlichen Gütertransportes bei der Amtshandlung bzw. Kontrolle eine Gemeinschaftslizenz gemäß der EG-VO 1072/09 mitgeführt hat.

 

Der Bf hat somit die ihm im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Es war daher

·      der Beschwerde stattzugeben,

·      das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z 2 VStG einzustellen und

·      auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,

 noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

II.   

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt (auch) dann nicht vor, wenn zwar eine Rechtsprechung des VwGH fehlt, das Gesetz jedoch selbst eine klare bzw. eindeutige Regelung trifft;  VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053;

vom 18.03.2015, Ra 2015/04/0005; vom 27.03.2015, Ra 2015/02/0032 ua.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler

Beachte:

Das Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 6. April 2016, Zl. Ra 2015/03/0070-6